vonhausblog 27.08.2014

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Von Johannes Eisenberg

Die taz hat einer Abmahnserie widerstanden, die Anwälte der Gattin des verletzten Rennfahrers Schumacher Anfang des Jahres gegen die Medien losgetreten haben: Michael Schumacher lag schwer verletzt in einem Krankenhaus von Grenoble, die Medien belagerten das Krankenhaus und fotografierten Corinna Schumacher, wie sie sich den Weg durch die Horden von Medienvertretern bahnte. Frau Schumacher wandte sich an die Öffentlichkeit und beschwerte sich, dass die Familie nicht in Ruhe gelassen würde. Das Verhalten der Medien vor dem Krankenhaus änderte sich nicht. Eine Bildangentur bot Bilder von diesem „Ereignis“ an, die taz druckte eines zu einem kritischen Bericht über das Verhalten der Medien.

Zwei Monate später mahnten die Anwälte auch die taz wegen dieser Bildveröffentlichung ab, behaupteten, die Privatsphäre der Gattin Schumacher sei verletzt und verlangten Unterlassung. Die taz nahm das Bild aus dem Netz, und erklärte, den Wunsch Schumachers zukünftig zu beachten, gab aber die strafbewehrte Erklärung nicht ab und zahlte keine Anwaltskosten der Frau Schumacher, weil sie das Bild von der Bildagentur ohne weitere bildrechtliche Recherche übernehmen durfte und weil sie die Rechte der Frau Schumacher nicht verletzt hat.

Die Anwälte ließen es damit nicht bewenden, sondern beantragten eine einstweilige Verfügung, die das LG Köln auch – ohne die taz anzuhören – erließ. In der nun folgenden Klage wehrte sich die taz, die Klage wurde abgewiesen: Der Beitrag der taz stelle einen erheblichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung über die Art, wie die Medien mit Persönlichkeitsrechten der Frau Schumacher umgingen. Daher sei diese Veröffentlichung anders zu beurteilen als solche mit rein unterhaltendem Charakter. Das Bild selbst zeige Frau Schumacher nicht in einer sie entstellenden oder herabsetzenden Weise. Die Bildveröffentlichung selbst treffe Frau Schumacher auch nicht in der aufgewühlten emotionalen Situation (anders als dessen Entstehung), und bei der Entscheidung der taz sei auch zu berücksichtigen, daß sie dies Bild von einer Bildagentur erworben habe. Ähnlich wie bei einer von einer Nachrichtenagentur übernommenen Wortberichterstattung dürfe sich die Presse bei Lichtbildern darauf verlassen, daß die Bildagentur die erforderlichen Nutzungsrechte bzw. die Bildrechte der Betroffenen erworben habe, weil andernfalls eine zügige und tagesaktuelle Berichterstattung nicht möglich sei. Auch insoweit sei den Medien nicht zumutbar, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit zu überprüfen, ob der Presseagentur beispielsweise die Urheberechte des Lichtbildners zustehen oder ob die Fotografie mit Zustimmung des Abgebildeten angefertigt worden ist. Zudem könnten die Medien auch nicht überprüfen, unter welchen Umständen die Fotos angefertigt worden sind und ob diese möglicherweise einer Veröffentlichung entgegenstehen können. Nach alledem mußte Frau Schumacher die Vderöffentlichung des Bildnisses hinnehmen, die Abmahnserie ihrer Anwälte ist einstweilen gestoppt.

LG Köln 28 O 167/14 Landgericht Köln, nicht rechtskräftig

Siehe auch: Warum wir ein Foto von Corinna Schumacher vor der Klinik gezeigt haben

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