„Wer also zugibt, die Realität für seine Leser so zu vereinfachen, der sollte seinen Beruf lieber aufgeben“, rät mir Hausblog-Kommentator Lars. Auch andere Kommentatoren kritisieren, dass ich nicht den offiziell von den Piraten verwendeten Begriff des „fahrscheinlosen“ oder „umlagefinanzierten“ Nahverkehrs verwende, sondern ihn „kostenlos“ nenne.
Ich sehe ja meine Aufgabe und meine besondere Dienstleistung als Journalist gerade darin, alles so weit wie möglich zu vereinfachen, damit es verständlicher wird. Das möchte in an einem Beispiel festmachen: Gestern erschien in der taz ein Artikel von mir, in dem so gut wie nichts stimmt. Überall habe ich die offiziellen Begriffe durch andere ersetzt. Es folgt nun – Satz für Satz – mein Artikel und danach in kursiv erläutere ich, wie es richtigerweise heißen müsste. Im Anschluss gibt es dann auch nochmal den gleichen Artikel einer Version, die frei von Fehlern ist – dafür aber unverständlicher, wie ich finde. Und natürlich interessiert mich Ihre Meinung, liebe Leser: Wie hätten Sie es denn gerne?
Satz für Satz: Mein Artikel – und was daran alles falsch ist
Das Landesverfassungsgericht verhandelt heute über die Drei-Prozent-Hürde für die Bezirksparlamente.
In Berlin heißt dieses Gericht „Verfassungsgerichtshof“. Die Bezirksparlamente nennen sich „Bezirksverordnetenversammlungen“. Statt „Hürde“ heißt es korrekt „Sperrklausel“. Und über die heißt es in der Verfassung von Berlin: „Auf Bezirkswahlvorschläge, für die weniger als drei vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze.“ Von „Prozent“ ist also keine Rede, statt dessen müsste es „Drei-vom-Hundert-Sperrklausel“ heißen.
Klägerin ist die Tierschutzpartei, die im Jahr 2011 in Tempelhof-Schöneberg 1,9 Prozent der Stimmen holte.
Der Name der Partei lautet laut § 1 der Satzung „PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ“. Die Kläger heißen bei den Verfassungsgerichten, anders als bei allen anderen Gerichten, „Beschwerdeführer“. Zudem ist es unvollständig, nur die Partei zu nennen, denn als weitere Beschwerdeführerin tritt die Person auf, die auf Platz 1 der Liste kandidierte.
Ohne die Hürde wäre die Partei also mit einer Person ins Parlament eingezogen – stattdessen blieb sie draußen.
Statt „Parlament“ müsste es korrekt „Bezirksverordnetenversammlung“ heißen.
Mit einer Entscheidung des Gerichts ist heute noch nicht zu rechnen.
Der Satz an sich ist eigentlich ok. Die Aussage kommt allerdings etwas aus dem Nichts, vielleicht könnte man noch die Quelle angeben: Ein Gerichtssprecher.
Die Drei-Prozent-Hürde ist in Artikel 70 der Berliner Landesverfassung festgeschrieben.
Die „Berliner Landesverfassung“ heißt genau genommen „Verfassung von Berlin“. Und die Hürde heißt „Drei-vom-hundert-Sperrklausel“.
Die Tierschutzpartei beantragt nun, dass das Verfassungsgericht diesen Teil der Verfassung für verfassungswidrig erklärt.
Die Partei heißt „PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ“. Das Gericht heißt in Berlin immer noch „Verfassungsgerichtshof“.
Juristisch gesehen ist das möglich, wenn ein wichtiger Verfassungsgrundsatz im Widerspruch zu einem weniger wichtigen Paragrafen steht.
Niemals würden Juristen das so flapsig formulieren. Die Bundesverfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff formulierte zum Beispiel einmal, es müsse geprüft werden, ob „auch durch verfassungsänderndes Gesetz nicht antastbare Menschenwürdekern von Grundrechten der Beschwerdeführer verletzt“.
