vonannette hauschild 28.10.2018

Sauerländische Erzählungen.

Annette Hauschild berichtet Interessantes und Wissenswertes über Strafverfahren sowie Weiteres aus dem Feld der inneren und äußeren Sicherheit.

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Die Neuauflage des Strafverfahrens gegen mutmaßliche Mitglieder des “Aktionsbüro Mittelrhein” vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz begann am Montag den 15, Oktober wie erwartet: Großer Andrang von Medien und Familienangehörigen der Angeklagten. Der Südwestrundfunk berichtete und zeigte Bilder aus dem Saal, z.B. ein Baby, das auf den Armen seines Vaters geschaukelt wurde und durchaus zufrieden mit sich und der Welt aus der Wäsche guckte.

Zur Verlesung der Anklage kam es an diesem Tag jedoch nicht, da etliche Verteidiger vor der Eröffnung der Sitzung Besetzungsrügen eingereicht und Befangenheitsanträge gestellt hatten.

16 Angeklagte stehen seit dem 15. Oktober 2018  wieder vor Gericht.

Ihnen wird vorgeworfen, dass sie vor rund 10 Jahren   eine kriminelle Vereinigung namens “Aktionsbüro Mittelrhein” zur Begehung von nationalsozialistisch motivierten Strataten gegründet bzw unterstützt haben sollen.

Die Staatsanwalt wirft ihnen vor, sie hätten den Umsturz der bestehenden demokratischen Ordnung und die Errichtung eines nationalsozialistischen Staates angestrebt,

zudem wird ihnen  Brandstiftung (Autos von Linken im Kreis Ahrweiler anzünden), Sachbeschädigung (Sprühen von rechten Parolen und Graffiti) Körperverletzung, Landfriedensbruch und Zeigen von  Symbolen, die an nationalsozialistische Vorbilder erinnerten, zur Last gelegt.

Außerdem sollen sie versucht haben, einen Beamten per GPS-Tracker auszukundschaften.

Einen besonderen Komplex bildet ein Vorfall, der als “Tatkomplex Dresden” bezeichnet wird. Neonazis veranstalteten in Dresden jährlich einen Marsch zum Gedenken der vielen zivilen Todesopfer der alliierten Luftangriffe kurz vor Ende des 2. Weltkriegs. Diese Aufmärsche fanden in den Jahren nach der deutschen Wiedervereinigung am 19 Februar statt. Regelmäßig gibt es starke Gegendemonstrationen von Antifa, Linken und zivilgesellschaftlichen Organisationen. Am 19. Februar 2011 gab es abnläßlich einer solchen Demo Angriffe von Rechten auf ein linkes Wohn- und Kulturprojekt namens “Die Praxis” in Dresden Löbtau.

 

Die Geschichte des Prozesses

Das erste Verfahren  mit damals noch  26 Angeklagten wurde am Landgericht Koblenz 2012 eröffnet und war mit fast 5 Jahren Dauer etwas länger war als der NSU-Prozess, aber von überregionalen Medien kaum beachtet. Ich habe hier im Blog und im General Anzeiger Bonn darüber berichtet.

Die Verteidiger hatten  eine klare Konfliktversteidigungsstrategie gefahren.  Sie haben ihre Rechte nach der Strafprozessordnung vollumfänglich genutzt und  insgesamt – so die Statistik der Strafkammer – mehr als 500 Befangenheitsanträge, 240 Beweisanträge und mehr als 400 Anträge zum Verfahrensablauf gestellt. Nicht alle Anträge konnte der Vorsitzende alleine entscheiden, über viele musste er sich mit den Kollegen beraten. Das nahm Zeit in Anspruch. Es sieht ganz so aus, als würde sich das in dem neuen Prozess fortsetzen.

Dazu gab es einen Schöffen, der den Staatsanwälten Schokoladennikoläuse schenkte (in der Hauptverhandlung) und daher wegen möglicher Befangenheit ausgewechselt werden mußte,  einen Anwalt, der auf einen Tisch kletterte, um  eine Rede zu halten, Stimkbombenattacken und Angeklagte, die sich nur schwer an Pünktlichkeit halten konnten. An zahlreichen Tagen fiel  die Hauptverhandlung unvorhergesehermaßen aus,ausfiel, weil einer der Angeklagten plötzlich krank wurde.

