vonDetlef Georgia Schulze 09.08.2024

Theorie als Praxis

Hier bloggt Detlef Georgia Schulze über theoretische Aspekte des Politischen.

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Heute hatte ich die Staatsanwaltschaft Potsdam u.a. gefragt: „Hat Ihre Vorprüfung [im Zusammenhang mit der Publikation ‚Näncy‘] mittlerweile ein Ergebnis erbracht?“

Klare Antwort: „nein“.

Auch dem Bundesverwaltungsgericht stellte ich zwei Fragen:

I.

1.

am 10.06.2020 ergingen – im Zusammenhang mit dem Verbot des angeblichen ‚Vereins linksunten.indymediazu den Aktenzeichen 6 AV 1.19 usw. mehrere Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Tenor des gerade genannten Beschlusses lautet bspw.:

‚Es wird festgestellt, dass die Sicherstellung der an die Wohnsitzadresse des Antragstellers gerichteten organisationsbezogenen Briefe und Postsendungen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. August 2017 und die Art und Weise ihrer Durchführung rechtswidrig waren.‘

Bei Tz. 1, 2 und 3 heißt es außerdem:

‚Für die dort genannten Personen – unter ihnen auch der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens – ersuchte die Verbotsbehörde u.a. um Durchführung einer Postbeschlagnahme. Das Baden-Württembergische Innenministerium leitete das Ersuchen mit Schreiben vom 16. August 2017 mit der Bitte um Vollzug an das Regierungspräsidium Freiburg weiter. […]. Auf Antrag des Regierungspräsidiums Freiburg ordnete das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 22. August 2017 für einen Zeitraum von sechs Wochen ab Zustellung des Vereinsverbots die Sicherstellung der an den Wohnsitz des Antragstellers adressierten organisationsbezogenen Briefe und anderer Postsendungen gegen die Deutsche Post AG an. […]. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2017, eingegangen am gleichen Tag, beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Freiburg, festzustellen, […]. Mit Beschluss vom 7. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.‘

2.

Sind derartige Verfahren im ‚Compact‘-Kontext wegen Post-, e-mail- u.ä –Beschlagnahmebeschlüsse bei Ihnen anhängig – sei es ebenfalls aufgrund von Verweisungsbeschlüssen oder aufgrund direkt bei Ihnen gestellter Rechtsschutzanträge?

II.

Dann noch eine Frage zu dem Eilrechtsschutzverfahren wegen der Verbotsverfügung:

Falls derartige Verfahren nach § 80 V VwGO ff. nicht obligatorisch ausschließlich schriftlich stattfinden müssen: Wird es eine mündliche Verhandlung bereits im Rahmen des Eilverfahrens geben?“

Antwort des Bundesverwaltungsgerichts:

„auf Ihre Anfrage wird mitgeteilt, dass keine dem Verfahren 6 AV 1/19 vergleichbare Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind.

Im Übrigen verweise ich erneut auf die Antwort vom 29. Juli 2024, dass zur Verfahrensgestaltung der laufenden Verfahren keine Auskunft gegeben wird. Eine Ladung zu einem Termin der mündlichen Verhandlung oder der Erörterung ist bislang nicht erfolgt.“

Ich fragte dann noch die örtlichen Verwaltungsgerichte nach Postbeschlagnahmebeschlüssen – bisher hat nur das in Frankfurt/Oder aussagekräftig geantwortet: „hier ist bzgl. des ‚Compact-Themenkreises‘ ausschließlich der Ihnen bekannte Beschluss ergangen. Weitere Beschlüsse liegen nicht vor.“ (Zu den schon bekannten Beschlüssen siehe: taz-Blogs vom 05.08.2024)

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https://blogs.taz.de/theorie-praxis/weiterhin-kein-ermittlungsverfahren-wegen-naency-bisher-kein-bverwg-termin-fuer-muendliche-verhandlung-keine-beschwerden-wegen-postbeschlagnahmen/

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