Die taz darf auch zukünftig schreiben: „Auch Ken Jebsen, nach antisemitischen Äußerungen beim Sender rbb rausgeflogen […]“. Das hat am 10.11.2016 das Oberlandesgericht Köln entschieden. In einem Artikel über die „Neurechte Friedensbewegung“ und deren Demonstrationen im Berliner Regierungsviertel am 13.03.2015 (Neurechte Friedensbewegung – Tausend Mal berührt) hatte die taz geschrieben:
„Auch Ken Jebsen, nach antisemitischen Äußerungen beim Sender RBB rausgeflogen, deklamiert sich immer wieder als frei von rechtem Gedankengut. Doch am 16. Februar bestritt er beim Interview mit dem Ex-CDU-Bundestagsabgeordneten Willy Wimmer die „Alleinschuld der Deutschen für den Ersten Weltkrieg, für den Zweiten sowieso“. Kurz darauf verlinkte er einen Text der Israelgegnerin Evelyn Hecht-Galinski, Titel: „Nicht die Kippa ist das Problem, sondern der Kopf darunter!“
Auf Antrag von Jebsen verbot das Landgericht Köln der taz zunächst die unterstrichene Äußerung. In dem sich anschließenden Klageverfahren argumentierte die taz, dass sie die Äußerungen von Ken Jebsen zulässig als antisemitisch bewerten durfte und dass der in der Formulierung liegende zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen Beendigung der Moderatorentätigkeit und der als antisemitisch bewerteten Äußerung wahr sei. Das Landgericht Köln schloß sich schließlich dieser Argumentation dem an. Das OLG, das Jebsen daraufhin angerufen hatte, teilte in einer mündlichen Erörterung der Sache am 10.11.2016 mit, dass die taz die Äußerungen von Jebsen als antisemitisch bewerten durfte.
Jebsen selbst hat zwischenzeitlich sein Ausscheiden aus dem rbb mit „rausflog“ beschrieben. Ken Jebsen, der gegen verschiedene vergleichbare Äußerungen in der Vergangenheit erfolgreich vorgegangen war, nahm daraufhin seine Berufung zurück.