Der jahrelange Abdruck von Schleichwerbung hat für die Westdeutsche Allgemeine Zeitung keine juristischen Konsequenzen. Der Sprecher der Stadt Essen teilte der taz mit, das zuständige Ordnungsamt werde kein Bußgeld verhängen. „Die Selbstverpflichtung der WAZ zum zukünftigen sorgfältigen Umgang mit Paragraf 10 des Pressegesetzes NRW wird insoweit zunächst erst mal anerkannt. Ein öffentliches Verfolgungsinteresse ist damit nicht mehr gegeben.“ Und außerdem gehe man ohnehin davon aus, dass es dem Durchschnittsleser egal sei, ob für den Abdruck eines Artikels Geld bezahlt wurde.

Nach der taz-Veröffentlichung erklärte die WAZ in einer Stellungnahme, ihre bisherige Kennzeichnung der bezahlten Artikel sei „juristisch nicht korrekt“. Man werde in Zukunft die „bezahlten PR-Texte klar und deutlich mit dem Wort ‚Anzeige‘ kennzeichnen“. Verlagsgeschäftsführer Bodo Hombach erklärte gegenüber dem NDR-Medienmagazin Zapp: „Investigativer Journalismus ist auch dann hilfreich, wenn er einem selbst unangenehm ist. Wir sind auf ein Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden, das korrigiert werden muss, da es unseren eigenen Ansprüchen nicht genügt.“
Das Landespressegesetz sieht vor, dass Schleichwerbung mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 DM geahndet werden kann (ja, in dem Gesetz steht wirklich noch „Deutsche Mark“). Detlef Feige, Sprecher der Stadt Essen, erklärt: „Es gibt keine Verpflichtung, ‚von Amts wegen‘ zu ermitteln. Dieses Offizialprinzip gilt nur bei einigen Straftaten. Im Ordnungswidrigkeiten-Bereich gilt das Opportunitätsprinzip, es steht im Ermessen der Behörde, darüber zu entscheiden, ob ein Verfahren eröffnet wird oder nicht. Dabei ist es ein durchschlagendes Kriterium, ob die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit im öffentlichen Interesse liegt; für uns heißt das, dass der Täter unmittelbar den Bürger durch Handlungen gegen geltende Rechtsbestimmungen stört oder gefährdet.“ Das bedeutet: Weil die WAZ angekündigt hat, sich in Zukunft an das Landespressegesetz zu halten und keine Schleichwerbung mehr abzudrucken, muss sie für ihre Verstöße in der Vergangenheit kein Bußgeld zahlen.
In der Vergangenheit hatte das Ordnungsamt nicht geprüft, ob die WAZ gegen das Schleichwerbeverbot verstoßen hatte. Feige: „Da es aus personellen Gründen kaum möglich ist, regelmäßig alle Zeitungen entsprechend auszuwerten, wird den Anzeigen der Bürgerinnen und Bürgern nachgegangen.“ Das Ordnungsamt hatte da bisher nicht viel zu tun: „In den letzten Jahrzehnten sind allerdings keine Anzeigen wegen eines Verstoßes gegen Paragraf 10 des Pressegesetzes NRW beim Ordnungsamt eingegangen.“ Kein Wunder – schließlich entspricht es ja gerade dem Charakter von Schleichwerbung, dass man sie nicht erkennen kann. Feige: „Die Einschätzung, dass der Leser gar nicht erkennen kann, dass da ein ‚gewerblich gehandelter‘ Artikel vor ihm liegt, kann man teilen. Dem Durchschnittsleser ist es in der Regel aber auch egal, aus welcher Redaktion der Artikel stammt und ob er vorher ‚gehandelt‘ worden ist.“