Aus Anlaß meines Artikels von Mittwoch und des dort in Fußnote 27 erwähnten Aufsatzes, den der jetzige Bundespräsident in seinen jungen Jahren mitverfaßt hatte1, und eines Tagungsberichtes, den er damals zusammen mit der späteren Justizministerin Brigitte Zypries geschrieben hatte,2 kam die Frage auf:
„Was wäre denn eine rechtsstaatsimmanente oder jedenfalls bürgerlich-rechtliche Alternative zur Abwägung von Grundrechten – wo Rechte von Individuen regelmäßig für geringer gewogen werden als Staatsinteressen?“
Warum kam diese Frage aus diesem Anlaß auf? Weil das Folgende die letzte Seite des Tagungsberichtes von Steinmeier/Zypries war:

Meine Antwort(en) auf jene mir gestellte Frage nach einer „Alternative“ lautet/lauten wie folgt:
1. Stärkung von Kritikfähigkeit oder Wunsch nach „positiven“ Alternativen?
Vielleicht war es gar nicht der Anspruch von Helmut Ridder3 (von dessen rechtswissenschaftlichen Ansatz die vorstehend zitierte Kritik inspiriert war) und dessen SchülerInnen, zu denen Zypries und Steinmeier gehörten (auch wenn davon in ihren PolitikerInnen-Jahren wenig zu bemerken war), eine Alternative i.S.v. „Lösung“ präsentieren zu wollen.
Dieser Artikel (mit Fußnoten und zwei Anhängen) als .pdf-Datei (14 Seiten + 7 Seiten + 1 Seite Gliederung):
http://blogs.taz.de/theorie-praxis/files/2026/06/Alterna_zu_GR-Abwaeg.pdf.
Vielleicht ging es eher um eine strategische Haltung und Herangehensweise: Werden mehr Energie, Zeit und Hoffnungen in juristische Strategien und gerichtliche Abwägerei investiert? Oder vielmehr in den Versuch, das politische Kräfteverhältnis zu ändern?4 / Wird eine institutionenen-/gerichts-bezogene oder eine (zivil)-gesellschaftliche Strategie bevorzugt?
Und vielleicht handelte es sich bei deren Ansatz sogar noch mehr bloß um ein Plädoyer für mehr kritische Lesefähigkeit/-bereitschaft und mehr Nüchternheit – also darum, solche bundesverfassungsgerichtliche Formeln wie „informationelle Selbstbestimmung“ nicht isoliert zu betrachten und abzufeiern, sondern zur Kenntnis zu nehmen, daß sie bloße Topoi5 (rhetorische Gesichtspunkte), denen gegenteilige Topoi gegenüberstehen, sind6 – und daß dann die Große Abwägerei, deren Ergebnisse in der Regel weniger Anlaß für linke (oder auch nur liberale) Feierlaune als für den Kater nach der Feier sind, beginnt?
2. Zurück zum Liberalismus des 19. Jahrhunderts oder fatalistischer Paternalismus?
a) Wenn ich mich, obwohl ich der vorstehenden Antwort durchaus einiges abgewinnen kann, trotzdem stärker auf die Frage nach einer (positiven) „Alternative“ einlassen soll, dann würde ich als erstes sagen:
Die radikalste, aber immer noch völlig im Rahmen des bürgerlichen Staates und des bürgerlichen Rechts befindliche Alternative wäre, zurückzukehren zur liberalen Parole des 19. Jahrhundert: „Keine Eingriffe in Freiheit und Eigentum ohne Gesetz“, dessen Kehrseite war: Alle möglichen Eingriffe in Freiheit und Eigentum, die von den Volksvertretungen beschlossen werden, sind rechtlich zulässig (siehe Anhang 2 [S. 19]).
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Das Konzept kam ohne Abwägerei aus.
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Das Mißtrauen richtete sich gegen die noch feudal geprägten Exekutiven,
und
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den Volksvertretungen wurde vertraut.
