Wer in Bayern oder Brandenburg mit 15 Gramm Haschisch oder Gras (Marihuana) erwischt wird, der landet vor Gericht. In Berlin sollen Kiffer wie bisher auch in Zukunft in aller Regel straffrei davonkommen, wenn sie nur eine geringe Menge Cannabiskraut und/oder Cannabisharz auf Tasche haben. Bisher galt eine Grenze von zehn Gramm, bis 15 Gramm war es eine juristische Ermessensentscheidung. Die Hauptstadt plant nun eine neue Verwaltungsvorschrift, nach der das Mitführen von Haschisch und Marihuana bis 15 Gramm nicht bestraft wird. Das sagte gestern Regina Kneiding, Sprecherin von Gesundheitssenatorin Katrin Lompscher (Die Linke) zur »B.Z.« und bestätigte damit den Inhalt eines Artikels im »Spiegel«. Berlin bleibt somit für Cannabiskonsumenten attraktiv.
In Berlin gilt derzeit folgende Regelung:
Handelt es sich um Mengen von bis zu zehn Gramm Haschisch oder Marihuana, ist das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft einzustellen, wenn keine Gefährdung anderer vorliegt. Ist eine Person im Besitz von mehr als zehn Gramm, aber maximal 15 Gramm dieser Stoffe, ist die Staatsanwaltschaft nicht mehr verpflichtet, das Verfahren einzustellen. Sie hat aber – wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen – immer noch die Möglichkeit dazu.
Die Polizei leitet jedoch in allen Fällen ein Ermittlungsverfahren ein. Und es gibt eine Meldung an die Führerscheinstelle. Das kann nicht nur zum Verlust der Fahrerlaubnis führen sondern auch Probleme bereiten, wenn die/der Betreffende irgendwann später den Führerschein beantragt.
Die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren – auch bei Mengen bis zu zehn Gramm – nicht einstellen, wenn das öffentliche Interesse die Strafverfolgung gebietet. Das ist dann der Fall, wenn Betäubungsmittel in einer Weise konsumiert werden, die eine Verführungswirkung auf Kinder oder Jugendliche hat respektive wenn der Konsum in der Öffentlichkeit in prahlerischer Weise zur Schau gestellt wird (z.B. auf dem Hanftag oder auf der Hanfparade) oder vor Kindern und Jugendlichen respektive vor oder in von ihnen genutzten Einrichtungen (Schulen, Jugendfreizeitstätten, Spielplätzen) stattfindet.
Gemäß Zusammenstellung der Richtlinien in den einzelnen Bundesländern von »Drug-Infopool« gelten die folgenden Regelungen außerhalb von Berlin:
Baden Württemberg
Eine gewichtsmäßige Festlegung der geringen Menge wird bewusst unterlassen, um den Eindruck in der Öffentlichkeit zu vermeiden, Besitz und Erwerb von bestimmten Mengen Cannabis seien staatlich toleriert. Von gelegentlichem Eigenkonsum wird ausgegangen, wenn der Täter im letzten Jahr nicht mit Drogen auffällig geworden ist. Auf Wiederholungstäter ist der Paragraph 31a des BtMG nicht anzuwenden. Öffentliches Interesse wird grundsätzlich aus generalpräventiven Überlegungen heraus angenommen, insbesondere auch beim Konsum im Strafvollzug.
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