22.07.2010 von Hans Cousto
Der Schweizer Hanfbauer Bernard Rappaz aus Saxon im Kanton Wallis ist nicht nur ein Hanfpionier in der Schweiz, sondern auch ein Meister in der Fähigkeit, die helvetische Justiz und Strafvollzugsbehörden in Bedrängnis zu bringen. Vergleiche hierzu die Meldung vom 20. Juli 2010 in diesem Blog »Ein Hanfbauer bringt die Schweiz in Bedrängnis«. Mit seinem Hungerstreick hat er inzwischen sein Ziel erreicht, dass er seine Strafe vorläufig unter strengen Bedingungen an seinem Wohnsitz verbüßen darf. Nach diesem Zugeständnis der Behörden hat Rappaz seinen Hungerstreick abgebrochen.
Vorerst bleibt Rappaz im Berner Inselspital, bis die Ärzte entscheiden, dass er gesundheitlich in der Lage ist, seinen Hausarrest anzutreten. Dieser ist an Auflagen geknüpft:
Hausarrest von Rappaz unterliegt folgenden Bedingungen:
1. Ständige Überwachung rund um die Uhr.
2. Täglicher Spaziergang von höchstens einer Stunde in einem eingeschränkten Umkreis.
3. Wöchentlicher Besuch ausschließlich von seinen Angehörigen während maximal 90 Minuten.
4. Begleiteter Besuch zu seinem behandelnden Arzt.
Wie die Walliser Regierungsrätin Esther Waeber-Kalbermatten (Vorsteherin des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration) gegenüber dem Schweizer Fernsehen sagte, hätte sie weder im Berner Inselspital noch sonst wo einen Arzt gefunden, der Rappaz zwangsernährt hätte. Sie hätte keine andere Wahl gehabt, sagt sie.
Das Bundesgericht in Lausanne hatte vergangene Woche die Walliser Behörden beauftragt, das Leben und die körperliche Integrität des Hanfbauern mit allen erforderlichen Mitteln zu schützen. Dazu wurden seitens des Sicherheitsdepartements des Kantons Wallis verschiedene Maßnahmen getroffen – darunter auch die Verlegung von Bernard Rappaz aus dem Klinikum der Universität Genf in das Berner Inselspital und die Anordnung einer Zwangsernährung vor dem Koma. Die Ärzte des Inselspitals widersetzten sich jedoch gegen diese Anordnung. Deshalb genügten diese Maßnahmen nicht, vermeldeten die Walliser Behörden am Mittwoch, 21. Juli 2010. Die Walliser Behörden erklärten: »Die Ärzte von Bern stehen nicht unter dem Befehl des Departements und verweigern prinzipiell eine zwangsweise Ernährung.« Rappaz hatte in einer Patientenverfügung bestimmt, dass er in keinem Fall eine Zwangsernährung akzeptiere. Ärzte müssen sich in einem solchen Fall an der Patientenverfügung orientieren. Im Weiteren habe die Phase vor dem Koma gewisse Risiken für die Gesundheit zur Folge, argumentieren die Behörden ihre plötzliche Kehrtwendung. Bei einer Zwangsernährung wird laut Antoine Roggo, Privatdozent und Leiter der Abteilung Medizinalrecht an der Universität Bern, der betroffenen Person die Nahrung in flüssiger Form über eine Magensonde verabreicht. Diese Sonde wird über die Nase und die Speiseröhre in den Magen geführt. Das Risiko bei einem solchen Eingriff ist gemäß Roggo eine Perforation der Speiseröhre. Ein solche Durchlöcherung könne zu einer Mediastinitis (Entzündung im Brustraum) und damit zum Tod führen. … weiter lesen
20.07.2010 von Hans Cousto
Der Schweizer Hanfbauer Bernard Rappaz aus Saxon im Kanton Wallis ist einer der Hanfpioniere der Schweiz. Sein Unternehmen produzierte Hanfduftkissen, was er im Sommer 1996 der Kantonspolizei mitteilte. Der Anbau, Besitz und Handel mit Hanf war seinerzeit in der Schweiz nicht illegal. Man inspizierte seinen Betrieb, schritt aber nicht ein. Dann im Dezember 1996 wurde er doch verhaftet. Er ging für 42 Tage in einen Hungerstreik, bevor er aus der Haft entlassen wurde. Im November 1997 nahm Rappaz mit seiner Züchtung »Walliser Queen« am Cannabis Cup der US-Zeitschrift »High Times« in Amsterdam teil. Im Januar 1999 gewann er damit den ersten Preis beim »Canna Swiss Cup« in Bern. Rappaz ist Gründer und Geschäftsführer der Hanf-Kooperative Valchanvre (deutsch: Hanftal). Über 100 Polizeibeamte führten in der Kooperative eine Razzia durch und konfiszierten 50 Tonnen Cannabis. Rappaz wird beschuldigt, Hanf anzubauen, das mehr als die erlaubten 0,3 % THC enthält.
