vonDetlef Georgia Schulze 08.06.2024

Theorie als Praxis

Hier bloggt Detlef Georgia Schulze über theoretische Aspekte des Politischen.

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Helmut Ridder posthum zum kommenden 18. Juli.

Im ersten Teil diese Serie hieß es:

„Das Landgericht [Karlsruhe] unterläßt es, zu untersuchen, ob Gesetze, die Äußerungen regulieren, ‚allgemeine‘ Gesetze im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz sind. Dies ist deshalb wichtig, weil es im Radio Dreyeckland-Prozeß weder um Jugend- noch um Ehrenschutz ging und Artikel 5 Absatz 1 und 2 Grundgesetz folgendermaßen lauten:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten […]. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. […].
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Ge­setze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.‘

Gesetze, die nicht dem Jugend- oder Ehrenschutz dienen, müssen also ‚all­gemeine‘ Gesetze sein, wenn sie verfassungsgemäße Schranken der Rechte aus Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz darstellen sollen.“

Kommen wir daher nun also zur Frage:

Ist § 85 Absatz 2 Strafgesetzbuch, so wie ihn das Landgericht Karlsruhe auslegt, ein „allgemeines Gesetz“ im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz?

Zwei gegensätzliche Verständnisse der Meinungsäußerungs- und Medienfreiheiten

Es gibt zwei gegensätzliche Auslegungen des Begriffs der „allgemeinen Gesetze“ in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz:

  • Eine sehr minoritäre, aber zutreffende

    und

  • die herrschende, vom Bundesverfassungsgericht höchstpersönlich entwi­ckelte.

Konzeption 1 kann als formell bezeichnet werden (weil sie dem Staat das Recht zur inhaltlichen Bewertung von Meinungen verwehrt) und vertritt eine sehr enge Auslegung des Begriffs der „allgemeinen Gesetze“.

Konzeption 2 vertritt eine sehr weite Auslegung des Begriffs der „allgemeinen Ge­setze“ und kann insofern als materiell bezeichnet werden, als sie dem Staat die inhaltliche Bewertung von Meinungen erlaubt.1

Unter politischen und unter geschichtlich-geographischen Gesichtspunkten kann die erste Konzeption als (radikal)liberal und angelsächsisch beeinflußt; die zweite Konzept als etatistisch, deutsch-nationalliberal („freiheitlich“2) bezeichnet werden.

Im Grundgesetz steht nichts von Wechselwirkung

Das stärkste Argument gegen die zweite Auffassung ist,

  • daß dem Bundesverfassungsgericht klar ist, daß den Gesetzgebungsorga­nen mit seiner weiten Auslegung des Begriffs der „allgemeinen Gesetze“ ermöglicht wird, die Meinungsäußerungsfreiheit vollständig auszuhebeln: Wenn ich recht sehe, hat das Bundesverfassungsgericht bisher erst einmal ein Gesetz als ‚nicht-allgemein‘ im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 Grundge­setz klassifiziert (und das dann aber sogar trotzdem durchgewunken)

    und

  • sich das Bundesverfassungsgericht deshalb veranlaßt sah, seinen weiten Begriff der „allgemeinen Gesetze“ um eine zweite ‚Theorie‘ zu ergänzen, von der definitiv nichts in Artikel 5 Grundgesetz insbesondere und auch an­sonsten im Grundgesetz nichts steht: Der Wortlaut von Artikel 5 ist ganz klar:

    • Es gibt verschiedene Rechte in Absatz 1,

      und

    • diesen werden durch die allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestim­mungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre Schranken gesetzt. Ende der Durchsage.

    Das Bundesverfassungsgericht hat noch hinzuerfunden, daß

    die allgemeinen Gesetze „ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden [müssen], daß der beson­dere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, na­mentlich aber im öffentlichen Leben, führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und ‚allgemeinem Gesetz‘ ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die ‚allgemeinen Gesetze‘ aufzufassen; es findet viel­mehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die ‚allgemeinen Geset­ze‘ zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grund­recht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.“
    (BVerfGE 7, 198 – 230 [208], DFR-Tz. 28; http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007198.html#208 – Lüth-Urteil; siehe zum Gegenstand der Lüth-Entscheidung das PS. zu diesem Artikel)

Diese Hinzuerfindung wäre überflüssig, wenn der Begriff der „allgemeinen Ge­setz“ von vorherein eng interpretiert würde.

