vonDetlef Georgia Schulze 24.07.2024

Theorie als Praxis

Hier bloggt Detlef Georgia Schulze über theoretische Aspekte des Politischen.

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Das Resümee als .pdf-Datei:

http://blogs.taz.de/theorie-praxis/files/2024/07/Nicht_schade_und_doch_schade_T_VI_S_56-67.pdf.


 

Zusammenfassung von Teil I.: ‚Medien-Schikanierung via Vereinsverbot‘ – eine fast schon etablierte deutsche Tradition

1. Bereits im Juni 2019 hatte ich – aus Anlaß des Verbotes des angeblichen „Verein[s] ‚linksunten.indymedia‘“ (2017) auf das vorausgegangene vereinsrechtliche Vorgehen gegen den Verlag „Hohe Warte“ (1961) und den dänisch-kurdischen Fernsehsender Roj TV und zwei Unternehmen in dessen Umfeld (2008) hingewiesen. Ich hatte außerdem darauf hingewiesen, daß

„[g]anz eindeutig ist […], daß § 17 Vereinsgesetz bestimmt, daß, wenn die üblichen Vereinsverbotsgründe1 vorliegen, das Vereinsgesetz auch ‚auf Aktiengesellschaften, […], Gesellschaften mit beschränkter Haftung, […], Genossenschaften, […] anzuwenden‘ ist.“
(https://de.indymedia.org/sites/default/files/2019/06/Kein_blosses_Schreckgespenst–FIN.pdf, S. 2; Hyperlink hinzugefügt)

und dazu dann folgende These aufgestellt:

„Verbote von Medienunternehmen sind in der Bundesrepublik also schon vorgekommen – und in mindestens einem Fall (V. GmbH) auch schon bestandskräftig geworden –, und es ist an der Zeit, aufzuwachen und zu bemerken, daß die Pressefreiheit nicht nur in der Türkei, Rußland und anderswo, sondern auch mal wieder in der deutschesten aller Demokratien bedroht ist.“
(ebd., S. 6)

Große Resonanz hatte meine Aufforderung nicht – genau gesagt, ist mir keine einzige Reaktion auf meine Aufforderung bekannt.

2. a) Nach dem linksunten-Verbot kam es noch 2019 zu einem vereinsrechtlichen Vorgehen gegen die kurdischen Mesopotamien Verlag GmbH und die MIR Multimedia GmbH, und nun kam es zum Verbot der COMPACT-Magazin GmbH und CONSPECT-Film GmbH.

b) Außerdem hatte ich bisher das 1993 – im Kontext des sog. PKK-Verbots (in Wirklichkeit handelt es sich um das Verbot der Betätigung in der PKK in der BRD – zumindest die Existenz der PKK in anderen Staaten zu verbieten, maßt sich die BRD nicht an) verfügte – Verbot

    • des „in der Rechtsform der GmbH betriebene Berxwedan-Verlag“, der 1990 gegründet [worden war], um insbesondere Druckwerke, Filme und Tonträger aller Art herzustellen und herauszugeben, Nachrichten zu sammeln, periodische Zeitschriften und Zeitungen herauszugeben sowie eine Presseagentur zu errichten“,

 

sowie

 

  • der gerade erwähnten „Presseagentur, die Kurdistan-Haber Ajansi-News Agency (Kurd-Ha)“, die anscheinend keine eigene Rechtsform hatte, aber ja auch von bestimmten Personen betrieben worden sein muß,

 

übersehen. Dazu waren die beiden in dem Zitat auf S. 14 angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen:

Mit der ersten Entscheidung wurde die (vorläufige) sofortige Vollziehbarkeit des Verbotes bestätigt; mit der zweiten Entscheidung das (endgültige) Verbot als solches vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Verfassungsbeschwerde scheint dagegen nicht eingelegt worden zu sein.2

3. Es scheint fast, daß es irgendwo eine ‚Ausgewogenheits-Kommission‘ für vereinsrechtliche Verbote von Medienorganisationen gibt: eins rechts – eins links, eins rechts – eins links:

eins rechts…

eins links…

(Verlag „Hohe Warte“3) Roj TV usw.
„Verein ‚Altermedia Deutschland‘“ „Verein ‚linksunten.indymedia‘“4
COMPACT-Magazin GmbH und CONSPECT-Film GmbH Mezopotamien Verlag und MIR Multimedia GmbH

