Darüber, was die Verwaltungsgerichte in Gießen (Hessen) und Frankfurt an der Oder (Brandenburg) zu dem Verdacht, „Zwecke oder […] Tätigkeit“ der Compact-Magazin GmbH und Conspect-Film GmbH richteten „sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ sagten, wurde bereits in der Wochenend-Ausgabe der jungen Welt (zum Gießener Beschluß) und hier bei den taz Blogs (zum Frankfurter Beschluß) von mir berichtet.
Inzwischen sind auch die Durchsuchungsbeschlüsse der Verwaltungsgerichte Dresden (Sachsen) und Magdeburg (Sachsen-Anhalt) eingegangen:
Dieser Artikel als .pdf-Datei:
http://blogs.taz.de/theorie-praxis/files/2024/07/Schweigen_f_taz-Blogs.pdf
Schlußpassage:
Ergo: Es wäre angemessen gewesen, wenn die vier Verwaltungsgerichte, deren Compact-Beschlüsse wir jetzt vorliegen haben, in ihren Beschlüssen
-
- auf die längst bekannte – sagen wir: methodologische oder prozedurale – Kritik am Vorgehen des Bundesinnenministeriums eingegangen wären
und,
- falls sie die Auffassung des BVerwG teilen, daß diese Kritik nicht durchgreife, auch für den jetzigen Fall klargestellt hätten: Auch die vom Innenministerium jetzt beabsichtigte Verfügung (diese war zum gerichtlichen Beschluß-Zeitpunkt noch nicht bekanntgemacht und daher noch nicht wirksam) wird nur die Personenzusammenschlüsse als GmbH, aber nicht die Zeitschrift als solche betreffen. Deren Chancen – bei Fortbestand des Verbots ihres Verlages – zu überleben, sind freilich wegen § 8 Vereinsgesetz (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen) und § 3 Absatz 1 Satz 2 Vereinsgesetz (Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens, wozu vielleicht auch der Zeitschriften-Name gehört) mäßig.
Eine Klarstellung zum politischen Standpunkt
Abschließend sei betont, daß vorstehende juristische Kritik an den Durchsuchungsbeschlüssen der vier Verwaltungsgerichte sowie an der bundesinnenministeriellen Schikanierung von Medien via Vereinsrecht keine Abstriche daran macht, daß Medien wie Compact und Organisationen wie die AfD entschlossenen zivilgesellschaftlichen Widerstand verdienen; aber den Antifaschismus an den Staat zu delegieren, stärkt den Antifaschismus nicht, sondern schwächt ihn.
Die radikalere Linke der 1980er Jahre hatte gute Gründe, als sie der linkssozialdemokratischen und partei-kommunistischen Forderung nach Verboten faschistischer Organisation durch den bürgerlichen Staat die Parole von der „Zerschlagung“ solcher Organisationen entgegensetzte.