Posts Tagged ‘Marihuana’

04.02.2012 von Hans Cousto
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THC-Gehalt – Joints von damals und heute

von Hans Cousto

Mit der Forderung nach Legalisierung von so genannten Cannabis-Clubs hat sich der Gesundheitsausschuss in einer öffentlichen Anhörung unter Vorsitz von Dr. Carola Reimann (SPD) am Mittwoch, 25. Januar 2012, beschäftigt. Anlass war ein Antrag der Fraktion Die Linke (17/7196). Bei dieser Anhörung wurde gleich von mehreren Sachverständigen von einem zunehenden THC-Gehalt in Cannabisprodukten berichtet.

Nach Ansicht der Oberstaatsanwältin Hannelore Biniok von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main sei eine Legalisierung des Besitzes von bis zu 30 Gramm Cannabiserzeugnissen nicht angezeigt. »Das Festhalten des Gesetzgebers an der Verbotsentscheidung in Bezug auf Cannabis erscheint umso mehr geboten, da in den letzten Jahren bei illegalen Cannabisprodukten im Wege genetischer Umformung (Züchtung) kontinuierlich der Wirkstoffgehalt an THC (Tetrahydrocannabinol) intensiviert wurde«, heißt es in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft. Und Dr. Rainer Dahlenburg, Apotheker für experimentelle Pharmakologie und Toxikologie beim Bundeskriminalamt, führte weiter… weiter lesen

11.09.2011 von Hans Cousto
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Marihuana und Vorratsdatenspeicherung

von Hans Cousto

Kognitive Dissonanz ist im Allgemeinen ein Phänomen, das bei Politikern von im Bundestag vertretenen Parteien auftritt. Doch manchmal tritt dieses Phänomen auch bei den Besten der Besten auf. So z.B. am Abend des 10. September 2011 bei Felix von Leitner, bekannt durch seine kritischen Anmerkungen in seinem Blog, der die längste Löschdiskussion in der deutschsprachigen Wikipedia auslöste. Die Mehrheit der Diskutanten hielten Fefes Blog jedoch für relevant und so blieb der Artikel in der Wikipedia.
So schrieb Felix am 10. September 2011 um 18:37:51 CEST folgenden Artikel in seinem Blog (fett dargestellte Hervorhebung dient nur der besseren Orientierung und stammt nicht von Felix):

»Gerade erst bloggte ich, dass “Tipp eines ausländischen Geheimdienstes” Code für “wir wollen lieber nicht sagen, aus welch schattiger Quelle wirweiter lesen

30.08.2010 von Hans Cousto
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Facebook blockiert politischen Diskurs

von Hans Cousto

Die Wähler in Kalifornien werden im kommenden November über die Legalisierung von Marihuana abstimmen. Da gemäß diversen Umfragen die Befürworter der Legalisierung die Nase vorne haben, versuchen die Prohibitionisten mit allen Mitteln einer möglichen Legalisierung entgegen zu wirken. Da die ständige Demagogie und die oft arglistig geführte Manipulation von Informationen seitens der Prohibitionisten nicht den gewünschten Effekt bei den Wählern hervorruft, wird jetzt das Instrument der Zensur respektive der Informationsblockade eingesetzt.

Facebook blockiert politische Cannabiswerbung

Facebook ist eine Website zur Bildung und Unterhaltung sozialer Netzwerke, die der Firma Facebook Inc. mit Sitz im kalifornischen Palo Alto gehört. Größte Anteilseigner sind Mark Zuckerberg (24%) und Peter Thiel (7%). Mark Zuckerberg wurde am 14. Mai 1984 in White Plains im US-Bundesstaat New York als Kind jüdischer Eltern geboren. Er selbst bezeichnet sich als Atheist, dennoch ist er Mitglied der jüdischen Bruderschaft Alpha Epsilon Pi, deren Ziel es u.a. ist, ihren Mitgliedern den Weg in Führungspositionen zu ebnen. Peter Thiel wurde 1967 in Frankfurt am Main geboren. Er war Mitbegründer der Firma PayPal und betätigt sich als Hedgefonds Manager. Thiel lebt offen homosexuell, unterstützte dennoch Ron Paul bei dessen Wahlkampf 2008 für die Nominierung zum republikanischen Präsidentschaftskandidaten. Der Firma Facebook Inc. kann man somit nicht eine gewisse Nähe zur Israellobby in den USA und zu den Republikanern absprechen.