Die Crux daran war freilich, daß die Volksvertretungen gar keine Vertretungen des ganzen Volkes waren, sondern aufgrund eines mehr oder minder geschlechter- und klassen-segregierten Wahlrechts gewählt wurden.
Dies war der Grund, warum insbesondere in Deutschland, wo der Nationalliberalismus, der sich mit der konstitutionellen7 (nicht: parlamentarischen8) Monarchie arrangierte und auch zur Zeit der Weimarer Republik (als DVP) noch mit der Abschaffung der Monarchie haderte, relativ stark und der Linksliberalismus (in Form der Freisinnigen bzw. der Fortschrittspartei im Kaiserreich und der DDP während der Weimarer Republik) meist schwach war, das Konzept, „Alle möglichen Eingriffe in Freiheit und Eigentum, die von der Volksvertretungen beschlossen werden, sind rechtlich zulässig“, bei den meisten dessen früheren Verfechtern nach der November-Revolution 1918 unbeliebt wurde – Ernst Forsthoff sprach es deutlich aus:
„Die Frage nämlich, ob das Gesetz wirklich allein aus der Entscheidung des staatlichen Gesetzgebers hervorgehe oder ob es ein höheres Recht gebe, an das auch der Gesetzgeber gebunden sei, war solange eine bloß theoretische, als man gewiß sein konnte, daß dieser Gesetzgeber sich nicht nur mit den fundamentalen Rechtsüberzeugungen in Einklang halten, sondern auch im Detail der gesetzlichen Regelung optimal gerechte Lösungen anstreben würde. Dieses Vertrauen genoß der staatliche Gesetzgeber (nur) bis zum Jahre 1918.“
(Ernst Forsthoff, Zur Problematik der Rechtserzeugung [1948], in: Werner Maihofer [Hg.], Naturrecht oder Rechtspositivismus, 19621, 19722, 73 – 86 [73 f.])
Das Problem daran: Deutsche Linke teilen, vor die Wahl „Parlamente oder Gerichte?“ gestellt, die nationalliberale Präferenz für die Gerichte – und eine Zurückweisung dieser Alternative – sozusagen: ‚Politik ohne Bahnsteigkarte‘ (weder Parlamente noch Gerichte) – das war und ist auch nicht nach dem Geschmack der Michel (auch wenn sie sich irgendwie ‚links fühlen‘).
Aber das wäre vielleicht der Vorschlag – die inner-bürgerliche Alternative zu gerichtlicher Abwägerei – gewesen, den Steinmeier und Zypries in ihren JuSo-Jahren gemacht hätten: Ein bißchen Jakobinismus wagen / in der Hamburger Hafen-City (die es damals allerdings noch gar nicht als Nobel-Wohnviertel gab, sondern noch Hafen war) ein bißchen Bostoner Teaparty veranstalten – der Sturm aufs Winterpalais (also der Beginn einer kommunistischen Revolution) wäre auch das nicht gewesen, sondern – zurück von der Bonner zur Weimarer Republik gesprungen – eine Weimarer Koalition (SPD, DDP, Zentrumspartei), die sich eher mit der USPD als der DVP arrangiert.
Etwas weniger launig formuliert: Mehr darauf vertrauen / hoffen, daß „das Volk“ (besser – mit Brecht: „die Bevölkerung“9) seine/ihre Rechte selbst verteidigt, als auf Gerichte hoffen/vertrauen.
