von 01.04.2011

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Von Sebastian Heiser

Es gibt kein Gesetz, das Journalisten verbietet, verdeckt zu recherchieren. Im Gegenteil: Journalisten können sich auch dann, wenn sie sich bei der Recherche nicht als Journalist zu erkennen geben, bei der Veröffentlichung auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. Journalisten dürfen sogar dann ihren Artikel veröffentlichen, wenn sie bei einer verdeckten Recherche die Rechte anderer Personen oder von Unternehmen tangiert haben. Bei der Frage, ob die Veröffentlichung zulässig ist, kommt es darauf an, was stärker ins Gewicht fällt: Das Grundrecht der Pressefreiheit oder der Eingriff in die Rechte Dritter während der Recherche? Die Abwägung findet dabei anhand des konkreten Einzelfalles ab. Es kommt also darauf an, wie tief der Eingriff im Einzelfall ist und wie stark ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den verdeckt recherchierten Fakten ist. Sprich: Je größer der Skandal, desto eher ist die Veröffentlichung zulässig.

In der Praxis wird die verdeckte Recherche häufig angewandt. Viele Politik-Magazine im Fernsehen kommen ohne einen Beitrag mit versteckter Kamera nicht aus. Auch Zeitungsjournalisten ziehen immer wieder undercover los. Ich war vor dieser Recherche zweimal als Journalist verdeckt unterwegs: Auf der Spur von Schuldnerberatern für das ZDF-Verbrauchermagazin Wiso und um für die Berlin-Redaktion der taz zu testen, ob Vermieter bei der Wohnungsbesichtigung wie vorgeschrieben den Energieausweis vorzeigen. Beim Netzwerk Recherche gibt es eine Sammlung einiger verdeckter Recherchen.

Sogar in Unterhaltungsbereiche, bei denen ein ernsthaftes Informationsinteresse der Öffentlichkeit oft nicht gegeben ist, dringt die verdeckte Recherche vor. Dazu zähle etwa Formate, die nach dem Vorbild der Sendung „Verstehen Sie Spaß…?“ arbeiten. In den letzten Jahren kommt es auch zunehmend vor, dass Mitarbeiter von Radiosendern bei Prominenten anrufen, sich als ein anderer Prominenter ausgeben und das mitgeschnittene Gespräch dann senden.

Es gibt unzählige Urteile, die sich mit der Veröffentlichung von verdeckt recherchierten Informationen beschäftigen. Besonders interessant für meine Recherche war das Urteil des Oberlandesgerichts München im Fall der Schleichwerbung im Marienhof, die Volker Lilienthal vom Fachdienst „epd medien“ aufgedeckt hatte. Die taz hat seine Recherchemethode auch deshalb eins zu eins kopiert, um juristisch auf der sicheren Seite zu sein. Lilienthal hatte sich als Mitarbeiter einer Unternehmensberatung ausgegeben und ein Termin mit einer Agentur vereinbart, die mit der Marienhof-Produktionsfirma Bavaria Film zusammenarbeitete. Bei dem Treffen wollte er Schleichwerbung für Schuhe in der Sendung unterbringen. Lilienthal nahm dabei eine weitere Person als Zeugen mit, um die Inhalte aus dem Gespräch belegen zu können. Auch bei der taz-Recherche gingen wir immer zu zweit zu den Terminen.

Das Gerichtsverfahren, das die Agentur anstrengte, gewann Lilienthal auf ganzer Linie. Das Oberlandesgericht München wies die Klage des Unternehmens ab, das unter anderem Schadensersatz verlangt hatte. Das wies das Gericht unter Hinweis auf das Grundrecht der Pressefreiheit ab, die in Artikel 5 Absatz 1 garantiert wird. Die Schadensersatzpflicht, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt, müsse „im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG ausgelegt und angewandt werden“, heißt es in dem Urteil. „Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Abwägung der sich gegenüberstehenden widerstreitigen Interessen muss das Abwägungsergebnis zu Lasten der Klägerin ausfallen.“ Die Weitergabe interner Unterlage durch den Journalisten unterliege „im konkreten Fall dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes.“

