Im Strafverfahren gegen die vier als Führungskader der Tamil Tigers angeklagten Personen hat es eine Unterbrechung gegeben. Sie haben vor dem Bundeskriminalamt umfangreiche Aussagen gemacht, es ging dabei hauptsächlich um die Anklagepunkte nach §34 AWG, die Koordination von Geldsammlungen. Dafür sollte der Paragraph 129b nicht mehr Gegenstand der Anklage sein.
Die Verteidiger haben anscheinend von Anfang an darauf hingearbeitet, den „Terrorismus“- Vorwurf zu entkräften. Sie hatten zum Beginn des Prozesses ein „Eröffnungsstatement“ verteilt, in dem sie die LTTE als Befreiungsorganisation darstellten und die politischen Hintergründe des Sezessionskampfes in Sri Lanka schilderten. Sie wiesen darauf hin, dass es zwischen den LTTE und der sri lankanischen Regierung vor einigen Jahren sogar Friedensgespräche stattgefunden hatten. Diese Verhandlungen kamen durch Vermittlung der in solchen Dingen erfahrenen Norweger zustande, sie fanden, so weit ich mich erinnere, in mehrerern Ländern, u.a. auch in Berlin statt.
Als Hintergrund zu dieser Entwicklung des Verfahrens in Düsseldorf ist es nicht uninteressant, dass die Anklage ursprünglich nur den Paragraphen 129 StGB Abs. 1 (kriminelle Vereinigung) nannte, nicht den § 129 b. Der kam erst später ins Verfahren, als nämlich ein Angeklagter Haftbeschwerde gegen seine Untersuchungshaft beim Bundesgerichtshof einlegte. Der 3. Senat des BGH entschied daraufhin, dass nicht nach § 129 angeklagt werden kann, wohl aber nach § 129b. Dumm gelaufen, darf man hier wohl sagen.
Sinnigerweise hat die Pressestelle des OLG in der Pressemitteilung zur Eröffnung des Verfahrens mitgeteilt, dass die vier angeklagt sind, „den bewaffneten Kampf“ zu unterstützen und nicht den „Terrorismus“.
Zum Selberlesen: der Beschluss des 3. Senats des BGH aus dem Jahr 2010
http://lexetius.com/2010,958