vonBlogwart 03.07.2017

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Ein Mann, der von Gewalt gegen „Genderlesben“ spricht, darf weiter namentlich genannt werden. Er hatte gegen die Berichterstattung geklagt.

“Akif Pirinçci provoziert Mordaufruf ” – war der Artikel von Simone Schmollack und Martin Reeh in der taz vom 27.4.2014 überschrieben, in der auch einige der Kommentare von Pirinçci-Lesern auf Facebook zitiert wurden. Darunter auch der eines Eduard Schnitter, der bekundete nichts dagegen zu haben, „diesen Genderlesben 8 x 9 mm in das dumme Gehirn zu jagen“.

Gegen diesen Artikel hat ein Saarbrücker Unternehmensberater Klage erhoben und Löschung der auf einen Eduard Schritter bezogenen Aussagen verlangt. Er habe den Post nicht gesetzt, jemand habe sich unerlaubt seines Facebook-Accounts bemächtigt. Er sei der einzige Träger dieses Namens in Deutschland. Das OLG Saarbrücken hat seine Klage mit einer bemerkenswerten Begründung abgelehnt (Urteil vom 30. 6. 2017 zum Az. 5 U 17/16):

„Dessen ungeachtet ist der Senat nach der persönlichen Anhörung des Klägers von dessen Urheberschaft überzeugt. Danach spricht nichts dafür, dass der Facebook-Account des Klägers gehackt oder dessen Passwort von einem Dritten ausgespäht worden sein könnte. Schon auf der Grundlage der eigenen Schilderung des Klägers kann nicht angenommen werden, dass die streitgegenständliche Äußerung dem Kläger untergeschoben worden ist.”

Da es zudem zur Aufgabe der Presse gehöre, „Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen, darf sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden“, heißt es weiter. Die weitere Onlinebereitstellung der Beiträge sei daher nicht mit einer „unzumutbaren Beeinträchtigung des Klägers verbunden“.

Eine Zusammenfassung der ausführlichen Urteilsbegründung findet sich hier (pdf)

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