No taxation without representation!
vonIn der einseitig geführten Debatte um Zuwanderung und Integration wird häufig ausgeblendet, dass einem großem Teil, nämlich den Nicht-EU-Bürgern – juristisch korrekt Drittstaatenangehörige – ein wichtiges Element der Partizipation versagt bleibt, und zwar konkrete politische Mitentscheidungsrechte.
Dabei handelt es sich bei den Drittstaatenangehörigen keineswegs um eine kleine Gruppe. Unter den 6,7 Mio. in Deutschland gemeldeten Ausländern sind etwa 68% Drittstaatenangehörige vorwiegend mit türkischem, serbisch-montenegrinischem und kroatischen Pass. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer von Personen dieser drei Gruppen lag 2005 bei 19,7 Jahren. Von einem temporären Aufenthalt kann somit nicht gesprochen werden. (Statistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge)
Schaut man sich in anderen europäischen Ländern um, so ist die Handhabe mit Drittstaatenangehörigen äußerst vielfältig, wobei die Mehrheit ihnen ein gewisses Wahlrecht auf lokaler Ebene gewährt. So zählen Schweden, Dänemark, Finnland und Irland diesbezüglich zu den ‚Vorreitern’. In Irland existiert bereits seit 1963 ein aktives Kommunalwahlrecht für alle Ausländer. Weltweit besitzen 45 Demokratien ein Ausländerwahlrecht auf lokaler, regionaler oder gar nationaler Ebene. Hier stellt sich die Frage, warum wir uns in Deutschland so schwer damit tun.
Es scheinen zum einen ideologische Vorbehalte und vor allem die Verteilung potentieller Wählerstimmen eine Rolle zu spielen. Denn eine Zweitdrittelmehrheit in Bundesrat und Bundestag zur Änderung der Verfassung, welche erforderlich ist, um ein kommunales Wahlrecht für Nicht-EU-Ausländer einzuführen, scheiterte bisher in erster Linie an der Blockadehaltung der CDU/CSU. Hier schleicht sich der Verdacht ein, dass die Präferenzen potentieller Wähler eine tragende Rolle spielen. Laut einer Forsa-Umfrage würden 53 % der türkischen Muslime SPD und 7 % CDU wählen, wobei 30 % unentschieden sind.
Die Gegenargumente erscheinen jedenfalls wenig überzeugend, vor allem für ein kommunales Ausländerwahlrecht. So wird argumentiert, Ausländer würden aufgrund der Möglichkeit zur Ausreise zu einer verantwortungsloseren Wahlentscheidung neigen – als ob Staatsangehörige nicht die Möglichkeit hätten, das Land zu verlassen. Ein weitere Befürchtung ist die der Bildung radikaler Parteien, welche Konflikte aus den Herkunftsländern in die deutsche Innenpolitik tragen könnten. Nach der Landtagswahl in Schleswig-Holstein ist jedoch erneut klar geworden, das wir für die Unterstützung demokratiefeindlicher Politik keine Ausländer brauchen. Das am häufigsten verwendete Gegenargument der Übereinstimmung von Rechten und Pflichten leuchtet am wenigsten ein. Zahlen doch Drittstaatenangehörige genauso viel oder wenig Steuern wie EU-Bürger und deutsche Staatsbürger. Somit sollten ihnen auch die gleichen Rechte eingeräumt werden.
Die Argumente für ein kommunales Wahlrecht für Nicht-EU-Ausländer besitzen hier wesentlich größere Überzeugungskraft. Neben der oben erwähnten Übereinstimmung von Rechten und Pflichten besagt das Prinzip der Betroffenheitsdemokratie, dass alle Menschen die Möglichkeit zur Mitgestaltung des eigenen Lebensraums besitzen sollten, da sie ja auch den geltenden Gesetzen unterworfen sind. Das Staatsangehörigkeitsdogma führt dazu, dass Nicht-EU-Ausländer zu ‚Untertanen’ der Herrschaft der Staatsbürger gemacht werden. Darüber hinaus sollte nicht vergessen werden, dass die Möglichkeit des Wählens auch eine integrierende Wirkung entfaltet. So wird sich das Interesse für gesellschaftliche und politische Vorgänge tendenziell erhöhen, wenn Personen Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt werden.
Setzt man sich mit dem Für und Wider eines Wahlrechts für Drittstaatenangehörige auseinander, so ist nahezu keine überzeugende Begründung eines exklusiven Kommunalwahlrechts für EU-Bürger zu finden. Hier wird oftmals die kulturelle Nähe zwischen den EU-Staaten angeführt, welche jedoch ein äußerst unscharfes Unterscheidungskriterium und damit abzulehnen ist. Eine Differenzierung nach Aufenthaltsdauer scheint da schon einleuchtender, denn vermutlich ist von einem Zusammenhang zwischen Aufenthaltsdauer und Grad der Auseinandersetzung mit den politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen des Aufenthaltslandes auszugehen. In der Auseinandersetzung um eine geeignete Mindestaufenthaltsdauer müssten wohl noch einige Kämpfe ausgetragen werden. Man könnte sich jedoch an den Ländern orientieren, die ein kommunales Ausländerwahlrecht vorsehen. Sie liegt zwischen zwei und fünf Jahren.
Ein Wahlrecht von Ausländern und genauso deren Beteiligung an Volkentscheiden ist ein sehr wichtiges Thema. Heute leben sehr Viele “Fern der Heimat” und der Anteil ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger ist oft bedeutend. Ich teile vollkommen den Standpunkt des Artikels zur Ausweitung des kommunalen Wahlrechts auf Nicht EU Ausländern nach einer geeignenten Mindestaufenthaltsdauer.
Vermutlich gibt es aber komplizierte politische und rechtliche Implikationen. Nicht EU Ausländer leben oftmals – z. B. als “Geduldete” – über Jahrzehnte ohne permanentes Bleiberecht in Deutschland. Deutsche Behörden schieben, wenn es das Ausländerrecht erlaubt oder vorschreibt, auch hervorragend integrierte und engagierte Familien gnadenlos ab. Es wäre vielleicht in gewisser Weise widersprüchlich, jemandem ein aktives und vielleicht auch passives Wahlrecht zu geben, den man bei sich bietender Gelegenheit mit rabiaten Mitteln der Staatsgewalt loszuwerden trachtet? Wie würde es aussehen, wenn Polizisten am Rathaus stehen, um einen Herrn Gemeinderat ins Auto zu zerren und zum Flugplatz zu schaffen?