Am 14.11.2001 wurde Rappaz erneut verhaftet und kam in Untersuchungshaft. Wieder nahm Rappaz einen Hungerstreik auf. Am 56. Tag wurde er aufgrund gesundheitlicher Probleme in ein Krankenhaus eingeliefert. Er protestierte mit seiner Aktion gegen die Verfolgung von Cannabisbauern. Am 25. Januar 2002, dem 73. Hafttag, hob das Gericht die Haftanordnung auf. Ausschlaggebend sei gewesen, das keine Verdunklungsgefahr bestehe. Die Wochenzeitung »Die Weltwoche« zitierte Rappaz am 31. Januar 2002 unter dem Titel »Der Alpen-Gandhi« mit den Worten: »Ich bevorzuge einen langsamen und bewussten Tod, für den schweizerischen Hanf und für eine bessere Welt.«
Dieser vor fast zehn jahren ausgesprochenen Satz bereitet derzeit der helvetischen Justiz großes Kopfzerbrechen. Nach jahrelangen Verhandlungen wurde Bernard Rappaz, der Walliser Hanfbauer, im Oktober 2008 wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und anderem zu einer Gefängnisstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Im April 2009 wurde das Urteil vom Schweizerischen Bundesgericht bestätigt. Am 20. März 2010 wurde Rappaz verhaftet und ins Gefängnis gebracht. Dort begann er mit einem Hungerstreik. Aufgrund von Hungerstreiks gewährte man ihm zwei Haftunterbrüche. Der zweite für die Dauer von 15 Tagen datiert vom 7. Mai dieses Jahres, damit Rappaz sich von den Strapazen seines Hungerstreiks erholen könne. Danach wurde Rappaz wieder inhaftiert und wegen eines neuerlichen Hungerstreiks wurde der 57-jährige Rappaz in der Gefangenenabteilung des Genfer Universitätsspitals verlegt. Da Rappaz jedoch eine Patientenverfügung verfasst hat, in der er ausdrücklich eine Zwangsernährung ablehnt, haben die Ärzte in Genf aus ethischen Gründen von einer Zwangsernährung abgesehen. Darauf hin wurde Rappaz am 12. Juli 2010 in das Inselspital in Bern zwangsverlegt. … weiter lesen
02.05.2010 von Hans Cousto
Der Rundbrief der Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e.V. (DGS) erscheint nun seit sechs Jahren. Knapp 50 reguläre und Extraausgaben haben dem Rundbrief der DGS eine Verbreitung von über 2.600 Abonnements gesichert. Der Rundbrief hat sich in diesen sechs Jahren zu einem ausführlichen Journal entwickelt mit Dutzenden von Hinweisen zu online verfügbaren Publikationen rund um das Thema Drogen. Der Rundbrief zählt heute zu den besten Informationsplattformen im Bereich Drogen. Sehr empfehlenswert!
Nach dem Leittext gibt es jeweils Informationen aus der Gesellschaft für Suchtmedizin (DGS) und dann in Rubriken gegliedert Fachinformationen und Hinweise zu Artikeln aus der Presse. Die Rubriken sind wie folgt gegliedert: AntiSTigma, Bundesverband akzeptierender Drogenarbeit (AKZEPT), Deutsche Aidshilfe (DAH), Junkies – Ehemalige – Substituierte (JES), Bundesverband der Eltern und Angehörigen für akzeptierende Drogenarbeit e.V., Stellenanzeigen, Industrienachrichten, Recht und Gesetz, Drogenpolitik, Prävention, Begleitkrankheiten, Substanzen, Substitutionsbehandlung, Gender, Einwanderung – fremdsprachige Informationen, Fort- und… weiter lesen
12.04.2010 von Hans Cousto
Das Schweizer Bundesgericht musste wieder einmal den Zürcher Strafverfolgern erklären, was eine verdeckte Ermittlung ist. Dieses Mal ging es um zwei Drogengeschäfte. In einem Fall hatte der Zürcher Polizeibeamte “SK 151″ sich gegenüber einem Drogenhändler als Henry ausgegeben und in englischer Sprache gesagt, er wolle “Business” mit ihm machen. Zudem habe der Scheinkäufer der Polizei wahrheitswidrig angegeben, er befinde sich in Basel und habe die Telfonnummer von einem Mann namens Vladan erhalten. Weiter habe der Scheinkäufer Vorschläge für bestimmte Treffpunkte abgelehnt und auf anderen beharrt und den Scheinkäufer für eine Terminabsprache erneut angerufen. Als der Drogenlieferant dem scheinbaren Kunden 180 Gramm Kokain für 14.000 Franken (9.300 Euro) verkaufen wollte, realisierte er, dass er auf einen Polizeibeamten (verdeckten Ermittler) hereingefallen war.