Das Hamburger Landesverfassungsgericht hatte im Januar die dortige Drei-Prozent-Hürde für Bezirkswahlen gekippt.
Das Gericht heißt “Hamburgisches Verfassungsgericht”, die Drei-Prozent-Hürde muss natürlich wieder “Drei-vom-hundert-Sperrklausel” heißen und die “Bezirkswahlen” werden im Bezirksverwaltungsgesetz “Wahl zu den Bezirksversammlungen” genannt.
Es sah darin einen einen Verstoß gegen die Wahlgleichheit, weil die Stimmen der Wähler, die kleine Parteien wählen, unter den Tisch fallen. Auch die Chancengleichheit der Parteien sah das Gericht verletzt.
“Unter den Tisch fallen”? Was ist das denn für eine Formulierung? Im Urteil findet sich die nirgendwo. Stattdessen heißt es dort: “Aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl folgt für Verhältniswahlen, dass neben der Zählwertgleichheit die Stimme eines jeden Wahlberechtigten nicht nur grundsätzlich die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (Erfolgschancengleichheit), sondern dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Vertretung haben muss (Erfolgswertgleichheit – vgl. BVerfG, Urteil vom 13.2.2008 – 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 97, 99, 105; Urteil vom 9.11.2011 – 2 BvC 4/10 u.a., BVerfGE 129, 300, juris Rn. 78 f.; Urteil vom 25.7.2012 – 2 BvE 9/11 u.a., juris Rn. 58; vgl. auch HVerfG, Urteil vom 6.11.1998 – HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 31; Urteil vom 26.11.1998 – HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 96; Urteil vom 27.4.2007 – HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, juris Rn. 124). Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien folgt für Verhältniswahlen, dass alle Parteien in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahl-bewerbern grundsätzlich die gleichen Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 13.2.2008 – 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 99, 103; Urteil vom 9.11.2011 – 2 BvC 4/10 u.a., BVerfGE 129, 300, juris Rn. 79, 82). Die zuletzt in ihrer Höhe durch Art. 2 § 1 Nr. 2.2 des Vierten Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 7. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 213, 219 f.) in § 1 Abs. 3 Satz 1 BezVWG geänderte Sperrklausel stellt einen Eingriff in die Wahlgleichheit – ebenso wie in die Chancengleichheit der Parteien – dar, auch wenn dieser weniger intensiv ist, als es die zuvor geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel war. Während der Zählwert aller Wählerstimmen von der Sperrklausel unberührt bleibt, werden die auf die Bezirkslisten entfallen-den Wählerstimmen, die für die grundsätzliche Sitzverteilung in der Bezirksversammlung nach § 1 Abs. 1 BezVWG in Verbindung mit § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 4 BüWG entscheidend sind, hinsichtlich ihres Erfolgswerts ungleich behandelt, je nachdem, ob die Stimme für eine Partei abgegeben wurde, die mindestens drei Prozent der Stimmen auf sich vereini-gen konnte, oder für eine Partei, die an der Drei-Prozent-Sperrklausel gescheitert ist. Die-jenigen Wählerstimmen, welche für Parteien abgegeben worden sind, die mindestens drei Prozent der Stimmen erhalten haben, haben unmittelbaren Einfluss auf die Sitzverteilung nach dem Verhältnisausgleich. Dagegen bleiben diejenigen Wählerstimmen, die für Par-teien abgegeben worden sind, die an der Sperrklausel gescheitert sind, ohne Erfolg. Zu-gleich wird durch die Drei-Prozent-Sperrklausel der Anspruch der politischen Parteien auf Chancengleichheit beeinträchtigt, da die Parteien, die an der Sperrklausel scheitern, bei der Sitzverteilung unberücksichtigt bleiben. Dieser Eingriff in die Wahlgleichheit und Chancengleichheit der Parteien ist verfas-sungsrechtlich nicht gerechtfertigt.”
