Imker stoppt Monsanto und den Freistaat Bayern – Blühverbot für MON810

von saveourseeds

“Der Antragsgegner hat auf den Grundstücken (…) den Mais der Linie MON 810 vor der Blüte zu ernten oder die Pollenfahnen während der Blütezeit mehrfach so abzuschneiden, daß kein Maispollen von Bienen aufgenommen werden kann”. Diese einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Augsburg stellt den gesamten Gentechnik-Anbau in Deutschland in Frage. Stehen also demnächst konzertierte “Selbst-Befreiungsaktionen” von Gentechnik-Äckern ins Haus?
Der Gentechnikmais MON 810 der Firma Monsanto darf ihm zufolge zwar angebaut werden. Blühen aber darf er nicht, weil er als Lebensmittel nicht zugelassen ist. Gentechnik-Landwirte müssen jetzt überall damit rechnen, dazu verurteilt zu werden, ihren Mais vor der Blüte zu ernten.

Was die Richterinnen Schön, Leder und Bartholdy vom Bayrischen Verwaltungsgericht Augsburg am 3. Mai für Recht befanden, ist ein schwerer Bienenstich für den gesamten Gentechnik-Maisanbau in Deutschland in diesem und möglicherweise auch in folgenden Jahren.

Zwar sei sowohl der Anbau als auch das Inverkehrbringen von Produkten, die aus MON 810 hergestellt werden, aber keine vermehrungsfähigen GVO mehr enthalten, zugelassen. Der gentechnisch veränderte Organismus selbst aber sei als Lebensmittel nicht zugelassen und auch keiner entsprechenden Sicherheitsprüfung als Lebensmittel unterzogen.
Weil MON 810 als Lebensmittel nicht zugelassen sei, dürften auch keine Produkte in den Verkehr gebracht werden, die ihn enthalten. Es gelten also auch keine Kennzeichnungs-Grenzwerte für “zufällige und technisch unvermeidbare” Verunreinigungen, wie dies für zugelassene GVOs vorgesehen ist.

Geklagt hatte der Imker Karl Heinz Bablok aus Buchdorf im Altmühltal, dessen 12 Bienenstöcke anderthalb Kilometer von zwei Feldern stehen, auf denen das staatliche Versuchsgut Neudorf bei Kaisheim Gentechnikmais der Sorte MON 810 ausgesät hat. Ingesamt geht es dabei übrigens um eine Fläche von gerade 6400 Quadratmetern, weniger als einen Hektar.

Der Imker hatte bereits im Vorjahr Neudorfer Einträge von gentechnischem Pollen in seinem Honig und seinen besonders begehrten Bienen-Pollen-Produkten gemessen und daraufhin ihre Vermarktung eingestellt. Entschädigt wurde er dafür von sinen staatlichen Gentechnik-Nachbarn nicht, nicht einmal die Testkosten wurden ihm erstattet, monierte das Gericht. Nach seiner Auffassung besteht eine “an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass die Bienen des Antragsstellers (auch) die Anbauflächen des Antragsgegners anfliegen, Pollen der Maislinie MON 810 sammeln, so dass GVO-Pollen im Honig des Antragsstellers jedenfalls über der Nachweisgrenze enthalten sein wird”. Dies hätte zur Folge “dass durch den Eintrag von Pollen dieses Maises in “seinen” Honig ein nicht verkehrs- und verbrauchsfähiges Lebensmittel entstünde, welches allein auf Grund fehlender gentechnikrechtlicher bzw. lebensmittelrechtlicher Zulassung als potentielle Gesundheitsgefährdung anzusehen wäre.”
Monsanto und der beklagte Freistaat Bayern als Gentechnik-Anbauer hatten sich für das Honig-Problem eine komplexe Argumentationskette zurechtgelegt:

1) Zwar sei in der Tat eine Zulassung als Lebensmittel nach der geltenden EU-Verordnung unterblieben, sie sei aber aus einer Zulassung nach früherem Recht abzuleiten.

Falsch sagt das Gericht. Zwar gebe es eine Zulassung für aus MON 810 gewonnene Verarbeitungsprodukte, wie etwa Maisgries, nicht aber für den vermehrungsfähigen Organismus selbst. Die für diesen vorgeschriebene Sicherheitsprüfung sei weder nach altem noch neuem Recht ordnungsgemäß durchgeführt worden und eine Genehmigung nicht einmal beantragt worden.

2) Honig sei ein “tierisches Lebensmittel”, das von den Bienen hergestellt wird, wie von Kühen Milch und von Hühnern Eier. Die EU-Kennzeichnungsverordnung unterscheidet nämlich zwischen Lebensmitteln, die “aus” GVO hergestellt werden (etwa Popkorn) und gekennzeichnet werden müssen und solchen die “mit Hilfe von” GVO hergestellt werden (etwa Milch von Kühen, die Gentech-Soja fressen) und nicht kennzeichnungspflichtig sind.

