vonhausblog 23.07.2020

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Nennen? Oder nicht nennen? Die Berichterstattung über den am Dienstag begonnenen Prozess zum Anschlag von Halle hat auch in der taz eine Diskussion ausgelöst. Soll oder muss sogar der Name des Attentäters in den Texten stehen – auch, um ihn zur Verantwortung ziehen zu können?

Oder ganz im Gegenteil: Sollte man ihn verschweigen – schon um die Opfer zu schützen? Früher ging es bei dieser Frage vor allem um den Täterschutz. Laut Pressekodex ist aufgrund der Unschuldsvermutung Zurückhaltung geboten – außer bei Taten von überragender Bedeutung. Die ist in Halle zweifelsohne gegeben.

Was aber, wenn ein Täter mit seiner Tat bekannt werden will? Was, wenn sich Nachahmer angestiftet fühlen könnten? Nach dem Anschlag 2019 in Christchurch hatte Neuseelands Ministerpräsidentin Jacinda Ardern erklärt, den Namen des Täters zu verschweigen, um seinen Wunsch nach Berühmtheit nicht zu erfüllen.

Sollte man den Namen verschweigen?

Sie nannte ausschließlich die Opfer beim Namen. Beim Prozess von Halle forderten Opfervertreter nun, dem Täter keine Bühne zu bieten und auf die Namensnennung zu verzichten. Bei der Redaktionskonferenz der taz am 22. Juli wurde die Frage lange diskutiert. Einige plädierten für, andere gegen die Namensnennung.

Einige AutorInnen haben den Täter in ihren Texten benannt. Die Autorin des Texts der Ausgabe vom 22. Juli hat darauf verzichtet. Es ist etwas in Bewegung geraten. Die Redaktion wird sich mit ExpertInnen und Betroffenen beraten, um eine ­generelle Linie für die taz zu finden.

Von Gereon Asmuth, Leiter des Regie-Ressorts, das die zentrale Planung der taz-Themen für Online und Print koordiniert. Themenchef und gelegentlich Seite-1-Redakteur.

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kommentare

    • Laut Pressekodex dürfen „Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten“, nur dann veröffentlicht werden, wenn „das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt“. Dafür spricht laut Presserar in der Regel, unter anderem wenn eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vorliegt. Als Beispiele hierfür nennt der Presserat „Terrorismus, Organisierte Kriminalität, Mord, Folter, Sprengstoffanschlag (z.B. auf den BVB-Mannschaftsbus 2017).“ Der Anschlag von Halle gleich in mehrer dieser Kategorien. Er hat also ein die Schutzinteressen des Täters überragende Bedeutung.

  • Ich finde, nur die Namen der Opfer sollten genannt werden. Der Name des Täters/der Täterin sollte nicht einmal abgekürzt irgendwo erscheinen.
    Wer kennt denn nicht Charles M. , Anders B. oder H. H. Holmes? Nur kennt fast keiner den Namen auch nur eines ihrer Opfer – obwohl genau derer gedacht werden sollte.

  • Ich frage mich ganz ehrlich, was es da zu diskutieren gibt. Wenn man einmal die Perspektive eingenommen hat, dass diese Mörder Berühmtheit wollen, zuckt man jedesmal, wenn der Name des Mörders fällt zusammen. Wie oft in einem 2minütigen Beitrag zum Breitscheidplatz Attentat der Name des feigen Mörders genannt wird mitzuzählen, kann lustig sein, wenn es nicht so traurig wäre. Ich kenne keinen einzigen Namen eines Opfers vom Breitscheidplatz, aber der Name des Mörders ist mir viele hundert Male ins Hirn gehämmert worden.

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