b) Nun liegt allerdings ein fatalistischer Einwand nahe: Das sei ja gerade die ‚deutsche Misère‘ (Friedrich Engels), daß die Bevölkerung ihre Sache nicht in die eigene Hände nehmen will:
„[Karl] Beck10 hat unstreitig mehr Talent und ursprünglich auch mehr Energie als die Mehrzahl des deutschen Literatenpacks. Sein einziges Leiden ist die deutsche Misère, zu deren theoretischen Formen auch der pomphaft weinerliche Sozialismus und die jungdeutschen Reminiszenzen Becks gehören. Ehe nicht in Deutschland die gesellschaftlichen Gegensätze eine schärfere Form erhalten haben durch eine bestimmtere Sonderung der Klassen und momentane Eroberung der politischen Herrschaft durch [die] Bourgeoisie, ist für einen deutschen Poeten in Deutschland selbst wenig zu hoffen. Einerseits ist es ihm in der deutschen Gesellschaft unmöglich, revolutionär aufzutreten, weil die revolutionären Elemente selbst noch zu unentwickelt sind, andererseits wirkt die ihn von allen Seiten umgebende chronische Misère zu erschlaffend, als daß er sich darüber erheben, sich frei zu ihr verhalten und sie verspotten könnte, ohne selbst wieder in sie zurückzufallen. Einstweilen kann man allen deutschen Poeten, die noch einiges Talent haben, nichts raten, als auszuwandern in zivilisierte Länder.“
(MEW 4, 207 – 247 [222] – Deutscher Sozialismus in Versen und Prosa [1847])11
„Ein Land kann nicht 200 Jahre erleben, wie es die von 1648 – 1848 für Deutschland waren, ohne daß diese ein gewisses Philistertum auch bei der Arbeiterklasse hinterlassen. Unsere Revolution von 48/49 war zu kurz und unvollendet, um das alles völlig auszulöschen.“
(MEW 38, 544 – 546 [545]) – Engels an Laura Lafargue am 05.12.1892)
„Beim Studium der deutschen Geschichte – die ja eine einzige fortlaufende Misère darstellt – habe ich immer gefunden, daß das Vergleichen der entsprechenden französischen Epochen erst den rechten Maßstab gibt, weil dort das grade Gegenteil von dem geschieht, was bei uns.“
(MEW 39, 96 – 100 [99] – Engels an Mehring am 14.07.1893). –
und wenn doch, dann komme nur rechte Scheiße bei raus. – Wenn dem so ist – dann bliebe in der Tat nur die fatalistische Schlußfolgerung: Das einzige, was der deutschen Misère entgegengesetzt werden konnte, war: Die alliierten Truppen schicken (was ohnehin geboten war, um den NS zu besiegen) und den einen Teil der deutschen Bevölkerung unter die Vormundschaft der SED und den anderen (und mittlerweile das ganze Völkchen12) unter die Vormundschaft des Bundesverfassungsgerichts zu stellen.
3. Ein Plädoyer für die vermehrte Nutzung von qualifizierten (statt unqualifizierte) Gesetzesvorbehalten
Wenn der Vorschlag
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sowohl etwas mehr dem ‚Stand der Dinge‘ bzw. dem Kräfteverhältnis Rechnung tragen bzw. rechtsstaats-immanenter sein soll als Jakobinismus und Bostoner Teaparty
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als auch nicht einfach ein Zurück zum Liberalismus des 19. Jahrhunderts (siehe den Anfang von Abschnitt 2.) sein soll
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als auch als auch etwas weniger fatalistisch als das Ende von Abschnitt 2.,
dann würde ich sagen:
Es könnte mehr mit qualifizierten Gesetzesvorbehalten gearbeitet werden – und bei den Grundrechten, die eh schon qualifizierte Gesetzesvorbehalte haben, müßte dies (die Qualifiziertheit der Gesetzesvorbehalte) ernst genommen werden, statt alle Grundrechte nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzip13 einzuebnen.