Dagegen sah das Hamburger Gericht keinen Hinweis darauf, dass es ohne Drei-Prozent-Hürde zu “relevanten Funktionsbeeinträchtigungen oder gar Funktionsstörungen der Bezirksversammlungen” kommen könnte. Es gebe keine Belege dafür, dass es zu “instabilen Mehrheitsverhältnissen” kommen könnte.
Diese Zitate stammen aus der Pressemitteilung des Gerichts, das den Sachverhalt arg verkürzt wiedergibt. In dem Urteil heißt es stattdessen: “Es sind keine ausreichenden tatsächlichen Grundlagen für die Annahme ersichtlich, dass der Eintritt von zersplitterungsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen ohne Sperrklausel überhaupt wahrscheinlich ist. […] Insbesondere fehlt es an Erkenntnissen, wie sich die bereits auf nur 3 Prozent abgesenkte Sperrklausel vor dem Hintergrund der im Wahlrecht angelegten Tendenz zum Einzug kleinerer Parteien sowie Einzelbewerber auswirkt. Es liegen auch sonst keine Hinweise vor, die es ermöglichen, die Wahrscheinlichkeit, dass es zu relevanten Funktionsbeeinträchtigungen oder gar Funktionsstörungen der Bezirksversammlungen kommen wird, verlässlich abzuschätzen. Die bisherigen Wahlergebnisse und die Erfahrungen anderer Großstädte, in denen ohne Sperrklausel gewählt wird, lassen eher einen nur moderaten Anstieg der vertretenen politischen Gruppierungen erwarten […]. So lange es eine Anzahl genügend großer Fraktionen gibt, ist die Gefahr einer zersplitterungsbedingten relevanten Funktionsbeeinträchtigung oder gar Funktionsstörung eher als gering einzuschätzen.”
Das Gericht stellte außerdem fest, Bezirksversammlungen seien “nur Teil der Verwaltung und deshalb weniger als gesetzgeberisch tätige Parlamente auf stabile Mehrheiten angewiesen”.
Auch diese zitierte Formulierung stammt aus der Pressemitteilung des Gerichts, die das Urteil in stark vereinfachender Form wiedergibt. Im Urteil selbst lautet die Stelle wie folgt: “Die nach Art. 4 Abs. 2 HV geschaffenen Bezirke sind ihrer staatsorganisatorischen Einordnung nach keine Gebietskörperschaften, sondern dekonzentrierte Verwaltungseinheiten der unmittelbaren Staatsverwaltung Hamburgs. […] Bei den Bezirksversammlungen handelt es sich nicht um Volksvertretungen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Wahlen zu ihnen sind dennoch allgemeinpolitische Wahlen für ein Gremium, das unmittelbare Staatsgewalt ausübt. Mittels der Mitglieder der Bezirksversammlung wirken die jeweiligen ‘Bezirksvölker’ an der Verwaltung mit.”
Das gilt auch für Berlin: Die Bezirke sind keine eigenständigen Gemeinden, wie es sie in Flächenländern gibt.
Das ist unvollständig: Nicht nur in Flächenländern gibt es eigenständige Gemeinden, sondern auch in der Freien Hansestadt Bremen, die aus den beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven besteht. Richtig müsste es also heißen: “Die Bezirke sind keine eigenständigen Gemeinden, wie es sie in Flächenländern und der Freien Hansestadt Bremen gibt.”
Das Land Berlin ist stattdessen Bundesland und Gemeinde zugleich.
Diese Formulierung ist vereinfacht. In der Verfassung von Berlin heißt es Artikel 3 Absatz 2: “Volksvertretung, Regierung und Verwaltung einschließlich der Bezirksverwaltungen nehmen die Aufgaben Berlins als Gemeinde, Gemeindeverband und Land wahr.”