Mir passierte es öfter, dass ich morgens beim Landgericht von den Pförtnern den Bescheid erhielt: “Prozess fällt heute aus”. Ob er morgen weitergehe, könne niemand sagen. Da steht man da und ärgert sich, dass man überhaupt angereist ist.

 

Da das rheinland-pfälzische Richtergesetz vorsieht, dass ein Prozess nicht über die Amtszeit des Kammervorsitzenden hinaus geführt werden dürfe, stellte das Landgericht das Verfahren im Mai letzten Jahres ein. Und sah eine überlange Verfahrensdauer und damit ein “Verfahrenshindernis” gegeben. Den Verteidigern wurde implizit “Prozessverschleppung” vorgeworfen.

Die Staatsanwaltschaft wollte die Einstellung nicht hinnehmen und legte Beschwerde beim  Oberlandesgericht Koblenz ein. Das OLG entschied im Dezember 2017, dass der Prozess weiterzuführen sei.

 

Hier ist in Auszügen die Begründung des OLG, die ausführlich auf die Thematik “überlange Verfahrensdauer”  und “Prozessverschlepung” eingeht:

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Auch im Zuständigkeitsbereich der Staatsschutzkammer ist das Verfahren mit angemessener Beschleunigung durchgeführt worden. Die am 14. Juni 2012 beim Landgericht eingegangene Anklageschrift ließ der Vorsitzende durch Verfügung vom 19. Juni 2017 an die Angeklagten und ihre Verteidiger mit einer dem Umfang der Anklageschrift angemessenen Erklärungsfrist von einem Monat zustellen (Bl. 5.761 d.A.). Nach Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens am 6. August 2012 begann die Hauptverhandlung bereits am 20. August 2012. Sie wurde fortlaufend zunächst an zwei Tagen pro Woche, seit 2014 überwiegend auch an drei Tagen pro Woche durchgeführt, obwohl nach Aufhebung der letzten noch bestehenden Haftbefehle am 7. Januar 2014 das Gebot der besonderen Beschleunigung von Haftsachen nicht mehr galt. Die sich daraus unter Berücksichtigung notwendiger Unterbrechungen, etwa wegen Abwesenheit von Verfahrensbeteiligten, Urlaubs von Senatsmitgliedern, ergebende, oben (Seite 6) aufgeführte Terminsfrequenz steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wonach bei – wie hier – absehbar umfangreicheren Verfahren eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit im Grundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig ist (vgl. BGH, StB 5/16 v. 21.04.2016 – NStZ-RR 2016, 217 <Rn. 17 n. juris>). Insgesamt lässt der Ablauf des Verfahrens erkennen, dass es durch Staatsanwaltschaft und Gericht ununterbrochen gefördert worden ist, was, das gerichtliche Verfahren betreffend, auch daraus zu entnehmen ist, dass die befasste Strafkammer durch Präsidiumsbeschluss von der Bearbeitung weiterer Strafverfahren freigestellt worden war.
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cc) Soweit die in der Hauptverhandlung zur Entscheidung des Gerichts gestellte Vielzahl von Anträgen – nach Darstellung der Kammer mehr als 500 Befangenheitsanträge, mehr als 240 Beweisanträge, mehr als 400 Anträge zum Verfahrensablauf und mehr als 50 Gegenvorstellungen – zu einer Hemmung des Verfahrensfortgangs beigetragen haben, ist daraus eine rechtsstaatswidrige Verzögerung nicht abzuleiten. Denn bei der Bewertung, ob eine solche eingetreten ist, finden Verzögerungen, die der Beschuldigte selbst verursacht hat, keine Berücksichtigung, gleichgültig ob die Verzögerungen auf zulässiges oder unzulässiges Prozessverhalten zurückzuführen sind (vgl. BVerfG, 2 BvR 2338/06 v. 24.11.2006 – Rn. 8 n. juris; 2 BvR 157/03 v. 30.06.2005 – NStZ-RR 2005, 346 <Rn. 6 n. juris>; 2 BvR 1487/90 v. 19.04.1993 – NJW 1993, 3254 <Rn. 17 n. juris>; 2 BvR 121/83 v. 24.11.1983 – NJW 1984, 967 <Rn. 6 n. juris>). Es kann daher dahinstehen, ob den Anträgen ein sachlich begründetes Begehren zugrunde lag oder sie nur zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden sind.
