vonDetlef Georgia Schulze 14.08.2024

Theorie als Praxis

Hier bloggt Detlef Georgia Schulze über theoretische Aspekte des Politischen.

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Gliederung:

Verfassungsbeschwerde

Rechtsprechungsanalyse von Prof. Christian Laue


Hyperlinks zu den von Laue genannten Quellen bis Abschnitt C. I. (Seite 14)

Zitat aus der Zusammenfassung von Abschnitt C. I.

Zitat aus Abschnitt C. II. 4. a.

Zitat aus der Zusammenfassung der gesamten Analyse

PS.:

Insbesondere das zweite und dritte Zitat werden von mir kritisch besprochen.


Verfassungsbeschwerde

Der Rechtsschutzverein „Rückendeckung für eine aktive Zivilgesellschaft“ teilt mit, daß

„[a]m morgigen Donnerstag, den 15.08.2024, [… die] Schauspielerin und Klima-Aktivistin Irma Trommer aus Berlin, gemeinsam mit der Kanzlei akm Rechtsanwält*innen, Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen Teilnahme an zwei Straßenblockaden der Letzten Generation im Juli 2022 [erhebt wird]. Das Urteil erging für beide Fälle wegen gemeinschaftlicher Nötigung in mittelbarer Täter:innenschaft (§§ 240 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 1 Var. 2, Abs. 2 StGB) und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte aufgrund des Festklebens an der Straße (§ 113 Abs. 1 StGB).“

Der Rechtsweg sei erschöpft (vgl. § 90 Absatz 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz: „Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.“): „Infolge der Bestätigung des Urteils im Berufungsverfahren am Landgericht Berlin und Revision vor dem Kammergericht Berlin wird nun das Bundesverfassungsgericht mit dem Fall beschäftigt werden.“

Rechtsprechungsanalyse von Prof. Christian Laue

Der Pressemitteilung des Vereins „Rückendeckung für eine aktive Zivilgesellschaft“ ist eine 25-seitiges Rechtsprechungsanalyse von Prof. Laue (Heidelberg) beigefügt, ich hier in einer „aktuelle[n] Version“, die mir separat zugesandt wurde, dankenswerterweise veröffentlichen darf:

Gliederung der Analyse

A. Einleitung

B. Nötigung (§ 240 StGB)

I. Der Tatbestand der Nötigung und seine Entwicklung [ein Abschnitt II. folgt nicht]

C. Sitzblockaden und Nötigung

I. Tatbestandsmerkmal „Gewalt“

1. Entwicklung des Gewaltbegriffs bis zu BGHSt 23, 47

a. Der Gewaltbegriff des Reichsgerichts

b. Gewalt in der frühen Rechtsprechung des BGH

2. BGH v. 8.8.1969 – 2 StR 171/69, BGHSt 23, 47 (=NJW 1969, 1770), „Laepple-Urteil“

3. Die Rechtsprechung des BVerfG

4. Die „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ (BGHSt 41, 182)

5. Neuere Rechtsprechung des BVerfG

6. Zusammenfassung

II. Das Verwerflichkeitsurteil (§ 240 Abs. 2 StGB)

1. Struktur und Bedeutung der Verwerflichkeitsprüfung

2. Die Strafzumessungslösung des BGH

3. Die Verwerflichkeitslösung des BVerfG

4. Folgerungen für Klimaschutzdemonstrationen

a. Politische Neutralität der Strafgerichte bei der Verwerflichkeitsprüfung

b. Die Klimaschutzentscheidung BVerfGE 157, 30

5. Verwerflichkeitsprüfung im Lichte von BVerfGE 157, 30

a. Einfluss von BVerfGE 157, 30 auf die Verwerflichkeitsprüfung

b. Konkrete Prüfung der Verwerflichkeit bei Klimaschutzprotesten

D. Zusammenfassung


Hyperlinks zu den von Laue genannten Quellen bis Abschnitt D. I. (Seite 14)

Außerdem habe ich die Hyperlinks zu den im Gutachten auf den ersten 14 Seiten genannten Quellen, soweit online (kosten)frei verfügbar, herausgesucht:

Zitat aus der Zusammenfassung von Abschnitt D. I.

