vonDetlef Georgia Schulze 13.08.2024

Theorie als Praxis

Hier bloggt Detlef Georgia Schulze über theoretische Aspekte des Politischen.

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Zum Vergleich: Postbeschlagnahmen im Kontext des linksunten-Verbotes

Am 10.06.2020 ergingen – im Zusammenhang mit dem Verbot des angeblichen „Vereins ‚linksunten.indymedia‘“ – zu den Aktenzeichen 6 AV 1.19 usw. mehrere Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Tenor des gerade genannten Beschlusses lautet bspw.:

„Es wird festgestellt, dass die Sicherstellung der an die Wohnsitzadresse des Antragstellers gerichteten organisationsbezogenen Briefe und Postsendungen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. August 2017 und die Art und Weise ihrer Durchführung rechtswidrig waren.“

Bei Textziffer 1, 2 und 3 heißt es außerdem:

„Für die dort genannten Personen – unter ihnen auch der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens – ersuchte die Verbotsbehörde u.a. um Durchführung einer Postbeschlagnahme. Das Baden-Württembergische Innenministerium leitete das Ersuchen mit Schreiben vom 16. August 2017 mit der Bitte um Vollzug an das Regierungspräsidium Freiburg weiter. […]. Auf Antrag des Regierungspräsidiums Freiburg ordnete das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 22. August 2017 für einen Zeitraum von sechs Wochen ab Zustellung des Vereinsverbots die Sicherstellung der an den Wohnsitz des Antragstellers adressierten organisationsbezogenen Briefe und anderer Postsendungen gegen die Deutsche Post AG an. […]. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2017, eingegangen am gleichen Tag, beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Freiburg, festzustellen, […]. Mit Beschluss vom 7. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.“

Anfragen an Gerichte im Kontext des Verbotes der Compact-Magazin GmbH und der Conspect-Film GmbH

Bundesverwaltungsgericht

Ich fragte deshalb am Freitag die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts: „Sind derartige Verfahren im ‚Compact‘-Kontext wegen Post-, e-mail- u.ä -Beschlagnahmebeschlüsse bei Ihnen anhängig – sei es ebenfalls aufgrund von Verweisungsbeschlüssen oder aufgrund direkt bei Ihnen gestellter Rechtsschutzanträge?“

Klare Antwort: „auf Ihre Anfrage wird mitgeteilt, dass keine dem Verfahren 6 AV 1/19 vergleichbare Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind.“

Verwaltungsgerichte Potsdam und Gießen

Von den örtlichen Verwaltungsgerichten, die ich bisher gefragt habe, sind die Antworten des Verwaltungsgerichts Gießen und die des Verwaltungsgerichts Potsdam interessant:

Frage: (an beide Gericht): „Wurden bei Ihnen im ‚Compact‘-Kontext derartige Post-, e-mail- u.ä -Beschlagnahmebeschlüsse beantragt und ergingen dazu Entscheidungen?“

Antwort des VG Gießen: „[ich] verweise […] auf den Ihnen bereits übersandten Beschluss. Aus dem Beschluss ergibt sich der Umfang der Maßnahmen.“

Das war selbstverständlich keine Antwort auf die gestellte Frage; nach zwei Nachfragen kam nun die Antwort: „bei der von Ihnen angesprochenen Ermittlungsmaßnahme einer Postbeschlagnahme würde es sich um eine sogenannte verdeckte Ermittlungsmaßnahme handeln, zu der wir Ihnen keine Auskunft erteilen könnten, solange eine solche Maßnahme nicht abgeschlossen wäre. In dem von Ihnen genannten Zusammenhang gibt es hier kein solches abgeschlossenes Verfahren.“

Antwort des VG Potsdam zunächst: „hinsichtlich der von Ihnen bezeichneten Verfahren können keine Auskünfte erteilt werden.“

Auf weitere Nachfrage dann gestern abend: „zu ‚Postbeschlagnahmebeschlüssen‘ kann generell keine Auskunft gegeben werden.“

———-

Da dagegen das Verwaltungsgericht Kassel heute klar antwortete:

„nach Rücksprache mit der zuständigen 2. Kammer kann ich Ihnen mitteilen, dass in diesem Zusammenhang lediglich der Ihnen bereits am 1. August 2024 übersandte Beschluss mit der darin enthaltenen Sicherstellungs- und Beschlagnahmeanordnung existiert“,

und das Verwaltungsgericht Magdeburg am Freitag bereits mit einem schlichten „Nein“ geantwortet hatte,

können wir aus den ausweichenden Antworten der Verwaltungsgerichte Potsdam und Gießen wohl schließen, daß dort derartige Postbeschlagnahmebeschlüsse ergingen und der davon betroffene Zeitraum noch nicht abgelaufen ist. – In dem „linksunten“-Fall war der „Zeitraum von sechs Wochen ab Zustellung des Vereinsverbots“ (https://www.bverwg.de/de/100620B6AV1.19.0, Textziffer 2) betroffen (die Zustellung im ‚Compact‘-Kontext‘ war am 16.07.2024). In rund zwei Wochen werde ich dann also noch mal nachfragen.

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https://blogs.taz.de/theorie-praxis/im-fall-compact-magazin-gmbh-conspect-film-gmbh-sind-vermutlich-noch-postbeschlagnahme-massnahmen-am-laufen/

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