Zur Begriffs-Erläuterung:
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Zum Beispiel die Meinungsäußerungs- und Medienfreiheiten aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 Grundgesetz14 haben im dortigen Absatz 2 einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt:
„Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“
(https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html)Die Schranken sind näher beschrieben (das ist die „Qualifikation“): „allgemein“, „Schutze der Jugend“ und „persönlichen Ehre“.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt diese Qualifikationen allerdings gerade nicht ernst, sondern ebnet die Unterschiede zwischen den drei Schranken mit seinem weiten Begriff von „allgemeinen Gesetzen“ (der die beiden anderen Schranken mitumfaßt) und seiner „Wechselwirkungstheorie“ ein: siehe dazu meinen Artikel „δόξα oder epistémè? Wechselwirkungstheorie oder Meinungsäußerungsfreiheit?“ vom 08.06.202415.
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Die Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Absatz 1 Grundgesetz hat dagegen im dortigen Absatz 2 einen unqualifizierten (wenn wir so sagen wollen: ‚allgemeinen‘) Gesetzesvorbehalt: „Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“
Diese Schranke könnte durchaus spezifischer gefaßt werden, ohne daß sich der bürgerliche Staat viel vergeben würde – so lautete Artikel 161 des Verfassungsentwurf von 1849: „Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht. Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden.“
Das ist allerdings ohnehin in etwa das, was z.B. in § 15 Absatz 1 des [Bundes]Versammlungsgesetzes steht: „Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.“16
Um die Versammlungsfreiheit besser zu schützen (und sie auch nicht gerichtlicher Abwägerei anheimzustellen), müßte der Gesetzesvorbehalt (die ‚Schranke‘) also noch spezifischer (enger / weniger eingreifend) formuliert werden als im Verfassungsentwurf der Frankfurter Nationalversammlung von 1849.
4. Datenschutz als Recht auf Solipsismus17 oder als Element der politischen Freiheitsrechte?
Nun bezieht sich der eingangs zitierte alte (1984er-)Tagungsbericht von Steinmeier/Zypries aber kaum auf die Versammlungsfreiheit, sondern vor allem auf den Datenschutz, und sie kritisierten:
„Die Veranstaltung zeigte, daß sich die gegenwärtige Datenschutzdiskussion noch vorrangig um die Achse des traditionellen, liberalen Grundrechtsmodells – individuelle Verfügungsmacht des Einzelnen über seine Daten = geschützter Freiheitsbereich; jede Erhebung, Speicherung oder Verarbeitung der Daten = Eingriff – und seines jüngsten Abkömmlings, des Individualrechts auf ‚informationelle Selbstbestimmung‘, dreht.“
Für eine Alternative zu diesem individualistischen Ansatz (‚ich und mein ›Eigentum‹ an meinen Daten‘) können wir uns auf den Aufsatz, den Steinmeier/Zypries 1984 in Fußnote 7 ihres Tagungsberichtes nannten, beziehen:
Friedhelm Hase, Das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“, in: Demokratie und Recht1984, 39 – 47.
Auf Seite 46 schreibt Hase:
„ich [sehe] in dem Urteil einen Anknüpfungspunkt für die weitere datenschutzrechtliche Diskussion. Daß damit nicht das ‚informationelle Selbstbestimmungsrecht‘ gemeint ist, dessen steiler, gleichwohl letztlich folgenloser Aufstieg nach dem Urteil nicht mehr aufzuhalten sein dürfte, ist wohl deutlich geworden. Ich denke vielmehr an eine Passage, in der das Gericht – vermutlich inspiriert durch Hinweise der einschlägigen Literatur18 – die dinglich-verfügungsorientierte Sicht des ‚Selbstbestimmungsrechts‘ gerade durchbricht und auf die kontextuelle, durch Verwendungszusammenhänge definierte Bedeutung von Daten eingeht, die sich ja in dem Modell des ‚Selbstbestimmungsrechts‘ im Grunde gar nicht darstellen läßt. Das Gericht schreibt, die ‚Nutzbarkeit‘ einer Information könne sich durch die Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten der Informationstechnologien verändern: ‚Dadurch kann ein für sich genommen belangloses Datum einen neuen Stellenwert bekommen; insoweit gibt es unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein ,belangloses‘ Datum mehr. Wieweit Informationen sensibel sind, kann hiernach nicht allein davon abhängen, ob sie intime Vorgänge betreffen. Vielmehr bedarf es zur Feststellung der persönlichkeitsrechtlichen Bedeutung eines Datums der Kenntnis seines Verwendungszusammenhangs‘.“
Die von Hase angeführte Stelle befindet sich in BVerfGE 65, 1 – 71 auf S. 45; zuvor hieß es bereits auf S. 43:
„Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.“
Das Problem ist also nicht notwendigerweise, daß Daten aus meiner ‚ureigensten‘ Privatsphäre öffentlich werden, sondern es kann mindestens ebenso sehr darin bestehen, daß Dinge, die ich völlig schamlos und ohne Hassi in aller Öffentlichkeit mache – z.B. bei einem kommunistischen Block bei einer Demo mitzulaufen – gegen mich ausgelegt und verwendet wird. Eine demokratische – statt bloß individualistische – Datenschutzkonzeption müßte also eher bei den politischen Freiheits- und Gleichheitsrechten als bei der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz ansetzen.
