vonWolfgang Koch 12.08.2009

Wolfgang Kochs Wienblog

Vom letzten Glanz der Märchenstadt oder wie es sich an der blauen Donau gerade lebt.

Mehr über diesen Blog

Was ein echter Wiener Strizzi (Arbeitsscheuer, Tunichtgut) ist, der haut dir nicht gleich in die Goschen (Mund). Er droht nur damit und rechnet im übrigen mit der Dummheit und Feigheit seiner Opfer.

In den letzten Monaten verfiel so ein ausgekochter Strizzi auf die geniale Idee, Videokameras im öffentlichen Raum zu inspizieren. Entdeckte dieser Fallot (Gauner, Schelm) irgendwo ein Corpus Delicti an einer Geschäfts- oder Lokalfassade, rannte er umgehend zu einem Rechtsanwalt in der noblen Walfischgasse im 1. Bezirk. Dieser formulierte dann geharnischte Briefe mit beiliegenden Zahlscheinen an die betroffenen Geschäftsleute.

Der Herr Verteidiger in Strafsachen schrieb: »Ich habe anzuzeigen, dass ich die anwaltliche Vertretung [des Strizzis] übernommen habe. Mein Mandant hat mich dahingehend informiert, dass er am [soundsovielten Tag] dadurch, dass von ihm unzulässigerweise Videobilder aufgenommen wurden, in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Grundrecht auf Datenschutz als einem gemäss § 16 ABGB absolut geschütztem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde.

Mein Mandant [der Strizzi] hat insbesondere durch Einschaltung eines zur Aufklärung und Abwehr illegaler Lausch- und Videoangriffe spezialisierten Unternehmens festgestellt, dass die im bezeichneten Standort eingerichteten Videoanlagen von ihrer Gesellschaft [Firma] betrieben wird und diese Anlage weder im Sinne des § 17 DSG angemeldet, geschweige denn über die überforderliche Bewilligung verfügt.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in Verbindung mit der Zielausrichtung der Anlage war es dem Mandaten nicht möglich, der rechtswidrigen Aufnahme der Überwachungsbilder zu entgehen«.

Dieser Sätzen folgte die Behauptung des Anwalts, dem Strizzi sei ein konkreter »immaterieller Schaden« entstanden, der mit sage und schreibe 500 Euro zu bewerten sei. Weiters verlangte der Anwalt mit der topseriösen Kanzleiadresse den Ersatz für die aufgewendeten Kosten der engagierten Detektei in der Höhe von 432 Euro, dazu Ersatz für seine eigenen Kosten in der Höhe von 600 Euro.

Drohung des Anwalts: »Zur Vermeidung gerichtlicher Schritte habe ich Sie namens meines Mandanten einzuladen, eine Unterlassungs- und Beseitigungserklärung betreffend die den Bestimmungen des DSG widersprechende Videoanlage abzugeben, sowie meinem Mandanten, unter Verwendung des angeschlossenen Zahlscheines dessen Schaden in der vorab aufgegliederten Höhe von insgesamt EUR 1.532,00 zu ersetzen«.

Um die Überrumpelungstaktik perfekt zu machen, setzte dieser Kapazunder (Experte) dem Empfänger eine knappe Frist von neun Tagen. – Liest man so ein Schreiben, erhebt sich für den Normalwiener zunächst einmal die Frage: Wie verkommen ist eigentlich die österreichische Rechtsanwaltskammer, dass sie solch dubiose Anschuldigungspraktiken aus ihren Reihen heraus erlaubt?

Unser Strafverteidiger hat, um seinem Schreiben Nachdruck zu verleihen, gleich den bombastischer Beweisbericht der besagten Spezialdetektei mitangeschlossen, die natürlich ebenfalls im 1. Wiener Gemeindebezirk eine Zentrale unterhält.

In diesem pseudopolizeilichen Bericht wird der Geschäftsmann gleich mal als »Verdächtiger« geführt, es ist von einem »Tatort« und von einer »Tatzeit« die Rede, als ob es sich bei dem Fall um Mord- und Totschlag handeln würde. Der Text der selbsternannten Abwehrkämpfer gegen den Datenklau beginnt mit einer hochtrabenden »Präambel«:

»Im Büro der [Spezialdetektei] erscheint [der Strizzi], welcher sich auch als solcher durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises legitimieren kann. Dieser gibt an, sich in ihrem [sic!] verfassungsmässig gewährten Grundrecht auf Datenschutz durch die Aufnahme von Videobildern durch eine möglicherweise illegal betriebene Überwachungsanlage an der Adresse [sowieso] verletzt zu fühlen, da er [an dem und dem Tag] um 09.24 Uhr an der inkriminierten Adresse aufhältig war, die Videoanlage zu spät bemerkte und sich nicht mehr rechtszeitig der Aufnahme entziehen konnte«.

