vonDetlef Georgia Schulze 23.07.2026

Theorie als Praxis

Hier bloggt Detlef Georgia Schulze über theoretische Aspekte des Politischen.

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Wie bereits am 9. Juli kurz erwähnt, beschloß die InnenministerInnenkonferenz (IMK) auf ihrer jüngsten Sitzung vom 17. – 19. Juni in Hamburg unter anderem, das Bundesin­nenministerium zu bitten, „alle rechtlichen Möglichkeiten für ein vollständiges Verbot des linksextremistischen Portals ‚indymedia.org‘ zu prüfen und sich innerhalb der Bundesre­gierung für ein solches einzusetzen“1. Die Damen und Herren scheinen es eilig zu ha­ben – wußten Sie doch schon, bevor die Prüfung auch nur begonnen wurde, daß sich das BMI für ein solches Verbot einsetzen soll…

Unklar blieb zunächst allerdings, ob die IMK tatsächlich das meinte, was sie beschlos­sen hatte: Ein Verbot der ganzen Domain indymedia.org und nicht nur der deutschen Subdomain de.indymedia. Auf Anfrage teilte mir die z.Z. für die IMK zuständige Presse­stelle (das ist – wegen des derzeitigen Hamburger IMK-Vorsitzes – die Pressestelle der Hamburger Innenbehörde) nun mit: „Die aufgeworfene Frage, ob im Hinblick auf ‚indy­media.org‘ oder einzelne Subdomains die Voraussetzungen eines vereinsrechtlichen Verbots vorliegen oder ob andere Rechtsgrundlagen einschlägig sein könnten, ist gera­de Gegenstand der von der Innenministerkonferenz angeregten Prüfung. Der Beschluss der IMK nimmt das Ergebnis dieser Prüfung nicht vorweg.“ Ein Verbot der globalen Do­main (bzw. des hinter ihr stehenden Personenkreises – zu diesem Unterschied so­gleich) ist nach IMK-Vorstellung also zumindest nicht ausgeschlossen.

Mit der Formulierung, „oder ob andere Rechtsgrundlagen einschlägig sein könnten“, scheint auch im Raume zu stehen, das Verbotsziel nicht (nur) vereinsrechtlich zu errei­chen.

Ein bloß vereinsrechtliches Vorgehen hat aus Sicht des Staates den Nachteil, daß das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen zu den ‚linksunten-‘ und ‚Compact-Verbo­ten‘ 2017 und 2014 entschieden hatte, es seien jeweils nicht die fraglichen Medien, son­dern die dahinterstehenden Personenkreise vom BMI verboten worden.2 Dies läßt die Möglichkeit offen, dem jeweiligen – unverbotenen – Medium, auf das die Vereinsverbote eigentlich zielen, neue HerausgeberInnen bzw. BetreiberInnen zu geben – und damit den Zweck der Vereinsverbote zu unterlaufen (siehe dazu meinen Text: Innenministe­rInnenkonferenz ohne Lesebrillen?, in: de.indymedia vom 12.07.2026; https://de.indymedia.org/sites/default/files/2026/07/IMK_ohne_Lesebrillen__Teil_I_u_II.pdf, bes. S. 11 – 13: Möglichkeiten für Widerstand).

Ich fragte die IMK-Pressestelle deshalb außerdem, ob sie anerkenne, daß das BMI auch im Fall „indymedia“ allenfalls die dahinterstehenden Personenkreise, aber nicht das Medium verbieten dürfe. Die IMK-Pressestelle antwortete darauf ambivalent:

  • Einerseits schreibt sie rückblickend auf das ‚linksunten-Verbot‘: „Vom Verbot des Vereins war auch die Abschaltung seiner Internetpräsenzen und der von ihm ge­schaffenen Informations- und Kommunikationsstrukturen erfasst.“ (Hv. hinzuge­fügt)

    Das weicht der Frage nach von Dritten betriebenen Medien mit gleichem Namen, wie die Medien eines verbotenen Vereins, aus.

     

  • Andererseits schreibt die IMK-Pressestelle: „Die Anwendung des Vereinsgeset­zes auf Medienunternehmen ist zulässig, solange [!] sich das Verbot auf die Or­ganisation bezieht, nicht auf das Medium selbst.“

    Dies scheint zuzugestehen, daß Medien-Verbote auf vereinsrechtlicher Grundla­ge unzulässig sind („nicht auf das Medium selbst“) – daher nun also anschei­nend: „oder ob andere Rechtsgrundlagen einschlägig sein könnten“ (siehe oben).

