vonBlogwartin 23.11.2016

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Gegen einen Report der taz.Nord über die rechte Siedlerszene im Wendland und in der Lüneburger Heide, die von wenigen einflussreichen Großfamilien dominiert wird („Nazis tanzen in der Scheune“), wurde beim Landgericht Köln ein Antrag auf Unterlassung gestellt. Die taz sollte die Namen der völkischen Siedler nicht mehr nennen. Diesen Antrag wies das LG jetzt zurück. Dazu schrieb uns heute Rechtsanwalt Johannes Eisenberg, der die taz in diesem Verfahren vertreten hat:

Mit Beschluß vom 9. 11. 2016 hat das Landgericht Köln einen Antrag der Eheleute Schröder gegen die taz zurückgewiesen, zu untersagen, den Namen der Schröders und ihren Wohnort Masendorf zu nennen, sowie die Tatsache, dass die NPD-Funktionärin aus Baden-Württemberg Edda Schmidt die Mutter der Ehefrau Schröder ist, und den Beruf des Ehemannes Schröder („Lehrer an einer Schule im Wendland“).

Die Eheleute Schröder wollten mit einer Kölner Anwaltskanzlei, die sonst Erdogan in der Causa Böhmermann presserechtlich vertritt – oder Herrn Kachelmann, oder einen V-Mann des NRW-Verfassungsschutz, hinsichtlich dessen die frühere Leiterin des Verfassungsschutzes NRW eine Ähnlichkeit mit einem Phantombild eines Beteiligten an dem NSU-Anschlag in der Kölner Keupstrasse aktenkundig gemacht hat – mit Hilfe dieser Kanzlei also sollte die Berichterstattung der taz über die Siedlerumtriebe im Wendland unterbunden werden, ausgerechnet im fernen Köln.

Das Landgericht Köln ist in Kreisen von Presserechtlern berüchtigt für seine Neigung, Anspruchstellern von presserechtlichen Unterlassungsansprüche willfährig zu dienen. Kleriker, Rechtsradikale, aber auch alle möglichen anderen durch kritische Berichterstattung Mühseligen und Beladenen, lassen ihre Anwälte gerne aus allen Orten Deutschlands nach Köln reisen, um gegen ferne Verlage und Themen in Köln Unterlassungsansprüche durchzusetzen. Der Wert der Pressefreiheit gilt dort im Allgemeinen nicht so viel wie in Berlin oder Hamburg.

Die taz ist den Unterlassungsansprüchen entgegen getreten. In der Sache hat sie geltend gemacht, dass es ein überragendes öffentliches Interesse daran gibt, über die Machenschaften der völkischen Siedler unterrichtet zu werden. Die taz hat aber auch geltend gemacht, daß das LG Köln nicht zuständig ist: Der Artikel stand in der taz.nord, erschien also in einer Regionalausgabe der taz und wurde im Raum Köln nicht verbreitet.

Soweit er im Internet zu erreichen war, interessierte der Gegenstand des Berichts, der ein lokales Thema zum Gegenstand hat (Siedlungsstrukturen im Wendland) niemand in Köln. Das Landgericht Köln hat sich dieser Argumentation angeschlossen. Die Schröders können Beschwerde einlegen, oder es ein weiteres mal bei einem anderen Gericht versuchen.

Nachtrag:

Das Landgericht Berlin weist am 10. 1. 2017 den Verbotsantrag gegen verschiedene Aussagen in dem Artikel zurück (LG Berlin 27 O 642/16).

Die Eheleute Schröder wollten der taz untersagen, ihren Wohnort zu nennen, sowie zu berichte, daß die NPD-Funktionärin “Edda Schmidt” die Mutter der Ehefrau Schröder ist, sowie zu berichten, daß der Ehemann Schröder Lehrer an einer Schule im Wendland ist. Das Gericht führte dazu aus:

“Der Antrag ist zurückzuweisen, da den Antragstellern kein Verfügungsanspruch zusteht… (Sie) haben gegen die taz keinen Anspruch.., nicht wie in dem Artikel ,,Nazis tanzen in der Scheune” geschehen identifizierend über sie zu berichten, da dadurch nicht rechtswidrig ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wird…..

a) Bei personenbezogenen Wortberichten bietet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. I GG nicht ohne weiteres schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden…. Vielmehr können im Einzelfall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit Vorrang haben (vgl. BGH v. 21.11 .2006, VI ZR 259/05, juris Rn. 11). Dies ist hier der Fall. Die Berichterstattung der taz betrifft eine Angelegenheit von erheblichem öffentlichen Interesse. Ob sich, wie von der taz behauptet, rechtsradikale Siedlerstrukturen in bestimmten Gegenden etablieren und Kinder- und Jugendlager organisieren, stößt nicht nur in den betroffenen Gemeinden auf erhebliches Interesse, wie auch der Beschluss des Gemeinderates Bienenbüttel belegt. Dass die Antragsteller nicht Mitglieder einer politischen Partei sind und sich nicht öffentlich äußern, spielt demgegenüber keine wesentliche Rolle. Sie sind jedenfalls auch nach ihrer eigenen Darstellung insoweit in die Organisation von Lagern des “Sturmvogel” eingebunden, als sie für ein solches Lager das Grundstück ganz in der Nähe ihres eigenen Hofes vermittelt haben. Der ,,Sturmvogel” stößt aber auf erhebliches öffentliches Interesse, wie auch die Berichterstattung in ausländischen Medien über diese Jugendlager belegt. Kritik an ihrer Mitwirkung an solchen Lagern müssen die Antragsteller hinnehmen. Zudem ist die Antragstellerin zu 1 . (die Ehefrau Schröder) als Veranstalterin medizinischer Kurse aktiv, mögen diese auch ebenfalls nicht für die bereite Öffentlichkeit zugänglich sein. Demgegenüber fällt der Eingriff in die Privatsphäre der Antragsteller gering aus; es wird insoweit lediglich über einen ,,Stammbaum” im Wohnzimmer und ein ,,Herrenzimmer” berichtet….

Jony Eisenberg

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