Huffingtonpost berichtete am 24. August 2010, dass diverse Onlineanzeigen, die mit Cannabis zu tun haben, von Facebook blockiert werden. Für einen typischen Studenten (der USA) ist jedoch etwas nicht passiert, wenn es nicht auf Facebook erscheint. Dies gibt dem sozialen Netzwerk einen großen Einfluss auf die politischen Debatten, insbesondere wenn sie außerhalb von dem stattfindet, was Facebook als akzeptablen Diskurs empfindet. Eine Petitionsseite gegen die Entscheidung von Facebook wurde bereits installiert.

Befürworter der Cannabislegalisierung, die zur Wahl in Kalifornien im November 2010 steht, wollten eine Onlinekampagne einrichten. Diese sollte zum Überdenken der aktuellen Gesetze anregen, aber damit sind sie bei Facebook gegen eine Wand gelaufen. Facebook akzeptierte zuerst die Anzeige von der Gruppe Just Say Now. Vom 7. August bis 26. August wurde sie 38 millionen Mal angezeigt und sie hat der Gruppe geholfen, mehr als 6.000 Freunde für ihre Facebookseite zu bekommen. Aber dann wurde sie abrupt von Facebook entfernt. … weiter lesen

16.05.2010 von Hans Cousto
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Sei high, sei frei, sei Berlin!

von Hans Cousto

Wer in Bayern oder Brandenburg mit 15 Gramm Haschisch oder Gras (Marihuana) erwischt wird, der landet vor Gericht. In Berlin sollen Kiffer wie bisher auch in Zukunft in aller Regel straffrei davonkommen, wenn sie nur eine geringe Menge Cannabiskraut und/oder Cannabisharz auf Tasche haben. Bisher galt eine Grenze von zehn Gramm, bis 15 Gramm war es eine juristische Ermessensentscheidung. Die Hauptstadt plant nun eine neue Verwaltungsvorschrift, nach der das Mitführen von Haschisch und Marihuana bis 15 Gramm nicht bestraft wird. Das sagte gestern Regina Kneiding, Sprecherin von Gesundheitssenatorin Katrin Lompscher (Die Linke) zur »B.Z.« und bestätigte damit den Inhalt eines Artikels im »Spiegel«. Berlin bleibt somit für Cannabiskonsumenten attraktiv.

In Berlin gilt derzeit folgende Regelung:

Handelt es sich um Mengen von bis zu zehn Gramm Haschisch oder Marihuana, ist das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft einzustellen, wenn keine Gefährdung anderer vorliegt. Ist eine Person im Besitz von mehr als zehn Gramm, aber maximal 15 Gramm dieser Stoffe, ist die Staatsanwaltschaft nicht mehr verpflichtet, das Verfahren einzustellen. Sie hat aber – wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen – immer noch die Möglichkeit dazu.

Die Polizei leitet jedoch in allen Fällen ein Ermittlungsverfahren ein. Und es gibt eine Meldung an die Führerscheinstelle. Das kann nicht nur zum Verlust der Fahrerlaubnis führen sondern auch Probleme bereiten, wenn die/der Betreffende irgendwann später den Führerschein beantragt.

Die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren – auch bei Mengen bis zu zehn Gramm – nicht einstellen, wenn das öffentliche Interesse die Strafverfolgung gebietet. Das ist dann der Fall, wenn Betäubungsmittel in einer Weise konsumiert werden, die eine Verführungswirkung auf Kinder oder Jugendliche hat respektive wenn der Konsum in der Öffentlichkeit in prahlerischer Weise zur Schau gestellt wird (z.B. auf dem Hanftag oder auf der Hanfparade) oder vor Kindern und Jugendlichen respektive vor oder in von ihnen genutzten Einrichtungen (Schulen, Jugendfreizeitstätten, Spielplätzen) stattfindet.

