vonDetlef Georgia Schulze 23.07.2024

Theorie als Praxis

Hier bloggt Detlef Georgia Schulze über theoretische Aspekte des Politischen.

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1.

Ich fragte gestern die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Potsdam:

„ob das VG Potsdam für Falkensee örtlich zuständig ist, wie ich vermute, und ob von Ihnen also Durchsuchungsbeschlüsse im Zusammenhang mit dem Verbot der COMPACT-Magazin GmbH und der Conspect Film GmbH erlassen wurden,
und falls ja:
a) um anonymisierte Digitalisate der Beschlüsse bitten
sowie
b) um Mitteilung bitten, ob inzwischen Beschwerde gegen die etwaigen Beschlüsse eingelegt wurde.“

Gerade kam die Antwort der Gerichts-Pressestelle

„auf Ihren Anfrage vom gestrigen Tage kann ich Ihnen die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam bestätigen.
Zu angefragten Durchsuchungsbeschlüssen vermag ich Ihnen angesichts des Verfahrensstandes inhaltlich keine weitergehenden Auskünfte zu erteilen; zudem liegt dem Verwaltungsgericht der erforderliche Nachweis der Beschlusszustellung noch nicht vor.
Ein Rechtsmittel ist ebenfalls noch nicht eingelegt worden.“

2.

Außerdem hatte ich das Bundesinnenministerium schon am Freitag

„um Übersendung Ihrer anonymisierten
+ Verbotsverfügung vom 05.06.2024 gegen die ‚COMPACT-Magazin GmbH’ und die ‚CONSPECT FILM GmbH’
sowie
+ Ihrer Verfügung vom 13.06.2008 in Bezug auf die Roj TV AG und deren ebenfalls als Aktiengesellschaft organisierten Muttergesellschaft sowie die Wuppertaler Fernsehproduktionsfirma V. GmbH“

gebeten. Am Montag fragte ich „ergänzend […], ob Sie die Authentizität der dortigen:
https://www.anonymousnews.org/deutschland/verschlusssache-die-verbotsverfugung-gegen-compact/
Veröffentlichung bestätigen können?“

Auch dazu ging vorhin die Antwort ein:

„Das BMI gibt grundsätzlich keine Bescheide heraus, auch nicht in anonymisierter Form. Die vom BMI verfügten Vereinsverbote sind Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Die dazugehörigen Verfahren sind insofern mit Blick auf mögliche Nachfolge- bzw. Ersatzorganisationen etc. nicht geschlossen. Um diese möglichen Verfahren vor zweckwidriger externer Einflussnahme zu schützen, geben wir Verfügungen nicht heraus bzw. veröffentlichen sie nicht.
Für weitere Recherchen kann ich Ihnen folgendes mitteilen und verweise insbesondere auf die Aktenzeichen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG):
Das BVerwG hat mit Beschlüssen v. 14.5.2009 die Verfügung bezüglich Mesopotamia (6 VR 3.08) und ROJ-TV (6 VR 4.08) außer Vollzug gesetzt. Mit Urteil v. 24.2.2010 (6 A 5.08) wurde die Klage von VIKO abgewiesen. Mit Beschlüssen vom 24.2.2010 wurde die Sache, soweit Mesopotamia (6 A 6.08) und ROJ-TV ( 6 A 7.08) betroffen waren, dem EuGH vorgelegt (mögliche Kollision des Vereinsrechts mit der EU-Fernsehrichtlinie). Durch Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22.9.2011 in den verbundenen Rechtssachen Mesopotamia (C-244/10) und ROJ-TV (C-245/10) wurde die Verbotsverfügung als im Kern EU-rechtskonform bestätigt (https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=109941&doclang=de). Auf dieser Grundlage hat das BVerwG abschließend mit Gerichtsbescheiden vom 23. 7.2012 in Sachen Mesopotamia (6 A 3.11) und ROJ-TV (6 A 4.11) zugunsten des BMI entschieden .
Zur Ihrer Zusatzfrage von gestern: Das BMI hat die Verbotsverfügung nicht veröffentlicht und nicht Medien zur Verfügung gestellt. Die Verbreitung durch Dritte kommentieren wir nicht.“

Inzwischen habe ich verschiedene Nach- und Zusatzfragen gestellt, die aber noch nicht beantwortet sind.

Hyperlinks zu den in der Antwort des BMI genannten Gerichtsentscheidungen gibt es in Teil I. meiner Serie zum Verbot der „Compact-Magazin GmbH“ und der „Conspect-Film GmbH“. (Teil II. [mit .pdf-Datei von Teil I. und II.], III., IV. und V. – Teil VI. folgt Mittwochmorgen.)

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