Auf Seite 14 der Analyse heißt es:

„Entgegen aller kritischen Einwände und dogmatischer Bedenken hat sich im Zusammenspiel von BGH und BVerfG eine Rechtsprechung etabliert, die den noch in BVerfGE 92, 1, abgelehnten Tendenzen zu einem vergeistigten oder entmaterialisierten Gewaltbegriff nachgegeben hat. Die Bewertung von Sitzblockaden als Gewalt im Sinne des § 240 StGB ist nicht mehr einheitlich möglich, sondern stark von den Umständen des Einzelfalls. Mit Sinn bleibt zu resümieren: ‚Letztlich bleibt zu konstatieren, dass sich die Merkmale des Gewaltbegriffs in Auflösung befinden und einer unvorhersehbaren Kasuistik weichen. Was Gewalt ist, ist unklarer als je zuvor.‘
Für die Fälle des Festklebens auf der Straße, um gegen die defizitäre Klimapolitik zu demonstrieren, bedeutet dies:
Bereits die Sitzblockade mit an der Straße festgeklebten Händen kann die Strafbarkeit wegen nötigender Gewalt begründen, wie aus der 4. Sitzblockadeentscheidung des BVerfG hervorgeht. Nach der Auffassung des BVerfG bedeutet im 1. Element des Gewaltbegriffs eine körperliche kraftentfaltung, die über die bloße (und nach den Vorgaben von BVerfGE 92, 1 noch nicht Gewalt verwirklichende) Anwesenheit am Tatort hinausgeht. Darüber hinaus ist nach der Meinung des BVerfG zur Beseitigung der Blockade eine erhöhte körperliche Kraftentfaltung notwendig, was Auswirkungen auf das 2. Element, die Zwangswirkung bei den Blockierten, haben soll und die Blockade damit zu einem physisch wirkenden Zwang. Dass die Blockierten physisch durchaus in der Lage wären, weiterzufahren (indem sie über die Demonstrierenden einfach hinwegfahren), und das Anhalten somit ausschließlich psychisch bedingt ist, wird von den Gerichten nicht gesehen.
Sollte sich aufgrund der Blockadeaktion ein Rückstau bilden, kommt die ‚Zweite-Reihe-Rechtsprechung‘ des BGH zum Tragen. Die unmittelbar gewaltfrei agierenden Blockierer setzen die Fahrzeuge der ersten Reihe danach als Werkzeuge ein, um ein physisches Hindernis zu bilden. Dieses aufgrund psychischen Zwanges, dem die Fahrzeugführer unterliegen, nun physische Hindernis der Fahrzeuge als Körper wird den Blockierern über § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB zugerechnet. Obwohl diese Konstruktion im Schrifttum ausführlich kritisiert wurde, hat sie die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG abgesegnet.
Nach herrschender Rechtsprechung ist das Gewaltmerkmal bei den typischen Blockadeaktionen von Klimaschutzaktivisten somit erfüllt.“

Vor dieser Entwicklung wird mehr oder minder kapituliert: „Damit ist der Weg der Rechtsprechung zur Sitzblockade als Gewalt vorerst beendet.“

Zitat aus Abschnitt D. II. 4. a.

Auf Seite 21 unten und 22 oben heißt es:

„Da man sich somit bei der inhaltlichen Bewertung der Zwecke von Tatbestandsverwirklichungen bei den abgeurteilten Sitzblockaden in einem rein politischen und nahezu rechtsfreien Raum befindet, ist es klar, dass die Strafgerichte keine Gewichtung der vertretenen Positionen vornehmen können und dürfen.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es eindeutige rechtliche oder gar grundrechtliche Vorgaben gibt. So wäre die Verwerflichkeit von Blockaden, die einen verfassungswidrigen Zweck anstreben, von vornherein zu bejahen, etwa wenn diskriminierende oder verfassungsfeindliche Zwecke verfolgt würden. Komplementär müssten Sitzblockaden regelmäßig für nicht verwerflich erklärt werden, wenn es einen klaren verfassungsmäßigen Auftrag für die dort vertretenen Anliegen gäbe. Einen solchen verfassungsmäßigen Auftrag stellt die Klimaschutzentscheidung des BVerfG vom 24.3.2021 dar.“

Diese Unterscheidung ist allerdings – angesichts der allgegenwärtigen – Projektion richtiger und falscher politischer Wünsche auf das geltende Recht eine wenig tragfähige Unterscheidung:

Auch die Friedensbewegung der 1980er Jahre hatte sich auf Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz („Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“) und Artikel 26 Grundgesetz [„(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. (2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“) berufen.

Und vermutlich berufen sich auch Leute aus der kurdischen Befreiungsbewegung, aus der heraus in früherer Zeit Autobahnen-Blockaden in der BRD stattfanden, auf irgendwelche Völkerrechtsnormen.