Das Grundgesetz nennt drei verschiedene (spezifische!) Schranken – und nicht nur eine!

Der zweite Einwand gegen das bundesverfassungsgerichtliche weite Verständnis des Begriffs der „allgemeinen Gesetz“ ist, daß dann der Begriff der „allgemeinen Gesetze“ dermaßen weit ist, daß die Schranken des Jugend- und Ehrenschutzes dann völlig überflüssigerweise in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz stünden, weil auch sie „allgemeine Gesetze“ sind.

„Bekanntlich hat es bis zum Lüth-Urteil des BVerfG eine Auseinandersetzung zwischen den formalen und materiellen Ansätzen zur Interpretation des Be­griffs der ‚allgemeinen Gesetze‘ gegeben. […]. Das BVerfG hat seit dem Lüth-Urteil beide Theorieansätze auf eine nur scheinbar elegante Weise miteinan­der verbunden3. Eine Folge dieses dogmatischen Ansatzes war einerseits die Einebnung der Unterschiede zwischen den drei Schrankenvorbehalten des Art. 5 Abs. 2, während die Leistung der formalen Theorie nicht zuletzt in der Möglichkeit zur begrifflichen Konturierung des ‚allgemeinen Gesetzes‘ durch die Unterscheidung vom Vorbehalt des Ehrenschutzes sowie des Jugend­schutzes gesehen worden ist“.
(Ladeur, Meinungsfreiheit, Ehrenschutz und die Veränderung der Öffentlich­keit in der Massendemokratie, in: Archiv für Presserecht 1993, 531 – 536 [531]; Hv. hinzugefügt)

Nach richtigem Verständnis sind die Normen des Jugend- und Ehrenschutzes aber gerade ‚besondere‘ (und nicht ‚allgemeine‘) Gesetze im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Grundgesetz:

Das, was zum Ehren- und Jugendschutz zulässig ist, ist zulässig,

  • obwohl diese Normen gerade keine allgemeinen Gesetze im Sinne des Ar­tikel 5 Absatz 2 Grundgesetz sind,

  • weil es die beiden anderen Schranken zusätzlich gibt.

Straftatbestände wie Totschlag, Körperverletzung, Betrug usw. sind allgemeine Gesetze – sie streichen an der Meinungsäußerungsfreiheit vorbei4 –; Äußerungs­straftatbestände sind dagegen ‚besondere‘ Gesetze im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz – sie greifen Meinungen und Berichte wegen deren Inhalts an –, und sie sind folglich nur zulässig, soweit sie dem Jugend- und Ehrenschutz die­nen, aber nicht um den politischen Diskurs zu regulieren.

Anwendung dieser beiden Verständnisse der Meinungsäußerungs- und Medienfreiheiten auf § 85 Absatz 2 Strafgesetzbuch, so wie ihn das Landgericht Karlsruhe auslegt

Wenden wir nun diese beiden Verständnisse der Meinungsäußerungs- und Medi­enfreiheiten auf § 85 Absatz 2 Strafgesetzbuch, so wie ihn das Landgericht Karls­ruhe auslegt, an, dann ergibt sich folgendes:

  • nach Konzeption 1:

    • Fraglos vorausgesetzt wird von Konzeption 1, daß die Norm auch bei Einbeziehung von Äußerungen in den Tatbestand ein allgemeines Gesetz ist.

    • Zur Begrenzung des Schadens für den gesellschaftlichen Pluralismus als Voraussetzung demokratischer Prozesse und Entscheidungen wird dann freilich mächtig ‚wechselgewirkt‘ und ‚abgewogen‘ – und dann

      • kommt bei einem Gericht, das überwiegend aus gemäßigten Etatis­tInnen besteht,

        • ein Freispruch für einen Artikel, wie dem von Fabian Kienert bei heraus (jedenfalls, wenn er bei der Zeit oder auf der Webseite eines lizenzierten Radiosenders erscheint),

        • während, wenn statt dessen bei linksunten.indymedia (und ande­ren Medien ohne Lizenzierung durch eine Landesmedienanstalt oder die Reputierlichkeit einer Mitgliedschaft des Verlages im Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger) verbaler Beifall für einen militanten Angriff auf eine Polizeiwache5 gespen­det wird, eine Verurteilung bei herauskommt;

      • und wenn das Gericht statt dessen aus normal- oder radikal-etatis­tisch eingestellten RichterInnen besteht, dann ist auch für Artikel wie dem von Fabian Kienert eine Verurteilung nicht unwahrscheinlich.