Damit dürften wir beim „Gefahrenabwehrrecht“ sein – auch dieses ist in dem IMK-Beschluß von Mitte Juni erwähnt: „Die IMK weist darauf hin, dass das Straf- und Gefahrenabwehrrecht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt [also vor einem etwaigen Vereinsverbot] die Rechtsgrundlagen für ein entschiedenes Vorgehen gegen das Portal ‚indymedia.org‘, insbesondere durch Beschlagnahmen der Webseiten, Löschungsaufforderungen gegenüber den Hosting-Providern sowie den Erlass von Netzsperren als ultima ratio bieten“.

Auch dazu hatte ich eine Frage gestellt – nämlich: „Welches ‚Gefahrenabwehrrecht‘ meinen Sie denn damit? Das Vereinsgesetz des Bundes? Die Polizeigesetze der Län­der? Die Presse- und Mediengesetze, falls Sie auch diese dem ‚Gefahrabbwehrrecht‘ / den besonderen Polizeigesetzen zuordnen, der Ländern? Welche Behörden sind Ihres Erachtens für Anwendung bzw. Durchsetzung des von Ihnen gemeinten ‚Gefahrabb­wehrrechts‘ zuständig? Solche des Bundes oder solche der Länder? Auf welcher kon­kreten Rechtsgrundlagen meinen Sie, z.B. Webseiten von nicht-verbotenen Vereinen, Individuen und nicht vereins-förmig organsierten kooperierenden Mehrheiten von Indivi­duen ‚beschlagnahmen‘ zu können?“

Auf diese Fragen hatte die Pressestelle der IMK zunächst gar nicht geantwortet; auf Nachfrage teilte sie gerade noch mit: „Ihre Anfrage wurde auf Basis aller vorliegenden Informationen beantwortet.“ Ob das wohl heißen soll, daß die IMK zwar derartige Maß­nahmen fordert, aber nicht die geringste Vorstellung hat, aufgrund welcher Normen sie erfolgen sollen und welche Behörden dafür zuständig sind? –

Ähnliche Fragen hatte ich auch der Pressestelle des Bundesinnenministeriums gestellt. Diese mauert noch mehr als die IMK-Pressestelle.

Immerhin hat die BMI-Pressestelle mitgeteilt, daß das BMI „regelmäßig“ bei den IMK-Sitzungen (beratend) anwesend ist3, aber nicht mit abstimmungsberechtigt ist und, daß es die linksunten– und Compact-Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (wohl ein­schließlich der Passagen zum Unterschied zwischen Medien und dahinterstehenden Personenkreisen; siehe noch einmal FN 2) zur Kenntnis genommen habe.

Unter anderem auf die Frage, „Haben Sie […] bereits […] bei Gerichten die Genehmigung für et­waig dem Richtervorbehalt unterliegende Ermittlungs- oder Verbots-Vollziehungsmaß­nahmen beantragt? Falls ja: Gibt es dazu bereits gerichtliche Entscheidungen?“, moch­te das Innenministerium aber nicht antworten. Dies ist deshalb bemerkenswert, da es dem Innenministerium, falls es denn so sein sollte, nicht viel kosten würde, zu antwor­ten: „Nein, wir sind noch mit der Prüfung, um die uns die IMK gebeten hat, beschäftigt.“

Das BMI scheint aber tatsächlich noch mit der Prüfung beschäftigt zu sein – jedenfalls was ein ewaigen Verbot anbelangt. Die IMK-Pressestelle hat mir nämlich noch mitge­teilt: „die Prüfung durch das BMI [dauert] offenbar noch an[…] und der IMK [ist] bislang kein Ergebnis bekannt“.


1 https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2026-06-19_DOK/Freie_Beschl%C3%BCsse.pdf?__blob=publicationFile&v=1, Seite 45 [TOP 34, Nr. 2].

2 „Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse ‚http://linksun­ten.indymedia.org‘ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehen­den Personenzusammenschlusses ‚linksunten.indymedia‘ als Organisation“ (https://www.bverwg.de/de/290120U6A1.19.0, Textziffer 33; Hv. hinzugefügt). / „Regelungsgegenstand des angefoch­tenen Bescheides ist nicht das Verbot bestimmter COMPACT-Medien, sondern ein vereinsrechtliches Verbot der hin­ter dem Presse- und Medienunternehmen stehenden Klägerin zu 1 (der COMPACT-Magazin GmbH) sowie der als deren Teilorganisation angesehenen Klägerin zu 2 (der CONSPECT FILM GmbH)“. (https://www.bverwg.de/de/240625U6A4.24.0, Textziffer 20; kursive Hv. hinzugefügt)

3 Meine Frage, ob das BMI auch bei der Sitzung im vergangenen Monat anwesend war, wurde nicht ausdrücklich beantwortet.

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