Das Gericht urteilte, „dass die genannten Geschäftspraktiken anders als durch eine verdeckte Recherche, die nach presseethischen Standards ausnahmsweise zulässig sein kann, nicht aufgedeckt werden können. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall keine andere Möglichkeit, als sich einer verdeckten Recherche zu bedienen, um an die Informationen zu gelangen, die ihn überhaupt erst in die Lage versetzen, den Schleichwerbungsvorwurf gegenüber der Klägerin journalistisch relevant und gefestigt zu verifizieren. Unter diesen Umständen muss im konkreten Fall die Täuschung des Beklagten gegenüber der Klägerin auch vor dem Hintergrund, dass sich die Recherche des Beklagten gegebenenfalls nachteilig auf das Unternehmen der Klägerin auswirken kann, als rechtmäßig erachtet werden.“

Das Gericht erlaubte Lilienthal auch die Weitergabe der Unterlagen, in denen das Unternehmen ihm Schleichwerbung angeboten hatte. Das Gericht stellte zunächst fest: Schleichwerbung stelle „einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Damit sind auch Angebote, die der Verwirklichung der Schleichwerbung dienen und sie ermöglichen sollen, mit dem Makel der Sittenwidrigkeit behaftet, auch wenn sie für sich gesehen keine Schleichwerbung darstellen können.“ Das Gericht verwies zusätzlich darauf, dass Schleichwerbung auch ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) der Medienkonsumenten ist (denn auch die haben ein Recht darauf, nicht getäuscht zu werden). Das bedeutet für die Unterlagen, mit denen das Unternehmen Schleichwerbung gegenüber Lilienthal anbot: „Wie oben ausgeführt, sind die in den Anlagen K 5 und K 8 niedergelegten Erkenntnisse inhaltlich gesehen kein schützenswertes Betriebsgeheimnis. Eine Vereinbarung über ihre Vertraulichkeit ist nichtig. Der Klägerin ist es daher verwehrt, sich auf ein solches Betriebsgeheimnis, so überhaupt eines gegeben sein sollte, zu berufen.“ Aus Sicht des Gerichts bestehe „kein schützenswertes Interesse der Klägerin, welches die Interessen des Beklagten an der Aufklärung von Missständen im Zusammenhang mit dem Angebot von Schleichwerbung überwiegen könnte“.

Das Gericht erklärte es auch für zulässig, dass Lilienthal eine heimliche Videoaufzeichnung mit Bild und Ton veröffentlicht. Die Kläger hatten sich auf § 201 des Strafgesetzbuches berufen. Dort heißt es: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.“ Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass das Gesetz nur die „unbefugte“ Aufzeichnung verbietet. Die Befugnis ergebe sich in diesem Fall aber aus Artikel 5 des Grundgesetzes – dem Grundrecht der Pressefreiheit. Die etwas sperrige Originalformulierung im Urteil lautet: „Selbst wenn man im vorliegenden Fall jedoch von einer Verletzung des § 201 StGB oder einen Anspruchsberechtigung der Klägerin ausgehen wollte, muss im Rahmen einer grundrechtskonformen Auslegung vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 1 GG das Tatbestandsmerkmal ‚unbefugt‘ (bzw. je nach dogmatischem Ansatz das Rechtswidrigkeitsmerkmal) im Rahmen einer Abwägung so verstanden werden, dass die vom Beklagten vorgenommene Verwertung oder, falls er die Aufzeichnung selbst vorgenommen haben sollte, deren Aufzeichnung und Verwertung nicht als unbefugt i.S.v. § 201 StGB angesehen werden kann.“

Im Jahr 2005 konnte Lilienthal die Rechercheergebnisse – inklusive der Zitate aus heimlich aufgenommenen Tonbandaufzeichnungen – veröffentlichen. Viele andere Medien zogen nach und berichteten (hier eine Auswahl). Für die Schleichwerbe-Recherche der taz haben wir ausschließlich Verlage ausgewählt, die damals selbst über Lilienthals Rechercheergebnisse berichtet hatten.

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