Auf der Webseite des BMI heißt es in Bezug auf die Verbote der COMPACT-Magazin GmbH und der CONSPECT-Film GmbH:
„Seit den frühen Morgenstunden [des 16.07.2024] haben insgesamt 339 Einsatzkräfte Liegenschaften der Organisationen in Falkensee und Werder an der Havel (Brandenburg) sowie in Battenberg/Eder (Hessen) sowie Wohnungen von zehn führenden Akteuren in Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Hessen durchsucht.“
(https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/07/exekutive2.html;jsessionid=269AB123AC327FB01338B60C53552AEB.live882)
Außerdem gibt es im Internet die folgende Datei mit dem Text einer an den Generalbundesanwalt gerichteten Strafanzeige (wegen angeblicher Verletzung von Dienstgeheimnissen im Zusammenhang mit der ‚Elässer-Durchsuchung‘ [COMPACT-Magazin GmbH / CONSPECT-Film GmbH]):
In dieser Strafanzeige ist wiederum von „Durchsuchungsgeschehen wegen ‚Hochverrats‘ und weiterer Delikte vom 16.07.2024“ die Rede.
Deshalb wandte ich mich mit folgenden Fragen an die Generalstaatsanwaltschaft in Hessen – und mit entsprechendem Wortlaut an die Generalstaatsanwaltschaften in Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anwalt:
„1. Werden von Ihnen oder örtlichen Staatsanwaltschaften in Hessen Ermittlungen gegen GesellschafterInnen, GeschäftsführerInnen und/oder (andere) MitarbeiterInnen der COMPACT-Magazin [GmbH und der CONSPECT-Film GmbH – fehlte im Text meiner mail] und/oder RedakteurInnen und/oder (anderen) AutorInnen der Zeitschrift ‚Compact. Magazin für Souveränität‘ und/oder deren online-Kanals ‚Compact TV‘ geführt – sei es wegen vor oder nach den Verboten erfolgter Straftaten? Falls ja: Von welchen Staatsanwaltschaften und wieviele jeweils?
2. Werden von Ihnen oder örtlichen Staatsanwaltschaften in Hessen bereits Ermittlungsverfahren gegen andere als der vorgenannten Personen wegen § 20 Vereinsgesetz in Bezug auf die beiden Verbote geführt? Falls ja: Von welchen Staatsanwaltschaften und wieviele jeweils?
3. Welchen Gerichte waren oder sind mit diesen (1. und 2.) Ermittlungsverfahren befaßt und wie lauten die dortigen Aktenzeichen?“
Bisher haben die Generalstaatsanwaltschaft in Hessen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt geantwortet:
Keine Ermittlungsverfahren bei der GStA Frankfurt am Main
Die Antwort der hessischen Generalstaatsanwaltschaft fällt kurz aus:
„Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt führt keine Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit dem von Ihnen geschilderten Verbot des COMPACT-Magazins.
Im Übrigen muss ich Sie an die Pressestellen der landgerichtlichen Staatsanwaltschaften verweisen, die Ihre Pressearbeit jeweils eigenständig führen.“
Sieben Strafverfahren in Brandenburg
Die brandenburgische Generalstaatsanwaltschaft teilt mit:
„bei den Staatsanwaltschaften in Brandenburg werden zurzeit insgesamt sieben Ermittlungsverfahren gegen Personen aus dem von Ihnen unter Ziff. 1 erfragten Kreis geführt. Davon sechs bei der Staatsanwaltschaft Cottbus und eines bei der Staatsanwaltschaft Potsdam. Diese sind ausnahmslos bereits vor den Durchsuchungen im Zusammenhang mit dem Vereinsverbot anhängig geworden. Bei den in Rede stehenden Straftatbeständen handelt es sich um §§ 85 Abs. 2 [Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot], 86a [Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen] und 140 [Belohnung und Billigung von Straftaten] StGB. Vergehen nach § 20 VereinsG [Zuwiderhandlungen gegen Verbote] sind nicht Gegenstand dieser Ermittlungsverfahren.
Gegen den in Frage 2 aufgeführten Personenkreis sind in Brandenburg, soweit überprüfbar, zurzeit keine Ermittlungsverfahren anhängig.
Die betreffenden Staatsanwaltschaften haben Gerichte bisher noch nicht mit den genannten Verfahren befasst.“
(Text und Hyperlinks in eckigen Klammern von mir hinzugefügt)
Außerdem berichtet t-online von einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Potsdam – aus Anlaß der Äußerung „Ich hab‘ schon überlegt, ich hab‘ ja hier die Knarre, ich müsste dem Habeck mal ein Auge ausschießen.“ – gegen einen „Hausmeister“ wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat (§ 89a StGB). Das nd verlinkt in dem Zusammenhang einen Artikel bei de.indymedia, dem eine Datei mit der mutmaßlichen Verbotsverfügung (vgl. taz-Blogs vom 23.07.2024), in der auf diese Äußerung auf S. 63 der (am unteren rechten Seitenrand) gedruckten bzw. 75 der digitalen Seitenzählung Bezug genommen wird, angehängt ist.