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Eine Möglichkeit, die Stellung von Anträgen angesichts ihrer Vielzahl zu beschränken, hat für die Kammer nicht bestanden. Die Verfahrensordnung räumt es den Angeklagten aus Gründen der Waffengleichheit und wegen des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) ein, durch Anträge, Anregungen und Stellungnahmen auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, 2 BvR 2115/01 u.a. v. 19.09.2006 – BVerfGK 9, 174 <Rn. 50 n. juris>; BGH, GSSt 1/04 v. 03.03.2005 – BGHSt 50, 40 <Rn. 38 n. juris> unter Bezugn. auf BVerfG, 2 BvR 1133/86 v. 27.01.1987 – NJW 1987, 2662 u. 2 BvR 215/81 v. 26.05.1981 – BVerfGE 57, 250 <Rn. 63 n. juris>). Dies betrifft etwa die Stellung von Beweisermittlungs- und Beweisanträgen (§ 244 Abs. 2, 3 StPO, vgl. hierzu BVerfG, 2 BvR 864/81 v. 12.01.1983 – BVerfGE 63, 45 <Rn. 68 n. juris>), beinhaltet aber auch die Möglichkeit, Ablehnungsgesuche anzubringen. Da ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter besteht (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG), steht ihnen gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 StPO ein Ablehnungsrecht hinsichtlich solcher Richter zu, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen sind oder besorgen lassen, dass sie nicht unbefangen über den VerfahrAngeklagtend entscheiden werden. Die Verteidiger sind nicht daran gehindert, diese strafprozessualen Rechte besonders häufig oder in großem Umfang in Anspruch zu nehmen, da die anwaltliche Berufsausübung grundsätzlich der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen unterliegt (vgl. BVerfG, 1 BvR 1078/80 v. 08.03.1983 – BVerfGE 63, 266 <R. 46 n. juris>).
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Dem Gericht zurechenbar werden die antragsursächlichen Verzögerungen auch nicht dadurch, dass die Kammer selbst Anträge mit unverständlichen und unsachlichen Inhalten oder solche, die ihrer Auffassung nach offensichtlich zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt worden sind, zur Sachentscheidung entgegengenommen und nicht sofort verworfen hat. Das Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, über Anträge, Anregungen und sonstige Eingaben unabhängig von Inhalt und Wortlaut nach Maßgabe der Vorschriften des Verfahrensrechts zu entscheiden, was, soweit nicht der Vorsitzende allein zuständig ist, eine förmliche Beratung voraussetzt und eine nachvollziehbare Begründung der Entscheidung nach sich zieht. Das Übergehen eines Antrags kann zu einer Beschränkung der Verteidigung im Sinne des Revisionsgrunds gemäß § 338 Nr. 8 StPO führen und gegebenenfalls den Bestand des Urteils gefährden (vgl. OLG Bamberg, 3 Ss OWi 58/15 v. 23.01.2015 – NStZ 2016, 375 <Rn. 6 n. juris>). Selbst bei auf den ersten Blick unsachlichen oder unzulässigen Anträgen ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob dem Ansinnen nicht eine rechtlich anerkennenswerte oder den Verfahrensgegenstand betreffende Bedeutung zugemessen werden kann (vgl. etwa für Befangenheitsanträge: BVerfG, 2 BvR 625/01 u.a. v. 02.06.2005 – BVerfGK 5, 269 <Rn. 57 n. juris>; BGH, 5 StR 180/05 v. 10.08.2005 – BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 13 <Rn. 12 n. juris>; für die Auslegung von Beweisanträgen vgl. die Nachw. bei Meyer-Goßner/Schmitt, aaO. § 244 Rn. 39). Da sich ein Angeklagter zu seiner Verteidigung unsachlicher Äußerungen bzw. scharfer, polemischer, überspitzter oder ironischer Formulierungen bedienen darf (vgl. BVerfG, 1 BvR 873/94 v. 10.07.1996 – NStZ 1997, 35 <Rn. 13 n. juris>; KG, (2) 1 Ss 470/09 v. 11.01.2010 – Rn. 32 n. juris), müssen auch Eingaben mit solchen Inhalten entgegengenommen, auf ihren sachlichen Gehalt untersucht und beschieden werden.