4. Inzwischen kann also von einer regelrechten Tradition vereinsrechtlichen Vorgehens gegen Medienorganisationen5 gesprochen werden:

  • 1961: Verlag „Hohe Warte“
  • 1993: Berxwedan-Verlag + Nachrichtenagentur
  • 2008: Roj TV (Aktiengesellschaft dänischen Rechts) + Muttergesellschaft (dito) + (deutsche) V. GmbH (eine Fernsehproduktionsfirma in Wuppertal)
  • 2016: „Verein ‚Altermedia Deutschland‘“
  • 2017: „Verein ‚linksunten.indymedia‘“
  • 2019: Mezopotamien Verlag und MIR Multimedia GmbHund
  • 2024: COMPACT-Magazin GmbH und CONSPECT-Film GmbH.

 

Zusammenfassung zu Teil II.: Artikel 5 Absatz 1 und 2 Grundgesetz in Bezug auf ‚Medienorganisationen‘ lex specialis gegenüber Artikel 9 Absatz 1 und 2 Grundgesetz? / Verlag/HerausgeberInnenkreis verboten – wie steht es dann um das Medium?

 

5. In Bezug auf diese Staatspraxis sind vor allem zwei Fragen aufzuwerfen:

a) Ist in Bezug auf Organisationen, die sich hauptsächlich oder ausschließlich in Form des Verlegens oder Herausgebens von Medien betätigen, Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz überhaupt einschlägig? Oder sind insoweit vielmehr die Medienfreiheiten aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz und deren spezifischen Schranken in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz sowie die Schranken-Schranke des Zensurverbots aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz die vorrangige lex specialis?

b) Falls derartige Verbote von Medienorganisationen (1.) grundsätzlich und (2.) im jeweils konkret in Rede stehenden Fall zulässig sind – welche Konsequenzen hat dies für die Medien dieser Organisationen? Dürfen jene Medien künftig von Einzelpersonen (die vereinsrechtlich nicht verboten werden können) und/oder von nicht-verbotenen Vereinen herausgegeben bzw. verlegt werden – jedenfalls, sofern das Recht an den Titeln jener Medien nicht – markenrechtlich – zum Vermögen der verbotenen Organisation gehört?

6. Frage 3. b) ist folgendermaßen zu beantworten:

Medien von verbotenen Medienorganisationen dürfen (auch) nach dem Verbot des alten Verlages / HerausgeberInnen-/BetreiberInnenkreises von

    • Einzelpersonen, die vereinsrechtlich nicht verboten werden können,

und/oder

  • von nicht-verbotenen Vereinen herausgegeben bzw. verlegt werden.

a) Diese Auffassung kann sich insbesondere auf das linksunten-Urteil des BVerwG berufen:

„Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse ‚http://linksunten.indymedia.org‘ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses ‚linksunten.indymedia‘ als Organisation“
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2020 zum Aktenzeichen 6 A 1.19, Textziffer 33).

b) Analog sage ich:

Regelungsgegenstand des aktuellen Verbotsbescheides ist nicht das Verbot der Zeitschrift „Compact. Magazin für Souveränität“ und des online-Kanals „Compact TV“, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses als Organisation – also das Verbot der „Compact-Magazin GmbH“ und der „CONSPECT-Film GmbH“, wie es ja in der Verbotsverfügung auch ausdrücklich heißt.

c) Ministerin Faeser mag die Absicht gehabt zu haben6, die Zeitschrift „Compact. Magazin für Souveränität“ zu verbieten; sie mag sich auch einbilden, es getan zu haben. Objektiv getan hat das Bundesinnenministerium aber Folgendes – es hat verfügt: „Der Verein ‚COMPACT-Magazin GmbH‘ und seine Teilorganisation ‚CONSPECT FILM GmbH‘ sind verboten und werden aufgelöst.“

d) Ergo:

Es ist (vorbehaltlich von etwaigen Eigentumsrechten an dem Zeitschriften-Namen) keiner Einzelperson und auch keinem nicht-verbotenen Verein verboten, künftig die Zeitschrift „Compact. Magazin für Souveränität“ herauszugeben bzw. zu verlegen.

