vonDetlef Georgia Schulze 24.06.2026

Theorie als Praxis

Hier bloggt Detlef Georgia Schulze über theoretische Aspekte des Politischen.

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Die tagesschau schrieb am 18. Juni 2026 auf der Website:

„In den USA ist das [Oberste] Gericht nicht nur eine Instanz der Kontrolle von Weißem Haus und Kongress, sondern wird selbst als ‚dritte Säule der Regie­rung‘ bezeichnet. Seine Entscheidungen haben das Land oft nachhaltiger ge­prägt als Präsidenten und Abgeordnete.“
(https://www.tagesschau.de/ausland/amerika/us-supreme-court-102.html)

Dies provozierte mich zu:

  • 9 Seiten + 5 Zeilen Anmerkungen
    sowie
  • 4 Anhängen auf S. 10 – 18:
S. 1 und 2 des 18-seitigen Artikel

Der gesamte Artikel (incl. Fußnoten und Anhängen) als .pdf-Datei:
http://blogs.taz.de/theorie-praxis/files/2026/06/Wie_maechtig_ist_der_Supreme_Court.pdf.

Eine Erörterung des gerade zitierten tagesschau-Satzes erfordert, einiges auseinanderzusortieren:

  • Daran, daß in den USA, „das Gericht“ (bzw. die Gerichte im allgemei­nen) „nicht nur eine Instanz der Kontrolle von Weißem Haus und Kon­gress [ist], sondern […] selbst als ‚dritte Säule der Regierung‘ bezeich­net“ wird, ist nur der weite Begriff von government, der nur nicht die administration (= Regierung im europäischen Sinne), sondern die gan­ze Staatsgewalt meint, bemerkenswert.

  • Von den „drei Gewalten“ (Legislative, Judikative und Exekutive) zu sprechen, ist aber auch in Europa üblich.

  • Und jedenfalls folgt allein daraus, daß die Gerichte als eine der drei branches of government bezeichnet werden, nicht, daß „Entscheidun­gen [des Supreme Court …] das Land oft nachhaltiger geprägt [haben] als Präsidenten und Abgeordnete“.

    • Welche Abgeordneten sind hier gemeint: Die der Unions1-Ebene und/oder die bestimmter Bundesstaaten? (Diese Frage ist deshalb wichtig, weil einige der im weiteren Verlauf des tagesschau-Artikels angesprochenen Supreme Court-Entscheidungen Gesetze von Bundesstaaten betrafen. Vorausgesetzt, daß der Supreme Court in diesen Fällen zutreffend entschieden hat, hat er also nicht mehr ge­macht, als die vom US-Verfassungskonvent [= Abgeordneten] be­schlossene bzw. später vom Kongreß geänderte [und von den Bun­desstaaten ratifizierte] Verfassung gegen Bundesstaaten, die sich nicht an die Verfassung hielten, wieder zur Geltung gebracht.)

    • Und selbst falls es zutrifft, daß „Entscheidungen [des Supreme Court …] das Land oft nachhaltiger geprägt [haben] als Präsidenten und Abgeordnete“, wäre doch die spannendere Frage, ob die(se) Gewichtsverteilung im Verhältnis zwischen den drei Gewalten in den USA ausgeprägter (oder gar anders) ist als in anderen Staaten – oder ob nicht zum Beispiel das Bundesverfassungsgericht viel ‚mächtiger‘ ist (soweit Gerichte, da sie nicht über die bewaffnete Staatsmacht verfügen, überhaupt mächtig sein können…).

