In der Schule habe ich gelernt, dass in einem demokratischen Rechtsstaat die Justiz neutral und gerecht handelt, dass Gerichtsverfahren öffentlich stattfinden und jeder eine ihn intressierende Gerichtsverhandlung besuchen kann. Soweit die Theorie. Wer sich traut das in diesem Blog schon mehrfach beschriebene Sondergerichtsgebäude in Düsseldorf-Hamm aufzusuchen, lernt dazu. Besonders, wenn gegen einen V-Mann des gelegentlich außerhalb der Legalität, also auch schon mal bißchen illegal agierenden deutschen Auslandsgeheimdienst BND verhandelt wird. Dann haben die normalen Vorschriften der Strafprozessordnung ausgedient, dann gilt Spezialrecht. Dann wird der einzige Zuschauer und Pressevertreter hinaus gebeten. Schließlich geht es, wenn Antworten des Bundeskanzleramtes zur Verwicklung des BND in die DHKPC und ihre Strukturen verlesen werden, um die Sicherheit unseres Staates. Das wenige, was die Presse also an diesem Vormittag erfahren konnte, war, dass das Bundeskanzleramt beim BND nachgefragt hat, 0b denn derAngeklagte, wie seine Verteidiger behaupten, eine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe. Wer nun ein klares Ja oder Nein erwartet hätte, wurde enttäuscht. Schließlich antw0rtete der BND und der darf seinen Dienstherrn, also die Frau Merkel, zwar nicht belügen, aber er darf komisch daherreden und auch seltsam erscheinene Antworten aufschreiben. Im BND, so die Auskunft, befände sich eine solche Erklärung nicht in den Akten, ein solches Schriftstück sei dort nicht zu finden und es könne sich auch niemand an eine solche Erklärung des A. erinnern. Wer sich länger mit dem BND und seinen Ausflüchten und dem Einfallsreichtum seiner Sprachkundler beschäftigt hat, für den ist diese Antwort keine Antwort. Sie bedeutet keinesfalls, dass es eine solche Erklärung nicht gibt. Denn „nicht erinnern“ „keine Kenntnis“ usw. bedeutet lediglich, dass die befragten Personen im BND diese Kenntnis nicht haben. Doch wer wurde gefragt: Der Hausmeister, der Präsident, die Raumpflegerin, der Aktenhalter….? Diese interpretationsfähige Auskunft der Schlapphüte wurde nur deshalb bekannt, weil sie Bestandteil des Kammerbeschlusses war, derzufolge der Antrag der Verteidigung des A. auf Einstellung des Verfahrens nicht stattgegeben wurde. Der weitere Schriftverkehr mit BND und Kanzleramt wurde hinter verschlossener Tür verlesen…
Helmut Lorscheid