Und schon seit dem Sommer 20207 (seit Veröffentlichung des linksunten-Urteils des Bundesverwaltungsgerichts) sage ich immer wieder – sinngemäß:

Es ist keiner Einzelperson und auch keinem nicht-verbotenen Verein verboten, künftig die Internet-Plattform bzw. die Internet-Zeitung linksunten.indymedia zu betreiben bzw. herauszugeben.

e) Ich warne allerdings auch:

Vereine, die künftig die Zeitschrift „Compact. Magazin für Souveränität“ oder die Internet-Zeitung „linksunten.indymedia“ mit gleicher redaktioneller Linie wie jeweils bis zum Verbot herausgeben bzw. verlegen, gehen das hohe Risiko ein, vom Bundesinnenministerium als „Ersatzorganisation“ der vom Innenministerium verbotenen „COMPACT-Magazin GmbH“ bzw. des angeblichen „Verein[s] ‚linksunten.indymedia“ klassifiziert zu werden.

f) Außerdem erläutere ich meine Auffassung noch wie folgt:

Ein an Andere als an verbotene Vereine adressiertes Verbot, deren bisherige Medien herauszugeben / zu betreiben / zu verlegen, (das objektiv weder im Fall „linksunten“ noch im Fall „Compact“ erfolgt ist, auch wenn es subjektiv von den MinisterInnen de Maizière und Faeser beabsichtigt war), müßte an den publizistischen Grundrechten dieser Anderen gemessen werden. Nur in Bezug auf verbotene Vereine, ist das Verbot, die fragliche Zeitschrift herauszugeben (oder überhaupt noch irgendetwas zu tun), die notwendige Implikation des Existenzverbotes.

7. a) Meine andere (chronologisch: erste) Frage beantworte ich weniger meinungs-stark (vorsichtiger):

Ich tendiere dahin zu sagen, Organisationen, die nur Medien herausgeben oder verlegen (und nur wenige Mitglieder/GesellschafterInnen haben), fehlt die organisations-spezifische Gefährlichkeit8, die von Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz vorausgesetzt wird. Sehr wohl können solche Organisationen geistig gefährlich sein. Aber für geistige Gefährlichkeit ist Artikel 5 (Medienfreiheiten, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit) und insoweit Artikel 18 Grundgesetz einschlägig.

b) Inzwischen habe ich den Beitrag Zeitungsverbot durch die Hintertür? von Paula Rhein-Fischer, der am Freitag im Verfassungsblog erschien, gelesen – sie sagt mit weniger Selbstzweifel (darf sie wahrscheinlich auch; sie hat vermutlich „iur.“ hinter ihren ‚zwei Buchstaben‘ zu stehen – nicht bloß „phil.“ wie icke) etwas sehr Ähnliches9:

„Anders als das BVerwG meint, wird das Vereinsrecht bei primär auf das Presseerzeugnis selbst zielenden Verboten vom Presserecht verdrängt.“
„Zwar ist richtig, dass auf diese Weise reine Presseorganisationen, die außer dem Publizieren keine weiteren Aktivitäten entfalten, gegenüber anderen Vereinen privilegiert werden. Eben dies ist aber Folge der insoweit vorrangigen und eben besonderen Regeln unterliegenden Pressefreiheit, insbesondere der Entscheidung für eine selbstregulative statt einer staatlichen Aufsicht über die Presse.“

 

Zusammenfassung zu Teil III.: Das BMI weiß, daß es Medien nicht verbieten darf (und verbietet sie deshalb auch nicht), versucht aber trotzdem das Erscheinen unliebsamer Medien dadurch zu unterbinden, daß es deren Verlage / Herausgeber- / BetreiberInnenkreise verbietet

 

8. Was nun die Frage anbelangt, ob auch Medien verboten werden dürfen und ob insbesondere die Medien, die Thomas de Maizière und Nancy Faeser verbieten wollten, – absichtsgemäß – hätten verboten werden dürfen, so gilt:

a) Alle Überlegungen, die bei der Frage ansetzen, ob „Compact“ und „linksunten.indymedia“ Presse bzw. Journalismus „oder“ vielmehr politisch waren, sind von vornherein verfehlt. Die Pressefreiheit schützt gerade auch die politisch dissentierende Presse und auch politische Organisationen bzw. deren gemeinsam handelnden Mitglieder sind TrägerInnen der Meinungsäußerungs- und Medienfreiheiten:

„Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muß er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt damit als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung. In ihr artikuliert sich die öffentliche Meinung; die Argumente klären sich in Rede und Gegenrede, gewinnen deutliche Konturen und erleichtern so dem Bürger Urteil und Entscheidung. In der repräsentativen Demokratie steht die Presse zugleich als ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung.“
(BVerfGE 20, 162 – 230 [174 f.; DFR-Textziffer 35]; Hv. hinzugefügt)

aa) Gerade weil auch gegen die ‚freiheitliche demokratische Grundordnung‘ gerichtete Meinungen und Medien von Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz geschützt sind (siehe unten FN 71) und auch die drei Schranken aus Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz (persönliche Ehre, Jugendschutz, allgemeine Gesetze) allenfalls eine (kleine) Teilmenge der gegen die ‚freiheitliche demokratische Grundordnung‘ gerichteten Meinungsäußerungen erfassen, gibt es Artikel 18 Grundgesetz10, der erlaubt in einem speziellen Verfahren und unter bestimmten Voraussetzung bestimmte Grundrechte einzelner Leute für „verwirkt“ zu erklären.

bb) Gerade deshalb gibt es im übrigen auch den Artikel 139 im Grundgesetz11 („Die zur ‚Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus‘ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“). Abgesehen davon, daß diese Rechtsvorschriften eh nur nachlässig angewandt und bald aufgehoben wurden, hätten sonst erst – ab in Kraft treten des Grundgesetzes – für jeden Entnazifizierungs-Fall12,

der „durch Wort oder Tat, insbesondere öffentlich durch Reden oder Schriften,“ erfolgte wesentliche Beiträge „zur Begründung, Stärkung oder Erhaltung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft“ betraf,

ein Grundrechts-Verwirkungs-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht durchgeführt werden müssen – und nicht einmal das hätte gereicht (denn Äußerungen während der NS-Zeit wären vor der Verwirkungsentscheidung des BVerfG; aber erst ab der Verwirkungsentscheidung werden Äußerungen, die vorher vom Grundrecht geschützt waren, nunmehr rechtswidrig). (Tatsächlich wurden bisher überhaupt nur zwei Grundrechts-Verwirkungs-Verfahren [gegen Ernst Otto Remer13 [SRP] und Gerhad Frey [Nationalzeitung-Verleger und Verleger sowie DVU-Vorsitzender] durchgeführt, die beide scheiterten. Die geringe Zahl an Verfahren [und das Scheitern der beiden eingeleiteten] liegt allerdings weniger daran, daß das Bundesverfassungsgericht besonders strenge Anforderungen an Grundrechtsverwirkungen stellen würde, sondern daran, daß es den Begriff der „allgemeinen Gesetze“ in Artikel 5 Absatz 214 und die Implikationen von Partei- und Vereinigungsverboten15 dermaßen weit ausdehnt, daß praktisch kein staatlicher Bedarf für Artikel 18 Grundgesetz besteht.).

b) Ein weiterer Beweis dafür, daß der grundgesetzliche Presse-Begriff weit (also nicht unter politischen oder ‚Qualität‘s-Gesichtspunkten wertend) ist, ist Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz: Gerade weil Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz – zunächst einmal – zum Beispiel auch beleidigende und verleumdende Äußerungen und Medien schützt, setzt Absatz 2 den Freiheitsrechten aus Absatz 1 Schranken. Diese Schranken wären nicht nötig, wenn ehrverletzende und jugendgefährende Presse von vornherein nicht unter den Presse-Begriff fiele.

c) Es gibt kein Gesetze, die als Rechtsfolge für bestimmte Tatbestände die Rechtsfolge „Verbot des Mediums“ vorsehen.16 (Deshalb kommt es zur Zeit letztlich gar nicht darauf an, ob ein solches hypothetisches Gesetz, das Mediumsverbote als mögliche Rechtsfolge vorsieht, von den Schranken des Artikel 5 Absatz 2 gedeckt wäre.)

aa) Auch die Landespressegesetze enthalten zwar Strafbestände, aber Rechtsfolge der Verwirklichung dieser Straftatbestände ist auch dort nicht das Verbot des Mediums, in dem die Straftat erfolgte.

