vonBlogwart 01.10.2009

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Der Springer-Verlag hat verloren: Die taz darf ihren Kino-Werbespot wieder zeigen. Das entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag in Karlsruhe (Aktenzeichen: 1 ZR 134/07). Der Springer-Verlag hatte den Spot 2005 kurz nach dem Start per einstweiliger Verfügung stoppen lassen, weil darin nach Ansicht des Verlages die „Bild“-Zeitung verächtlich gemacht werde. Jetzt hat die taz vor Gericht gewonnen – und Springer muss die Verfahrenskosten bezahlen.

Die Filmemacher Jens Junker und Philip Haucke hatten mit dem Spot den „First Steps Commercial Award 2006“ gewonnen. In der Begründung hieß es, es gelinge ihnen „auf überzeugende Art und Weise, den Kampf ‚David gegen Goliath‘ zu visualisieren und den journalistischen Anspruch der taz klar von einem ‚beschränkten Horizont‘ abzugrenzen.“ Im Jahr 2007 hatte das Oberlandesgericht Hamburg der taz zunächst verboten, den Werbespot weiter auszustrahlen. Das Gericht berief sich auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Danach ist vergleichende Werbung nicht erlaubt, wenn sie „herabsetzend“ wirkt. Die Richter glaubten: Beim taz-Spot würden Bild-Leser als „dumm und begriffstutzig“ dargestellt, als ob sie nicht in der Lage seien, die anspruchsvolle taz zu verstehen. Die Richter räumten zwar ein, dass der Spot „witzig“ und „künstlerisch anspruchsvoll“ sei, außerdem weise er einen „nicht unerheblichen Wahrheitskern“ auf – dennoch hielten sie ihn für „unangemessen“.

Gegen diese Entscheidung ging die taz in Revision zum Bundesgerichtshof und berief sich auf die Meinungs- und Kunstfreiheit. „Die Aussage ,taz ist nicht für jeden‘ ist doch nicht herabsetzend“, betonte Anwältin Cornelie von Gierke. Die Personen an der Trinkhalle seien auch „nicht unsympathisch“ dargestellt. Bild-Anwalt Thomas von Plehwe sah das ganz anders. Der Spot sei „menschenverachtend, eine gezielte Herabwürdigung der Bild-Leser“. Die Darstellung von Menschen, die „kaum des Lesens mächtig“ seien, ziele auf deren Menschenwürde ab.

Den BGH hat diese Argumentation des Springer-Verlages nicht überzeugt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter will die taz nur sagen, dass sie eben nichts für den Massengeschmack sei. Unzulässig wäre eine vergleichende Werbung nur dann, wenn sie die Konkurrenz „dem Spott und der Lächerlichtkeit preisgebe. Das sei beim taz-spot aber nicht der Fall. Ein Durchschnittsverbraucher sei heute an „humorvolle und pointierte“ Aussagen in der Werbung gewöhnt.

Siehe auch:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes

taz-Kanal auf Youtube mit dem Werbespot und anderen Filmen aus der taz

Diese und weitere Informationen finden sich in einem Artikel von Christian Rath, der in der morgigen Druckausgabe der taz erscheint.

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https://blogs.taz.de/taz-werbespot-bundesgerichtshof-hebt-verbot-auf/

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