vonhausblog 22.03.2018

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Gut, dass es das Bundesverfassungsgericht gibt. Die letzt instanzliche Hüterin der Pressefreiheit schützt Journalisten vor unbegründeten Unterlassungsklagen und – wie in der Causa Müller-Vogg gegen die taz – vor bedenklichen Gerichtsurteilen niederer Instanzen.

So geschehen in dem Rechtsstreit zwischen der taz und dem ehemaligen FAZ-Herausgeber Hugo Müller-Vogg, der sich wegen eines taz-Artikels am 21. Dezember 2012 entspann. Darin wurde Müller-Vogg in seiner Rolle als „Bild-Autor“ in der Berichterstattung über die Affäre kritisiert, die zum Rücktritt des früheren Bundespräsidenten Christian Wulff führte. Die taz deutete an, Müller-Vogg hätte womöglich davon gewusst, dass der Unternehmer Carsten Maschmeyer Werbeanzeigen für sein 2007 erschienenes Buch „Christian Wulff – ‚Besser die Wahrheit‘“ bezahlt hatte.

Müller-Vogg hatte 2011 erklärt, dass er erst später davon erfahren habe. Gegen die Darstellung der taz reichte Müller-Vogg Klage ein. 2014 gab ihm das Hamburger Oberlandgericht (OLG) recht. Dagegen wiederum wehrte sich die taz mit einer Verfassungsklage. Im März nun hoben die Karlsruher Richter das Hamburger Urteil auf und stellten fest, dass dadurch die Pressegrundrechte der taz verletzt worden seien.

Der taz-Artikel sei keine Tatsachenbehauptung oder Verdachtsberichterstattung, sondern eine Meinungsäußerung. Mit dieser presserechtlichen Belehrung gab sie dem Hamburger OLG den Fall zurück. Am Dienstag wies das Gericht die Klage gegen die taz ab. Lektion gelernt.

Jony Eisenberg, Rechtsvertreter der taz

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