vonSchröder & Kalender 28.03.2008

Schröder & Kalender

Seit 2006 bloggen Schröder und Kalender nach dem Motto: Eine Ansicht, die nicht befremdet, ist falsch.

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Der Bär flattert in nördlicher Richtung.

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Fünf Jahre lang beschäftigte uns die Verwertungsgesellschaft Wort mit einem Prozeß, den sie schließlich verlor.

Die Sache hat aber ein Nachspiel: Seit fast fünf Jahren bemüht sich der Urheberrechtler Albrecht Götz von Olenhusen die Aufmerksamkeit des Deutschen Patent- und Markenamtes (DMPA) auf die Praxis der VG Wort zu lenken – bisher ohne Erfolg. Nun hat der Freiburger Rehtsanwalt den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages angerufen. Für Juristen und Liebhaber virtueller Bleiwüsten bringen wir seine Petition im Volltext:

An den Petitionsausschuß des
Deutschen Bundestages
Platz der Republik
11011 Berlin

Freiburg, 24. März 2008

Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) Aufsichtsbehörde über Verwertungsgesellschaften nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
Aktenzeichen des Patent- und Markenamts: 3601/20 – 4.3.4 – III/57

Sehr geehrte Damen und Herren Mitglieder des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages,

mehrere Jahre lang habe ich als anwaltlicher Vertreter des Schriftstellers Jörg Schröder, Berlin, ihn in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Verwertungsgesellschaft Wort über die Beteiligung meines Mandanten an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft (VG) WORT vertreten. Zuletzt mußte die VG Wort in einem langwierigen, seitens der VG ungewöhnlich hartnäckig gegen das eigene Mitglied geführten Rechtsstreit vom OLG München zur Berufungsrücknahme bewogen werden, weil ihr Antrag auf Rückzahlung angeblich ungerechtfertigter Ausschüttungen keinerlei Aussicht auf Erfolg hatte.

In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass die VG WORT während des Laufes des Verfahrens ihre Satzung änderte und derartige, bestimmte als Sachbücher, auch von einem international anerkannten Sachverständigen Prof. Raible als solche charakterisierte Bücher für die Zukunft aus dem Verteilungsplan Wissenschaft herausnahm. Wir halten das nach wie vor für eine unzulässige Benachteiligung, die sich in der Vergangenheit schon in Millionenhöhe zum Nachteil ausgewirkt hat.

In Verbindung mit diesem Verfahren habe ich mich auch an das DPMA als Aufsichtsbehörde über VGen gewandt und die Verteilungspläne der VG Wort unter verschiedenen Gesichtspunkten als gesetzeswidrig zur Überprüfung gestellt.

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Fest steht: ›Schröder erzählt‹ ist ein Sachtext. Der Betonklotz im Schöneberger Volkspark ist reine Fiktion.

***

Dabei spielte § 12 des Verteilungsplans Wissenschaft der VG eine Rolle: wonach die VG Wort an vier Berufsverbände der wissenschaftlichen Autoren jährlich insgesamt 280.000 Euro überweist. Diese Zahlungen sind meines Erachtens rechtswidrig. Es gilt dafür keine Rechtsgrundlage. Die an die Berufsverbände gezahlten jährlichen Ausschüttungen stehen der Gesamtheit der berechtigten Autoren zu; die VG Wort handelt damit gegen ihre treuhänderischen Verpflichtungen aus dem WahrnG (dazu unter I.).

Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang, daß das DPMA als staatliche Aufsichtsbehörde diesen Vorgang nicht rechtmäßig behandelt. Sie ist seit mehreren Jahren von mir, aber auch m.W. von anderer Seite auf die rechtliche Problematik dieser Ausschüttungen erfolglos hingewiesen worden. Sie verstößt damit meines Erachtens gegen ihre gesetzlichen Aufsichtspflichten, weil damit Mittel nicht ihrem Zweck zugeführt werden. Daraus ergeben sich mehrere Ziele dieser Petition (dazu IV.). Sie ist auch deswegen erforderlich, weil ein einzelner Autor sich de facto nicht einen Prozess- weder gegen Maßnahmen der Aufsicht noch gegen seinen Verband, der ihm Rechtsschutz geben müßte, aber selbst betroffen ist, – leisten kann. Eine RS-Versicherung hilft nicht weiter. Verfahren wegen Urheberrechten sind nach § 4 ARB ausgeschlossen. Und welches Gericht würde Prozesskosstenhilfe zubilligen, wenn ausgerechnet die staatliche Aufsicht den Beschwerden nicht abhilft?