Im letzten Satz entpuppt sich der grossartige »Tatort« zwar als bescheidene Adresse, an der der Strizzi »zufällig aufhältig war«. Allein: die auf »Aufklärung und Abwehr illegaler Lausch- und Videoangriffe« spezialisierte Detektei hatte ja bereits den Auftrag zur Beweisführung für eine Privatklage erhalten. Also musste auch ein Lokalaugenschein vorgenommen werden, und der liest sich im Beweisbericht wie ein halber Krimi.

Lokalaugenschein, das heisst: bereits vier Wochen vor dem Verfassen des Anwaltschreibens begab sich ein Ermittlerteam – bestehend aus einem staatlich geprüften und konzesssioniertem Berufsdetektiv und einem technischen Berufsdetektivassitenten – zu der inkriminierten Wiener Adresse.

Arbeit der Detektive: »Tatsächlich ist eine Kamera zu sehen. Bei der Kamera handelt es sich um ein Modell unbekannter Bauart, welches offensichtlich mit einem System zur Aufnahme verbunden ist. Die Kamera ist in einem Winkel montiert, der bewirkt, dass jede Person, die den öffentlichen Gehsteig vor dem videoüberwachten Objekt benützt, in den Bildfassungsbereich dieser Kamera gelangt. Hinweis- oder Warnschilder sind augenscheinlich keine angebracht. Die einzige Möglichkeit, sich der Aufnahme zu entziehen, wäre ein Wechsel der Strassenseite, bzw. ein Ausweichen aus dem Erfassungsbereich. Dies würde allerdings voraussetzen, dass man die Überwachungsmassnahme rechtzeitig erkennt, was in diesem Fall fast nicht möglich ist.«

Auf der dritten Seite des kuriosen Beweisberichts teilen die schlauen Füchse dann schier Unfassbares mit: sie haben den Inhaber des Geschäfts, an dessen Fassade die Videoanlage montiert ist, hieb und stichfest als deren Betreiber »ausgeforscht«. – Zitat: »In einem anschliessend mit der Datenschutzkommission fernmündlich geführten Erhebungsgespräch wird festgehalten, dass für den in Rede stehenden Standort keine wie auch immer geartete Anmeldung gem. § 17 DSG 2000 geschweige denn eine Bewilligung vorliegt.«

Zusammenfassung der Detektive: »Die inkriminierte Videoüberwachungsanlage war zum Tatzeitpunkt vorhanden und wird dies vermutlich noch immer sein. Zum Zweck der Beweisaufnahme wurde eine Lichtbildaufnahme und gegenständlicher Bericht angefertigt. Laut Datenschutzkommission liegt keine Genehmigung zum Betrieb, nicht einmal eine Anmeldung vor. Die auftragsgegenständliche Frage, ob die Videoüberwachungsanlage illegal betrieben wird, kann somit bejaht werden. Es ist davon auszugehen dass der Tatbestand gem. § 52 Abs 2 Z 1 Datenschutzgesetz 2000 zum Dokumentationszeitpunkt erfüllt wurde.«

Der ganze Beweisbericht ist in einem anmassenden Amtston verfasst und gespickt mit drohenden Termini. Alle drei am Coup Beteiligten – der Strizzi, der Anwalt und die Spezialdetektive – erhofften sich offenbar ein gutes Geschäft. Bei der Wirtschaftskammer Wien sind mittlerweile über zwanzig solche Drohschreiben des Trios bekannt geworden. Die Briefeschreiber hatten ihre Verteidigung der Privatsphäre nämlich gleich flächendeckend eröffnet. Sie rechneten offensichtlich darauf, dass irgendein dummer Kerl ihren pfiffigen Schadenersatzforderungen schon nachkommen werde.