bb) Der Medienstaatsvertrag sieht zwar – als ultima ratio – die Möglichkeit der Untersagung und nötigenfalls (technische) „Sperrung“ bestimmter „Angebote“ von Telemedien, aber kein Verbot ganzer Telemedien, die rechtswidrige Angebote machen, vor – außer ein ganzes Telemedium würde überhaupt nur rechtswidrige Angebote machen.

d) Das [= These 8. c)] scheint auch das Bundesinnenministerium einzusehen, denn es hat ja nicht angeordnet: „Die Zeitschrift ‚Compact‘ und das Telemedium ‚Compact TV‘ werden verboten.“ Auch im Falle „linksunten“ hatte das Bundesinnenministerium nicht verfügt: „Das Telemedium ‚linksunten.indymedia.org‘ wird verboten.“

e) Das Bundesinnenministerium weiß also augenscheinlich, daß es Medien nicht verbieten darf und versucht deshalb, sein Ziel, bestimmten Medien den Garaus zu machen, auf dem Umweg eines Verbots (angeblich oder tatsächlich) vereinsförmig organisierter Medien-HerausgeberInnen bzw. -Verlage zu erreichen. Das ist, wenn nicht rechtswidrig, jedenfalls ganz mieser Stil.

f) Ob dieser Umweg rechtswidrig ist, hängt

(1.) grundsätzlich davon ab, ob meine Hypothese, daß Organisationen, die ausschließlich Medien herausgeben oder verlegen (und nur wenige Mitglieder/GesellschafterInnen haben), die organisations-spezifische Gefährlichkeit, die von Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz vorausgesetzt wird, fehle und daß für solche Organisationen (nicht Artikel 9 Absatz 1 und 2, sondern) Artikel 5 Absatz 1 und 2 Grundgesetz die vorrangige lex specialis sei, zutreffend ist.

Ob dieser Umweg rechtswidrig ist, hängt außerdem

(2.) im jeweiligen Einzelfall davon ab, ob das jeweilige Verbotsobjekt tatsächlich vereinsförmig organisiert ist und tatsächlich mindestens einen der drei Verbotstatbestände des Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz erfüllt.

 

Zusammenfassung von Teil IV.: Das Zensurverbot des Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz verbietet es, das künftige Erscheinen von Medien zu verbieten

 

Wie bereits in These 6. c) gesagt: „Es gibt kein Gesetze, die als Rechtsfolge für bestimmte Tatbestände die Rechtsfolge ‚Verbot des Mediums‘ vorsehen.“ – Was wäre aber, wenn es solche Gesetze gäbe? Wären sie verfassungsgemäß und hätte das Innenministerium in seinen Verbotsverfügungen dann also schreiben dürfen:

„Die Zeitschrift ‚Compact‘ und das Telemedium ‚Compact TV‘ werden verboten.“ / „Das Telemedium ‚linksunten.indymedia.org‘ wird verboten.“

(was das Innenministerium – in impliziter Anerkennung der Rechtslage – in seine wirklichen Verbotsverfügungen nicht geschrieben hat)? Antworten:

9. Es ist kein Zufall, daß das BMI in seine Verbotsverfügungen gegen ‚Medienorganisationen‘ nicht schreibt, daß die kollateral-betroffenen Medien verboten seien. Denn Medienverbote würden das grundgesetzliche Zensurverbot verletzen.17

a) Das Bundesverfassungsgericht sagt: „Das Zensurverbot soll die typischen Gefahren einer solchen Präventivkontrolle bannen. Deswegen darf es keine Ausnahme vom Zensurverbot geben, auch nicht durch ‚allgemeine Gesetze‘ nach Art. 5 Abs. 2 GG.“ (BVerfGE 33, 52 – 90 [72, DFR-Tz. 76])

b) Dagegen, daß aus dem Zensurverbot das Verbot des Verbietens des Zukünftigen Erscheinens von Medien folge, kann nicht durchgreifend eingewandt werden, daß im Falle eines generellen Verbotes des künftigen Erscheinens gar nicht kontrolliert würde, sondern einfach so verboten… Denn:

aa) Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt sind eine Steigerung von Verboten mit Erlaubnisvorbehalt (die klassische, Karlsbader18 Variante der Zensur) – also erst recht vom Zensurverbot erfaßt.