I.

Die hier beanstandeten Zahlungen an die Berufsverbände wissenschaftlicher Autoren waren bereits Gegenstand der Anhörung der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ vom 29.1.2007. In seiner vorbereitenden Stellungnahme gegenüber dieser Kommission hat der Sachverständige Dr. Martin Vogel als ausgewiesener Kenner der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und Kommentator des UrhG dargelegt, weshalb diese Zahlungen rechtlich unzulässig sind. Ich erlaube mir seine einschlägigen Ausführungen, denen ich an dieser Stelle in rechtlicher Hinsicht nichts hinzufügen möchte, wiederzugeben:

„§ 12 des „Verteilungsplan Wissenschaft“ der VG Wort erklärt vier Berufsverbände wissenschaftlicher Autoren für berechtigt, aus der Auflösung von Rückstellungen ihnen abgetretene Auszahlungsansprüche zu beziehen. Durch Beschluß des Verwaltungsrats erhalten diese Verbände seit mehr als 20 Jahren jährlich ca. 280.000 €. Diese Regelung verstößt in mehrfacher Weise gegen das UrhWG und auf ihm beruhende Satzungsbestimmungen der VG Wort, insbesondere gegen die Verpflichtung zur treuhänderischen Rechteverwaltung. Dazu im einzelnen:

Zunächst gilt, daß Rückstellungen, die in der Verfallszeit nicht zweckbestimmt ausgeschüttet werden konnten, wieder der allgemeinen Verteilung unter den Berechtigten zufließen müssen, es sei denn, sie werden unter engen statutarischen Voraussetzungen kulturellen oder sozialen Zwecken zugeführt. Unzweifelhaft ist, daß sie im Rahmen der Verteilung und ohne zu rechtfertigende Gegenleistung nicht einfach Berufsverbänden ausgekehrt werden können.

Zwar wird sich die VG-Wort insoweit auf Abtretungen der Urheber an die Verbände berufen und daraus die Berechtigung ihres Handelns ableiten. Tatsächlich aber enthält nur die Satzung eines der begünstigten Verbände, nämlich die des Deutschen Hochschulverbandes, eine derartige Abtretung von Auszahlungsansprüchen seiner Mitglieder gegen die VG Wort, und zwar, soweit diese ihre Ansprüche nicht selbst realisieren. Eine derartige Klausel eines monopolartigen Verbandes ist jedoch unwirksam. Sie unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle (BGH NJW 1989, 1724) und ist als überraschende Klausel unzulässig. Denn niemand wird erwarten, daß außer dem Mitgliedsbeitrag andere vermögenswerte Regelungen in einer Verbandssatzung getroffen werden. Abgesehen davon muß es jedem Mitglied freistehen, seine Ansprüche gegen die VG Wort nicht geltend zu machen, um auf diese Weise seine Ausschüttungen der Gesamtheit der Wahrnehmungsberechtigten zukommen zu lassen.

Zudem überprüft und quantifiziert die VG Wort die vermeintlichen Abtretungen weder nach der Person des Abtretenden noch nach dem Umfang seiner schriftstellerischen Tätigkeit in der fraglichen Zeit, obwohl nach § 2 Abs. 1 der Satzung ihr gegenüber der Nachweis der Rechteinhaberschaft erbracht werden muß. Auf der Erfüllung dieser Auszahlungsvoraussetzung müßte die VG Wort jedoch bestehen. Sie kann auf sie nicht einfach verzichten. Abgesehen davon kann die VG Wort seit der 1985 durch die Einführung der Kopiervergütung immens gestiegenen Vergütungsaufkommens kaum noch ernsthaft davon ausgehen, daß eine nennenswerte Anzahl von Urhebern ihre Werke nicht meldet, sondern die ihr zustehenden Ausschüttungen einem Berufsverband überläßt. Die VG Wort überweist also reine „Luftnummern“.

§ 12 des Verteilungsplans Wissenschaft verstößt außerdem gegen § 9 Nr. 1 der VG Wort-Satzung, wonach jeder Berechtigte den auf die Nutzung seines Werkes entfallenden Anteil am Ertrag zu erhalten hat, soweit das mit angemessenen Mitteln feststellbar ist. Weder die VG Wort noch die Verbände wissen freilich, wie viele Werke nach der derzeitigen Praxis überhaupt jährlich zugunsten der Verbände berücksichtigungsfähig wären. Denn ein Abgleich, welche wahrnehmungsberechtigten Verbandsmitglieder in der fraglichen Zeit anspruchsberechtigt gewesen wären, ihr Werke aber nicht gemeldet haben, findet nicht statt, obwohl dies nach dem Treuhand- und Gleichbehandlungsgebot zwingend und im Zeitalter der EDV unschwer möglich wäre. Es kann deshalb kein Zweifel bestehen, daß die jährlichen Pauschalzahlungen an die Berufsverbände gegen das Willkürverbot des § 7 UrhWG verstoßen und das Aufkommen der regulär meldenden Autoren verkürzen.“

II.

Die vorliegende Petition ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil sich die Art und Weise der Verteilung anscheinend innerhalb der Gremien der VG Wort nicht abstellen läßt. Umso mehr wäre die Aufsicht gefordert zu intervenieren. Auch insoweit sind die Ausführungen von Dr. Martin Vogel gegenüber der Enquete-Kommission aufschlussreich:

„Diese höchst fragwürdige Praxis der VG Wort läßt sich intern nicht abschaffen. Dazu wäre zunächst die VG Wort selbst nicht in der Lage, weil die erforderliche Änderung des Verteilungsplans Einstimmigkeit der sechs Berufsgruppen voraussetzt (§ 7 der Satzung), die Vertreter der Berufsgruppe der wissenschaftlichen Autoren (überwiegend Mitglieder der begünstigten Berufsverbände) jedoch dagegen votieren würden. Es ist aber auch keine Initiative aus der VG Wort selbst zu erwarten. Der Sprecher der Berufsgruppe der schöngeistigen Autoren hat 2002 versichert, das Thema auf die Tagesordnung zu bringen. Nichts ist geschehen. 2003 habe ich die Verbände selbst vergeblich gebeten, im Interesse des Ansehens der VG Wort auf diese Zahlungen zu verzichten. Daraufhin habe ich den Präsidenten des DPMA inoffiziell unterrichtet. Seine spätere Antwort lautete: Da machen wir nichts. Die zugesagte schriftliche Begründung unterblieb. Das daraufhin um Intervention gebetene Bundeskartellamt verwies mich zurück an das DPMA. Schließlich habe ich in der Mitgliederversammlung 2005 den Vorstand der VG Wort um Aufklärung gebeten. Ihm versagte plötzlich und unerwartet das Gedächtnis.

Der Vorstand hält ganz offensichtlich an diesen Zahlungen fest, weil von ihnen möglicherweise das Abstimmungsverhalten einer Berufsgruppe und angesichts des Einstimmigkeitsprinzips des gesamten Verwaltungsrats abhängt. Es wäre ihm ein Leichtes, die Abschaffung der Zahlungen durch Anrufung der Aufsichtsbehörde herbeiführen. Dann aber müßte er in anderen für ihn wichtigen Fragen mit der Retourkutsche eines Vetos der begünstigten Verbände rechnen. Ebenso erginge es anderen Berufsverbänden, die die rechtswidrigen Zahlungen abschaffen wollten.

Ferner werden die begünstigten Berufsverbände wohl kaum die Freiheit aufbringen, den unberechtigten Vorteil, der auch zu Lasten ihrer Klientel, also der Journalisten und Autoren schöngeistiger Literatur, geht, soweit sie sich als eventuelle Fachbuchautoren betätigen, von sich aus in Frage zu stellen (dazu auch Außenansicht in SZ vom 20.7.2006 mit Leserbrief Pfennig in Anlage 4). Trotz der klaren Rechtslage bleiben die Aufsichtsbehörden (DPMA und BKartA) tatenlos. Den Grund dafür kann man nur erraten. Es bliebe einem geschädigten Urheber der Weg zu den ordentlichen Gerichten, doch die notwendige Zivilklage kann er wegen des hohen Streitwerts nicht finanzieren, so daß wohl niemand der Sache auf den Grund geht und wohl auch niemand letztlich für den den Urhebern entstandenen Schaden wird einstehen müssen.“

III.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist das Verhalten der Aufsichtsbehörde – das Bundesministerium der Justiz, hat davon Kenntnis – unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Anstatt Kontrolle auszuüben und auf die Einhaltung des Treuhandgrundsatzes zu dringen, verstößt sie dagegen und gegen das WahrnG. Zur Verdeutlichung dessen, füge ich dieser Petition das letzte Schreiben des DPMA vom 24.1.2008 bei. Die VGen sind Rechts-Treuhänder der Autoren.

1.
Die Aufsicht zieht sich unzulässigerweise darauf zurück, sie habe im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht das Vorliegen und die Rechtmäßigkeit der Abtretungen zu prüfen, auf die sich die Ausschüttungen an die Verbände stützen. Diese Rechtsauffassung ist ganz abwegig.

Sie ist schon deshalb unrichtig, weil Abtretungen grundsätzlich möglich sind und Ausschüttungen aufgrund nicht vorhandener Abtretungserklärungen zu einer unrichtigen Verwendung der treuhänderisch überlassenen Mittel führen können. Die Überwachung der Einhaltung des Treuhandprinzips ist aber die Kernaufgabe der staatlichen Aufsicht. Gerade darauf müßte sich eine Aufsicht erstrecken. Wer Abtretungen behauptet, muss sie auch belegen. Die Aufsicht hat behauptetes Fehlen zu prüfen.

2.
a)
Im vorliegenden Fall spricht viel dafür, daß die behaupteten individuellen Abtretungserklärungen gar nicht oder allenfalls existieren, zumindest aber die Zahlungen der VG Wort erheblich über dem liegen dürften, worauf die Verbände allenfalls einen Auszahlungsanspruch stützen könnten. Mir ist von befragten Wissenschaftsautoren gesagt worden, sie hätten nie Abtretungen unterschrieben. Autoren, die, wie mir bekannt, Mitglieder von Verbänden sind (etwa DJV, ver.di, u.a.), haben mir bestätigt, dass sie keine individuellen oder generellen Abtretungen an ihren Verband gegeben hätten. Warum sollten sie auch Ausschüttungen, die anteilig ihnen zustehen, über Verbandsbeiträge hinaus den Verbänden abtreten?

d)
Und wenn Abtretungen behauptet werden: Hat die Aufsichtsbehörde sich diese jemals vorlegen lassen? Uns ist darüber nichts bekannt. Die Verbände würden sich, wenn es Abtretungen gäbe, wohl kaum mit Pauschalsummen aus Rück-stellungsauflösungen zufrieden geben und die VG Wort ließe sich im besagten § 12 keine Freistellungserklärung der begünstigten Verbände geben. Sie kalkuliert also wohl selbst mit direkten Ansprüchen – wozu sonst die vorsorgliche Freistellung? Sie geht also davon aus, dass einzelnen Autoren Vergütungen direkt zustehen. Auf deren Höhe im einzelnen kann es nicht ankommen. Sonst stünde es im Belieben der der VG, wieviel sie wann wo und an wen verteilt.

c)
Hinzu kommt, daß nach den Statuten der VG Wort alle Autoren, die an den Ausschüttungen beteiligt werden wollen, ihr Werkschaffen nachweisen müssen (140.000 im Jahre 2006). Das prüft die VG Wort wiederum, mitunter freilich in fragwürdiger Weise, wie Herr Jörg Schröder erfahren mußte. Während er in einen langen unberechtigten Rechtsstreit gezogen wurde, weil eine (hier ja durchaus mögliche) Einzelprüfung angeblich unberechtigte Zahlungen ergab, bekommen die Verbände Pauschalzahlungen ohne jeden Nachweis. Dies verbietet bereits der Grundsatz der Gleichbehandlung, dem Monopolvereine wie die VG Wort einzuhalten verpflichtet sind (Art. 3 GG).

3.
a)
Ausgangspunkt jeder Prüfung der Rechtmäßigkeit von Ausschüttungen der VG Wort ist § 9 Abs. 1 der Satzung, der die von der Aufsichtbehörde geprüften und gebilligten Grundsätze der Verteilung enthält. Von pauschalen Ausschüttungen ist dort nicht die Rede. Sie sind deshalb hier unzulässig. § 9 I der Satzung enthält die von der Aufsicht gebilligten Verteilungsgrundsätze (sh. auch § 7 Satz 3 und § 3 I Nr. 1 WahrnG). Die VG WORT darf davon nicht abweichen. Sonst wird die Praxis beliebig.

Eine Prüfung von – angeblich – vorliegenden Abtretungen an Verbände ist auch möglich. Das Aufkommen der VG WORT beläuft sich auf 100 Mio. Euro jährlich. Die Nachprüfung von Abtretungen in Bezug auf 280.000,00 Euro jährlich ist kein unzumutbarer Aufwand. Warum verlangt die VG WORT von den Verbänden nicht die Vorlage und den Nachweis von Abtretungen? Und dies gilt umso mehr, als die VG WORT weiß und wissen muss:
die Mehrzahl der Verbandsmitglieder haben nicht abgetreten sondern
sind dazu wegen Vorausabtretung in Wahrnehmungsvertrag an VG WORT dazu gar nicht imstande.

b)
Irreführend, weil neben der Sache liegend, sind deshalb ohnehin die Zahlen der VG Wort und der Aufsicht, mit denen die Zahlungen an die Berufsverbände legitimiert werden sollen.

Selbst wenn Pauschalzahlungen zulässig wären, könnten die Ausführungen nicht weiterhelfen. Es mag sein, daß die begünstigten Verbände 170.000 Mitglieder haben. Aber das besagt nur wenig. Entscheidend ist, wie viele dieser Mitglieder in dem der Ausschüttung vorausgegangenen Jahr überhaupt etwas veröffentlicht haben (viele sind mit Sicherheit nicht oder nicht mehr publizistisch tätig) und wie viele von ihnen sodann nicht bereits selbst ihre Publikationen der VG Wort zur Ausschüttung gemeldet haben. Ist letzteres nicht der Fall (aus welchen Gründen auch immer), steht die Ausschüttung nicht den Berufsverbänden zu. Denn viele Autoren haben mit dem Abschluß des Wahrnehmungsvertrages eine Vorausabtretung ihrer Ansprüche an die VG WORT vorgenommen, so daß eine spätere Abtretung an Verbände gar nicht mehr möglich ist. Die VG WORT setzt sich damit einmal mehr über die Rechtsnormen hinweg und über die Pflichten aus dem Wahrnehmungsvertrag. Sie kennt die hohe Zahl der Vorausabtretungen. Sie braucht also nur die Zahl der Wahrnehmungsverträge (die ihr vorliegen und die die Vorausabtretungen an sie selbst (!) enthalten) mit der Zahl der Autoren, die Berechtigte sind, korrelieren – dann muss sie zum Ergebnis gelangen, dass 280.000,00 Euro jährlich an überwiegend Nichtberechtigte (Verbände) gezahlt werden. Eine solche Rechenoperation ist mit der EDV der VG WORT sofort, vermutlich in Sekunden, durchführbar oder allenfalls binnen eines Tages.

Hinzu kommt, daß seit dem 1.7.2002 eine Abtretung der Vergütungsansprüche im voraus an Berufsverbände gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 63a UrhG). Hinsichtlich der seit diesem Datum geschaffenen Werke dürfen folglich gar keine Ansprüche mehr abgetreten werden.

Es müßte also bei den behaupteten Abtretungen um Ansprüche hinsichtlich solcher Werke gehen, die vor diesem Datum geschaffen worden sind. Für sie ist wegen der bei der VG Wort geltenden Ausschlußfrist die Abrechnung aber längst erfolgt.

