Gestern lud taz-Chefredakteuerin Barbara Junge zu einer Debatte ein: „ZDF sagte Danger Dans Auftritt ab. Auch in der taz löst das enorme Diskussionen aus. Chefredakteurin Barbara Junge dazu. Diskutieren Sie mit!“
1.
Zunächst einmal zu der – die gestrige1 Überschrift des Artikels bildenden – Frage: „Muss man Danger Dan ausladen?“ [heute lautet sie: „Was tun (gegen Nazis)?“]
Nein,
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im Sinne eines faktischen Zwangs ohnehin nicht;
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im Sinne eines rechtlichen Zwangs auch nicht –
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und auch im Sinne eines moralischen Gebots nicht.
a) Zur rechtlichen Seite: Selbst wenn das Stück für die Autoren und Interpreten strafbar wäre, wäre es für diejenigen, die es dokumentieren, abspielen, spielen lassen etc. – jedenfalls täterschaftlich2 – nur dann strafbar, wenn sie sich mit dem strafbaren Inhalt identifizieren würden:
„In dem Verbreiten oder Zugänglichmachen einer fremden Erklärung liegt nur dann eine eigene Äußerung des Verbreitenden, wenn dieser sich den Inhalt erkennbar zu Eigen macht (Hörnle, NStZ3 2002, 113, 116; LK4/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 37; SK5-StGB/Stein/Rudolphi, 148. Lfg., § 130 Rn. 4; S/S6-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 130 Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Februar 1990 – 3 StR 278/89, NJW 1990, 2828, 2831 [siehe unten]).“
(BGH, Beschluß vom 14.04.2015 zum Aktenzeichen 3 StR 602/14, S. 7, Textziffer 13)
Für § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) und § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) gilt insofern dasselbe wie für § 130 Absatz 1 StGB, um den es in dem gerade angeführten BGH-Zitat geht: Es handelt sich um Äußerungs-, nicht Verbreitungsdelikte:
„Es [Das Kammergericht] leitet dessen [des Angeklagten H. = Benny Härlin] Mittäterschaft für sämtliche Äußerungsdelikte ohne eine auf den Einzelfall bezogene Wertung allein daraus her, daß er als Vereinsvorsitzender der ‚Zeitungskooperative e.V.‘ billigte, daß die ‚Zeitungskooperative‘ im Impressum von ‚Radikal‘ als Herausgeberin genannt wurde, er aufgrund seiner regelmäßigen Lektüre der Druckschrift wußte, daß Schriftinhalte, die zu Straftaten auffordern, Straftaten billigen und für eine terroristische Vereinigung werben, zu erwarten waren und er mit ihrer Veröffentlichung einverstanden war (UA S. 256/257). Täter war der Angeklagte H. aber nur, wenn er den jeweiligen strafbaren Inhalt der Veröffentlichungen auch als eigene Meinungsäußerung mit getragen hat und mit tragen wollte, er also mit diesem Willen auf das tatbestandserfüllende Verhalten der Redakteure, Herausgeber oder Verleger Einfluß genommen oder maßgeblich bei der Herstellung oder dem Vertrieb der jeweiligen ‚Tatausgabe‘ mitgewirkt hat.“
(BGH, Urteil vom 20.02.1990 zum Aktenzeichen 3 StR 278/89, Textziffer 29; rote Hv. hinzugefügt)
„§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WaffG stellt die vorsätzlich begangene Anleitung oder Aufforderung zur Herstellung verbotener Gegenstände unter Strafe. Täter kann in diesem Sinne nur sein, wer selbst anleitet oder auffordert. Insoweit ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß die Verbreitung eines fremden Textes mit strafbarem Inhalt nicht an sich schon die Strafbarkeit des Verbreiters als Täter begründet. So erfüllt das bloße Verbreiten eines zur Begehung einer Straftat auffordernden Textes den Tatbestand des § 111 StGB nur dann, wenn derjenige, der die Äußerung verbreitet, sie durch eine eigene Mitteilung oder durch die Art und Weise der Wiedergabe zu seiner eigenen Erklärung macht (OLG Frankfurt am Main NJW 1983, 1207 m.w.N.; Tröndle7 § 111 Rn. 2; Schönke/Schröder/Eser StGB 25. Aufl. § 111 Rn. 3; Lackner StGB 20. Aufl. § 111 Rn. 3).