Eventuell demnächst ein Strafverfahren in Sachsen-Anhalt
Die sachsen-anhaltlinische Generalstaatsanwaltschaft informierte:
„Ermittlungsverfahren wegen des sog. Compactverbots (des BMI vom 16.7.2024) sind bei der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg und bei den vier landgerichtlichen Staatsanwaltschaften in Sachsen-Anhalt derzeit nicht anhängig.
Allerdings soll es kürzlich im Bereich der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Zweigstelle Halberstadt zu einem Vorfall gekommen sein, der möglicherweise strafrechtliche Relevanz aufweist. Anlässlich einer Demonstration soll das Compact Logo am 22.7.2024 auf einer Fahne gezeigt worden sein. Hierüber hat die Presse (tagesschau) am gestrigen Tage berichtet: https://www.tagesschau.de/inland/regional/sachsenanhalt/mdr-compact-flagge-gezeigt-strafverfahren-nach-demo-100.html. Die polizeiliche Anzeigesache ist nach meinem Kenntnisstand noch nicht bei der Staatsanwaltschaft eingegangen.
Ob es sich im Ergebnis tatsächlich um einen Verstoß gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG handelt, bleibt abzuwarten.
Anderweitige (vormalige) Ermittlungsverfahren gegen bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Compact-Magazin GmbH bzw. der Conspect Film GmbH (respektive Compact TV) sind mir nicht bekannt. Eine Veröffentlichung oder Weitergabe entsprechender Informationen ohne deren Einwilligung dürfte im Übrigen womöglich in Konflikt mit Persönlichkeitsrechten stehen.“
Auch an die Pressestelle der Generalbundesanwaltschaft habe ich mich gewandt; diese hat aber noch nicht geantwortet.
Auskunft des Verwaltungsgerichts Dresden
Anknüpfend an die Antwort des sachsen-anhaltinischen Innenministeriums wandte ich mich außerdem an die Verwaltungsgericht in Magdeburg und Halle mit der
„Frage, ob im mich interessierenden Kontext auch für weitere Ermittlungsmaßnahmen, die ebenfalls dem Gerichtsvorbehalt unterliegen, gerichtliche Genehmigung bzw. Anordnungen beantragt wurden.
Außerdem möchte ich um anonymisierte Digitalisate der ergangenen Gerichtsentscheidungen sowie Mitteilung bitten, ob inzwischen Beschwerde gegen Gerichtsentscheidungen in dieser Sache eingelegt wurde. […].
II.
Außerdem teilte mir das Ministerium mit:
‚Mit dem Verbot der rechtsextremistischen ›COMPACT-Magazin GmbH‹ ist auch die Fortführung jeglicher Tätigkeiten untersagt. Die Polizeiinspektion Halle (Saale) hat daher am 24. Juli 2024 ein am 27. Juli 2024 geplantes sogenanntes Sommerfest auf dem durchsuchten Anwesen im Burgenlandkreis verboten.‘
Auch dazu möchte ich wissen, ob gegen das Verbot Klage erhoben oder Eilrechtsschutz beantragt wurde.
III.
Außer den unmittelbaren Rechtsbefehlsanträgen interessieren mich auch etwaig vorausgehende isolierte Anträge auf PKH oder Notanwalt/-anwältin o.ä.“
Sinngemäß wandte ich mich auch an das Verwaltungsgericht Dresden; dieses antwortete:
„Leider können wir zu dem angegebenen Durchsuchungsbeschluss in Anbetracht des Verfahrensstandes gegenwärtig inhaltlich keine detaillierte Auskunft geben sowie diesen auch nicht anonymisiert und digitalisiert herausgeben.
Ein Rechtsmittel ist inzwischen von Dritten, bisher am Verfahren nicht beteiligten Personen, eingelegt worden. Isolierte PKH-Anträge dazu sind mir nicht bekannt. Die Akte ist allerdings nach Auskunft der zuständigen Kollegen wegen ihrer Vorlage an das Sächsische Oberverwaltungsgericht hier derzeit auch nicht verfügbar.“
Klage und Eilantrag beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht
Des weiteren berichtete die Legal Tribune Online am heutigen frühen Nachmittag:
„Laut einem Sprecher gingen Klage (Az. 6 A 4.24) und Eilantrag (Az. 6 VR 1.24) am Mittwochabend beim Gericht ein.“
„Die Schriftsätze wurden nach Informationen von LTO von einem mehr als zehnköpfigen Anwaltsteam über das Wochenende vorbereitet. Der Anwalt, der die Schriftsätze schließlich eingereicht hat, wollte gegenüber LTO mit Verweis auf den frühen Zeitpunkt der Einreichung bei Gericht zunächst noch keine Auskunft geben.“