Mitte Januar 2023 sorgten Haussuchungen beim Freiburger Sender Radio Dreyeckland und zwei seiner Mitarbeiter für Aufsehen (siehe taz-Blogs vom 22.01.2023: Durchsuchung bei Radio Dreyeckland. Zwei Fragen an das Amtsgericht Karlsruhe).
Der zugrundeliegende Durchsuchungsbeschluß war im Dezember des Vorjahres vom Amtsgericht Karlsruhe erlassen worden. Das Landgericht Karlsruhe erklärt ihn später für rechtswidrig. Diese Entscheidung wurde wiederum vom Oberlandesgericht Stuttgart teilweise aufgehoben; dagegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (siehe taz-blogs vom 15.12.2023: Verfassungsbeschwerde eingereicht / Strafverfahren weiter verzögert. Waren die Haussuchungen im Januar verfassungswidrig? Was soll ein IT-Forensiker herausfinden?)
Nun hat das Bundesverfassungericht entschieden:
Den „verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die Beschlüsse [des Amtsgerichts Karlsruhe] vom 13. Dezember 2022 und [des OLG Stuttgart] vom 7. November 1923 nicht in jeder Hinsicht gerecht. Die Fachgerichte […] haben […] das Vorliegen eines auf konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdachts einer Strafbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB [Unterstützung einer aus bestimmten Gründen unanfechtbar verbotenen Vereinigung] nicht hinreichend begründet […]. Die Entscheidung lassen nicht hinlänglich erkennen, dass zum maßgeblich Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung […] mehr als nur vage Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass die Vereinigung ‚linksunten.indymedia‘ auch im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlung am 20. Juli 2022 weiterhin existierte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, NJW 2024, S. 686).“
(eckige Klammer und Hyperlink hinzugefügt)
https://freiheitsrechte.org/uploads/documents/Demokratie/2025-11-03_BVerfG_Beschluss.pdf
Bei der „unanfechtbar verbotenen Vereinigung“ soll es sich (oder müßte es sich – bei Verwendung einer präzisen Terminologie) um den BetreiberInnenkreis der vormaligen open positing-Plattform linksunten.indymedia.org (nicht zu verwechseln mit de.indymdia.org) gehandelt haben:
„Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse ‚linksunten.indymedia.org‘ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses ‚linksunten.indymedia‘ als Organisation“.
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.01.2020 zum Aktenzeichen 6 A 1.19; https://www.bverwg.de/de/290120U6A1.19.0, Textziffer 33)
Dieser Personenzusammenschluß hieß allerdings seinerseits gar nicht „linksunten.indymedia“, sondern IMC linksunten.
Jene Vereinigung sollte durch einen Artikel (!) auf der Website von Radio Dreyeckland unterstützt (!) worden sein.
In dem Artikel war das Archiv von linksunten.indymedia.org verlinkt worden, das es immer noch gibt und an dieser Stelle ausdrücklich zur Lektüre empfohlen sei:
https://linksunten.indymedia.org/.
Von mir gibt es dort auch einige Artikel zu lesen:
Meine eigenen Texte bei linksunten.
(Ich hatte im übrigen das Archiv Anfang 2022 nicht nur verlinkt, sondern in Gänze gespiegelt:
https://web.archive.org/web/20200314005205/http://links-wieder-oben-auf.net/ /
https://web.archive.org/web/20200314005205/http://www.links-wieder-oben-auf.net/archiv/index.html.
Auch gegen mich kam es in dem Zusammenhang zu einem Strafprozeß, der mit einem Freispruch endete. Die Berliner Staatsanwaltschaft war so ungeschickt, mich nicht wegen meiner Archiv-Spiegelung, zu der ich mich namentlich bekannt hatte, sondern wegen der ursprünglichen Archiv-Veröffentlichung, für die ich nicht verantwortlich war, anzuklagen… (siehe taz-Blogs vom 10.01.2025: „Doch, doch – ich war wieder auffällig.“ Heute wurde vor dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten in einem Strafverfahren gegen mich verhandelt.)
Hallo Berliner Staatsanwaltschaft,
wollen Sie vielleicht noch mal einen Versuch mit einer Anklage wegen der vorstehenden Hyperlinks unternehmen? – Nur zu, kein falsche Scheu…)
Siehe ergänzend:
RDL-Beschluß des BVerfG:
Vielleicht Anlaß FÜR, aber keine Rechtfertigung VON Rechtsillusionen
Zehn Thesen aus und zu der heute bekannt gewordenen Entscheidung