Aber lassen wir diese beiden Fragen zunächst dahinstehen und folgen dem weiteren Verlauf des tagesschau-Artikels. Gleich im Absatz nach dem bereits zitierten heißt es:

„Das [also: die prägende Kraft des Supreme Court] liegt zum einen daran, dass Richter auf Lebenszeit berufen sind und deshalb keine Wahlen fürchten müssen. Zum anderen haben Entscheidungen des Supreme Courts unmittel­bar Gesetzeskraft.“

  • Daß Supreme Court-RichterInnen auf Lebenszeit ernannt werden, heißt aber nur, daß sie die Rechtsprechung des Gerichts ggf. lange Zeit beeinflussen können; aber es heißt nicht, daß sie weniger unab­hängig als RichterInnen sind, die nur bis zu einem bestimmten Renten­alter ernannt werden oder aber befristet ernannt werden und anschlie­ßend nicht wiedergewählt werden können2. (Auch RichterInnen die bis zu einem bestimmten Rentenalter oder für eine bestimmte Dauer er­nannt werden und dann nicht erneut ernannt werden dürfen, können für ihre Entscheidungen jedenfalls nicht mit Amtszeit-Verlängerung be­lohnt [oder für mißliebige Entscheidungen nicht durch Abberufung be­straft werden].)

  • Und die Rede von der „Gesetzeskraft“ bestimmter Gerichtsentschei­dungen ist gerade eine Formulierung des Grundgesetzes und des Bun­desverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG):

    „Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfas­sungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Ein Bundesgesetz bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Geset­zeskraft haben.“
    (Artikel 94 Absatz 4 Grundgesetz)

    „In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesge­setzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.“
    (§ 31 Absatz 2 BVerfGG)

    „Dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bindungswirkung (Absatz 1) und bei entsprechendem Normbezug auch Gesetzeskraft (Abs. 2) genießen, stellt eine Besonderheit dar. […]. Vergleichbare Entscheidungswir­kungen nach § Abs. 1 und 2 sind für Fachgerichte nicht vorgesehen […]. Auch bei internationalen3 Gerichten fehlt es an vergleichbaren Regelungen zur Bin­dungswirkung bzw. Gesetzeskraft; die einschlägigen Rechtsgrundlagen sehen hier eine Bindung allein der Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten vor“.
    (von Ungern-Sternberg, in: BeckOK BVerfGG, 21. Edition, Stand: 01.06.2026, § 31, Randnummer 1)

    Zwar mag in der „Bindungswirkung“ nach Absatz 1, soweit sie die Ge­richte betrifft, – ebenfalls mit von Ungern-Sternberg – etwas Ähnliches gesehen werden wie die „Präjudizienbindung […] im Common Law“ (ebd., Randnummer 24), aber

    • die „Präjudizienbindung […] im Common Law“ betrifft nicht speziell Entscheidung mit verfassungsrechtlichem Gegenstand, sondern ist ein allgemeineres Phänomen;

    • und die Gesetzeskraft nach § 31 Absatz 2 BVerfGG ist ohnehin noch weitergehend als die „Bindungswirkung“ nach Absatz 1 (und damit auch weitergehend als die Präjudizienbindung im Common Law).

  • Der US-Supreme Court ist dagegen nicht einmal ein Verfassungsge­richt im strengen Sinne, auch wenn er ein Gesetzesprüfungsrecht4 für sich beansprucht5, sondern der Oberste Gerichtshof der ordentlichen Gerichtsbarkeit der USA – also die US-Entsprechung zum hiesigen Bundesgerichtshof.6

    • Der US-Supreme Court entscheidet (mit Rechtskraft, wie es für Ge­richte üblich ist7) über einzelne Fälle8 (case & controversy), aber es gibt z.B. keine Verfassungsbeschwerde9 gegen Gesetze direkt zum US-Supreme Court und auch keine abstrakten Normenkon­trollanträge, mit denen die parlamentarische Minderheit versuchen kann, Gesetzesbeschlüsse der Parlamentsmehrheit zu kippen10.

      los juristas norteamericanos […] desorientará […] el hecho de que se pueda, en numerosos casos, acudir al Tribunal Constitucional sin que sea satisfecha previamente la famosa condición de la existencia de un case and controversy’, es decir, sin que un litigio concreto haya nacido efectivamente y motive la intervención de la jurisdicción: el contencioso abstracto originado por un recurso directo contra una ley les parecerá incompatible con la noción de jurisdicción, […].
      (Louis Favoreu, Los Tribunales Constitucionales, in: Francisco Fernandez Segado / Domingo Garcia Belaunde [Hg.], La jurisdicción constitucional en iberoamericana, Dykinson: Madrid, 1997, 96 – 114 [101]) /