Es hat sich entschieden, Bezirke zu gründen und diesen einige Aufgaben zuzuweisen.
Nicht “es”, also das Land Berlin selbst, hat sich dazu entschieden, sondern der Landesverfassungsgesetzgeber.
Die Bezirke dürfen sich aber zum Beispiel nicht verschulden oder eigene Steuern erheben.
Hier habe ich zwei Beispiel für die fehlenden Kompetenzen der Bezirke angegeben, die ich völlig willkürlich herausgegriffen habe. Korrekter wäre es, es so zu formulieren wie das Hamburger Landesverfassungsgericht: “Es fehlt ihnen an der die gemeindliche Selbstverwaltung kennzeichnenden Rechtsfähigkeit und Allzuständigkeit.”
Auch werden die Stadträte der Bezirke nicht von einer Koalition gewählt – stattdessen erhalten alle größeren im Parlament vertretenen Parteien einen oder zwei Stadträte.
Die “Stadträte” heißen gemäß Artikel 74 der Verfassung von Berlin “Bezirksstadträte”. Das Parlament heißt “Bezirksverordnetenversammlung”. Nicht nur die Bezirksstadträte werden auf diese Weise gewählt, sondern auch der Bezirksbürgermeister, also das komplette “Bezirksamt” (nur umgangssprachlich wird mit dieser Bezeichnung das Gebäude beschrieben, die Verfassung von Berlin verwendet diesen Begriff für das Gremium, das aus dem Bezirksbürgermeister und den Bezirksstadträten besteht). Viel wichtiger: Nicht die Parteien wählen das Bezirksamt, sondern die in der Bezirksverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen. Eine Fraktion kann sich aus Mitgliedern verschiedener Parteien oder auch aus parteilosen Personen zusammensetzen. Die Fraktionen “erhalten” die Mitglieder des Bezirksamtes in Wirklichkeit auch gar nicht, sondern “wählen” sie. Der Vorgang ist in § 35 des Bezirksverwaltungsgesetzes geregelt: “Das Bezirksamt soll auf Grund der Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend ihrem nach dem Höchstzahlverfahren (d‘ Hondt) berechneten Stärkeverhältnis in der Bezirksverordnetenversammlung gebildet werden. Bei der Wahl des Bezirksbürgermeisters gelten gemeinsame Wahlvorschläge von mehreren Fraktionen als Wahlvorschläge einer Fraktion; diese sind auf die Wahlvorschlagsrechte der an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Fraktionen anzurechnen. Bei Gleichheit der Höchstzahlen entscheidet das auf der Grundlage der erzielten Wählerstimmen nach dem Höchstzahlverfahren (d‘ Hondt) berechnete Stärkeverhältnis. Ergeben sich danach erneut gleiche Höchstzahlen, so entscheidet das Los.”
Aus all diesen Gründen wäre ein Urteil des Verfassungsgerichts über die Prozentklausel bei den Bezirksverordnetenversammlungen auch nicht direkt auf das Abgeordnetenhaus übertragbar – dort liegt die Hürde nach wie vor bei fünf Prozent.
Die Hürde heißt “Sperrklausel”, das Gericht heißt in Berlin „Verfassungsgerichtshof“, die Bezirksparlamente heißen „Bezirksverordnetenversammlungen“!
Wenn die Tierschutzpartei mit ihrer Klage durchkommt, würde es faktisch immer noch eine Hürde geben, wenn auch eine geringere:
Beim Verfassungsgericht heißt es nicht “Klage”, sondern “Beschwerde”. Die zweite Beschwerdeführerin fehlt erneut, die “Hürde” ist wieder falsch bezeichnet, genau wie die Partei.
Da ein Bezirksparlament immer aus 55 Abgeordneten besteht, bräuchte eine Partei rechnerisch 1,8 Prozent der Stimmen, um einen Sitz zu bekommen.
