von 11.02.2011

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Download: Gesetzentwurf von Harald Wolf und die Erwiederung von Justizsenatorin Karin Schubert

Wirtschaftssenator Harald Wolf (Linke) hat sich im Jahr 2003 für eine noch stärkere Erhöhung der Wasserpreise eingesetzt. Das ergibt sich aus senatsinternen Unterlagen, die der taz exklusiv vorliegen. Hätte sich Wolf damals durchgesetzt, müssten die Berliner allein im Jahr 2011 rund 33 Millionen Euro zusätzlich für Wasser und Abwasser bezahlen. Doch die damalige Justizsenatorin Karin Schubert (SPD) hatte sich geweigert, Wolfs Vorschlag zu unterstützen. Sie verwies dabei unter anderem auf das Risiko, der Verfassungsgerichtshof könne die Regelung „wegen grundsätzlicher Unzulässigkeit eines ,Gewinnaufschlags‘ “ kippen.

Die große Koalition unter Eberhard Diepgen (CDU) hatte 1999 einen Anteil von 49,9 Prozent an den Wasserbetrieben verkauft. Dabei hatte sie mit den privaten Anteilseignern eine Formel zur Berechnung des Zinssatzes definiert und per Gesetz festgeschrieben. Der Zinssatz, der in die Berechnung der Wasserpreise einfloss, schwankte jährlich.

Doch der Verfassungsgerichtshof kippte den Zinssatz. Die rot-rote Koalition musste daraufhin im Jahr 2003 entscheiden, in welcher Höhe sie ihn neu festlegt. Das Dilemma: Wäre der Zinssatz niedriger als vorher gewesen, hätte das Land den privaten Anteilseignern die ausgefallenen Gewinne ersetzen müssen.

Harald Wolf legte nun seinen Senatskollegen einen Gesetzentwurf mit einem festen Zinssatz von 8 Prozent vor. Dieser Zinssatz würde – soweit absehbar – immer über dem vorherigen Zinssatz liegen. Die Gewinne der Wasserbetriebe wären in diesem Fall stets so hoch gewesen, dass der Senat keine Ausgleichszahlungen an die privaten Anteilseigner RWE und Veolia zahlen müsste. Der Zinssatz wäre aber auch höher als nötig, um dieses Ziel zu erreichen. Dadurch würden die Wasserpreise stärker als notwendig steigen.

Doch diese Zusammenhänge wollte Wolf in dem Gesetz nicht erwähnen – wofür ihn Justizsenatorin Schubert rügte. In einem Brief monierte sie, „dass die der Entgeltbemessung in Wahrheit zugrunde liegenden Erwägungen weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung ihren Niederschlag gefunden haben“. Sie erteilte Wolf auch eine Lektion in Jura: „Der Gesetzgeber hat aber den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenwahrheit – zu der auch die Normenklarheit gehört – zu beachten.“ Wolf musste einen neuen Entwurf vorlegen, der zu niedrigen Wasserpreisen führte.

Die Pressestelle von Wolf wollte dazu jetzt keine Stellung nehmen: „Es macht keinen Sinn, Entwürfe zu kommentieren, die letztendlich nach juristischer, tarifrechtlicher, wirtschaftlicher und politischer Prüfung verworfen wurden.“

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