Das gleiche gilt für das bloße Verbreiten eines fremden Textes, durch den eine Straftat im Sinn des § 140 StGB gebilligt wird. Auch insoweit muß der Wille des Täters erkennbar werden, durch das Verbreiten der Texte Dritter gleichzeitig eine Straftat selbst zu billigen (BGH NJW 1990, 2828/2830; Schönke/Schröder/Cramer § 140 Rn. 5; Lackner § 140 Rn. 4, 130 Rn. 8; Rudolphi § 140 Rn. 9).“
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 11.11.1997 zum Aktenzeichen 4 St RR 232/97, Abschnitt II.2.3.; rote Hv. hinzugefügt)
„Bei den Äußerungsdelikten – hier in Betracht kommend: §§ 111, 126, 140 Abs. 1 Nr. 2, 185 ff. StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 4 WaffG – ist anerkannt, dass in dem Verbreiten oder Zugänglichmachen einer fremden Erklärung nur dann eine eigene Äußerung des Verbreitenden liegt, wenn dieser sich den Inhalt erkennbar zu eigen macht. Nur im Falle des Zu-Eigen-Machens ist täterschaftliche Verwirklichung, im Übrigen nur Beihilfe möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 14.04.2015 – 3 StR 602/14 = NStZ 2015, 512 f.; BayObLG, Beschl. v. 11.11.1997 – 4 St RR 232/97 = NJW 1998, 1087 ff.).“
(Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.06.2024 zum Aktenzeichen 5 KLs 540 Js 44796/2, Textziffer 691)
Das Entsprechende galt auch für die früher strafbare (Sympatie)Werbung für kriminelle und terroristische Vereinigungen und gilt weiterhin für die Unterstützung solcher Vereinigungen (falls denn „Unterstützung“ – im Unterschied zu „Werbung“ – überhaupt durch Texte möglich ist, was zu bestreiten ist):
„Nach Ansicht des Senats kann es nur darauf ankommen, ob der Publizierende selbst (eindeutig) wirbt oder unterstützt, nicht auf die werbende oder unterstützende Wirkung der veröffentlichten fremden Texte als solcher (vgl. Rebmann, NStZ8 1981, 461 f.9; und Giehring, StV10 1983, 30911). Das folgt ohne weiteres daraus, daß Werben und Unterstützen zielgerichtete Tätigkeiten sind. Veröffentlichungen aus sozialadäquaten Gründen – etwa Presseberichterstattungen, Dokumentationen, wissenschaftliche Publikationen – sind, weil ihnen diese Zielrichtung fehlt, selbst dann nicht verboten, wenn zum Zwecke der Darstellung Texte zitiert werden, die, für sich genommen, propagandistischen Charakter haben.“
(OLG Schleswig, Beschluß vom 30.10.1997 zum Az. 2 OJs 11/87, in: NStE Nr. 3 zu § 129a StGB [1988 H. 3, Bl. 33 <Vorderseite> bis 34 <Rückseite> <Bl. 33 ‹Rückseite›>)
„Bilden die Schriftstücke den Bestandteil einer Dokumentation oder einer ähnlichen Publikation, so ist für die Beurteilung ausschlaggebend, ob der Publikation als solcher eine werbende Zielrichtung zu entnehmen ist. Denn wenn der Herausgeber mit ihr einen anderen – erlaubten – Zweck verfolgt, ist er auch nicht an dem Abdruck von Texten gehindert, die bei isolierter Betrachtung werbenden Charakter haben (OLG Schleswig NJW 1988, 352; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 44. A., § 129 Rdnr. 4c).“
(Kammergericht, Beschluß vom 01.12.1989 zum Aktenzeichen ER 30/9 [gemeint: ER 30/89?], in: Strafverteidiger 1990, 210 – 211 [210])12
Die gerade zitierte Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig und des Berliner Kammergerichts hat sich der Bundesgerichtshof mit der zweiten in Fußnote 12 zitierten Entscheidung zu eigen gemacht.
