Cannabiskonsum wird in der Schweiz seit gestern, Dienstag, 1. Oktober 2013, mit einer Ordnungsbuße von 100 Franken (ca. 82 Euro) bestraft – unter der Voraussetzung, dass die Person mindestens 18-jährig ist und höchstens 10 g Cannabis mit sich trägt. Dies ist genau so viel, wie man bezahlen muss, wenn man ohne Fahrschein in einem Zug in der Schweiz bei der Fahrscheinkontolle angetroffen wird.
In der Schweiz ist der Konsum von Cannabis – anders als in Deutschland – verboten. Bis heute wird der Konsum von Cannabis von Kanton zu Kanton unterschiedlich geahndet. Mit dem Inkrafttreten der Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) per 1. Oktober 2013 wird diese uneinheitliche Handhabung von einer nationalen Regelung abgelöst. Durch die Einführung einer Ordnungsbuße von 100 Franken entsteht die Grundlage für die Gleichbehandlung aller Cannabiskonsumenten in der Schweiz. Der Konsum kann dann mit einer Ordnungsbuße geahndet werden, wenn die Person mindestens 18-jährig ist und nicht gleichzeitig andere Gesetzesverstöße begeht. Da der Besitz von mehr als 10 g Cannabis strafbar ist, kommt das Ordnungsbussenverfahren nur bei Besitz von weniger als 10 g zur Anwendung.
Mit der Abschaffung der strafrechtlichen Konsequenzen wird der Konsum von Cannabis entkriminalisiert, ohne ihn zu banalisieren. Mit der Höhe von 100 Franken als Buße für den Konsum behält diese Sanktion ihre abschreckende Wirkung und zeigt dem Konsumenten deutlich, dass Cannabiskonsum in der Schweiz illegal ist.
Suchtfachleute und Stiftungen wie Sucht Schweiz befürworten die Einführung von Ordnungsbußen zur Sanktionierung des Cannabiskonsums für über 18-jährige Konsumenten. Für die jüngeren Cannabis-Konsumierenden muss hingegen der Jugendschutz im Vordergrund stehen, damit gefährdete Jugendliche frühzeitig erkannt werden und ihnen mit geeigneten Maßnahmen geholfen werden kann. Dies könnte mit den Ordnungsbußen nicht erreicht werden, weshalb diese Altersgrenze zu begrüßen sei, betonen Suchtfachleute.
Anstelle einer repressiven Massnahme wie der Ordnungsbuße sollen für jugendliche Cannabiskonsumenten individuelle Maßnahmen im Sinne einer Frühintervention festgelegt werden. Das Betäubungsmittelgesetz sieht deshalb vor, dass die Kantone qualifizierte Beratungs- oder Sozialhilfestellen bezeichnen, die für die Unterstützung gemeldeter Personen, namentlich gefährdeter Kinder oder Jugendlicher, zuständig sind.
Gemäß Bundesgesetz vom 28. September 2012, in Kraft seit 1. Oktober 2013 (AS 2013 1451; BBl 2011 8195 8221), heißt es neu im BetmG:
Gliederungstitel vor Art. 19
4. Kapitel: Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Strafbare Handlungen
Art. 19b Abs. 2
(2) 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge.
Gliederungstitel vor Art. 28
2. Abschnitt: Strafverfolgung und Ordnungsbussenverfahren
(1) Widerhandlungen nach Artikel 19a Ziffer 1, begangen durch den Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren).
(2) Die Ordnungsbusse beträgt 100 Franken.
(3) Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters werden nicht berücksichtigt.
(4) Mit der Erhebung der Ordnungsbusse wird das cannabishaltige Produkt sichergestellt.
[…] Vergl. hierzu in diesem Blog den Artikel vom 2.10.2013: Schweiz führt Bußgeldregelung für Kiffer ein […]