vonDetlef Georgia Schulze 04.06.2024

Theorie als Praxis

Hier bloggt Detlef Georgia Schulze über theoretische Aspekte des Politischen.

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Der achte Verhandlungstag im Karlsruher Radio Dreyeckland-Prozess begann mit der Verlesung verschiedener Dokumente – darunter des Beschlusses der Landge­richtskammer, mit dem sie den von der Staatsanwaltschaft am 28. Mai gestellten last minute-Beweisantrag (siehe junge Welt vom 30.05.2024) ablehnte. Daß Länge und Ausgefeiltheit des Beschlusses stark auf einen kommenden Freispruch hindeu­ten, erkannte auch der Anklagevertreter, Staatsanwalt Graulich, an, der sein Plä­doyer damit beendete, daß er sagte, er antizipiere einen Freispruch; ob er Revision einlege, werde er danach entscheiden.

Im folgenden wird der Schwerpunkt der Darstellung auf das Plädoyer des Staatsan­walts gelegt (die Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung folgten am Nachmittag nach Verlesungen + Mittagspause). Dem Plädoyer der Verteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwältin Furmaniak aus Lörrach, dürfte der Beifall von taz-LeserInnen eh zufliegen (sogar der/die – stets kritische – AutorIn dieser Zeilen ist nahezu vollständig einverstan­den:-)).

Staatsanwalt Graulich begann seine Ausführungen – sinngemäß – damit, daß er vier Voraussetzungen benannte, die er beweisen müsse, wenn er eine Verurtei­lung des angeklagten Radio Dreyeckland-Journalisten erreichen wolle: 1. Daß es ein Vereinsverbot gibt. 2. Daß der verbotene Verein trotz des Verbots (weiterhin) existiert (dies erkannte er nun also an, nachdem er es lange Zeit implizit bestritten und faktisch ignoriert hatte). 3. Daß der angeklagte Radio Dreyeckland-Journalist den Willen hatte (= subjektiver Tatbestand), den verbotswidrig existierenden Verein zu unterstützen. 4. Dass diese Unterstützung auch tatsächlich geschehen ist (= wie 1. und 2. ein Element des objektiven Tatbestandes).

Damit sind wir schon beim häufig vorkommenden grundlegenden Fehler deutscher – insbesondere: politischer1 – finalistischer (zu lat. finis = Grenze, Ende, Endzweck) Strafrechtspraxis: Es wird in den Vordergrund gerückt, was Angeklagte mit ihrem Tun angeblich bezweckten (hier: angeblich einen verbotenen Verein un­terstützen), und in den Hintergrund gerückt, was sie tatsächlich taten (hier: einen – deskriptiven – Bericht über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens schreiben; und ein bisschen – verdiktive2 (hier: beurteilende, bewertende; zu engl. verdict = Ur­teil) – Kritik an einem Vereinsverbot formulieren; – solche Kritik zu formulieren, ist auch im super-freiheitlichen deutschen Rechtsstaat legal, wie das Bundesverfas­sungsgericht bereits entschieden hat: „Die mit einem Eintreten für eine Aufhebung des Verbots [dort: PKK-Verbot] verbundenen Solidarisierungseffekte sind, auch dann, wenn damit zu­gleich eine Sympathie für die verbotene Vereinigung ausgedrückt wird, im Interesse der freien Meinungsäußerung hinzunehmen (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, 709 <710>).“ [https://www.bverfg.de/e/rk20060926_1bvr060504.html, Textziffer 56)

Gehen wir nun die vier Verurteilungsvoraussetzungen durch:

1. Ja, das Bundesinnenministerium hatte 2017 tatsächlich das Verbot des angebli­chen „Vereins ‚linksunten.indymedia‘“ verfügt (Bundesanzeiger AT 25.08.2017 B1). Auf Streit3 mit dem Innenministerium, dem Bundesverwaltungsgericht und Staatsschutz-Staatsanwalt Graulich über die Frage, ob denn ein solcher Verein zu­mindest vor dem Verbot existierte, sei an dieser Stelle – um der Reduktion von Komplexität willen – verzichtet.

Kommen wir also zu 2.: Existierte das Verbotsobjekt verbotswidrig zumindest, als der in Karlsruhe angeklagte Freiburger Radio Dreyeckland-Journalist seinen Artikel 2022 veröffentlichte, in dem er das Archiv von linksunten.indymedia verlinkte, was ihm die Anklage wegen Unterstützung einer verbotenen Vereinigung einbrachte, die aktuell vor der Karlsruher Staatsschutzkammer verhandelt wird. Ein Link als Staats­schutz-Vergehen… – Deutschland, Du bist so freiheitlich, aber nicht liberal! – Aber geschenkt: Existierte der verbotene Verein 2022 (weiterhin)?

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Nichts deutet darauf hin – außer vielleicht die – 2020 – erfolgte Veröffentlichung des Archivs der Websei­te linksunten.indymedia.org. Aber es dauerte von Anfang 2020 bis Sommer 2023 – wie auch das Karlsruher Landgericht in seinem am Dienstag verlesenen Beschluss anmerkte – bis die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, die Leute, die sie schon verdächtigte, zum ursprünglichen Betreibe­rInnenkreis von linksunten.indymedia gehört zu haben, seien auch für die Archiv-Veröffentlichung verantwortlich, einleitete. Ist Staatsanwalt Graulich also doch gar nicht so ein bissiger Hund ‚gegen links‘, sondern etwas schläfrig – oder dreht er schlicht seine Bewertung der Fakten immer so, wie es gerade in den staats-opportu­nen Kram passt? Die Zügel mal locker und mal anziehen, aber niemals nach dem Wortlaut der Gesetze?

