vonDetlef Georgia Schulze 02.08.2024

Theorie als Praxis

Hier bloggt Detlef Georgia Schulze über theoretische Aspekte des Politischen.

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Gestern abend berichtete die Legal Tribune Online:

„gerade eben haben zwei Aktivisten vor der Stadthalle angekündigt, dass die geplante August-Ausgabe des Compact-Magazins doch trotz des Verbots erscheinen wird. Elsässer sagt, er sei an der Veröffentlichung nicht beteiligt, begrüße sie aber. Erscheinen wird die Ausgabe auf der Website und in einer gedruckten Ausgabe des ‚Demokratischen Widerstands‘. Angekündigt haben das die beiden Gründer der Zeitung Anselm Lenz und Hendrik Sodenkamp, im Impressum wird auch der Bielefelder Rechtsprofessor Martin Schwab aufgeführt.“

Dazu fragte ich, da der Verlag von Lenz und Sodenkamp seinen Sitz in Berlin hat, heute morgen die Pressestelle der Berliner Generalstaatsanwaltschaft:

„1. Wurden in Berlin wegen der Publikation ‚Näncy‘ oder anderer Sachverhalte im Zusammenhang mit der Zeitschrift ‚Compact‘ und/oder des Verbotes der ‚Compact-Magazin GmbH‘ und der ‚Conspect-Film GmbH‘ Ermittlungsverfahren eingeleitet?
2. Falls ‚ja‘ oder ‚nein‘ in Bezug auf ‚Näncy‘: Aufgrund welcher rechtlicher Erwägung?
3. Falls ja (in Bezug auf alle etwaigen Verfahren): Wegen welcher Straftatbestände, gegen wieviel Personen und zu welchen Aktenzeichen?“

Außerdem wies ich auf Folgendes hin:

„mir erscheint wichtig:

  • Welche Personen oder welcher Personenzusammenschluß hat die Publikation aus eigenem Beschluß oder mit Autorisierung durch verbotene Organisationen tatsächlich herausgegeben und vertreibt sie?
  • Es scheinen jedenfalls bis zum Erscheinen von ‚Nancy‘ keine Organisationen als ‚Ersatzorganisationen‘ der beiden genannten GmbH klassifiziert worden zu sein.
  • Die Publikation ‚Näncy‘ trägt – entgegen der LTO-Überschrift – nicht den Namen ‚Compact. Magazin für Souveränität”.
  • Es wurden zwar die beiden GmbH verboten, aber es wurden gegen die ‚Compact‘-RedakteuerInnen und -AutorInnen keine Grundrechts-Verwirkungen vom BVerfG ausgesprochen – es steht ihnen also frei, anderenorts publizistisch tätig zu werden oder zu bleiben (sofern sie es nicht gerade als Fortsetzung der verbotenen GmbH tun).“

Nach einigem Hin- und Her (weil der Pressestelle anscheinend nicht klar war, daß der Verlag in Berlin sitzt und anscheinend auch nicht den von mir geschickten Links – jedenfalls nicht bis zum Impressum – folgte) spitze sich die Sache dann wie folgt zu:

Pressestelle:

„Bei uns ist derzeit noch kein Verfahren im Kontext mit der Veröffentlichung anhängig – was, wie gesagt, auch angesichts des engen Zeitablaufs aber auch noch nicht zu erwarten gewesen wäre.“

Nachfrage:

„Sieht die Staatsschutz-Abteilung keinen Anlaß, die Sache aufgrund der Presseberichterstattung über ‚Näncy‘ von Amts wegen zu prüfen?“

Antwort der Pressestelle:

„Das werden wir sehen. In der Regel sind Verfahrenseinleitungen vAw ohnehin nicht nötig, wenn wegen desselben Sachverhalts Anzeige erstattet wird – womit in dieser Konstellation wohl zu rechnen ist. Letztlich bietet es sich an, in zwei bis drei Wochen noch einmal nachzufragen.“


In betracht kommende Normen: §§ 8 und 20 Vereinsgesetz; Artikel 18 Grundgesetz als Kontext (systematischer Zusammenhang).

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