Aber abgesehen davon, daß diese Projektionen mehr über die Rechtsillusionen der Projizierenden als über das geltende Recht aussagen, ist der verfassungsrechtlich vorgesehene Weg, das geltende Recht durchsetzen, die zuständigen Gerichte anzurufen – und nicht den Straßenverkehr zu blockieren.

Daran ändert auch das Widerstandsrecht aus Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz („Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“) nichts. Denn solange das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen trifft, wird das Bundesverfassungsgericht immer entscheiden, daß „andere Abhilfe nicht möglich ist“ – nämlich, indem sich vertrauensvoll an es gewandt wird.

Im Gegensatz zur Rechtsprechung von BGH und BVerfG, ist daran festzuhalten, daß es ohne physische Einwirkung auf Sachen oder Personen keine Gewalt – also auch keine Nötigung „mit Gewalt“ (§ 240 Absatz 1 1. Alternative StGB) – geben kann. (Nicht einmal diejenigen, die nicht mit ihrem eigenen Körper, sondern mit landwirtschaftlichen Maschinen oder LKW die Straßen blockieren, wirken auf jemandeN physisch ein – sie stehen einfach nur im Weg rum. – Zweifelsohne wird bei Blockaden psychisch einwirkt – nämlich dahingehend, nicht weiterzufahren. Aber dieser psychische Druck ist unter dem Gesichtspunkt von „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ [und nicht unter dem Gesichtspunkt von Gewalt] analysieren. Wenn Leute sich psychisch nicht unter Druck setzen lassen und versuchen, die Blockade zu durchbrechen, dann kommt es zu einer physischen Einwirkung. Aber die BlockiererInnen sind weder die unmittelbaren noch die mittelbaren TäterInnen (§ 25 Absatz 1 StGB: „Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.“) der von BlockadebrecherInnen ausgehenden physischen Einwirkung!)

Aber die gegenteilige Auffassung hinzunehmen und dann den Ausweg in einer wunsch-rechtlichen (das heißt: politischen) Aufladung der Verwerflichkeitsprüfung im Rahmen des § 240 Absatz 2 StGB („Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“), ist juristisch und politisch gleichermaßen verfehlt.

Zitat aus der Zusammenfassung der gesamten Analyse

Auf Seite 25 der Analyse heißt es:

„Im Klimaschutzurteil (BVerfGE 157, 30) stellt das BVerfG klar, dass den Gesetzgeber eine verfassungsmäßige Pflicht trifft, bereits jetzt wirksame Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität (bis spätestens 2050) zu ergreifen, um eine übermäßige Belastung der jüngeren Generation in späteren Zeiten zu vermeiden. Die mit der Erreichung von Klimaneutralität verbundenen Beschränkungen müssen auf die Generationen möglichst gleich verteilt werden, entsprechende Maßnahmen müssen daher möglichst frühzeitig ergriffen werden.
[…]. Die Sitzblockaden zum Klimaschutz weisen auf die Notwendigkeit früherer und einschneidenderer Klimaschutzmaßnahmen hin. Dieser Zweck im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB deckt sich mit den Ausführungen des BVerfG im Klimaschutzurteil. Die Blockierer verweisen somit auf eine vom BVerfG formulierte Verpflichtung der Regierungen. Sie handeln daher nicht verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB.“

Eine derartige Politisierung der Rechtsprechung zu § 240 StGB würde

  • Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ – § 240 StGB ist also auf alle Menschen gleich anzuwenden und nicht auf die einen lax und die anderen streng)

  • Artikel 3 Absatz 3 Satz Grundgesetz („Niemand darf wegen […] seiner […] politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“)

    und

  • Artikel 97 Grundgesetz („Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“ – „unabhängig“ heißt auch: unabhängig von den Verfahrensbeteiligten; die Gerichte haben „ohne Ansehen der Person“ [deshalb trägt iustitia eine Augenbinde“!] zu entscheiden).

verletzen.

Diejenigen, die meinen, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierungen tun nicht soviel für den Klimaschutz, wie Artikel 20a Grundgesetz vorschreibt, sollte sich mit diesem Anliegen erneut an das Bundesverfassungsgericht wenden – und wenn das Bundesverfassungsgerichts dann – wie zu erwarten ist – sagt: ‚Mehr als wir schon entschieden haben, müssen und dürfen wir nicht entscheiden‘, dann sollte zur Kenntnis genommen werden, daß in Artikel 20a Grundgesetz in der Tat nicht viel drinsteht – der lautet nämlich bloß: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ (Hv. hinzugefügt) Zu wann, mit welchen Mittel und wie schnell steht da nichts. Das zu entscheiden ist – aus guten Gründen – den Gesetzgebungsorganen überlassen: Solange Klimaschutzmaßnahmen nur mit einfacher Mehrheit entschieden werden müssen, kommen allemal mehr Klimaschutzmaßnahmen zustande, als wenn sie erst mit 2/3-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat ins Grundgesetz geschrieben werden müssen.