    • Und mindestens eine weitere Variante gibt es noch: Nicht eine suspekte Gestalt bei linksunten.indymedia, sondern ein Großer Intellektueller oder eine Große Intellektuelle erklärt in der Zeit oder im Spiegel – viel­leicht sogar mit wohlwollendem Unterton oder klammheimlicher Freude –, warum es manchmal zu Gewaltausbrüchen marginalisierter gesell­schaftlicher Gruppen gegen die Polizei kommt – dann bleibt vielleicht auch das (jedenfalls bei gemäßigten EtatistInnen) straffrei…

Aber immer schön auf den Einzelfall, die Reputierlichkeit des Autors oder der Au­torIn und des publizierenden Mediums schauen, den in Rede stehenden Artikel detailliert vermessen und bewerten – Artikel 3 Absatz 1 („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“) und Absatz 3 Satz 1 („Niemand darf wegen […] seiner […] politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“) Grundgesetz, ach Scheiß drauf.

  • Konzeption 2

    • kritisiert dagegen gerade diesen „freiheitlichen“ Einzelfall-Fetischismus als „‚Klassenspaltung‘ der Grundrechtsträger“:

      „Es [Das Bundesverfassungsgericht – in seiner eingangs zitierten Lüth-Entscheidung] hielt den Beschwerdeführer [ein Hamburger Senatsrat] für in seiner Meinungsfreiheit verletzt, was richtig war, lieferte aber eine Be­gründung, die in ihrer Bewertung einzelner ganz konkreter und für die im Grundrecht festgemachte Interessenstruktur irrelevanter Sachverhalts­elemente als entscheidungserheblicher Kriterien die Grundlage für einen Vorgang abgibt, den man als die ‚Klassenspaltung‘ der Grundrechtsträ­ger bezeichnen könnte, nämlich die Aufspaltung in solche, für die das Grundrecht nur auf dem Papier der Verfassungsurkunde steht, und sol­che, die wirklich ‚etwas davon haben‘.“6

      und

    • stellt auf Folgendes ab:

      • Artikel und andere Äußerungen sind keine (physischen oder ökono­mischen) Handlungen, sondern verbal bzw. geistig.

      • Gesetze, die auch Äußerungen (den geistigen Bereich) erfassen, sind gerade keine „allgemeinen“ Gesetze im Sinne von Artikel 5 Ab­satz 2 Grundgesetz, sodaß § 85 Absatz 2 Strafgesetzbuch, soweit er so verstanden wird, daß er auch Äußerungen, die weder ehrverlet­zend noch jugendgefährendend sind, in den Tatbestand einbezieht, insoweit verfassungswidrig ist.

    • Die Aufgabe des liberalen Staates ist es – außerhalb des Jugend- und Ehrenschutzes – nicht, den gesellschaftlichen Streit der verschiedenen Meinungen, Vorlieben, Tatsachenbehauptungen etc. pp. zu entschei­den, sondern dafür sorgen, daß dieser Streit mit Argumenten statt mit Fäusten austragen wird (wobei auch Argumente dafür vorgebracht wer­den dürfen, warum es manchmal notwendig sei, illegal zu handeln und die eigene Faust im Gesicht des Kontrahenten oder Kontrahentin zu plazieren; landet die Faust dann tatsächlich da, ist freilich wirklich ange­raten, sich nicht dabei erwischen zulassen).


Dieser Artikel als .pdf-Datei:


Von der δόξα [dóxa]7 zur ἐπιστήμη [epistḗmē]8 – im deutschen Rechtsstaat: ‚Lieber nicht‘

Wäre die Staatsschutzkammer beim Landgericht Karlsruhe nicht gemäßigt etatis­tisch, sondern liberal und hätte sich folglich Konzeption 2 zu eigen gemacht, dann hätte sie,

  • erstens schon nicht die Begriffe „Werbung“ und „Unterstützung“ vermengt (siehe dazu Teil I dieser Urteilskritik) und folglich Äußerungen schon vorn­herein nicht in den Tatbestand von § 85 Absatz 2 Variante 3 („unterstützt“) StGB einbezogen,