In den meisten der Fälle hatten die Bluffer gleich doppeltes Pech! Denn viele der inkriminierten Kameras waren einfach nur Attrappen – und der Betrieb von Attrappen ist in Österreich nicht genehmigungspflichtig. »Es wurden von Ihrem Mandaten keine unzulässigen Videobilder aufgenommen«, meldete ein Geschäftsinhaber dem Herrn Anwalt zurück, und fügte noch postwendend hinzu:

»Aufgrund der Bearbeitung des Sachverhalts sind bis dato folgende Zusatzaufwendungen entstanden: Recherchearbeiten im DSG ca 4 Stunden; Einlesen und Bearbeiten der besagten Datenschutzgesetze ca. 2 Stunden; Telefonkosten und Zeitaufwand für die Kontaktierung der Wirtschaftskammer; Zeitaufwendung für das Auffinden der Rechnung für die Attrappe ca. 1 Stunde; Zeitaufwendung für das Abfassen dieses Schreibens und diverse Kopien ca. 1 Stunde; Verlegung eines Arzttermines. Den 8stündigen Zeitaufwand verrechne ich Ihrem Mandanten mit einer Pauschale von 400 Euro exkl. Umsatzsteuer, zahlbar bis spätestens in neun Tagen«.

Auch für uns hat der Fall sein Gutes. Endlich scheint die etymologische Streitfrage geklärt, ob der wienerische Ausdruck »Strizzi« nun vom tschechischen styrc, Zuhälter, stammt, oder doch vom italienischen strizzare, was auf Deutsch »auspressen« heisst.

© Wolfgang Koch 2009

Anzeige

Wenn dir der Artikel gefallen hat, dann teile ihn über Facebook oder Twitter. Falls du was zu sagen hast, freuen wir uns über Kommentare

https://blogs.taz.de/wienblog/2009/08/12/was_ein_echter_wiener_strizzi_ist/

aktuell auf taz.de

kommentare

  • Bitte um Kontaktadresse des Rechtsanwalts oder der Detektei. Alleine auf meinem Weg zur Arbeit werde ich von sage und schreibe 9 Kameras aufgenommen. Jetzt habe ich die Schnautze voll. Ich brauche dringend jemanden der mir helfen kann!!

  • Bei uns in Wien ist ein Strizzi einer, der von Damen, die arbeiten, lebt. Und nichts weiter. Aber nciht einer, der wegen einer Kamera zu einem Anwalt rennt. Den braucht ein Strizzi erst dann, wenn er sitzt. Und nicht vorher. Und das war immer schon so und ist erst nicht seit gestern. Wie weltfremd kann man als Journalist noch sein. Ich habe schon mehr Frauen am Strich geschickt, als dein Haberer jemals Videokameras finden wird.
    Horstl

  • So sind´s die Grünen. Für übertriebenen Datenschutz. Aber wenn sich jemand dagegen wehrt -mit Detektei und Anwalt, also mit Profis- dann ist das auch nicht recht. Plötzlich ist dann jener, der die Bespitzelung nicht duldet ein “Strizzi”. Auch eigenartig: Strizzi war immer ein Zuhälter. Jetzt soll das plötzlich einer sein, der keine Videokameras will??

  • Vorab, “Strizzi” ist nicht der Wiener Ausdruck für einen Arbeitsscheuen oder Tunichtgut, Strizzi ist ein Zuhälter.
    Grundsätzlich ist so eine Abmahnung oder Unterlassungserklärung auch keine Wiener oder Österreichische Eigenheit, dies ist auch sehr stark in Deutschland verbreitet.
    Wir haben eine Unzahl an Juristen und Rechtsanwälte, die in der Privatwirtschaft nicht unterkommen und deren Anwaltskanzleien nicht mit Klienten überhäuft sind. Viele dieser Anwälte sehen Ihr Auskommen darin, dass sie alle Zeitungen und insbesondere die Annoncen lesen und wehe wenn so eine Annonce nur annähernd nach unlauterem Wettbewerb richt, dann treten diese Anwälte in Aktion. Ähnlich verhält es sich bei anderen Delikten, die ein Verstoß gegen Gesetz oder einer Bestimmung sind.

    Wahrscheinlich eine tolle Einnahmequelle für unterbeschäftigte Rechtsanwälte..

    Es ist kaum anzunehmen, dass ein Arbeitsscheuer oder Tunichtgut a) die Vorschriften so genau kennt und b) die Mühe auf sich nimmt solche Delikte zu finden und juristisch auszuschlachten, zumal solche Persönen, Anwälte und Gerichte scheuen und auch mit der Juristerei nicht so haben um zu erkennen, wie und wo man Geld herausschlagen kann.