Der Drogenhändler wurde angeklagt und vom Beziksgericht Zürich freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen das Urteil ein und es kam zu einer erneuten Verhandlung, diesmal vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Auch hier wurde der Drogenhändler freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte auch gegen dieses Urteil Beschwerde ein und das Bundesgericht musste über den Fall urteilen. Auch das Bundesgericht sprach den Drogenhändler mit Urteil vom 8. März 2010 frei (6B_837/2009). Grund: Bei der dafür zuständigen Anklagekammer des Obergerichts war keine richterliche Genehmigung für eine verdeckte Ermittlung eingeholt worden. Deshalb durften die Beweise gegen den Drogenlieferanten nicht verwertet werden.
In einem anderen Fall hatte der Zürcher Fahnder “SK 168″ in einem Musikladen nach “etwas zum Rauchen” gefragt. Am 27. Februar 2007 erschien ein Kunde (der Fahnder “SK 168″) im Musikladen, in dem der Angeschuldigte, ein Verkäufer im besagten Musikladen, anwesend war. Der Kunde erklärte diesem, er wolle etwas zum Rauchen kaufen. Der Angeschuldigte verwies den Kunden an den Geschäftsführer, der sich ebenfalls im Laden befand. Der Geschäftsführer verkaufte dem Kunden wunschgemäß Marihuana zum Preis von 100 Franken (65 Euro). Beim Kunden handelte es sich, was der Verkäufer nicht wusste, um den Fahnder “SK 168″ der Betäubungsmittel-Gruppe der Stadtpolizei Zürich, der zu Ermittlungszwecken den Scheinkauf tätigte, da der Verdacht bestand, dass im betreffenden Musikladen ein Betäubungsmittelhandel betrieben wurde.
Ein Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich verurteilte den angeschuldigten Verkäufer am 5. November 2008 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dieser ging in Revision und wurde auch in zweiter Instanz von der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 26. Juni 2009 verurteilt. Die Beschwerde des Verkäufers gegen das Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht war erfolgreich. Das Bundesgericht in Lausanne sprach den Angeschuldigten am 8. März 2010 in dieser Angelegenheit frei (6B_743/2009). Grund: Bei der dafür zuständigen Anklagekammer des Obergerichts war keine richterliche Genehmigung für eine verdeckte Ermittlung eingeholt worden. Deshalb durften die Beweise gegen den Verkäufer nicht verwertet werden.
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02.03.2010 von Martin Schwarzbeck
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans, versteht die Welt nicht mehr. Wie sie in einer Antwort auf eine Anfrage bei Abgeordnetenwatch bekennt, geht es für sie in der Drogenpolitik darum “einen optimalen Ausgleich zwischen dem Schutz der Rechte des Einzelnen und dem öffentlichen Interesse an einem Schutz vor organisierter Kriminalität zu finden.” Auf der einen Seite stehen also die, die Drogen konsumieren und deren Rechte gewahrt bleiben sollten (Wie zum Beispiel das Recht auf Rausch), auf der anderen Seite die, die Angst vor organisierter Kriminalität haben.
Man könnte es weltfern nennen, was die 60jährige da so von sich gibt. Die Interessenskollision die Frau Dyckmans hier aufmacht existiert nicht. Kriminalisierung beschneidet die Rechte der Konsumenten und stärkt das organisierte Verbrechen. Je höher der Verfolgungsdruck, desto höher die Preise. Aber vermutlich kennt sich Dyckmans (Hobbies: Chorsingen, Lesen, Gartenarbeit und Kochen) auf dem Schwarzmarkt nicht so superdolle aus.