vonHans Cousto 02.10.2013

Drogerie

Aufklärung über Drogen – die legalen und illegalen Highs & Downs und die Politik, die damit gemacht wird.

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Cannabiskonsum wird in der Schweiz seit gestern, Dienstag, 1. Oktober 2013, mit einer Ordnungsbuße von 100 Franken (ca. 82 Euro) bestraft – unter der Voraussetzung, dass die Person mindestens 18-jährig ist und höchstens 10 g Cannabis mit sich trägt. Dies ist genau so viel, wie man bezahlen muss, wenn man ohne Fahrschein in einem Zug in der Schweiz bei der Fahrscheinkontolle angetroffen wird.

In der Schweiz ist der Konsum von Cannabis – anders als in Deutschland – verboten. Bis heute wird der Konsum von Cannabis von Kanton zu Kanton unterschiedlich geahndet. Mit dem Inkrafttreten der Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) per 1. Oktober 2013 wird diese uneinheitliche Handhabung von einer nationalen Regelung abgelöst. Durch die Einführung einer Ordnungsbuße von 100 Franken entsteht die Grundlage für die Gleichbehandlung aller Cannabiskonsumenten in der Schweiz. Der Konsum kann dann mit einer Ordnungsbuße geahndet werden, wenn die Person mindestens 18-jährig ist und nicht gleichzeitig andere Gesetzesverstöße begeht. Da der Besitz von mehr als 10 g Cannabis strafbar ist, kommt das Ordnungsbussenverfahren nur bei Besitz von weniger als 10 g zur Anwendung.

Mit der Abschaffung der strafrechtlichen Konsequenzen wird der Konsum von Cannabis entkriminalisiert, ohne ihn zu banalisieren. Mit der Höhe von 100 Franken als Buße für den Konsum behält diese Sanktion ihre abschreckende Wirkung und zeigt dem Konsumenten deutlich, dass Cannabiskonsum in der Schweiz illegal ist.

Suchtfachleute und Stiftungen wie Sucht Schweiz befürworten die Einführung von Ordnungsbußen zur Sanktionierung des Cannabiskonsums für über 18-jährige Konsumenten. Für die jüngeren Cannabis-Konsumierenden muss hingegen der Jugendschutz im Vordergrund stehen, damit gefährdete Jugendliche frühzeitig erkannt werden und ihnen mit geeigneten Maßnahmen geholfen werden kann. Dies könnte mit den Ordnungsbußen nicht erreicht werden, weshalb diese Altersgrenze zu begrüßen sei, betonen Suchtfachleute.

Anstelle einer repressiven Massnahme wie der Ordnungsbuße sollen für jugendliche Cannabiskonsumenten individuelle Maßnahmen im Sinne einer Frühintervention festgelegt werden. Das Betäubungsmittelgesetz sieht deshalb vor, dass die Kantone qualifizierte Beratungs- oder Sozialhilfestellen bezeichnen, die für die Unterstützung gemeldeter Personen, namentlich gefährdeter Kinder oder Jugendlicher, zuständig sind.

Gemäß Bundesgesetz vom 28. September 2012, in Kraft seit 1. Oktober 2013 (AS 2013 1451; BBl 2011 8195 8221), heißt es neu im BetmG:

Gliederungstitel vor Art. 19

4. Kapitel: Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Strafbare Handlungen

Art. 19b Abs. 2

(2) 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge.

Gliederungstitel vor Art. 28

2. Abschnitt: Strafverfolgung und Ordnungsbussenverfahren

(1) Widerhandlungen nach Artikel 19a Ziffer 1, begangen durch den Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren).

(2) Die Ordnungsbusse beträgt 100 Franken.

(3) Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters werden nicht berücksichtigt.

(4)  Mit der Erhebung der Ordnungsbusse wird das cannabishaltige Produkt sichergestellt.

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https://blogs.taz.de/drogerie/2013/10/02/schweiz-fuhrt-busgeldregelung-fur-kiffer-ein/

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kommentare

  • Suiza: La posesión de pequeñas cantidades de cannabis será castigada con una multa
    De acuerdo con una nueva ley la posesión por adultos de hasta 10 gramos de cannabis se castigará con una multa de 100 francos suizos (unos 80 EURos). En el pasado las penas por posesión de cannabis variaban mucho entre los cantones. Esta despenalización no se aplica a la posesión de grandes cantidades de cannabis o al cultivo, que de acuerdo a la ley siguen siendo actos delictivos.
    Blog in the journal Taz by Hans Cousto.

  • OmmandanteOmOn ist wohl ein anschauliches Beispiel dafür, welchen Schaden Cannabis anrichten kann.

  • Siva Bum Om Shanthihi…

    …Geld stinkt nicht… Pos. Gelege Gehege, maria-johanna, Gewendet, duftet es dufte… Tagesempfehlung: vorher 4 Wochen totale Abstinenz. Ein Trunk, geopfertes Wasser, Cannabis sativa aufgekocht mit Wasser (Tasse halb voll) Traubenzucker, Honig, andere Tassenhälfte mit warmer Milch (im Berliner Hindu Center mit Priester) füllen, und 1000 Namen Shiva’s singen. Erhöht relvante Wahrscheinlichkeiten, wie dass ich heute Mr. Mayor traf, after 18-teen years… youtube.com/watch?v=2U2f4jRg8O0.

    Relevant jetzt weitere Relevanzien artikeltechnisch lesen…

    Aum Shanthihi Prem Aum

    O O O

  • Das ist doch lächerlich. Welchen Mensch hält denn ein Bußgeld vom Kiffen ab? Die Anzugträger werden es nie verstehen…

  • WAS bitte sind am Umgang mit Cannabis die Wesensmerkmale einer Straftat im Sinne der Rechtsauffassung eines freiheitlichen Rechtsstaates?

    WIE kann ein freiheitlicher Rechtsstaat Teile seiner Bürger für ein Verhalten zu Kriminellen erklären, welches weder Leben, Gesundheit, Ansehen oder Eigentum eines Anderen Schaden zufügt?

    Wieso ist Alkohol erlaubt, wenn es die gesundheitliche Aspekte bei Cannabis sind, wegen deren das Verbot aufrecht erhalten wird?

  • Wenn Staaten, deren Insassen sich aus ‘guter, alter Tradition’ vorwiegend mit Alkohol berauschen (oder ruinieren), schon meinen, sie müssten anderen unbedingt in deren Suppe-n spucken, so kann eine „Bußgeldregelung“ nur ein erster Schritt sein, der den auch in D nach wie vor üblichen Strafverfahren sicherlich vorzuziehen ist.

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