Letzteres hätte den Vorteil,
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daß die Grundrechte aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz – wie gesagt – qualifizierte Gesetzesvorbehalte haben (also weniger stark einschränkbar sind als Grundrechte mit unqualifiziertem Gesetzesvorbehalt)
und
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daß die besonderen Gleichheitssätze aus Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz (unter anderem: „Niemand darf wegen […] seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.) gar keinen Gesetzesvorbehalt haben, sondern auch die Gesetzgebungsorgane binden.
Es wäre aber auch mit folgenden Schwierigkeiten verbunden:
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Das Bundesverfassungsgericht nimmt – wie gerade schon gesagt – die Qualifiziertheit der Gesetzesvorbehalte in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz nicht ernst.
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In ähnlicher Weise ebnet das Bundesverfassungsgericht den Unterschied zwischen dem sog. allgemeinen Gleichheitssatz in Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz („Alle Menschen sind vor dem Gesetz [nicht: in dem Gesetz!] gleich.) und den besonderen Gleichheitssätze in Artikel 5 Absatz 2 und 3 Grundgesetz ein und rückt die besonderen Gleichheitssätze in den Hintergrund19. Diese lauten:
„(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“Das BVerfG stellt für Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht – wie es aber dem Wortlaut des ganzen Artikel 3 Grundgesetz angemessen ist – entscheidend darauf ab, ob Ungleichbehandlungen stattfinden, sondern darauf, ob
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sie „willkürlich“ (siehe unten FN 31) erfolgen
oder
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aber „sachgemäß“20 sind (s. dazu den Anhang zum hiesigen Artikel [S. 14]).
Zumindest MarxistInnen21 und FeministInnen sollten allerdings wissen, daß ‚Sachgemäßheit‘ nichts Absolutes ist, sondern – je nach dem, welches Ziel erreicht / welche Interessen realisiert werden sollen – auch unterschiedliche Mittel „sachgemäß“ sind. Das Bundesverfassungsgericht begibt sich also auf ziemlich dünnes Eis, wenn es meint, die ‚Sachgemäßheit‘ gesetzgeberischer Entscheidungen überprüfen zu können und zu dürfen.22
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Und Artikel 8 Absatz 1 Grundgesetz („Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“) hat – wie gesagt – ohnehin einen unqualifizierten Gesetzesvorbehalt; und der Gesetzesvorbehalt zu Artikel 9 Absatz 1 („Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“) im dortigen Absatz 2 („Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“) ist auch ein komplizierter Fall…
5. ‚Formelle‘ (liberale) Offenheit des Staates gegenüber Meinungsäußerungen oder ‚materielle‘ (inhaltliche) Bewertung von Meinungen durch den Staat?