Diejenigen, die eine Politisierung der Rechtsprechung zu § 240 StGB (Nötigung) wollen, werden oppositionellen / dissidenten politischen Bewegungen am Ende mehr schaden als nützen. Denn die Positionen, die gesellschaftlich minoritär sind, sind auch in der Justiz der Regel dünn gesät – es sei denn, es geht um die Aufrechterhaltung der Macht der kapitalistischen Klasse.

Verkehrsblockaden durch auf die Straße setzen sind keine Gewalt und ein geeignetes Mittel, politische Diskussionen auszulösen (und das funktioniert in Sachen Klimaschutz ja auch recht gut). Auch auf der Straße festkleben ist keine Gewalt, solange der Klebstoff nicht den Asphalt beschädigt.

Aber Verkehrsblockaden sind – nach dem geltenden Recht –, solange die Gerichte arbeiten, kein zulässiges Mittel, um das eingebildete und nicht einmal um das tatsächliche Verfassungsrecht durchzusetzen.

Bisher waren die Blockaden ein Mittel um gesellschaftliche Diskussionen auszulösen und die Gesellschaft zu aktivieren; eine Politisierung der Rechtsprechung zu § 240 StGB würde dagegen die Diskussion in die Staatsapparate (hier: Gerichte) verlagern. Nicht die Gesellschaft bestimmt, soweit das überhaupt möglich ist, was die Staatsapparate machen sollen, sondern die Staatsapparate (hier: Strafgerichte) sollen die konfligierenden gesellschaftlichen Meinungen bewerten – dies wäre ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Bonapartisierung des politischen Systems der Bundesrepublik.

Nun mag noch gesagt werden, § 240 Absatz 2 StGB („Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“) schreibe doch gerade die ungleiche (die Einzelfälle moralisch oder politisch bewertende) Anwendung von § 240 StGB Absatz 1 StGB vor – also könne in einer solchen ungleichen Anwendung des Gesetzes keine Verletzung von Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetzes liegen. – Das mag sein; aber dann ist das Gesetz gerade deshalb – weil es selbst der politischen Diskriminierung Raum gibt und nicht selbst bestimmt, was strafbar sein soll und was nicht – wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz (siehe oben) und Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz („Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“) verfassungswidrig – und keine Norm, auf die sich Linke und Liberale berufen sollten.

PS.

Der Verein „Rückendeckung für eine aktive Zivilgesellschaft“ stellte in Reaktion auf meine Kritik dankenswerterweise klar:

„Das Gutachten von Herrn Prof. Laue ist nicht die Grundlage der Verfassungsbeschwerde – ich dachte bei Ihrer Nachfrage, Sie hätten insgesamt einfach Interesse an diesem, da es auch in unserer vergangenen Kommunikation immer wieder erwähnt wurde. […]. Das Ziel der VB ist nicht, Strafgerichte zu ‚politischen‘ Entscheidungen zu zwingen. Auch im Kontext folgender Verfassungsbeschwerden ist das Ziel die Verteidigung von Freiheits- und Protesträumen insgesamt. Hierzu gibt es mehrere Argumentationslinien, die sich in den Verfassungsbeschwerden wiederfinden (werden). Kernpunkte dieser VB sind bspw. die Abwägung des Versammlungsrechts sowie die Analyse des Gewaltbegriffs in der Verwerflichkeitsprüfung der Nötigung. Außerdem um den Bezug zu bestehenden höchstrichterlichen Urteilen wie dem Klimabeschluss des Verfassungsgerichts – dieser Bezug bedeutet jedoch nicht eine Politisierung der Rechtssprechung.
Einer unserer fachlichen Beiräte hat hierzu gestern zu einem dieser Argumentationsstränge bereits einen Artikel auf dem Verfassungsblog veröffentlicht: https://verfassungsblog.de/friedliche-gewalt/.“

„Verteidigung von Freiheits- und Protesträumen insgesamt“ – das ist selbstverständlich mehr nach meinem Geschmack, als das was ich aus der Rechtsprechungsanalyse rausgelesen hatte.:-)


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