  • und wenn sie ersteres trotzdem gemacht hätte, dann hätte sie jedenfalls dem Bundesverfassungsgericht – gemäß Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz9 – die Frage vorgelegt, ob dieses sich vielleicht mal endlich von seinem 50er Wechselwirkungs-Quatsch verabschieden und sich einem angelsächsisch-liberalen Verständnis von Demokratie-, Meinungsäuße­rungs- und Medienfreiheit anschließen und folglich § 85 Absatz 2 StGB, so­weit er auch Äußerungen erfaßt, für verfassungswidrig erklären mag. – Voraussehbares Ergebnis: Das Bundesverfassungsgericht mag nicht; denn das Bundesverfassungsgericht wird nicht das ganze wert-tümelnde „Para­digma“ (im Sinne von Thomas Kuhn)10 seiner bisherigen Rechtsprechung umstürzen und durch eine epistémè (im Sinne Bachelards)11 einer neuen li­beral-positivistischen12 Rechtsprechungslinie ersetzen nur, weil es von ei­ner liberalen Landgerichtskammer nett drum gebeten wird, oder gar nur, weil das kleine TaP13ilein es bei den taz-Blogs in scharfen Worten fordert.

Trotzdem ist darauf zu beharren, daß die Wechselwirkungstheorie des Bundes­verfassungsgerichts Teil der δόξα; der enge, formelle Begriff der „allgemeinen Ge­setze“ (in der Tradition von Kurt Häntzschel14 und Helmut Ridder15) dagegen Teil einer epistémè ist, die sich nur in einem „epistemologischen Bruch“ mit der δόξα konstituieren kann16.

Noch einmal zum Unterschied zwischen Äußerungen und Handlungen

Manfred Aschke und Michael Breitbach schrieben:

„Daß nur das Verhalten der Staatsbürger geregelt werden solle, die Gewähr­leistung der gleichen bürgerlichen und politischen Rechte von der Gesinnung des Bürgers unabhängig sein solle, war das Programm der Aufklärung und ist das liberale Element, das in Art. 3 Abs. 3, 33 Abs. 3 und Art. 4 GG enthalten und unabdingbarer Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 79 Abs. 3 GG ist.“17

Daran anschließend können wir sagen:

  • Im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz sind nur solche Gesetze „all­gemeine Gesetze“, die Handlungen regulieren;

  • dagegen sind Gesetze, die Äußerung regulieren, ‚besondere‘ Gesetze im Sinne der genannten Norm, die nur dann verfassungsgemäß sind, wenn sie dem Jugend- oder Ehrenschutz dienen.

  • Nun verdanken wir zwar der Sprechakttheorie den Begriff des Sprechakts und deren Begründer, John Austin fragte, How to things with words (was vorsetzte, daß es überhaupt möglich ist, mit Wörtern etwas ‚zu tun‘18),

  • und Johan Galtung bescherte uns den Ausdruck „strukturelle Gewalt“,

aber

  • Liberale haben trotzdem gute Gründe, an der Unterscheidung zwischen Äußerungen und Handlungen, zwischen Sprechakten und anderen Akten festzuhalten;

  • und MarxistInnen haben gute Gründe, zwischen Gewalt und anderen Zwängen zu unterscheiden19.

—————

Weitere Fortsetzung folgt wahrscheinlich erst am Montag.

Siehe ergänzend meine beiden Texte:

Siehe außerdem

zum Verhältnis von französischer Epistemologie und Marxismus:

  • Dominique Lecourt, Kritik der Wissenschaftstheorie. Marxismus und Epistémologie (Bachelard, Canguilhelm, Foucault), VSA: [West]berlin, 1975, 77-105 (Falschschreibung des Namens „Canguilhelm“ [statt richtig „Canguilhem“] auf dem Buchtitel).

sowie

zum Verhältnis von juristischem Positivismus und Marxismus:

  • Peter Römer, Kleine Bitte um ein wenig Positivismus. Thesen zur neueren Methodendiskussion, in: ders. (Hg.), Der Kampf um das Grundgesetz. Über die politische Bedeutung der Verfassungsinterpretation. Referate und Diskussionen eines Kolloquiums aus Anlaß des 70. Geburtstags von Wolfgang Abendroth, Syndikat: Frankfurt am Main, 1977, 98 – 132 (bes. 87, 88)

sowie meinen Text:


PS.:

Ich wurde gefragt, worum es in der am Anfang erwähnten Lüth-Entscheidung ging. –

Lüth war reputierlicher Antifaschist, der zum Boykott der Filme des Nazi-Regisseurs Harlan aufgerufen hatte und wegen Sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (https://web.archive.org/web/20240609034757/https://lexetius.de/BGB/826,2) verurteilt wurde, den Boykottaufruf zu unterlassen. (In der Norm geht es um Schadenersatz für derartige Schädigungen; daraus wird aber von der Rechtsprechung auch ein Anspruch auf Unterlassung der Schädigung abgeleitet.)