Es ist das Recht (und vielleicht auch die berufsethische Pflicht) der Medien, nicht Staatspädagogik zu betreiben, sondern über gegensätzliche Meinungen zu informieren (und dafür auch das Mittel der Dokumentation zu nutzen) und eine „ständige Diskussion [der kontroversen in Meinungen] in Gang“ zu halten:
„insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muß er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt damit als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung.“
(BVerfGE 20, 162 – 230 [174]; Hv. hinzugefügt)
b) Und zu der moralischen Seite: Ist die moralische Frage nicht in die Frage nach der Richtigkeit des (hier: antifaschistischen) Zwecks und nach der Effektivität/Geeignetheit der eingesetzten Mittel zu dekonstruieren (zu zerlegen)13, also ohne eigenständige Bedeutung? Aber selbst wenn es geeignete antifaschistische Mittel geben sollte, die trotzdem moralisch zu verwerfen sind – so ist das Stück so vage, daß es weit davon entfernt ist.
2.
Zur Frage: „Den Gruß an inhaftierte militante Antifaschist*innen am Ende des Songs könne man als Gewaltaufruf lesen und er schade dem Anliegen, urteilen andere direkter. Aber ist dem so?“
In den Lieben Grüßen als solches liegt kein Aufruf; es sind halt liebe Grüße an Leute mit einer geteilten (antifaschistischen) Grundhaltung; zur Effektivität / der Richtigkeit der den Leuten vom Staaten vorgeworfenen Handlungen verhält sich das Stück nicht.
Allerdings heißt es kurz vor den Lieben Grüßen:
„Juristisch ist mal wieder die Grauzone geschrammt.
Ich laß ihn jetzt einfach mal im Raum, den Elefant –
ist eh klar, was zu tun ist.
Ich sag nichts mehr dazu.
Liebe Grüße an Lina, Gucci, Maja und Nanuk.“
Der „Elefant“ wird nicht ausgesprochen; es wird auch nicht gesagt, was (als zu Tuendes) „eh klar“ ist.
Ein Aufruf zu Gewalt ist das nicht; aber ein Aufruf zum Nachdenken über Gewalt und auch über solche, die sich nicht an die Grenzen strafrechtlich gerechtfertigter oder entschuldigter Notwehr- und Notstands-Handlungen hält (§§ 32, 33, 34, 35 StGB).
Das ist auch nicht verkehrt, sondern sehr richtig! Denn die ganze linken und liberalen Faschismus-Warnungen tragen einen Widerspruch in sich: Sie werden beständig als (social media)-Warnungen und -Skandalisierung ausgesprochen – zumeist ohne die Frage zu stellen, was – schon jetzt – daraus folgen müßte, wenn die Warnungen denn zurecht erfolgen / realistisch sind. Wenn ab September „Faschismus an der Macht“14 in einem Bundesland – und dann vielleicht bald auch in weiteren – droht, dann ist jetzt allerhöchste Eisenbahn sich mit, „Nie ohne Handschuh, kein Fingerabdruck hinterlassen […], Ihr braucht Regeln für die Kommunikation, […], Ihr dürft von Anfang alles nur geheim kommunizieren, das bedeutet: Keine DMs, keine messenger und mails; alles, was verboten sein könnte, immer nur face-to-face“, zu befassen. Wieviele von denen, die jeden Tag zum Beispiel bei Bluesky vor dem Faschismus / vor der AfD / vor der Abschaffung der fdGO warnen, haben das schon mal gemacht – sich mit diesen Verhaltens-/Sicherheitsregeln befaßt?
3.
Der wichtigste Satz des Stückes ist allerdings der Satz: „Ihr wärt blöd, wenn Ihr Euch auf den deutschen Staat verlaßt“.
Denn das Gegenteil passiert am laufenden Band – im Namen des Antifaschismus:
Ein politisches Spektrum, das – ohne im geringsten kommunistisch, revolutionär oder linksradikal zu sein – vor nicht allzu langer Zeit vom Grundgesetz noch als „Verfassung der Restauration“ und – insbesondere im Kontext des Radikalenerlasses der 70er und 80er – spöttisch über die „freiheitlich, demokratische Grundordnung“ gesprochen hätten, spricht nun von „unserem Grundgesetz“, identifiziert sich mit der „freiheitlich, demokratischen Grundordnung“ als Basis für ein AfD-Verbot und bescheinigt dem Grundgesetz „antifaschistisch“ zu sein. Und vielleicht machen inzwischen sogar einige, die sich als „linksradikal“ verstehen, das Gleiche.