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Eine Zurückweisung von Anträgen wegen Prozessverschleppung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit für Beweisanträge und Ablehnungsgesuche zwar ausdrücklich vor (§§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO; § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO), an die Begründung darauf gestützter Zurückweisungen werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. Allein das Vorliegen von Verschleppungsabsicht reicht nicht aus. Neben der Eignung, den Abschluss des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern, muss in objektiver Hinsicht feststehen, dass die beantragte Beweiserhebung aussichtslos ist bzw. eine Richterablehnung nicht erreicht werden kann. Subjektiv muss sich der Antragsteller der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bzw. der Unbegründetheit der Richterablehnung bewusst sein und mit dem Antrag bzw. dem Gesuch ausschließlich die Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezwecken (zu Beweisanträgen: BGH, 4 StR 353/08 v. 18.09.2008 – NStZ-RR 2009, 21/22 <Rn. 4 n. juris>; 3 StR 46/16 v. 28.06.2016 – NStZ-RR 2017, 21 <zit. n. juris>; zu Ablehnungsgesuchen: KK-StPO/Scheuten, 7. Aufl. § 26a Rn. 10; LR-StPO/Siolek, 26. Aufl. § 26a Rn. 27). Einer Ablehnung wegen Prozessverschleppung sind damit enge Grenzen gesetzt.
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dd) Nicht zu verantworten hat das Gericht auch Verfahrensverzögerungen, die durch ungehöriges Verhalten von Verteidigern entstanden sind, wie zum Beispiel das in der angefochtenen Entscheidung genannte Besteigen eines Tisches durch einen Verteidiger mit dem Zweck, sich verbal zu äußern. Im „Kampf um das Recht“ ist dem Verteidiger nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Benutzung starker, eindringlicher Ausdrücke und sinnfälliger Schlagworte (s.o.), sondern auch ein Verhalten erlaubt, dass von den anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoß gegen den „guten Ton“ und das Takt- und Anstandsgefühl empfunden wird. Grenzen seien dem Verteidigerverhalten, so das Bundesverfassungsgericht, nur dort gesetzt, wo es sich um strafbare Beleidigungen, die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche neben der Sache liegenden herabsetzenden Äußerungen und Verhaltensweisen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfG, 1 BvR 873/94 v. 10.07.1996 – NStZ 1997, 35 <Rn. 13 f. n. juris> unter Bezugn. auf BVerfGE 76, 171 <191 ff.>; vgl. dazu die krit. Anm. Foth in NStZ 1997, 36/37). Ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen anwaltliche Verfahrenshandlungen im Strafprozess nicht mehr dem Gebot der Sachlichkeit (Art. 43a Abs. 3 S. 1 BRAO) entsprechen, ist jedoch nicht durch die Strafgerichte im laufenden Prozess, sondern gegebenenfalls im Nachgang durch das Anwaltsgericht zu entscheiden (§§ 113 ff. BRAO). Dem Gericht stehen auch keine Ordnungsmittel gegen Rechtsanwälte wegen ungehörigen Verhaltens in der Hauptverhandlung zu. Ihm bleibt in diesem Fall nur die Möglichkeit, die Verhandlung zu unterbrechen in der Erwartung, dass der Anwalt bei Fortsetzung der Verhandlung zur Einhaltung der allgemeinen Anstandsregeln zurückgefunden haben wird. Die Verzögerungen, die dadurch entstehen, muss es hinnehmen.
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Das Zugeständnis nahezu unbeschränkter Verteidigerrechte beinhaltet stets das Risiko eines Scheiterns des Strafprozesses. Die Strafjustiz muss selbst dann an ihre Grenzen stoßen, wenn die Verteidigung formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditionellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt, sondern die durch die Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder prozessordnungswidrigem Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH, 3 StR 237/06 v. 31.08.2006 – NStZ-RR 2007, 21; 3 StR 445/04 v. 25.01.2005 – NStZ 2005, 341). Dem entgegenzuwirken, ist allerdings nicht Aufgabe der Gerichte, sondern dem Gesetzgeber vorbehalten.
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ee) Allein der durch die Ausführung bestimmter Verfahrensvorschriften verursachte Zeitaufwand – die Kammer führt hierzu insbesondere das Ablehnungsverfahren nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StPO an – kann schon begrifflich nicht zu einer die Einstellung rechtfertigenden rechtsstaatswidrigen Verzögerung beigetragen haben. Denn die Bindung des Gerichts an das Gesetz gehört zum Kernbereich des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG), so dass die Befolgung gesetzlicher Vorschriften, auch wenn sie sich im Einzelfall verfahrensverzögernd auswirken, das Gebot nicht verletzen kann.