Das BVerfG hatte die Zivilgerichtsentscheidung im Ergebnis richtigerweise, aber mit falscher Begründung aufgehoben – und damit ging die ganze Scheiße in Sachen Meinungsäußerungsfreiheit in der BRD los.

Richtig wäre gewesen, das BVerfG hätte entschieden, daß § 826 jedenfalls kein allgemeines Gesetz ist, soweit der Tatbestand auch Äußerungen erfaßt. (Das hat das BVerfG aber gegenteilig entschieden – und dann mit dem Wechselwirkungs-Quatsch angefangen, um Lüth vor der Verurteilung zu retten.)

Das BVerfG hätte – bei korrekter Auslegung der Schrankentrias in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz – auch noch prüfen können, ob die Verurteilung Lüths von der Schranken des Ehrenschutzes gedeckt ist, was ich aber verneinen würde,
wenn Lüth seinen Boykottaufruf mit zutreffenden Tatsachenbehauptungen über das NS-Engagement von Harlan begründet hat.


1 Die (deutsch-)juristische Gegenüberstellung „formell“ und „materiell“ spielt sich im Rahmen der Hegelschen ‚Dialektik‘ von Form und Inhalt ab und hat daher nichts mit der marxistischen Unterscheidung zwischen Materia­lismus und Idealismus zu tun.
MarxistInnen und gerade auch LeninistInnen, wissen – Hegel seine Terminologie entreißend –, daß die Form wesentlich ist (LW 38, 77 – 229 (134); siehe dazu meinen Text:
Noch so ein Sieg und wir verlieren den Krieg. Die Schlacht von Asculum und das Berliner mg-Verfahren. Erwei­terte schriftliche Fassung eines Beitrages zur Veranstaltung „Wie weiter im Kampf gegen den § 129 a / b?“ am 05.03.2008 in Berlin; https://web.archive.org/web/20200124114101/http://interkomm.so36.net/archiv/2008-08-30/nse.pdf, S. 39 und 40).

2 „die [‚abwehrbereite Demokratie‘ soll …] durch Verkürzung demokratischer Freiheiten noch demokratischer werden […]. Die Herkunft dieses Machwerks der Doktrin und der Judikatur zur ‚freiheitlich-demokratischen Grundordnung‘ aus dem Geist des monarchischen (= antirevolutionären) Legitimationsprinzips verrät sich durch das Adjektiv ‚freiheitlich‘ (= national-liberaler O-Ton in der Periode des nachmärzlichen deutschen Konstitutiona­lismus). Als Exportschlager des ‚Modells Deutschland‘ dem ‚Westen‘ angedient, ist es dort nicht auf Gegenliebe, sondern auf Unverständnis gestoßen. Dieses Unverständnis beruht auf der Überzeugung, daß Demokratie um den Preis der dauernden Preisgabe ihrer Risiken nicht zu haben ist“ (Helmut Ridder, Über Deutschlands immerwährende Flucht vor der Geschichte und ihre juristischen Vehikel, in: Heinz-Dieter Assmann / Tomas Brinkmann / Georgios Gounalakis / Helmut Kohl / Rainer Walz [Hg.], Wirtschafts- und Medienrecht in der offe­nen Demokratie. Freundesgabe für Friedrich Kübler zum 65. Geburtstag, C.F. Müller: Heidelberg 1997, 129 – 150 [140 f.]: „nachmärzlichen“ = Anspielung auf die gescheiterte März-Revolution von 1848)
Anders als im Westen fand jener „Exportschlager“ seit Mitte der 1970er im Süden (Europas) und nach 1989 im Osten Europas – insbesondere in solchen Staaten, in denen wie in Deutschland keine bürgerlichen Revolutio­nen Erfolg erlangten – durchaus erfreute AbnehmerInnen. Siehe dazu den Text von Frieder Otto Wolf und mir:

  • Rechtsstaat und Verrechtlichung – Ein deutsch-spanischer Sonderweg der Ent-Politisierung und Demokratie-Vermeidung?, in: dgs / Sabine Berghahn / Frieder Otto Wolf, Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Modeme. Band 1: Die historischen Voraussetzungen [Band 2 trägt den Titel: Die juristischen Konsequenzen], Westfälisches Dampf­boot: Münster, 2010, 53 – 82

sowie meinen individuellen Text:

  • Die Norm (in) der Geschichte Die Struktur des Strukturfunktionalismus und die Struktur des Strukturalismus, in: ebd., 206 – 254 (236 – 247).