    Personlich halte ich eine solche Vorgangsweise eines Anwalts unwürdig und würde es begrüßen, wenn der Gesetzgeber endlich einen Riegel vor solchen Methoden setzen würde.

  • Grüne Doppelmoral oder Kommunikationskollission der Grünen?
    Oder was läuft Grün-intern momentan schief????

    Das ist die offizielle Haltung der Grünen bezüglich Videoüberwachung:

    Grüne Position/Vorschläge: Was gehört getzlich geregelt?Grünes Ziel ist ein Gesetz, das die private Videoüberwachung zurückdrängt, sowie Rechtssicherheit und Rechtsschutz schafft.

    Kriterien zur Zulässigkeit Privater Videoüberwachung:

    Private sollen überhaupt nur dort Videoüberwachung betreiben, wo das Bestehen bzw. der Schutz eines „Hausrechts im weiteren Sinn“ überhaupt denkbar ist, also nicht im „öffentlichen Raum“.

    Voraussetzung für die Zulässigkeit privater Videoüberwachung:

    eine konkrete Gefährdung (z.B. bereits erfolgte Straftaten und hohe Wahrscheinlichkeit künftiger weiterer Straftaten) oder ein imannentes Gefährdungspotenzial (z.B. Juwelier) vorliegt;
    der Zweck der Überwachung nicht durch andere Maßnahmen mit geringerer Eingriffsintensität erreicht werden kann;
    Eine Überwachung der privaten Lebensführung (beispielsweise der Mieter) muss ausgeschlossen sein.
    Bei Schutz des Hausrechts muss gewährleistet sein, dass unbeteiligte Dritte (PassantInnen) nicht mitgefilmt werden.
    eine Überwachung und Aufzeichnung von Bilddaten zur Erreichung der Schutzzwecke erforderlich ist;
    der Zweck des Schutzes bzw. der Strafverfolgung überhaupt möglich ist
    Maximale Speicherdauer

    Aufnahmen sollen maximal 48 Stunden gespeichert werden dürfen. Der Betreiber hat nachzuweisen, dass eine automatische Überschreibung der aufgenommenen Bilddaten nach diesem Zeitraum erfolgt. Die für die Beweissicherung notwendigen Daten müssen extra auf DVD oder CD gespeichert werden.

    Weitergabe an Dritte

    Die Verwendung der ermittelten Daten ist ausschließlich zum in der Genehmigung festgeschriebenen Zweck zulässig. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Die Sicherheitsbehörden dürfen bei Begehung eines Verbrechens zum Zweck der Strafverfolgung auf die privat aufgezeichneten Bilder zur Klärung und Beweissicherung zugreifen.

    Der Betreiber hat nachzuweisen, dass die Aufzeichnung verschlüsselt erfolgt und nur mit einer speziellen Software ausgewertet werden können. Der Zugang zu dieser Software darf nur wenigen, besonders geschulten und verpflichteten Personen (MitarbeiterInnen) möglich sein. Damit soll allein die Möglichkeit einer unbefugten Weitergabe an Dritte erschwert werden.

    Ein direkter Zugriff Dritter auf die gewonnenen Bilddaten muss daher jedenfalls technisch ausgeschlossen sein

    Informationspflicht

    Ausbau eines öffentlich zugänglichen Register genehmigter privater Videoüberwachungsanlagen im Internet und bei der Behörde mit folgenden Informationen: Betreiber, Zweck, Ort und technische Methoden.

    Vor Ort rechtzeitig sichtbare Information, dass „videoüberwacht“ wird und genauer Hinweis über den überwachten Bereich, sowie Hinweis auf Registernummer und Genehmigung.

    Genehmigungspflicht

    Die Zulässigkeit der privaten Videoüberwachung muss beantragt werden. Dann erfolgt eine Prüfung, ob die private Videoüberwachung dem Zweck nach notwendig ist. Bei einer Genehmigung soll stichprobenartig eine Überprüfung erfolgen, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

    Ausbau des Rechtsschutzes

    Anzeigemöglichkeit bei nicht genehmigter privater Videoüberwachung. Behörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) verhängt Strafe, wobei der bisherige Strafrahmen deutlich anzuheben ist. Darüber hinaus ist die Möglichkeit eines Beseitigungsauftrages durch die Behörde vorzusehen.

