Die taz steht wegen ihrer Berichterstattung über Misshandlungen in der geschlossene Jugendanstalt Haasenburg in juristischen Auseinandersetzungen. So wird am 8. August 2013 vor dem Landgericht Berlin der Widerspruch der taz gegen eine ohne Anhörung der taz ergangene Gegendarstellungsverfügung des Landgerichts Berlin verhandelt. Es geht dabei um einen Artikel in der Wochenendausgabe vom 15./16. Juni 2013. Die taz war trotz ausdrücklicher Aufforderung an das Landgericht Berlin zu diesem Antrag nicht gehört worden.
Am 8. August 2013 wird auch über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Haasenburg gegen die taz auf Unterlassung verschiedener Formulierungen in dem Artikel vom 15./16. Juni 2013 verhandelt werden.
Die taz hatte sich zuvor bemüht, stets und umfassend Stellungnahmen der Haasenburg zu den Vorwürfen der Misshandlung zu erhalten. Anfragen vor dem Artikel vom 15./16. Juni 2013 hat die Haasenburg nicht beantwortet mit der Begründung, sie könne „sich angesichts Ihrer bisherigen tendenziösen Berichterstattung auch keine Hoffnung auf eine ausgewogene Berichterstattung […] machen“. Zahlreiche Anfragen seither hat die Haasenburg nicht beantwortet.
Die Haasenburg ist zur Auskunft verpflichtet
Der Haasenburg werden zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Kinder anvertraut. Daher ist die Haasenburg auskunftsverpflichtet nach dem Landespressegesetz. Die Haasenburg GmbH verletzt mit ihrer Weigerung, die Presseanfragen zu beantworten, ihre Auskunftspflichten aus Art. 5 GG i.V.m. § 5 PresseG Brandenburg. Die 27. Kammer des VG Berlin vom 22. Mai 2012, VG 27 K 6.09, („weiter Behördenbegriff“), hat in einem vergleichbaren Fall wörtlich ausgeführt: „Den Landespressegesetzen ist ein eigenständiger Behördenbegriff zu eigen, der auch juristische Personen des Privatrechts wie eine GmbH erfasst, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient, wobei es ausreicht, dass die juristische Person des Privatrechts von der öffentlichen Hand beherrscht wird (BGH, a.a.O. Rn. 11 m.w.N; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 5 B 1183/08 -, juris Rn. 4; VG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2009 – 7 K 242/08 -, juris Rn 32; VG Arnsberg, a.a.O. Rn. 32). Diese Auskunftspflicht besteht auch, wenn eine private GmbH öffentliche Aufgaben wahrnimmt.
Dass die Haasenburg GmbH öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist offensichtlich. Die taz hat dies dem zuständigen Ministerium in Brandenburg mitgeteilt. In dieser Weigerung, Presseanfragen zu beantworten, liegt ein weiterer Grund dafür vor, an der Zuverlässigkeit der Verantwortlichen der Haasenburg zu zweifeln. Selbstverständlich hat die Haasenburg die taz – anders als andere Medienvertreter – nicht zu einem Vororttermin in einem ihrer Heime zugelassen.
Die Haasenburg berichtet
auf ihrer Homepage, sie habe am 31. Juli 2013, also nahezu sieben Wochen nach dem Artikel, eine Unterlassungsverfügung gegen einen der Autoren der Beiträge erwirkt, damit dieser bestimmte Vorwürfe nicht mehr wiederholt. Weder dem Autor noch der taz liegt diese einstweilige Verfügung vor. Wenn es sie gibt, ist sie Ergebnis sogenannten „Gerichtshoppings“: Die Haasenburg ist zu einem anderen Gericht gezogen, nachdem sich der Erfolg am ursprünglich angerufenen Gericht nicht so einstellte, wie die Haasenburg es wollte.
Die Haasenburg hatte die taz nämlich in gleicher Sache bereits am 24. Juni abgemahnt. Die taz hatte dagegen sofort Schutzschriften bei den Landgerichten Berlin und Hamburg hinterlegt. Am 2. Juli 2013 hat die Haasenburg dann eine Unterlassungsverfügung beim Landgericht Berlin beantragt. Das Gericht hat ihr am 4. Juli 2013 dazu mitgeteilt, dass es den Antrag teilweise für unbegründet hält, und auf jeden Fall die taz anhören will. Daraufhin hat die Haasenburg den Weg
gewählt, nun auch direkt den Autor am 5. Juli wegen derselben Punkte erstmals abzumahnen.
Zu einem unbekannten Zeitpunkt muss die Haasenburg dann gegen den Autor zum Landgericht Hamburg gegangen sein. Dieses hat, wenn die Angaben der Haasenburg dazu stimmen, die einstweilige Verfügung gegen unseren Autor ohne dessen Anhörung erlassen.
Das Landgericht Hamburg hätte eine Verfügung gegen unseren Autor nicht erlassen dürfen, wenn es von bestimmten Umständen Kenntnis gehabt hätte. Nämlich konkret davon, dass bereits wegen derselben Sache ein Verfahren vor dem Landgericht Berlin anhängig war, und dass die Haasenburg die taz bereits am 24. Juni abgemahnt hatte. Die Haasenburg hat mit einer Abmahnung gegenüber unserem Autor aber bis zum 5. Juli und damit bis zu einem Zeitpunkt gewartet, als klar war, dass das Landgericht in Berlin sich geweigert hatte, ohne Anhörung der taz die Verbotsverfügung gegen die taz zu erlassen (Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit der Sache durch Verhalten der Haasenburg, „Gerichtshopping“ OLG HH Urt. v. 06.12.2006 – Az.: 5 U 67/06).
Die taz hat von Anbeginn an sorgfältig und gewissenhaft recherchiert. Sie wird den Gerichten zahlreiche eidesstattliche Versicherungen von Zeugen und zudem Eigenbelege der Haasenburg vorlegen, aus denen sich ergibt, dass die Kinder nach der Aufnahme isoliert wurden, dass sie „körperlich“ begrenzt, also mit körperlicher Gewalt auf sie eingewirkt wurde, und dass es zeitnahe und ausreichende Überprüfungen der Vorgänge nicht gegeben hat.
DIE REDAKTION
(Foto: Wolfgang Borrs)
ich bin mutter von 6 kindern und mein sohn war in der ddr dort in müncheberg im heim was ich dort erlebt habe war glaube ich noch schlimmer ich kann das alles nicht wieder geben könnte ein buch drüber schreiben im keller ein verlies dort wurden sie eingesperrt ohne wc ohne sitz das sind nur einige sachen ich kann nicht mehr schreiben es kommen alle bilder wieder hoch