3 „verbunden“, insofern als das BVerfG in seiner Lüth-Entscheidung Häntzschel (ein Vertreter des formellen An­satzes in einem Atemzug mit den „Gemeinschaftswert“ des ‚materiellen‘ Ansatzes nennt):
„Der Begriff des ‚allgemeinen‘ Gesetzes war von Anfang an umstritten. Es mag dahinstehen, ob der Begriff nur infolge eines Redaktionsversehens in den Artikel 118 der Reichsverfassung von 1919 gelangt ist (siehe dazu Häntzschel im Handbuch des deutschen Staatsrechts, 1932, Band II S. 658). Jedenfalls ist er bereits während der Geltungsdauer dieser Verfassung dahin ausgelegt worden, daß darunter alle Gesetze zu verstehen sind, die ‚nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten‘, die vielmehr ‚dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen‘, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfrei­heit den Vorrang hat“ (BVerfGE 7, 198 – 230 [209 f.], DFR-Tz. 33; http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007198.html#209)

4 Helmut Ridder, Die soziale Ordnung des Grundgesetzes, Westdeutscher Verlag: Opladen, 1975, 78; wieder abgedruckt, in: ders., Gesammelte Schriften hrsg. v. Dieter Deiseroth / Peter Derleder / Christoph Koch / Frank-Walter Steinmeier, Nomos: Baden-Baden, 2010, 7 – 190 (95): „die ‚allgemeinen Gesetze [sind] am ‚Normbe­reich‘ des Grundrechts, d.h. an der in ihnen erst rechtlich aufgebauten, festgemachten und gesicherten Interes­senstruktur (in Art. 5 GG dem ‚Interesse‘ am demokratischen Verlauf des politischen Prozesses), vorbeistrei­chende Gesetze“ (Hv. i.O.).

5 Dieses Beispiel wurde am Donnerstag in der mündlichen Urteilsbegründung der Landgerichtskammer ausdrücklich genannt. Der Vorsitzende Richter verbat sich Beifall von der falschen Seite (vielleicht auch, um sich bei seinen normal- und radikal-etatistischen KollegInnen nicht allzu sehr unbeliebt zu machen) und sagte dann, daß die Auffassung der Kammer nicht bedeute, daß alle Veröffentlichungen bei linksunten legal seien. Er nannte dann ausdrücklich das Beispiel ‚Beifall für Angriffe auf Polizeiwachen‘ und sagte dann, solcher Beifall sei strafbar – und das zurecht.
Der US Supreme Court würde dagegen die Bestrafung solchen Beifalls nur dann als verfassungsgemäß anse­hen, wenn allein schon von dem Beifall die clear and present danger ausginge, daß weitere solche Angriffe stattfinden, was in der Regel zu verneinen ist (wenn der Beifall nicht nachträglich in einem Medium, sondern zeitgleich am Ort des Geschehens gespendet wird, dürfte es sich freilich anders verhalten). (Der vorstehende Satz ist nicht von dem Vorsitzenden Richter, sondern von mir. dgs)

6 Ridder, soziale Ordnung, a.a.O. (FN 4), 79; wieder abgedruckt, in: ders., Gesammelte Schriften, a.a.O. (FN 4), 7 – 190 (97).
Ridder setzt etwas weiter unten (S. 81 bzw. 99) wie folgt fort: „Mit einer auf gewissenhafter Textverarbeitung be­ruhenden Rechtsanwendung hat das alles [die Rechtsprechungs des BVerfG zur Artikel 5 Absatz 1 und 2 Grundgesetz] nichts mehr zu tun. Und so zeigt denn eine Entscheidung desselben Senats [des Bundesverfas­sungsgericht vom selben Tage (BVerfGE 7, 231 ff.), daß man als Bürger in Wahrnehmung derselben auf den politischen Prozeß hin orientierten und in der Meinungsfreiheit festgemachten Interessenstruktur durchaus auf die andere Waagschale geraten kann: Hier scheiterte der Beschwerdeführer, der in seiner Mietwohnung Wahl­propaganda im Bundestagswahlkampf 1953 betrieben hatte, indem er Propagandaplakate an der Außenwand der Mietwohnung angebracht hatte, am Eigentumsrecht des Vermieters, das seine Verstärkung durch den un­gewöhnlich dubiosen ‚Wert‘ des ‚Friedens‘ in der ‚Hausgemeinschaft‘ erfährt. Dieser Fall war nicht spektakulär, der Beschwerdeführer eine graue und zudem linkslastige Existenz, und auch die Meinung der Welt, die zwar vom Terror in nazistischen ‚Hausgemeinschaften‘ etwas wußte, hatte von ihm keine Notiz genommen.“