    Der Autor des Artikels, der im übrigen sehr gut formuliert ist und dessen Inhalt sich auch in meiner Meinung wiederspiegelt war lange Zeit Pressesprecher des Grünen Parlamentklubs….

    Was ihn, das ist mir auch klar nicht an seiner Pressefreiheit hinder soll.

    Es ist zu befürchten:Irgend etwas läuft da gerade Grün-Intern massiv schief. Schade um diese Partei, die sich einst als einzige gegen diesen Bespitzelungswahnsinn ausgesprochen hat.

    Walter Zartl

  • Eingangs darf ich vermitteln, daß meine mail-adresse GERNE gepostet werden darf.

    Lieber (ich bin mir da nicht sicher) Herr Koch,

    WAS wollen Sie eigentlich?! Die Grünen sind eine Art Wassermelone – außen Grün und innen tief rot! Na gut. Mißstände aufzuzeigen kann ja auch hilfreich und dienlich sein!

    Die GRÜNEN, deren Pressesprecher Sie kurz sein durften (warum sind Sie es nicht mehr?), waren/sind GEGEN jede Art der Videoüberwachung. Na gut! Wenn dann jemand auftritt und die Legalisierung im Sinne des DSG (Schon mal davon gehört?) anbieten will, dann passiert ……………………………………..ja, genau: NIX!!!!!
    Eine ÖSTERREICHISCHE Lösung – auch bei den Grünen!!!

    Meine Frage:
    sind die Grünen nicht gegen den Einsatz von Videoanlagen, gegen den Einsatz von Ü`berwachung schlechthin?!
    JETZT tritt jemand auf, um den ILLEGALEN Einsatz von Überwachung zu torpedieren bzw. aufzuzeigen.

    UND????
    Na der is auch gleich der BÖSE!!!!!!!!!!!!!

    Warum????
    Er ist KEIN GRÜNER!!!!!!!!!!!!

    Wär ich wirklich ein “Strizzi”, würde ich fragen, in welches Hirn man dem Autor eschissen hat. Ich bin aber kein Strizzi! Sie tun mir nur aunglaublich leid!

    Bitte übersenden Sie mir Ihre Kontonummer – ich möcht Ihnen ein paar Cent überweisen!!!!!!!

    Liebe Grüße, Genosse!

    Schurl Krasser

  • Eine sehr lobenswerte Aktion des Strizzi! Es ist uneingeschränkt zu begrüßen, wenn gegen solche Kameras vorgegangen wird.

  • Das Wort “Strizzi” ist noch nicht in die Sprachen der Neuen Welt uebergesiedelt: Aber das Wort “Walzer” – of course, absolutamente ! Im spanischsprachigen Lateinamerika ist der VALS noch heute eine lebendige Musikform. Vielleicht die erste Musikform in Peru – der sentimentale “Vals Peruano”, in Venezuela der sprudelnde “Vals Venezolano” (auch in Klassikform!), der komfortable “Vals Argentino”, und der behaebige “Vals Mexicano” (ideal fuer Zirkuselefanten!). Auch gibt es “Vals Brasileiro”. (Was wirklich noch eine riesige Musikindustrie im “ambiente latino” ist – sind die Nachkommen von einst k.u.k. Boehmen – die Polka. Die Polka kam mit den deutschen Siedlern nach Texas 1844 (New Braunfels, Fredericksburg, Boerne, Gruene, usw.) und wurde besonders von den Mexikanern adoptiert . So ist heute “Conjunto Tejano” Polka die Musik der “Tejanos” – Mestizen und Indianer deren Vorfahren die spanisch-mexikanische Kultur adoptierte. Die Polka ueberschritt die Grenze – und heute ist die Musik der “Nortenos” der mexikanischen Nordstaaten, die “Musica Nortena” (mit Akordeon) – “mit meinem Lastwagen habe ich mehr Schwiegermuetter als Kilometer hinter mir: In jeden Dorf lass’ ich was zur Erinnerung — Liebling – falls ich nicht wieder komm’ – nenn’s Kind George!”. Vom Staat Sinaloa am Pazifik erweiterte sich dann die – kurz “Banda”Form: Eine verdoppelte urbayrische Blaskapelle welche Feuer speit wie ein Drachen. Die “Banda” Musikform – stammt auch von der Polka und ist heute nur nach “Mariachi” die zweitwichtigste mexikanische Musikform.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert