Die Anklage gegen die drei Brüder Abdullah (28 Jahre), Abdusallam (24) und Abdiwahid W. (23), ihren Schwager Steven N, und die Freunde Mounir T. . lautet auf Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigungund Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Straftaten (§89a, in Verbindung mit 129a,129b StGB)
Abdiwahid und Mounir sollen nach einiger Zeit mit der Al-Shabab unzufrieden gewesen sein und vorgehabt haben, sich dem „Islamischen Staat in Irak und Syrien ISIS“ anzuschließen. Es sei ihnen aber nicht gelungen, zum ISIS zu kommen, denn Al-Shabab hätte ihre Pässe konfisziert.
Omar D. wird der Versuch, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat beabsichtigt zu haben und daher versucht zu haben, der Organisation beizutreten, vorgeworfen (§ 89a Abs.2 StGB i.V.m. §§ 129a,129b StGB). Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Vielmehr sei er von dem Shabab-Sicherheitsdienst für einen Spion gehalten, monatelang gefangengehalten und schließlich nach Kenia abgeschoben worden. Die Kenianer lieferten ihn dann nach Deutschland aus. Er ist auf freiem Fuß und kommt jeden Sitzungstag ins Gericht.
Schließlich landete die Familie mit Mutter, Kind und Kegel im September 2014 alle wieder auf deutschem Boden, mit Ausnahme Omars kamen sie freiwillig zurück. Am Frankfurter Flughafen klickten dann die Handschellen.
Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts ist Dr. Engelstätter.
Die Sitzungen sind kurz, meist vormittags, höchstens zwei bis drei Stunden. „Kurztermine“ gibt es auch: 30 Minuten. In den Kurzterminen werden z.B. Behördengtachten verlesen. Warum der Senat diese Terminierung angesetzt hat, erschließt sich mir nicht. Hat er vielleicht parallel dazu noch ein Verfahren laufen? Könnte man das Verfahren nicht komprimieren, indem man die Sitzungstage verlängert und versucht, möglichst viel an einem Tag abzuarbeiten?
Studierende des Forschungs- und Dokumentationszentrums für Kriegsverbrecherprozesse der Universität Marburg (ICWC) dokumentieren den Prozess im Rahmen ihrer Ausbildung zu Strafrechtlern mit Schwerpunkt internationales Strafrecht
Siehe hier:
https://www.uni-marburg.de/icwc/monitoring/monitoring-verfahren-abdullah-w
Und Bernhard Falk, der sich um islamistische Gefangene kümmert, ist natürlich auch des öfteren anwesend.
Rückkehr nach Somalia
Die Familie, d.h. die Mutter, die Söhne und deren Frauen und Kinder sowie der Schwiegersohn Steven N. und Mounir T. waren im Januar 2013 nach Jahren in Bonn nach Somalia zurückgegangen. Vor Ort schlossen die Männer sich der Harakat al-Shabab al-Mujahedin (kurz Al Shabab) an und blieben dort bis zum August 2014.
Der Senat, der dafür bekannt ist, morgendliche Sitzungstermine bis zu höchstens zwei Stunden und sogenannte „Kurztermine“ von 30 Minuten anzusetzen, hatte den Angeklagten empfohlen, sich „vertrauensvoll in die Hände des Gerichts zu begeben“. Und das tun sie nun, sicherlich mit gutem Zuraten ihrer Verteidiger. Alle sind geständig. Den Anfang der Einlassung macht der Jüngste, Abdiwahid.