bb) Jedenfalls ist klar, daß Medienverbot genauso zum Gebiet des präventiven Verfassungsschutzes gehören würden, wie Vereins- und Parteiverbote zu diesem Gebiet gehören. In seinen FAQ zum linksunten-Verbot sagte das BMI selbst: „Vereinsverbote sind Instrumente der Gefahrenabwehr.“

bb) In der Weimarer Zeit gab es Presseverbote, obwohl auch schon Artikel 118 Absatz 2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) bestimmte: „Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig.“19

Diese Presseverbote waren jedenfalls insofern damals zulässig, als

    • das 1. Republikschutzgesetz mit 2/3-Mehrheit beschlossen worden war und damals unausdrückliche Verfassungsänderungen als zulässig bzw. wirksam angesehen wurden,

oder

  • als sie auf Artikel 48 WRV beruhten. (Das 2. Republikschutzgesetz wurde dagegen ohne 2/3-Mehrheit verabschiedet – sodaß die darauf gestützten Presseverbote m.E. verfassungswidrig waren; ob letzteres in der damaligen Rechtsprechung und juristischen Literatur vertreten wurde, habe ich noch nicht recherchiert.)

 

Zusammenfassung zu Teil V.: Jede Befürwortung der Anwendung der sog. – totalitarismus-theoretisch konzeptionierten – Wehrhaftigkeits- bzw. Streitbarkeits-Bestimmungen bedeutet – im Rahmen dieser Konzeption – zwangsläufig immer auch Legitimation deren Anwendung gegen links; zum Beispiel ist das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH zugleich auch ein Schuß vor den Bug des Verlages der linken Tageszeitung junge Welt

 

10. Vereine, die in den VS-Berichten erwähnt werden, sind zumindest Abschußkandidaten. Das heißt: Die linke Tageszeitung junge Welt, deren Verlag gerade erfolglos vor dem Berliner Verwaltungsgericht gegen die Erwähnung seiner Zeitung in den Bundesverfassungsschutzberichten klagte, steht auf der Abschußliste.

11. a) Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz und die Normen, in denen von der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ die Rede ist, sind totalitarismus- / extremismus-theoretisch aufgebaut.

b) Für Linke ist daher folgende Frage relevant: „Wie könnten – falls politisch für richtig gehalten – Verbote von faschistischen und rechtspopulistischen Medien und Organisationen zulässig gemacht werden, ohne durch Verfügung solcher Verbote zugleich Wasser auf die Mühlen der – ns-verharmlosenden20 – Totalitarismustheorie zu gießen?“

12. Zur Beantwortung dieser Frage diskutiere ich – eher kurz – einige deutsche Landesverfassungsnormen und Artikel XII. der Schluß- und Übergangsbestimmung der italienischen Verfassung. („Die Neugründung der aufgelösten faschistischen Partei ist in jedweder Form verboten.“)

Ausgehend davon gelange ich zu folgenden Ergebnissen:

a) Auch die vorstehend angeführten deutschen Landesverfassungs-Normen und die angeführte italienische Verfassungsnorm ermächtigen die jeweilige Exekutive nicht zu Äußerungs- oder Medienverboten.

b) Falls Leute ernsthaft – nicht befristete – Medienverbote für richtig halten, müßten sie § 21 Republikschutzgesetz von 192221 in modifizierter Form (wegen Art. 79 I 1 GG, der in der WRV kein Äquivalent hatte) direkt in Grundgesetz schreiben: Je nach politischem Geschmack

  • entweder in dieser Variante:

    „Enthält eine periodische Druckschrift regelmäßig Inhalte, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, so kann die Druckschrift vom Bundesinnenministerium verboten werden. Dasselbe gilt für nicht-periodische Druckschriften, die Inhalte der genannten Art (als Meinung des/der Druckschrift-Urhebers/in) enthalten. Das Verbot umfaßte auch jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt.“

  • oder in dieser Variante:

    „Enthält eine periodische Druckschrift regelmäßig Inhalte, die eine faschistische und/oder antisemitische und/oder biologistisch-rassistische Weltanschauung propagieren, so kann die Druckschrift vom Bundesinnenministerium verboten werden. Dasselbe gilt für nicht-periodische Druckschriften, die Inhalte der genannten Art (als Meinung des/der Druckschrift-Urhebers/in) enthalten. Das Verbot umfaßte auch jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt.“

 

Was heißt alldies in Bezug auf den aktuellen Fall?

 

13. a) Die Zeitschrift wurde entgegen der Absicht von Ministerin Faeser (siehe FN 66) nicht verboten und hätte auch nicht verboten werden dürfen.

b) Ob die beiden verbotenen GmbH verboten werden durften, hängt im aktuellen Fall vor allem davon ab, ob meine Hypothese, daß Organisationen, die ausschließlich Medien herausgeben oder verlegen (und nur wenige Mitglieder/GesellschafterInnen haben), die organisations-spezifische Gefährlichkeit, die von Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz vorausgesetzt wird, fehle und daß für solche Organisationen (nicht Artikel 9 Absatz 1 und 2, sondern) Artikel 5 Absatz 1 und 2 Grundgesetz die vorrangige lex specialis sei, zutreffend ist. (In anderen Fällen hängt die Antwort auf diese Frage auch von weiteren Aspekten ab.)


1 Genauer gesagt:

  • Das Vereinsgesetz ist gemäß § 17 Vereinsgesetz in allen Fälle der Gerichtetheit gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigkeit auch auf sog. Wirtschaftsvereingungen anzuwenden.

  • Es ist aber nur auf eine Teilmenge der Fälle der Strafgesetzwiderläufigkeit auf Wirtschaftsvereinigungen anzuwenden.

2 https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20A%2013.93 („Verfahrensgang“, wo keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verzeichnet ist).

3 Zu den Besonderheiten des Falls „Hohe Warte“ siehe S. 4 ff.

4 Besonderheiten dieses Falls:

  • Der BetreiberInnenkreis hieß gar nicht „linksunten.indymedia“, sondern „IMC linksunten“.

  • Ob das IMC linksunten tatsächlich vereinsförmig organisiert war, war – entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2020 zum Aktenzeichen 6 A 1.19 (Textziffer 37 – 47) – insbesondere im Hinblick auf das Kriterium der Unterwerfung unter eine organisierte Willensbildung fraglich (siehe S. 11 f.).

5 „Medienorganisation“ ist kein gesetzlicher Begriff, sondern meine Kurzbezeichnung für Organisationen (Parteien und [andere] Vereinigungen), „die sich hauptsächlich oder ausschließlich in Form des Verlegens oder Herausgebens von Medien betätigen“.

6 „Es [das Verbot] bezieht sich auf zwei Gesellschaften, die das Magazin bzw. den Online-Kanal ‚Compact TV‘ ver- bzw. betreiben: die COMPACT-Magazin GmbH und die CONSPECT FILM GmbH. Die Gesellschaften sind damit zugleich aufgelöst. Demgegenüber sprach Faeser am Montag davon, ‚das Magazin‘ verboten zu haben.“ (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/compact-vereinsverbot-pressefreiheit-bmi-faeser-elsaesser-verein-verbot/; Hv. hinzugefügt)

7 Verfassungsbeschwerde gegen Indymedia Linksunten Verbot, Kritik an Prozesstaktik und magelnder Reaktion auf Verbot, bei: Radio Dreyeckland am 12.06.2020, Min. 9:57 – 10:02: „Wenn der Personenkreis verboten ist, aber nicht die Plattform, dann können halt andere Leute einspringen.“

Achim Schill / Detlef Georgia Schulze, Ein neues linksunten? (Pro und Contra), in: de.indymedia.org vom 20.06.2020.

8 Vgl. in Bezug auf Parteien:

  • „Der Einzelne wird […] nicht betroffen, soweit er selbst bestimmte politische Ziele anstrebt und vertritt. Es wird ihm nur verwehrt, dies durch Förderung einer verfassungsfeindlichen Organisation und der ihr eigenen Wirkungsmöglichkeiten zu tun. Sein Handeln wird gefährlich durch die von der Organisation ausgehende Wirkung.“ (BVerfGE 25, 44 – 64 [57, DFR-Textziffer 47)

  • „Das Parteiverbot soll […] nur den Gefahren vorbeugen, die von der Verfolgung der Ideen in organisierter Form ausgehen. Wollte man die fast nie ganz auszuschließende Rückwirkung auf die verbotene Organisation zum Anlaß nehmen, solche Meinungsäußerungen schlechthin zu verbieten, dann würde damit in die Meinungsfreiheit des Einzelnen in einer nicht zumutbaren und auch nicht durch den Zweck des Parteiverbots gerechtfertigten Weise eingegriffen.“ (ebd., 58 DFR-Textziffer 48)

Vgl. aber auch zur Inkonsequenz dieser Entscheidung meine unten in FN 15 genannte Kritik an der Entscheidung.

