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Der Bär flattert in nordöstlicher Richtung.
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Gestern entdeckten wir in Wilmersdorf einen Rechtsanwalt, der so um Mandanten wirbt:
Man fragt sich, welchen § 15 er meint. Falls er § 15 BGB meint, so wäre das witzig, denn § 15 BGB ist aufgehoben, er enthielt eine Regelung über Verschollenheit, siehe § 46 VerschG.
Allerdings fragen wir uns auch, ob es geschickt ist, als Rechtsanwalt eine gelbe Schnecke ins Schaufenster zu stellen. Vielleicht ist die Schnecke aber auch ein Hinweis, dass dieser Anwalt wahrheitsgemäß wirbt im Sinne der §§ 1,3 ff. UWG. »Immer langsam voran, immer langsam voran« und so wie die ehemals gelbe Post, jedenfalls nach Art der alten Schneckenpost.
Um diesen Witz zu reißen, schickten wir die beiden Fotos an unseren Freund, den Urheberrechtsanwalt Dr. Albrecht Götz von Olenhusen, in Freiburg, der schrieb zurück: »Als ich mal einen italienischen Kollegen darauf verwies, dass es für unseren Anspruch einen Paragraphen gäbe, erwiderte er kühl: ›So, haben wir das? Nun, wir haben Tausende davon, wenn es einen dafür gibt, haben wir auch einen dagegen!‹ Das hat mich zeitlebens veranlasst, in Italien nicht zu prozedieren.« Zur Zeit arbeitet Albrecht Götz von Olenhusen an einer Neuausgabe seines ›Handbuch- der Nach-, Raub- und subversiven Drucke‹.
(BK / JS)
Ja, so ist das mit der Ironie, was der eine komisch findet, findet der andere weniger komisch.