Das stimmt in dieser Absolutheit nicht. Ein Beispiel: Wenn 200 Parteien zur Wahl antreten und alle weniger als 1,8 Prozent der Stimmen erhalten, dann reichen auch weniger als 1,8 Prozent der Stimmen, um einen Sitz zu bekommen. Und das Bezirksparlament heißt „Bezirksverordnetenversammlung“.
Profitieren von der neuen Regelung würden alle Parteien, die zwischen 1,8 und 3 Prozent liegen.
Neben Parteien können auch Wählergemeinschaften antreten, und auch die würden profitieren.
Der richtige Artikel
Der Verfassungsgerichtshof verhandelt heute über die Drei-vom-hundert-Sperrklausel für Bezirksverordnetenversammlungen. Beschwerdeführerinnen sind die „PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ“, die im Jahr 2011 in Tempelhof-Schöneberg 1,9 vom Hundert der Stimmen holte, sowie die auf Platz eins dieser Liste kandidierende Person. Ohne die Sperrklause wäre die Partei also mit einer Person in die Bezirksverordnetenversammlung eingezogen – stattdessen blieb sie draußen. Mit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist heute noch nicht zu rechnen.
Die Drei-vom-hundert-Sperrklausel ist in Artikel 70 der Verfassung von Berlin festgeschrieben. Die „PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ“ sowie die auf Platz 1 der Liste kandidierende Person beantragen nun, dass der Verfassungsgerichtshof diesen Teil der Verfassung für verfassungswidrig erklärt. Das ist möglich, wenn ein Teil der Verfassung den nicht antastbaren Menschenwürdekern von Grundrechten der Beschwerdeführer verletzt.
Das Hamburgisches Verfassungsgericht hatte im Januar die dortige Drei-vom-hundert-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen gekippt. Es urteilte, dass aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl für Verhältniswahlen folge, dass neben der Zählwertgleichheit die Stimme eines jeden Wahlberechtigten nicht nur grundsätzlich die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (Erfolgschancengleichheit), sondern dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Vertretung haben muss (Erfolgswertgleichheit). Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien folgte für Verhältniswahlen, dass alle Parteien in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahl-bewerbern grundsätzlich die gleichen Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden. Die zuletzt in ihrer Höhe durch Art. 2 § 1 Nr. 2.2 des Vierten Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 7. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 213, 219 f.) in § 1 Abs. 3 Satz 1 BezVWG geänderte Sperrklausel stelle einen Eingriff in die Wahlgleichheit – ebenso wie in die Chancengleichheit der Parteien – dar. Während der Zählwert aller Wählerstimmen von der Sperrklausel unberührt bleibe, würden die auf die Bezirkslisten entfallenden Wählerstimmen, die für die grundsätzliche Sitzverteilung in der Bezirksversammlung nach § 1 Abs. 1 BezVWG in Verbindung mit § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 4 BüWG entscheidend seien, hinsichtlich ihres Erfolgswerts ungleich behandelt, je nachdem, ob die Stimme für eine Partei abgegeben wurde, die mindestens drei vom Hundert der Stimmen auf sich vereinigen konnte, oder für eine Partei oder Wählergemeinschaft, die an der Drei-vom-hundert-Sperrklausel gescheitert ist. Dieser Eingriff in die Wahlgleichheit und Chancengleichheit der Parteien und Wählergemeinschaften sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Gleichzeitig kam das Gericht zu dem Schluss, es seien keine ausreichenden tatsächlichen Grundlagen für die Annahme ersichtlich, dass der Eintritt von zersplitterungsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen ohne Sperrklausel überhaupt wahrscheinlich sei. Insbesondere fehle es an Erkenntnissen, wie sich die bereits auf nur 3 vom Hundert abgesenkte Sperrklausel vor dem Hintergrund der im Wahlrecht angelegten Tendenz zum Einzug kleinerer Parteien, Wählergemeinschaften sowie Einzelbewerber auswirke. Es lägen auch sonst keine Hinweise vor, die es ermöglichen, die Wahrscheinlichkeit, dass es zu relevanten Funktionsbeeinträchtigungen oder gar Funktionsstörungen der Bezirksversammlungen kommen werde, verlässlich abzuschätzen. So lange es eine Anzahl genügend großer Fraktionen gebe, sei die Gefahr einer zersplitterungsbedingten relevanten Funktionsbeeinträchtigung oder gar Funktionsstörung eher als gering einzuschätzen.