9 Hinsichtlich meiner anderen These – daß am Montag nicht die Zeitschrift „Compact. Magazin für Souveränität“, sondern die „COMPACT-Magazin GmbH“ verboten worden sei, kann ich mich im übrigen inzwischen auf jemanden, der noch vier weitere Buchstaben vor „Dr. iur.“ hat, berufen: Professor Thorsten Koch sprach am Freitag (ebenfalls im Verfassungsblog) von den „jetzt erfolgten Verbote[n] von zwei Vereinigungen – nicht deren Publikationen –“.

10 „Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.“ (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_18.html)

11 Vgl.: „Der Ausnahmecharakter des Art. 139 zeigt […], daß die Grundrechte grundsätzlich auch für Verfassungsfeinde gelten.“ „Eine analoge Anwendung gegenüber anderen extremen politischen Strömungen verbietet sich […] wegen des Ausnahmecharakters.“ (Christoph Vedder / Stefan Lorenzmeier, in: Münch/Kunig, Grundgesetz Kommentar. Bd. 1, 20126, Bd. 2, Art. 139, Randnummer 14 bei FN 68 und 56).

12 „Fall“ meint hier (äußernde) „Person“ – nicht wegen jeder einzelnen – zu sühnenden – Äußerung.

13 Siehe zu diesem auch: https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/remer-otto-ernst/.

14 https://blogs.taz.de/theorie-praxis/wechselwirkungstheorie-oder-meinungsaeusserungsfreiheit/.

15 https://blogs.taz.de/theorie-praxis/files/2023/06/OLG_Stuttgart_Sympathiewerbung_nicht_strafbar.pdf, S. 28 unten bis 30 oben.

16 Vgl. auch dazu Paula Rhein-Fischer im Verfassungsblog von Freitag: „es [gibt] keine presserechtliche Ermächtigungsgrundlage für das Verbot eines Pressemediums durch den Bund (übrigens auch nicht durch die Länder)“.

17 Vgl. dazu auch: „die besonderen Schrankenbestimmungen des Art. 5 GG für Publikationsorgane ‚im Vereinsrecht nicht abgebildet werden‘. Das gilt insbesondere für das Erfordernis eines allgemeinen Gesetzes gemäß Art. 5 Abs. 2 GG und die unmissverständliche Wertung des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG: ‚Eine Zensur findet nicht statt.‘“ (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/compact-vereinsverbot-pressefreiheit-bmi-faeser-elsaesser-verein-verbot/)

18 „Karlsbader“ = Anspielung auf die Karlsbader Beschlüsse der Metternich-Zeit, die u.a. die Zensur im frühen 19. Jahrhundert regelten.

19 https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Verfassung_des_Deutschen_Reichs_(1919)&action=edit&image=/wiki/Deutsches_Reichsgesetzblatt_1919_152_1406.jpg).

20 „ns-verharmlosend“, weil die Unterschiede zwischen NS und Stalinismus – jedenfalls im Ergebnis nivellierend. Außerdem werden vom herrschenden „Extremismus“-Terminus mit seiner rechts-links-Symmetrie die Unterschiede zwischen Stalinismus, Poststalinismus und autonom-anarchistischen, antistalinistischen Linken verwischt. Soweit der Trotzkismus und andere marxistische Strömungen (z.B. ein authentischer, nicht-stalinistischer, nicht-trotzkistischer Leninismus) unter „Extremismus“ subsumiert werden, sind auch diese Objekt der gerade angesprochenen Nivellierung.

21 „Wird durch den Inhalt einer periodischen Druckschrift die Strafbarkeit einer der in den §§ 1 bis 8 bezeichneten Handlungen begründet, so kann die periodische Druckschrift, wenn es sich um eine Tageszeitung handelt, bis auf die Dauer von vier Wochen, in anderen Fällen bis auf die Dauer von sechs Monaten verboten werden. Auf die Zuständigkeit und das Verfahren finden die Vorschriften des § 9 Anwendung.
Das Verbot umfaßte auch jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt.“ (RGBl. I 1922, 585590 [589])

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