Rechtlich weiterhin mögliche Abtretungen nach der Entstehung des Auszahlungsanspruchs, wie sie von der Aufsichtbehörde ernsthaft zugunsten der Verbände angeführt werden, sind wirklichkeitsfremd. Welcher Autor meldet sein Werkschaffen, um sodann sein Aufkommen seinem Berufsverband abzutreten? Ohne Überprüfung der behaupteten Abtretungen darf man nicht ausschütten, wenn VG Wort und Aufsicht sich an Gesetz und Recht halten wollten. Das gilt unabhängig davon, ob es um Individualabtretungen geht oder um solche aufgrund von Satzungsbestimmungen. Sie sind ferner unter den Gesichtspunkten der §§ 305 ff. BGB nicht zulässig, wie ich meine, aber dies nur als Bemerkung am Rande.

4.
Besonders seltsam mutet die Berechnung der Aufsicht in ihrem Schreiben an, nach der auf jedes Mitglied der Berufsverbände ein Betrag von lediglich € 2,40 entfalle. Das ist rechtlich unerheblich. Es geht bei 280.000 € jährlich – und dies offenbar seit mehr als zwei Jahrzehnten –nicht um Kleinigkeiten. Die Beträge sind keine quantité negligable, weder als Jahresbeiträge noch in ihrer jahrelangen Summierung.
Die falsche Verteilungspraxis hoher Beträge – nach unserer Berechnung dort mehrere Millionen – habe ich auch im genannten Prozess um den Sachbuch-Begriff gerügt, ohne Erfolg., auch bei der Aufsicht.

5.
Nicht begründet sind die Hinweise der Aufsicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Berechtigung der Verwertungsgesellschaften, in gewissen Rahmen zu pauschalieren, zu typisieren oder in sonstiger Weise zu vereinfachen (S. 4 des Schreibens vom 24.01.2008). Dies gilt doch nur,
wenn diese Vereinfachungen in den Statuten ihren Niederschlag gefunden haben
und auch nur dort, wo nachgewiesenermaßen eine Berechtigung vorliegt.

Es kommt hinzu, dass die Verwertungsgesellschaften aufgrund EDV alle Einzelvorgänge der Verwertungen erfassen können – und zwar problemlos. Wenn eine Prüfung möglich ist, dann ist sie auch durchzuführen und nicht zu pauschalieren. Das gilt umso mehr, ob es hier um die primäre Frage geht, ob

Verbände auf diese Leistungen Anspruch haben
ob diese Verteilung gesetzmäßig ist
ob diese Leistungen nicht den nach UrhG und WahrnG berechtigten Autoren (und sonstigen Berechtigten) zustehen und nicht Verbänden, die ja keinen Anspruch haben und offenbar ganz überwiegend keine Einzelansprüche geltend machen können.

IV.

Angesichts des Ausmaßes, in dem sich die Aufsichtsbehörde den Ausführungen und der Praxis der VG Wort anschließt, und der Unmöglichkeit innerhalb der Gremien der VG Wort für Abhilfe zu sorgen (siehe oben unter II.) ist eine unabhängige Überprüfung der beanstandeten Praxis geboten. Ziel dieser Petition ist es,
einen konkreten Nachweis der gesetzlich und satzungsmäßig zulässigen Abtretungen in unverjährter Zeit an die in § 12 des Verteilungsplans Wissenschaft der VG Wort genannten Berufsverbände zu erhalten und
ein staatliches Hinwirken darauf, daß die unberechtigterweise an diese Verbände geleiteten Ausschüttungen aufgrund der von diesen abgegebenen Freistellungserklärungen an die VG Wort zur Ausschüttung an die tatsächlich Berechtigten zurückgezahlt werden.
Daher mag auch durch den Deutschen Bundestag ermittelt werden, dass und inwieweit die Aufsicht über die VGen realiter funktioniert.

V.

Die Aufsicht scheint im Übrigen – so mein Eindruck – eher dazu zu neigen, die Anrichten der VG über deren Verteilungspraxis sich weitgehend zu eigen zu machen.
Im Laufe des längeren Verfahrens wurde von mir auch beanstandet, dass meine Eingaben der VG zur Stellungnahme zugeleitet wurden, deren Äußerungen aber vor Entscheidung der Behörde mir nicht zugeleitet wurden – ein Verstoß gegen den Grundsatz von Art. 103 GG.