Gemäß Zusammenstellung der Richtlinien in den einzelnen Bundesländern von »Drug-Infopool« gelten die folgenden Regelungen außerhalb von Berlin:

Baden Württemberg

Eine gewichtsmäßige Festlegung der geringen Menge wird bewusst unterlassen, um den Eindruck in der Öffentlichkeit zu vermeiden, Besitz und Erwerb von bestimmten Mengen Cannabis seien staatlich toleriert. Von gelegentlichem Eigenkonsum wird ausgegangen, wenn der Täter im letzten Jahr nicht mit Drogen auffällig geworden ist. Auf Wiederholungstäter ist der Paragraph 31a des BtMG nicht anzuwenden. Öffentliches Interesse wird grundsätzlich aus generalpräventiven Überlegungen heraus angenommen, insbesondere auch beim Konsum im Strafvollzug.
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12.04.2010 von Hans Cousto
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Schweizer Bundesgericht pfeift Zürcher Strafverfolger zurück

von Hans Cousto

Das Schweizer Bundesgericht musste wieder einmal den Zürcher Strafverfolgern erklären, was eine verdeckte Ermittlung ist. Dieses Mal ging es um zwei Drogengeschäfte. In einem Fall hatte der Zürcher Polizeibeamte “SK 151″ sich gegenüber einem Drogenhändler als Henry ausgegeben und in englischer Sprache gesagt, er wolle “Business” mit ihm machen. Zudem habe der Scheinkäufer der Polizei wahrheitswidrig angegeben, er befinde sich in Basel und habe die Telfonnummer von einem Mann namens Vladan erhalten. Weiter habe der Scheinkäufer Vorschläge für bestimmte Treffpunkte abgelehnt und auf anderen beharrt und den Scheinkäufer für eine Terminabsprache erneut angerufen. Als der Drogenlieferant dem scheinbaren Kunden 180 Gramm Kokain für 14.000 Franken (9.300 Euro) verkaufen wollte, realisierte er, dass er auf einen Polizeibeamten (verdeckten Ermittler) hereingefallen war.

Der Drogenhändler wurde angeklagt und vom Beziksgericht Zürich freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen das Urteil ein und es kam zu einer erneuten Verhandlung, diesmal vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Auch hier wurde der Drogenhändler freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte auch gegen dieses Urteil Beschwerde ein und das Bundesgericht musste über den Fall urteilen. Auch das Bundesgericht sprach den Drogenhändler mit Urteil vom 8. März 2010 frei (6B_837/2009). Grund: Bei der dafür zuständigen Anklagekammer des Obergerichts war keine richterliche Genehmigung für eine verdeckte Ermittlung eingeholt worden. Deshalb durften die Beweise gegen den Drogenlieferanten nicht verwertet werden.

In einem anderen Fall hatte der Zürcher Fahnder “SK 168″ in einem Musikladen nach “etwas zum Rauchen” gefragt. Am 27. Februar 2007 erschien ein Kunde (der Fahnder “SK 168″) im Musikladen, in dem der Angeschuldigte, ein Verkäufer im besagten Musikladen, anwesend war. Der Kunde erklärte diesem, er wolle etwas zum Rauchen kaufen. Der Angeschuldigte verwies den Kunden an den Geschäftsführer, der sich ebenfalls im Laden befand. Der Geschäftsführer verkaufte dem Kunden wunschgemäß Marihuana zum Preis von 100 Franken (65 Euro). Beim Kunden handelte es sich, was der Verkäufer nicht wusste, um den Fahnder “SK 168″ der Betäubungsmittel-Gruppe der Stadtpolizei Zürich, der zu Ermittlungszwecken den Scheinkauf tätigte, da der Verdacht bestand, dass im betreffenden Musikladen ein Betäubungsmittelhandel betrieben wurde.

Ein Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich verurteilte den angeschuldigten Verkäufer am 5. November 2008 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dieser ging in Revision und wurde auch in zweiter Instanz von der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 26. Juni 2009 verurteilt. Die Beschwerde des Verkäufers gegen das Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht war erfolgreich. Das Bundesgericht in Lausanne sprach den Angeschuldigten am 8. März 2010 in dieser Angelegenheit frei (6B_743/2009). Grund: Bei der dafür zuständigen Anklagekammer des Obergerichts war keine richterliche Genehmigung für eine verdeckte Ermittlung eingeholt worden. Deshalb durften die Beweise gegen den Verkäufer nicht verwertet werden.
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