vonMathias Broeckers 18.12.2009

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Anfang Oktober hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Verbot des  mittlerweile legendären Werbespots „Gib ma taz, Kalle“, den der Springer-Verlag der taz untersagen wollte, aufgehoben wird. Jetzt haben die Karlsruher Richter das schriftliche Urteil veröffentlicht und nochmals festgestellt, dass die Aussage „taz ist nicht für jeden“ die LeserInnen der „Bild“-Zeitung nicht in schmähender Weise herabsetzt:

„Herabsetzend im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich nur, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen. Werbung lebt zu einem nicht unerheblichen Teil von Humor und Ironie. Solange der Werbende mit ironischen Anklängen lediglich Aufmerksamkeit und Schmunzeln erzielt, mit ihnen aber – weil der Verkehr die Aussage nicht wörtlich und damit ernst nimmt – keine Abwertung des Mitbewerbers oder des konkurrierenden Angebots verbunden ist, liegtdarin noch keine unzulässige Herabsetzung.“

Hier das gesamte schriftliche Urteil.

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https://blogs.taz.de/hausblog/das-schriftliche-urteil-des-bundesgerichtshofs-zum-taz-werbespot/

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