vonhausblog 18.11.2019

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Im März 2018 hatte die taz über den früheren ehemaligen Funktionär der „Heimattreuen Deutschen Jugend“ (HDJ) Felix Nothdurft berichtet, der für die Bundestagsfraktion der AfD arbeitete. Der ehemalige Bundestagsmitarbeiter des AfD-Fraktionschefs Alexander Gauland hatte über eine Kölner Anwaltskanzlei per einstweiliger Verfügung und sodann auch mit einem „Hauptsacheurteil“ die Veröffentlichung verboten. Die taz musste den Artikel offline nehmen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dieses Urteil nun aufgehoben und der taz das Recht eingeräumt, den Namen zu nennen. Der Artikel ist auf taz.de wieder aufrufbar. Dort haben wir auch Auszüge aus der schriftlichen Urteilsbegründung angefügt, die auch über diesen konkreten Fall hinaus relevant ist. Jony Eisenberg, Rechtsanwalt der taz, über das Urteil:

„Die Bedeutung der Entscheidung geht weit über diesen Einzelfall hinaus: Seit Jahren versuchen Mitarbeiter und Mitglieder der AfD durch Drohschreiben und einstweilige Verfügungen die Berichterstattung über die Verbindung von Mitarbeitern mit rechtsradikalen Organisationen zu unterdrücken. Jener Felix Nothdurft ist nach Bekanntwerden seiner Vergangenheit gegen zahlreiche Medien vorgegangen, die sich jeweils – ohne Gerichte anzurufen – verpflichtet haben, auf die Abmahnung hin seinen Namen zu löschen. Neben Nothdurft sind zahlreiche weitere Mitarbeiter von AfD-Bundestagsabgeordneten, aber auch rechtsradikale Siedler, sowie AfD-Funktionäre gegen Medien vorgegangen, die sie und ihr Treiben öffentlich haben sichtbar werden lassen.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf arbeitet heraus, dass sich die Öffentlichkeit auch für die individuellen Biografien von solchen Leuten interessieren darf und dass auch deren früheres, selbst in der Jugend feststellbares politisches Engagement der am wenigsten geschützten Sozialsphäre zugehört, und dass sich diese Leute nicht auf ein Recht auf Vergessen unter Jugendschutzgesichtspunkten berufen können. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Presse nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden darf, sondern das Recht hat, individualisierende Elemente in einem Presseartikel aufzunehmen und damit zu einer besonderen Authentizität des Berichtes beizutragen.“

Mehr zu den Hintergründen des Prozesses.

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