Dass die Aufsicht der irrigen Meinung ist, sie habe nur eine sehr eingeschränkte Prüfungsbefugnis, habe ich wiederholt beanstandet. Die nicht funktionierende Aufsicht über die VGen wird in der Rechtswissenschaft seit langem benannt. Auch eine Reihe von Monographien haben aufgezeigt, dass die innere Struktur der VGen, die Verteilungspläne und Ausschüttungen der VGen nicht dem WahrnG und dem GG entsprechen.
Wenn der eigene Kommentar, etwa der GEMA, dort allerdings in den Ausführungen des früher zuständigen Beamten der Aufsicht u.a. die Ansicht vertrat, die Aufsicht sei rechtlich erheblich eingeschränkt und faktisch nur begrenzt möglich, so über VG WORT u.a. VGen für sich und gegen die Effektivität der Aufsicht. Es verhält sich nämlich so, dass die Aufsicht nicht etwa nur Mißbrauchsaufsicht ist und die Verteilungspläne und auf offensichtliche Fehlen überprüfen müsse. Dies wird dem WahrnG nicht gerecht. Die Aufsicht muss insbesondere bei Verteilungsplänen und Verteilungspraxis einschreiten, die Wortlaut und Sinn des WahrnG widersprechen. Selbst wenn – nach der rechnerisch gar nicht zutreffenden, aber von der Aufsicht übernommenen Ansicht der VG WORT (!) – es pro Person nur um 2,40 Euro gehen würde, wäre eine gesetzwidrige Verteilung von 280.000,00 Euro rechtswidrig – das wäre gleichermaßen der Fall, wenn die VG WORT 1 Mio. Euro zum Nachteil von 1 Mio. Autoren unzutreffend an Verbände oder andere, die Abtretungen geltend machen, verteilen würde. Ein Treuhänder, der dem Treuhandvermögen und der Verteilungsmasse Beträge dadurch entzieht, dass er sie an Nicht-Berechtigte z.T. ausschüttet, handelt nicht nach seinen Statuten, nicht nach dem WahrnG. Er verstößt auch gegen den Wahrnehmungsvertrag jedes einzelnen Autors, der Rechte der VG WORT einräumt.

Wie soll sich übrigens der Betrag von 280.000,00 Euro jährlich genau errechnen? Wir meinen, dass die VG WORT dazu keinerlei Kriterien nennt oder nennen kann. Die Zulässigkeit von Pauschalierungen würde – so verstehen wir unter anderem WahrnG, UrhG, Grundgesetz und §§ 812, 816 BGB – auch schwerlich Zahlungen an Nicht-Berechtigte erlauben. Die VG WORT pflegt es in Einzelfällen da wesentlich genauer zu nehmen und prüft nach. Hier prüft nicht einmal die Aufsicht ordnungsgemäß nach.

VI.

Dass die Rechtsgrundlagen und die Inhalte der Verteilungspläne der VGen und die Aufsicht mit Recht beachtlicher Kritik unterliegen – freilich seit Jahren folgenlos – ist sehr bedauerlich.

Vgl. dazu nur als ein Beispiel: C. Augenstein: Rechtliche Grundlagen des Verteilungsplans urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften, Baden-Baden: Nomos 2004.

Die verfahrensmäßige Aufsicht ist höchst problematisch organisiert; die inneren Strukturen und Entscheidungsvorgänge und Verteilungspläne sind in verschiedener Hinsicht fragwürdig, die Verteilungspraxis anfechtbar. Für einen einzelnen Autor ist ein Prozess gegen ablehnende Entscheidungen der Aufsicht de facto nicht zu leisten. Und wenn es noch u.a. darum ginge, dass der Autor Leistungen an den Verband beanstandet, dem er angehört, wird er von diesem keinen Rechtsschutz erhalten, um sich dagegen zur Wehr zu setzen. So schließt sich der Kreis.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. jur. A. Götz von Olenhusen
– Rechtsanwalt –

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