Zwar ist das Grundgesetz nicht-faschistisch; aber es ist auch nicht antifaschistisch, sondern anti-„totalitär“. Die Konstellation der Verabschiedung des Grundgesetzes war nicht mehr die Konstellation der Anti-Hitler-Koalition von Westmächten und Sowjetunion sowie von Landesregierungen mit KPD-Beteiligung, sondern die Konstellation des beginnenden Kalten Krieges und des westdeutschen Revanchismus mit – immer noch im Grundgesetz stehender – Bezugnahme auf die Grenzen des Deutschen Reiches von 1937: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“ (Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz)
Falls die AfD tatsächlich (ich bin mir da nicht so sicher) nicht nur die organisatorische Verselbständigung des rechten Randes der Unionsparteien – die Sehnsucht nach einem Zurück in die Zeit,
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als MigrantInnen noch allgemein „Gastarbeiter“ und Schwarze „N…“ genannt wurden,
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als es den § 175 StGB noch gab
und
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das Selbstbestimmungs- und das „Heizungsgesetz“ noch nicht gab,
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als Holger Börner (SPD) noch gerne mit Dachlatten auf DemonstrantInnen losgegangen wäre15 und Edmund Stoiber (CSU) über mißliebige Schriftsteller noch als „Ratten und Schmeißenfliegen“ sprach16,
dann müßte nicht über Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz (einer Ausgeburt deutscher Staatsgläubigkeit), sondern über Spanien 1936 und die Erfahrung der italienischen resistenza und der französischen Résistance gesprochen werden. Denn FaschistInnen verschwinden nicht dadurch und lassen sich auch vom Kampf um die Staatsmacht nicht dadurch abhalten, daß sie verboten werden: „Uniter hat die Munition von KSK“.
Dieser Artikel als .pdf-Datei (6 Seiten und ein paar Zeilen):
http://blogs.taz.de/theorie-praxis/files/2026/07/Antwort_auf_taz-Hausblog_zu_Keine_Angst.pdf.
1 In der URL des Artikels ist die gestrige Überschrift erhalten geblieben: https://blogs.taz.de/hausblog/muss-man-danger-dan-ausladen/.
2 Die mehrfach hypothetische Frage: Was wäre, wenn
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der Auftritt tatsächlich stattgefunden hätte,
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das Stück einen strafbaren Inhalt hätte (z.B. Billigung von oder Aufruf zu Straftaten) –
hätten sich dann die verantwortlichen ZDF-MitarbeiterInnen – nach einfach-gesetzlichen Maßstäben – der Beihilfe zu den Taten strafbar gemacht – und falls ja: Wäre eine solche einfache Gesetzeslage dann verfassungsgemäß?
wird hier der Kürze halber ausgeklammert.
Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es auch insofern wieder – redundant (?) – darauf an, ob es sich um
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„bloße Berichterstattung eines Presseorgans oder […] eine wertfreie Dokumentation“ (dann zulässig / nicht strafbar)
oder
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aber nicht (also: statt dessen um Identifikation / Zueigenmachung)
handelt (BGH, Urteil vom 23.04.1980 zum Aktenzeichen 3 StR 434/79 (S), Textziffer 44; dort bejahte der BGH letzteres: „Namentlich hat das Kammergericht die Angeklagten zu Recht wegen Beihilfe zur Werbung für terroristische Vereinigungen, zur öffentlichen Aufforderung zu Straftaten sowie zur Billigung von Straftaten verurteilt.“ [Textziffer 26]. Dort handelte es sich allerdings auch um die DruckerInnen einer linksradikalen Zeitschrift [vgl.: taz vom 31.07.1992] und nicht den Intendanten des Zweiten Deutschen Fernsehens…).
In Anbetracht jener Redundanz erschließt sich jedenfalls nicht auf die Schnelle, wie es dann zu Entscheidungen kommen kann, die TäterInnenschaft verneinen, aber Beihilfe bejahen.
3 = Neue Zeitschrift für Strafrecht.
4 = Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch.
5 = Systematischer Kommentar zum Strafgesetz.
6 = Schönke / Schröder, erster und zweiter Bearbeiter eines weiteren Kommentar zum Strafgesetzbuch.
7 = Autor noch eines Kommentars zum Strafgesetzbuch.