Falsch sagt das Gericht: Honig sei wohl ein tierisches Produkt, der darin enthaltene Pollen aber stamme direkt vom Felde und sei ein vermehrungsfähiger Organismus. Zudem stehe die Frage der Kennzeichnung gar nicht zur Diskussion, weil diese sich nur auf zugelassene Produkte beziehe.

Monsanto führte weitere Argumente ins Feld, die Landwirte sich gut merken sollten: Der Imker sei selbst für das Ausschwärmen seiner Bienen verantwortlich und jederzeit in der Lage, dieses zu kontrollieren und zu verhindern. Er müsse eben ausweichen, wenn der MON 810 blüht. Schließlich könne er sich im Standortregister darüber informieren wo gentechnische “no go areas” für seine Bienen lägen. Solange die Gen-Bauern nur die “gute fachliche Praxis” – auch wenn diese noch gar nicht definiert ist – einhielten, müßten sie auf den Imker keine weitere Rücksicht nehmen.

Außerdem gelte Honig “nach übereinstimmender Auffassung sämtlicher Behörden und der maßgeblichen wissenschaftlichen Beratungsgremien nicht als gentechnikrelevantes Lebensmittel”. Bemerkenswert was die Wissenschaft so alles feststellen kann, according to Monsanto.

All dies verwarfen die Augsburger Richterinnen: “Da der GVO MON 810 nicht für Lebensmittel (…) zugelassen ist, gilt für solche Lebensmittel nach dem Schwellenwertregime dieser Verordnung die 0% Schwelle”, beschieden sie. Dem Imker sei weder zuzumuten, mit seinen Bienen künftig vor einem MON810-Feld nach dem anderen zu fliehen, noch dürfe er derart in seinen Rechten eingeschränkt werden. Schließlich stehe es Monsanto frei, die fehlende Lebensmittelzulassung bei den EU-Behörden einzuholen.

Dort steht MON 810 übrigens ohnehin auf dem Prüfstand: Weil die Alt-Zulassung aus dem Jahre 1998 nächstes Jahr ausläuft, ist gegenwärtig eine Überprüfung der Zulassung nach neuem EU-Recht im Gange. Nachdem letzte Woche auch das BVL den weiteren Verkauf des schon in drei Mitgliedsstaaten der EU verbotenen Mais-Konstruktes praktisch außer Kraft gesetzt hat, ist mit einem zähen Ringen zu rechnen.

Eile sei schließlich angebracht, weil der Mais von Juli bis August blüht. Dann wäre es zu spät für den Imker, trotz der “überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage”, die in der Hauptsache nun noch entschieden werden muß. Die Kosten des Verfahrens trägt der Freistaat Bayern.
Zumindest da wo durch Bienen Gentechnikpollen in den Honig eingetragen oder auch durch Bestäubung gentechnischer Speisemais entstehen kann, droht nach diesem Urteil das illegale Inverkehrbringen eines GVO.Dem muß zur Not per Eilverfahren ein Riegel vorgeschoben werden.

Sowohl Imker als auch Anbauer von Speisemais, der von der fehlenden Zulassung als Lebensmittel genauso betroffen sind, haben in weiteren Bundesländern Klagen eingereicht. In Frankfurt (Oder), im Kerngebiet des Gentechnikmais-Anbaus lehnte das Verwaltungsgericht eine ähnliche Klage zunächst ab. Es bleibt also spannend.
Mehr über die Klage der Imker findet sich auf deren Webseite

http://www.bienen-gentechnik.de/

Alle rechtlichen Details finden sich im Newsletter der Anwaltskanzlei der Imker:

http://www.ggsc.de/service/downloads/newsletter/09052007__GenTG-NL_05_07.pdf

Klagemöglichkeiten für Anbauer von Bantam- und anderem Speisemais:

http://www.bantam-mais.de/aktion/klagen-mit-den-imkern.html


-65 Kommentare zu "Imker stoppt Monsanto und den Freistaat Bayern – Blühverbot für MON810"

  1. Pingback: Hausmannskost

  2. Das Risiko der Gentechnik ist einfach zu groß – daher tut dieser “Bienenstich” so gut.
    Herzliche Gratulation an diesen Imker.

    > Wir alle müssen die Imker & die Bienen mehr unterstützen!

    Mit gentechnikfreien Grüßen & Wünschen

    Immo Lünzer

  3. Pingback: Save Our Seeds » Blog Archive » Rechtsunsicherheit gallopiert - MON 810 lahmt

  4. auch ein interessantes interview zu den frühen pr-machenschaften von monsanto hier: http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,druck-481658,00.html

    weiter so!

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