Um noch einmal auf die Grundrechte aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz zurückzukommen, sei folgender Aufsatz zitiert:
Friedhelm Hase / Karl-Heinz Ladeur / Helmut Ridder, Nochmals: Reformalisierung des Rechtsstaats als Demokratiepostulat?, in: Juristische Schulung 1981, 794 – 798.
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S. 495 (re. Sp. unten) |
S. 596 (li. Sp. oben) |
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6. Zelebrierung einer „Spannung von Indiviuum – Gesellschaft“ oder Einsicht, daß Freiheit nur „in Beziehungen“ (inter socios) möglich ist?
Steinmeier/Zypries schrieben 1984:
„Die Fragwürdigkeit des so [mit der individualistischen Datenschutzkonzeption] erzielbaren Freiheitsgewinnes wird deutlich, wenn das Bundesverfassungsgericht, wie seit 30 Jahren gehabt, die Auflösung des ‚Spannungsverhältnisses von Individuum und Gesellschaft‘ mit der wohlbekannten Formulierung vornimmt: ‚Grundsätzlich muß daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen‘ (vgl. BVerfGE 65, 1, 44).“
Das Bundesverfassungsgericht sprach bereits in seinem Investitionshilfe-Urteil von 1954 – also 30 Jahre vor 1984 – von „Spannung Individuum – Gemeinschaft“:
„Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum – Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten. Das ergibt sich insbesondere aus einer Gesamtsicht der Art. 1, 2, 12, 14, 15, 19 und 20 GG. Dies heißt aber: der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt. In diesem Rahmen hält sich das Investitionshilfegesetz.“
(BVerfGE 4, 7 – 27 [15 f.])
Diesem ‚Spannungs-Denken‘ kann vielleicht Helmut Ridders Begriff der „demokratischen Gesamtverfassung“ (den ich selbst allerdings juristisch eher wenig griffig finde) als Alternative entgegengesetzt werden: Isabel Feichtner beschreibt Helmut Ridders Freiheitsverständnis wie folgt: Er zeige „wie ein Freiheitsverständnis, das anerkennt, dass Freiheit nur in Beziehung möglich, also gesellschaftlich zu verstehen ist, in der Grundrechtsinterpretation operationalisiert werden kann“23; und sie verbindet diese dann mit dem gerade zitierten Begriff der „demokratischen Gesamtverfassung“:
„Ridder zufolge gebietet das Grundgesetz eine Demokratisierung der Gesellschaft, weshalb er es auch als demokratische Gesamtverfassung bezeichnet, und dienen die Grundrechte vor allem der Ermöglichung (und nicht nur dem Schutz) von Freiheit.“
(Isabel Feichtner, Helmut Ridder, gesellschaftskritische Rechtswissenschaft und die demokratische Gesamtverfassung. Eine Einleitung, in: dies. / Tim Wihl [Hg.], Gesamtverfassung. Das Verfassungsdenken Helmut Ridders, Nomos: Baden-Baden, 202224, 11- 35 [20])
Der Titel des dritten Abschnittes von Helmut Ridders Die soziale Ordnung des Grundgesetzes25 lautet: Die demokratische „Gesamtverfassung“ als Bezugssystem des „Sozialstaats“. Auf der letzten Seite dieses Abschnittes heißt es:
„Alle Grundrechte, auch solche, die man, weil sie einen aktuell sozialirrelevanten Verhaltens- und Existenzbereich der Einzelperson sichern, noch als ‚ausgrenzende‘ bezeichnen könnte, sind dergestalt von der ‚Sozialstaatsklausel‘ ‚überformt‘, daß ihre Interpretation nicht mehr bei der Hypothese einer kontur- und grenzenlosen Persönlichkeitsaura ansetzen darf. Denn die ‚Sozialstaatsklausel‘ ordnet als unaufhebbares Verfassungsrecht an, daß die Grenzenlosigkeit des persönlichen Freiheitsraums, weil sie wegen der faktisch