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Das Rechtsstaatsprinzip schließt es auch aus, einen den Justizbehörden anzulastenden Umstand darin zu sehen, dass im Laufe der Hauptverhandlung zwei berufsrichterliche Mitglieder der Kammer wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze ausgeschieden sind, so dass der Spruchkörper schließlich entscheidungsunfähig geworden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Landesrichtergesetz Rheinland-Pfalz treten Richterinnen und Richter auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen; der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden (§ 4 Abs. 2 LRiG). An diese Vorgabe des Gesetzgebers sind Justizverwaltung und Rechtsprechung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Die Aussetzung des Verfahrens ist Folge dieser Gesetzesbindung und kann damit für sich betrachtet keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot darstellen. Dass die Durchführung der Hauptverhandlung einen Zeitraum von nahezu fünf Jahren in Anspruch nehmen würde, so dass die Hinzuziehung eines zweiten Ergänzungsrichters geboten gewesen wäre, konnte auch angesichts des beträchtlichen Umfangs der Anklageschrift bei der Eröffnungsentscheidung nicht vorhergesehen werden.
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ff) Die Belastungen der Angeklagten, die daraus resultieren, dass sie gemäß §§ 230 ff. StPO grundsätzlich verpflichtet sind, an einer langandauernden, eine Vielzahl von Sitzungstagen in Anspruch nehmenden Hauptverhandlung teilzunehmen, sind vorliegend nicht geeignet, ein Verfahrenshindernis zu begründen. Die bisherige Dauer des Verfahrens ist, wie dargestellt, maßgeblich durch das Verhalten ihrer Verteidiger verursacht worden, so dass auch die daraus resultierenden Belastungen von ihnen hinzunehmen sind. Da sie sich mittlerweile aber auch alle auf freiem Fuß befinden, gelten die Anforderungen des besonderen Beschleunigungsgebotes in Haftsachen mit der sich daraus ergebenden hohen Terminfrequenz nicht mehr. Deshalb besteht für das Gericht nunmehr bei der Terminierung ein größerer Gestaltungsspielraum, der es erlauben wird, schützenswerten Belangen der Angeklagten in stärkerem Maße nachzukommen als bisher. Dass es zu einem Verfahren mit nicht absehbarem Ende kommen werde, wie die Kammer vermutet, ist – wie dargestellt – durch die Vorschriften über die Verfolgungsverjährung ausgeschlossen. Die Verfolgung der angeklagten Taten ist ungeachtet zwischenzeitlich erfolgter Unterbrechungen dann nicht mehr zulässig, wenn die jeweiligen Zeitpunkte der doppelten Verjährung eintreten (§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB), woraus sich ein überdauerndes Verfahrenshindernis ergäbe.

Quelle: OLG Koblenz in “Landesrecht Online”, OLG Koblenz 2. Senat, Beschluss vom 4. 12. 2017

 

Und hier der komplette Text der OLG-Entscheidung:

Einstellung des Strafverfahrens wegen überdauerndem Verfahrenshindernisses: Vorliegen einer Verfahrensverzögerung im Lichte des Rechtsstaatsprinzips

 

 

Da nun die 12. Strafkammer personell komplett neu besetzt ist, muß die Beweisaufnahme neu aufgerollt werden. Denn: die Richter und Schöffen sollen ihr Urteil ausschließlich aus den Informationen, Beweisen,  Zeugenaussagen etc bilden, die in der Hauptverhandlung  verhandelt werden.

Beim ersten Prozess waren es noch 26 Angeklagte, 10 davon sind frühzeitig rechtskräftig freigesprochen  bzw verurteilt worden, teilweise nach Jugendstrarecht. Deren Freisprüche und Urteile bleiben bestehen.

Das OLG schrieb den Angeklagten, aber auch ihren Verteidigern eine Mitverantwortung an der langen Verfahrensdauer zu.                                                                            0

 

 

 

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