Das Gericht stellte außerdem fest, die nach Art. 4 Abs. 2 HV geschaffenen Bezirke seien ihrer staatsorganisatorischen Einordnung nach keine Gebietskörperschaften, sondern dekonzentrierte Verwaltungseinheiten der unmittelbaren Staatsverwaltung Hamburgs. Bei den Bezirksversammlungen handelte es sich nicht um Volksvertretungen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG.
Das gilt auch für Berlin: Die Bezirke sind keine eigenständigen Gemeinden, wie es sie in Flächenländern und der Freien Hansestadt Bremen gibt. Stattdessen nehmen Volksvertretung, Regierung und Verwaltung einschließlich der Bezirksverwaltungen die Aufgaben Berlins als Gemeinde, Gemeindeverband und Land wahr. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich entschieden, Bezirke zu gründen und diesen einige Aufgaben zuzuweisen. Den Bezirken fehlt es dabei an der die gemeindliche Selbstverwaltung kennzeichnenden Rechtsfähigkeit und Allzuständigkeit.
Auch wird das Bezirksamt nicht von einer Koalition gewählt. Stattdessen wird das Bezirksamt auf Grund der Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend ihrem nach dem Höchstzahlverfahren (d‘ Hondt) berechneten Stärkeverhältnis in der Bezirksverordnetenversammlung gebildet. Bei der Wahl des Bezirksbürgermeisters gelten gemeinsame Wahlvorschläge von mehreren Fraktionen dabei als Wahlvorschläge einer Fraktion; diese sind auf die Wahlvorschlagsrechte der an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Fraktionen anzurechnen. Bei Gleichheit der Höchstzahlen entscheidet das auf der Grundlage der erzielten Wählerstimmen nach dem Höchstzahlverfahren (d‘ Hondt) berechnete Stärkeverhältnis. Ergeben sich danach erneut gleiche Höchstzahlen, so entscheidet das Los.
Aus all diesen Gründen wäre ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes über die Vom-hundert-Klausel bei den Bezirksparlamenten auch nicht direkt auf das Abgeordnetenhaus übertragbar – dort liegt die Sperrklausel nach wie vor bei fünf vom Hundert. Wenn die „PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ“ sowie die Person, die bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung für diese Partei auf Platz eins der Bezirksliste in Tempelhof-Schöneberg kandidierte, mit ihrer Beschwerde Erfolg haben, würde es faktisch immer noch eine Sperrklausel geben, wenn auch eine geringere: Da ein Bezirksverordnetenversammlung immer aus 55 Abgeordneten besteht, bräuchte eine Partei rechnerisch 1,8 vom Hundert der Stimmen, um einen Sitz zu bekommen. In Einzelfällen ist auch schon mit einer geringeren Stimmzahl ein Einzug in die Bezirksverordnetenversammlung möglich. Profitieren von der neuen Regelung würden alle Parteien und Wählergemeinschaften, die zwischen 1,8 und 3 vom Hundert liegen.
Schöne Idee :)
Am Ende sind es beide Artikel Wert, geschrieben zu werden – und vermutlich auch, gelesen zu werden.
Morgens zum Frühstück präferiere ich den einfachen, bei einer Recherche als Quelle den präzisen
Das nimmt mir natürlich jetzt die Möglichkeit, um des meckerns Willen an einem der beiden herumzumeckern ;)
(ein anderer Lars)