7 https://www.dwds.de/wb/etymwb/orthodox.

8 https://de.wiktionary.org/w/index.php?title=Epistemologie&oldid=9815123.

9 „Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, […], wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.“

10 Zum Unterschied zwischen der epistémè im Sinne der französischen Epistemologie und dem „Paradigma“ von Thomas Kuhn siehe: Étienne Balibar, Der Begriff „epistemologischer Einschnitt“ von Gaston Bachelard bis Louis Althusser (edition bronski. Band 2), in ders., Für Althusser, Decaton: Mainz, 1994, 82 – 135 [121 – 125 und 135 <Endnoten 34 – 36>: Zusatzbemerkungen zu den Begriffen von Thomas Kuhn]; zuerst in: La filosofía y las revoluciones cientificas, Editorial Grijalbo: Mexico, 1979).

11 „›Episteme‹ bezeichnet“ in bestimmten Kontexten „das […] wissenschaftliche […] Wissen, das […] der ›doxa‹ gegenübergestellt wird, unter der bloße Meinungen, Glaubensauffassung und ›Vorurteile‹ zusammengefaßt werden. Die Problematik der Episteme bei Foucault schließt durchaus gelegentlich an diese philosophische Un­terscheidung an, bezieht aber ihre spezifische Bedeutung aus seiner Auseinandersetzung mit der französischen Tradition der Wissenschaftsgeschichte, wie sie insbesondere mit dem Werk Gaston Bachelards und der von im vertretenen ›Epistemologie‹ verbunden ist. Das bleibende Verdienst der Epistemologie Bachelards besteht in der Einsicht, dass keine wissenschaftliche Erkenntnis ‚bei Null‘ begint. ‚Man erkennt gegen ein früheres Wissen, indem man schlecht gegründete Erkenntnisse [hier müßte eher „Meinungen“ stehen als „Erkenntnisse“, dgs] zerstört […]‘“ (Friedrich Balke, Episteme, in: Clmens Kammler / Rolf Parr / Ulrich Johannes Schneider [Hg.]. Foucault. Handbuch. Leben – Werk – Wirkung, Metzler: 2008, 246 – 249 [246])

12 „Ein Wort noch zur Überordnung eines eingebildeten ‚wahren Rechts‘ über die wirklichen Gesetze: Selbst­verständlich ordnen auch RevolutionärInnen ihre politischen Interessen – in letzter Instanz – den bestehenden Gesetzen über (anderenfalls wären sie keine RevolutionärInnen). Aber RevolutionärInnen flennen nicht um eine Legalität, die sie – beim Akt der Revolution (und auch bei manchen Vorbereitungsschritten) – nicht haben kön­nen. MaterialistInnen bekennen sich (wenn auch nicht unbedingt als Individuen, so doch als Bewegung) zu ihren revolutionären Gesetzesbrüchen; nur IdealistInnen verklären ihre Gesetzesbrüche zum ‚wahren Recht‘.
Deshalb ist juristischer Positivismus epistemologisch materialistisch und deshalb politisch tendenziell links; und juristischer Antipositivismus idealistisch und deshalb politisch tendenziell konservativ (bis hin zum faschisti­schen Gesetzesbruch [siehe Carl Schmitts Diktum: ‚Der Führer schützt das Recht‘ [https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Kopf_Führer_schützt_das_Recht.jpg]).
(‚Positivismus‘ wird in Rechtswissenschaft und Rechtstheorie die Auffassung genannt, die nur das gesetzte [lat. pōnere (Perfekt: positum) = legen, setzen, stellen, hinlegen, hinsetzen, hinstellen, aufstellen u.ä.] Recht als Recht anerkennt.)“ (https://kontrapolis.info/12970/ = https://www.scharf-links.de/news/detail-topnews/neuer-autoritarismus-oder-leidlich-funktionierende-gesetzesbindung-der-justiz)