8 NStZ = Neue Zeitschrift für Strafrecht. Rebmann war damals Generalbundesanwalt.
9 „Der Täter selbst muß werben und dies auch wollen. Diese Einschränkung ist bei der Wiedergabe fremder Texte in Werbeschriften zu beachten.“
10 StV = Zeitschrift Strafverteidiger. Giehring war damals Professor an der Universität Hamburg.
11 Es ist „zu verlangen, daß nur solche Handlungen tatbestandsmäßig sind, mit denen der Täter selbst wirbt, die Befürwortung der terroristischer Aktivitäten also als als seine eigene Meinung erkennbar wird.“
12 Siehe auch noch:
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„Die eine Unterstützung der Organisation, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung muß eindeutig erkennbar sein.“ (BGH, Urteil vom 25.07.1984 zum Aktenzeichen 3 StR 62/84, Textziffer 7 = BGHSt 33, 16 – 21 [18])
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„Die grundlegende Bedeutung der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die daraus folgende Notwendigkeit, die sie beschränkenden allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), zu denen auch § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG gehört, im Lichte dieses Grundrechts einschränkend auszulegen […], verlangen für diesen Bereich eine konkretisierende Eingrenzung des Begriffs der Verbotszuwiderhandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG. Sie kann durch die entsprechende Übernahme der Grundsätze erreicht werden, die in der Rechtsprechung zur selben Frage bei der Anwendung der §§ 129, 129a StGB entwickelt worden sind (BGHSt 33, 16, 18 f. [BGH 25.07.1984 – 3 StR 62/84]; BGHR StGB § 129a III Werben 3 – insoweit in BGHSt 36, 363 nicht abgedruckt –, Werben 5 und Unterstützen 1; BGH NJW 1988, 1677 [BGH 24.08.1987 – 4 StB 18/87]/1678, NJW 1988, 1679; BGH NStZ 1988, 263; OLG Schleswig NJW 1988, 352 [OLG Schleswig 30.10.1987 – 2 OJs 11/87]/353; KG StV 1990, 210/211).“
13 M.a.W.: Scheiden (hier und in anderen Fällen) „moralisch“ bedenkliche Mittel nicht schon deshalb aus, weil sie allenfalls kurzfristig zweckdienlich, aber mittel- und langfristig kontraproduktiv sind? Wofür bedarf es zusätzlich zu dem Effektivitätsmaßstab noch eines „moralischen“ Maßstabs?
Zwar „heiligt“ der Zweck das Mittel nicht, aber eine Handlung ist dann Mittel (zum Zweck), wenn sie denn zum Zweck hinführt – dann ist das Mittel in der Tat richtig, wenn der Zweck richtig ist –; führt die Handlungen dagegen nicht zum Zweck, sondern mittel- und langfristig vom Zweck weg, dann ist die Handlung schon kein Mittel (zum Zweck). – Die moralische Examinierung des bloß prätendierten Mittels (also in Wirklichkeit: Nicht-Mittels) erübrigt sich.
14 im Unterschied zu „Faschismus als Bewegung“ und „Faschismus als Ideologie“ (die „Faschismus an der Macht“ zeitlich vorausgehen).
15 „In einem von Demonstranten umlagerten Auto hatte er einem Journalisten gesagt: ‚Vor 40 Jahren auf dem Bau hätte ich einen Angriff auf meine Person mit der Dachlatte beantwortet‘.“ (TSP vom 02.08.2006) Jetzt verbiete ihm dies (bzw. „den Kerlen selbst eins in die Fresse zu hauen“) aber sein „hohes Staatsamt“ (Hessisches Institut für Landesgeschichte) – Börner war damals hessischer Ministerpräsident. Der als erstes zitierte Satz wird auch als unpersönliche Formulierung überliefert: „Früher auf dem Bau hat man solche Dinge mit Dachlatten erledigt.“ (ebd.)
16 „Edmund Stoiber, der, […] in Stuttgart, vor Südfunk-Redakteuren linke Schriftsteller ‚Ratten und Schmeißfliegen‘ genannt […] hatte.“ (Der Spiegel vom 24.02.1980)
„Die ‚Süddeutsche Zeitung‘ befand: ‚Ratten und Schmeißfliegen stammen aus dem Wörterbuch des Unmenschen, faschistische Vokabeln, für die es keine Entschuldigung, keine Rechtfertigung, keine Absolution geben kann.‘ […]. Die ‚Frankfurter Rundschau‘ fühlte sich durch den Strauß-Gehilfen Stoiber an den Hitler-Propagandisten Goebbels erinnert: ‚Früher hinkten bei uns die Vertreter dieser Spezies.‘ […]. Dem Leitartikler der ‚Frankfurter Allgemeinen Zeitung‘ kamen ‚schlimmste Erinnerungen‘ an die Hitler-Zeit.“ (ebd.)