Kommen wir nun – in der einem liberalen Tat4 (statt finalistischen Gesinnungs-)Strafrecht angemessenen Reihenfolge – zu Nr. 4: Hat Kienert durch seinen Artikel irgendjemanden (zumal: einen verbotenen Verein) unterstützt? Nein: Er hat a) textlich-deskriptiv darüber berichtet, daß ein Ermittlungsverfahren einge­stellt wurden. b) Er hat bildlich-deskriptiv darüber berichtet, daß sich an einer Frei­burger Hauswand (Hört, hört!) die Parole, „Wir sind alle linksunten.indymedia“, be­findet. c) Er hat textlich-deskriptiv darüber berichtet, daß eine Durchsuchung rechts­widrig war (tatsächlich wurde die in Rede stehenden Durchsuchung vom baden-württembergerischen Verwaltungsgerichtshof für rechtswidrig erklärt5, wie auch das Landgericht Karlsruhe in seinem am Dienstag verlesenen Beschluß vermerkte). d) Er schrieb den – nicht nur grammatikalisch deskriptiven, sondern auch inhaltli­chen wahren Satz: „Im Internet findet sich linksunten.indymedia.org als Archivseite.“

Kommen wir zum Schluß – und damit zu Staatsanwalts Graulich Nr. 3. –: Er meint nachgewiesen zu haben, daß die finis (das lateinisch Wort ist feminin) von Fabian Kienert beim Schreiben seines Artikel war, einen verbotenen Verein zu stützen – und damit meint der Staatsanwalt alle juristischen und tatsächlichen Probleme sei­ner Beweisführung beseitigt zu haben. Bravo, Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Du bist so deutsch-freiheitlich, aber nicht einmal bürgerlich-liberal (von „linksextremistisch“, anarchistisch oder kommunistisch gar nicht erst zu reden).

Aber auch die Staatsschutzkammer des Landgerichts Karlsruhe machte in ihrem am Dienstagmorgen verlesenen Beweisbeschluss kurz vor ‚physische oder finanzi­elle (Unterstützungs-)Handlungen sind ggf. Gegenstand von Strafrechtsnormen, aber verbale speech is free‘ stop. Diese letzte These zu beweisen, erfordert aber ei­nen zusätzlichen Artikel, der demnächst folgt.


1 Der Gießener Verfassungsrechtler Helmut Ridder kritisiert 1978 in seinem Plädoyer in einem der Verfahren wegen des Buback-Nachrufs eines „Göttinger Mescaleros“: „Was die Herausgeber [des Nachdrucks des Nachrufs] getan haben, ist eines, und was sie gewollt haben, ist ein anderes, soweit es von dem, was sie getan haben, abweicht. Was sie getan haben, ist dies: Sie haben Texte verbrei­tet, die man unzweifelhaft verbreiten darf, weil sie selbst geschichtliche Tatsachen sind – die in die­sem Land wenig genug gekannte Geschichte unterliegt nach der Rechtsordnung dieses Landes vor­erst noch nicht strafrechtlich bewehrten Geheimhaltungspflichten –“. (In Sachen „Mescalero“. Plädoyer vor dem Landgericht Bielefeld, in: Demokratie und Recht 1978, 224 – 229 [225]) – Auch die Resultate der Veröffentlichungspraxis der IMC linksunten sind Tat­sachen der Pressegeschichte der Bundesrepublik Deutschland!

2Der Inhalt einer verdiktiven Äußerung kann entweder wahr oder falsch sein (z.B. das ‚Aus‘, ‚Tor‘ oder ‚Foul‘ des Schiedsrichters“ – oder: „konstruiert“ als journalistisches Urteil über eine Behauptung des Bundesinnenministeriums – „). Häufig“ – aber nicht immer – „hängt das Gewicht einer solchen Aussage mit Rolle, Autorität oder Kompetenz des Orators ab.
Beispiele: beurteilen, […], deuten, auslegen, auffassen, als etw. lesen, […], einschätzen, taxieren, bewerten, entscheiden, festsetzen“ (https://leonarto.de/2018/08/digitale-sprechakttheorie/)

3 Der (ursprüngliche = prä-Verbotszeit) BetreiberInnenkreis der Webseite linksunten.indymedia.org hieß nämlich nicht „linksunten.indymedia“, sondernIMC [= Independent Media Centre] Linksunten“.

4 Vergleiche:

  • Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ (Hv. hinzugefügt)

    und

  • Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz: „Niemand darf wegen […] sei­ner […] politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. […]. Die Freiheit […] des Gewissens und die Freiheit des […] weltanschaulichen Bekenntnisses sind unver­letzlich.“ (Hv. hinzugefügt)

5 Beschluß vom 12.10.2020 zum Aktenzeichen 1 S 2679/19; https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001439981.

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