unaufhebbaren Einbindung des einzelnen nicht nur in die Naturgesetzlichkeit, sondern auch in die Gesellschaft nie Realität sein kann, auch nicht als eine dennoch abstrakt mögliche in die Grundrechtsinterpretation und -anwendung hineingedacht werden darf. Nicht mehr Schleiermachers Sentenz ‚Es stößt die Freiheit an der Freiheit sich, und was geschieht, trägt der Beschränkung und Gemeinschaft Zeichen‘ leitet diese sozialstaatliche Grundrechtsinterpretation an, sondern die Einsicht, daß grundrechtliche Freiheit in der Gesellschaft inhaltlich erst von der konkreten Befindlichkeit des einzelnen her und gleichzeitig mit ihrer rechtlich-organisatorischen Umhegung aufgebaut werden kann.“
Ich sehe zwar vollständig ein, daß dieses Verfassungsverständnis juristisch
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mindestens vertretbar
und
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geeignet ist, sozialpolitischen und freiheits-ermöglichenden Aktivismus der Gesetzgebungsorgane zu stützen (ohne der Illusion zu erliegen, aus dem Wort „sozial“ in Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz26 ließen sich konkrete sozialpolitische Maßnahmen ableiten27);
aber sehe nicht, was daraus konkret als Alternative zu der von Steinmeier/Zypries damals – zurecht – kritisierten Datenschutzkonzept folgen könnte.
7. Etwas mehr Rechtssicherheit / etwas mehr Berechenbarkeit des Zuschlagens der (Staats)Gewalt des bestehenden bürgerlichen, patriarchalen und rassistischen deutschen Staates zu erlangen, erfordert rechtstheoretische „Geduld“ und Beharrlichkeit!
Den – wenn auch verständlichen – Wunsch der eingangs zitierten Person nach einer handlichen, ‚positiven‘ Alternative zur gerichtlichen Grundrechts-Abwägerei mit sicherer Erfolgsgarantie muß ich also leider weitgehend enttäuschen, sondern ich muß vielmehr doch nochmal auf Abschnitt 1. und 2. zurückkommen:
Nicht nur kommunistische Revolutionen erfordern – nach Lenin – (in dem Fall: revolutionäre) „Geduld“; sondern schon der Versuch, etwas mehr Rechtssicherheit / etwas mehr Berechenbarkeit des Zuschlagens der (Staats)Gewalt des bestehenden bürgerlichen, patriarchalen und rassistischen, deutschen Staates zu erlangen, erfordert „Geduld“.
Meine Lesart des ridderschen Ansatzes (die vermutlich eh eine ziemlich andere ist, als sie Steinmeier/Zypries in den 80er Jahren vertraten), läuft also doch auf „ein Plädoyer für mehr kritische Lesefähigkeit und mehr Nüchternheit“ hinaus:
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Der bewußte Verzicht auf die manchmal möglichen, kleinen, pragmatischen Erfolge,
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um die häufigen, großen Mißerfolge des Pragmatismus erkennen und analysieren zu können
und
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die grundsätzlichen Argumente, die für langfristige, größere – gesellschaftlich verankerte28 – Erfolge nötig sind, vorbringen zu können – und sie nicht um der „manchmal möglichen, kleinen, pragmatischen Erfolge“ Willen unter den Tisch kehren zu müssen – also:
Wie ich so drauf bin: Theorie als Praxis 😉 –
nicht nur gilt Lenins Satz, „Ohne revolutionäre Theorie kein Sturm aufs Winterpalais“29, sondern es gilt auch der Satz: „Ohne Rechtstheorie nicht einmal eine Bostoner Teaparty in der Hamburger Hafencity“.
Fußnoten und Anhänge sind in der .pdf-Datei:

http://blogs.taz.de/theorie-praxis/files/2026/06/Alterna_zu_GR-Abwaeg.pdf.

