Gentechnik-Ölscheich muß Kunden nennen
von saveourseedsOb Ihre Pommes in Gentechnik-Sojaöl frittiert werden, können Sie nicht riechen. Die Frittenbude muß es Ihnen aber mitteilen. Ob sie das auch tut will die Berliner Lebensmittelaufsicht überprüfen. Weil sie in großem Stil Gentechnik-Öl verkauft, forderten die Beamten von der Firma Gerlicher aus Berlin Reinickendorf (“Ein 100-prozentig reines Öl für alle Fälle”), eine Kundenliste. Wollte die nicht rausrücken – wurde ihr aber jetzt vom Verwaltungsgericht Berlin befohlen.
Der Krimi um das Gentech-Öl zieht sich übrigens schon seit 2005 hin. Zwei Jahren lang konnte Gerlicher also immerhin seine Kunden decken. Für die amtlichen Detektive ist das Aufspühren der heißen Ware nicht ganz einfach: Im Öl selbst läßt sich die gentechnische Veränderung praktisch nicht mehr nachweisen. Deshalb besteht nach EU-Recht die Pflicht, es von der amerikanischen Wiege bis zur Berliner Bahre zurückverfolgbar zu machen und an allen Stationen zu kennzeichnen. Gerlicher tut dies auch. Aber was seine Kunden damit machen, dafür ist der Großhänlder nicht verantwortlich… oder haben Sie schon mal an einer Frittenbude oder in einer Kneipe gelesen: “Diese Fritten baden in genetisch verändertem Sojaöl”? Sie können auch mal ihrem Lieblings-Gastronomen tief in die Augen blicken und danach fragen. Denn während im Supermarkt Gentech-Öl unverkäuflich ist, bekommt man es ohne besonderen Hinweis auf die Weiterungen vom Großhändler gerne angeboten.
Übrigens: Wenn das Gentechöl dann doch zu riechen beginnt, greift Gerlichers revolutionäres “Fatback” – Recyclingsystem und führt es einem zweiten Leben als Bio-Diesel zu.
Auf Verwaltungsgerichtsdeutsch liest sich die Angelegenheit folgendermaßen:
Aus Art. 13 Abs. 1 e) i.V.m. Art. 12 Abs. 1 b) der VO 1829/2003 folgt, dass die Betreiber von Imbissständen und Restaurants, die aus gentechnisch veränderten Sojabohnen hergestelltes Frittierfett verarbeiten, Speisen kennzeichnen müssen, die unter Verwendung solcher Fette zubereitet worden sind. Frittierfett ist gem. Art. 2 Nr. 13 VO 1829/2003 i.V.m. Art. 6 Abs. 4a) der Richtlinie 2000/13/EG als Zutat zu derartigen Speisen einzustufen; nach Art. 12 Abs. 1 b) VO 1829/2003 greift die Kennzeichnungspflicht bereits dann, wenn – wie hier – genetisch veränderte Organismen lediglich in Zutaten vorhanden sind.
Das vom Antragsgegner erhobene Auskunftsverlangen dient demgemäß dazu, die Überprüfung zu ermöglichen, ob die belieferten Imbissstände und Restaurants ihrer europarechtlichen Kennzeichnungspflicht nachkommen. Denn ob ein konkreter Betrieb gegen die Kennzeichnungspflicht verstoßen hat, lässt sich – wie der Antragsgegner zutreffend darlegt (Bl. 44 der Gerichtsakte) – nur selten ohne weiteres vor Ort feststellen, weil die angebotenen Produkte nicht an Ort und Stelle auf ihren Gehalt an genetisch veränderten Organismen untersucht werden können. Hierzu bedarf es vielmehr – und das ist der Zweck des Auskunftsbegehrens – bereits im Vorfeld, ansetzend bei den Vertriebswegen, der Klärung, welche Betriebe überhaupt mit entsprechenden Produkten beliefert worden sind. Die Antragstellerin zu 2. gehört des Weiteren ersichtlich zu dem in § 42 Abs. 2 Nr. 4 LFBG genannten Personenkreis.
Auch die vom Antragsgegner konkret begehrten Auskünfte – nämlich eine Adressliste aller Imbissstände und Restaurants, an die die Antragstellerin zu 2. genetisch veränderte Frittierfette liefert – sind von § 42 Abs. 2 Ziff. 4 LFGB gedeckt, wonach „alle erforderlichen Auskünfte“ verlangt werden können: Die „Erforderlichkeit“ einer Auskunft ist schon dann anzunehmen, wenn die Überwachungsaufgabe durch die Auskunft in irgendeiner Form erleichtert oder gefördert wird (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Loseblattsammlung, Stand November 2006, § 44 LFGB, Rn 38), es dürfen lediglich solche Auskünfte nicht gefordert werden, die für die Kontrolltätigkeit unerheblich sind. Danach liegt im vorliegenden Fall die „Erforderlichkeit“ auf der Hand: Wie soeben schon ausgeführt, muss die Überwachungsbehörde für eine wirksame Kontrolle Informationen darüber besitzen, an welche Betriebe Produkte mit gentechnisch verändertem Material gegangen sind. Eine Beschränkung der Kontrolltätigkeit auf die Gewerbebetriebe der Kunden wäre nicht hinreichend effizient, vielmehr bedarf es einer Kombination von Auskünften der Antragstellerin zu 2. über die von ihr belieferten Betriebe und Kontrollen vor Ort bei diesen Betrieben.
Gerlicher hat gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt und wir entschuldigen uns für die späte Meldung: Das Urteil des Verwaltungsgerichts erging bereits am 18. Juni diesen Jahres.
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Zu diesem Beitrag muss man mal wieder fragen, was hier eigentlich vermittelt werden soll:
das gentechnisch veränderte Soja kann man deswegen im Sojaöl nicht nachweisen, weil DNA-Bestandteile beim Herstellungsprozess von Öl kaputtgehen. Es ist also einfach Öl. Das nochdazu beim Frittieren auf über 100 °C hochgekocht wird, da ende auch für jeden noch so kleinen Rest von Eiweißstoff aus einer möglicherweise gentechnisch veränderten Sojapflanze als “Ölspender”. Im (!) Öl kann (!) also keine Gentechnik drin sein. Alle Hysterie in diesem Zusammenhang ist absurd. Darum ist auch der Aufschrei nach Seehofers Vorschlag die Kennzeichnung mit “gentechnik frei” scheinbar (!) auszuweiten eine Farce der Hysteriker-Combo, denn wo man nix nachweisen kann (!), weil nix drin sein kann (!) ist auch das Ettiket “Der Bauer könnte aber in dritter Generation auf einem gentech-verseuchten Acker angebaut haben” mindestens genauso hilfreich wie KEIN Ettiket.
Das hört sich so an, als ob mit der Gentechnik Pest- und Cholera-Erreger in die Lebensmittel kämen. Ich weiß natürlich, daß EU-Recht die Angaben erfordert. Da fragt man sich aber als kleiner Normalbürger, was für absurde Folgen die EU-Kennzeichnungsregeln haben. Da müssen Behörden kriminalistisch vorgehen, um Sünder aufzuspüren. Bei einer vernünftigen Kennzeichnugsregelung z.B. einer Positiv-Kennzeichung (“ohne Gentechnik”)wie sie seit 1998 in Deutschland möglich ist, wäre das alles viel einfacher. Und die Behörden könnten sich um dringendere Dinge ümmern!