13 TaP = Theorie als Praxis.

14 „Eine Meinungsäußerung kann sehr gute Wirkungen haben, kann aber auch alle Rechtsgüter von Staat und Gesellschaft schwer schädigen. Solange diese Gefährdung nur geistiger Natur ist, indem sie durch ungünstige Beeinflussung der Mentalität der Leser, Hörer oder Beschauer das Vertrauen zu bisher anerkannten Wahrhei­ten, als feststehend und richtig angenommenen Erkenntnissen oder herrschenden Sittengesetzen irgendwel­cher Art erschüttert und dadurch vielleicht geistig den Boden für eine Änderung der bestehenden Anschauun­gen über Recht und Sitte vorbereitet, soll sie mit Rücksicht auf die guten Wirkungen der freien Meinungsäuße­rung, ohne die kein menschlicher Fortschritt denkbar ist, in Kauf genommen werden. […] die Freiheit der Mei­nungsäußerung [hat] vor allen Rechtsgütern solange den Vorrang […], als der Angriff auf sie lediglich mit dem ideellen Mittel sachlicher Überzeugung geschieht, […] umgekehrt [hat aber] jedes Rechtsgut seinerseits vor der Freiheit der Meinungsäußerung Vorrang […], sobald die Meinungsäußerung sich nicht auf ideelle Wirkungen beschränkt, sondern gleichzeitig auch materiell Rechtsgüter verletzt oder unmittelbar gefährdet.“ (Kurt Häntz­schel, Das Recht der freien Meinungsäußerung, in: Gerhard Anschütz / Richard Thoma [Hg.], Handbuch des Deutsches Staatsrechts. Zweiter Band, Mohr Tübingen, 1932, 651 – 675 [660, 661]; Hv. i.O.)

15 Siehe zu diesem:

  • Karl-Heinz Ladeur, Helmut K. J. Ridder (1919-2007), in: Peter Häberle / Michael Kilian / Hein­rich Wolff (Hg.), Staatsrechtslehrer des 20. Jahrhunderts. Deutschland – Österreich – Schweiz, de Gruyter: Berlin/Boston, 2015, 920 – 931

    und

  • Friedhelm Hase / Karl-Heinz Ladeur / Ulrich K. Preuß, Vorwort der Herausgeber, in: Helmut Ridder, Kommunikation in der Demokratie. Kleine Schriften und Vorträge hrsg. von Friedhelm Hase / Karl-Heinz Ladeur / Ulrich K. Preuß, Mohr Siebeck: Tübingen, 2019, IX – XIII.

16 Siehe zu dieser Fundamentalkritik am Bundesverfassungsgericht und der herrschenden Lehre in der deut­schen Rechtswissenschaft meinen Beitrag:
‚Removing some rubbish‘. Radikale Philosophie und die Konstituierung einer Wissenschaft vom Juridischen, in: Urs Lindner / Jörg Nowak / Pia Paust-Lassen (Hg.), Philosophieren unter anderen. Beiträge zum Palaver der Menschheit. Frieder Otto Wolf zum 65. Geburtstag, Westfälisches Dampfboot Münster, 2008, 332 – 352.

17 Über Kontaktschuld und das konstitutionelle Gebot des rechten Feindbildes. Zugleich Anmerkung zum Hä­berlein-Urteil des VG Ansbach und das Nieß-Urteil des Bay. VGH, in: Demokratie und Recht 1978, 3 – 14 (11).

18 Austins bekanntesten Beispiele dafür waren, daß bestimmte Wörter in einem bestimmten Kontext gespro­chen, zwei Menschen zu einem Ehepaar machen, und andere Wörter in einem anderen bestimmten Kontext gesprochen, z.B. einem Schiff einen Namen geben.

19 „der stumme Zwang […] der ökonomischen Verhältnisse besiegelt die Herrschaft des Kapitalisten über den Arbeiter. Außerökonomische, unmittelbare Gewalt wird daher nur ausnahmsweise angewandt.“ (MEGA II.5, 592, Zeile 3 – 6MEW 23, 765) – Das Kapital. Erster Band)

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