      „die nordamerikanischen Juristen […] werden […] von der Tatsache irri­tiert, daß man [in europäischen Ländern mit Verfassungsgericht] in einer Vielzahl von Fällen das Verfassungsgericht anrufen kann, ohne daß die [in den USA] allseits bekannte Bedingung eines vorherigen streitigen Verfah­rens [vor den ordentlichen bzw. Fachgerichten] erfüllt ist, das heißt: ohne daß es einen konkreten Streitfall gibt, der das Eingreifen der Justiz not­wendig macht: Ein abstrakter Normenkontrollantrag oder eine Verfas­sungsbeschwerde direkt gegen ein Gesetz erscheint ihnen als unvereinbar mit dem Begriff der Justiz.“
      (meine Übersetzung).

    • Und selbst wenn die Supreme Court-RichterInnen mehr politische Macht hätten als die RichterInnen des Bundesverfassungsgerichts, so würde dies dadurch ausgeglichen, daß die politische Legitimati­on der ersteren größer ist: Während die Auswahl der Bundesverfas­sungsrichterInnen als diskrete ExpertInnen-Sache gehandhabt wird11, müssen sich die vom jeweiligen US-Präsidenten (künftig viel­leicht auch mal: -Präsidentin) nominierten KandidatInnen öffentli­chen Anhörungen im Senat stellen.

Machen wir mit dem tagesschau-Artikel weiter:

„Nahezu alle Fragen gesellschaftlicher Öffnung und Gleichstellung wurden in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts nicht von der Politik, sondern vom Obersten Gericht entschieden – meist, indem besonders rigide Gesetze aus einzelnen Bundesstaaten für verfassungswidrig erklärt wurden.“

Der zweite Teil des Satzes zeigt schon, daß der erste Teil übertreibt (denn der zweite Teil deutet schon an, daß in anderen Bundesstaaten die dortigen Parlamente über „Fragen gesellschaftlicher Öffnung und Gleichstellung“ ent­schieden); und zugleich sind wir damit wieder bei dem oben schon angespro­chenen Punkt: Oft waren es Gesetze von Bundesstaaten, die für unvereinbar mit der Unions-Verfassung erklärt wurden.

Sodann heißt es in dem tagesschau-Artikel:

„Später wurden das Recht auf Abtreibung oder auf gleichgeschlechtliche Ehe verbindlich entschieden – Weichenstellungen, die in anderen Demokratien im parlamentarischen Verfahren ausgehandelt werden.“

  • In ähnlicher Weise wurden auch hier die Homo-Ehe und Trans-Rechte vom Bundesverfassungsgerichts vorangebracht (s. Anhang 1 und 2 [S. 10 und 13]) – allerdings gegen Bundes– (nicht: Bundesländer-)Gesetze (die Liberalisierungswirkung der entsprechenden BVerfG-Entscheidun­gen erstreckte sich also auf das ganze Bundesgebiet – und nicht nur einige Bundesländer). Abgesehen von der Frage, ob die Forderung nach der Homo-Ehe überhaupt eine richtige Forderung war oder viel­mehr die Abschaffung der gesetzlichen Privilegierung von Zweierkisten zu fordern war und ist, – sollten derartige Gerichtsentscheidungen auch im Kontext der – nach 1989 erfolgten – Umwandlung linker sozia­ler Bewegungen in liberale NGO analysiert werden: Statt zunächst ein­mal die gesellschaftlichen Hegomonieverhältnisse zu verändern und dann rechtliche Änderungen parlamentarisch oder revolutionär durch­zusetzen, wurde zunehmend auf expertokratische – u.a. justizielle – Strategien gesetzt; erst diese institutionelle Integration von vormals Linken machte es Rechten möglich, sich populistisch als ‚anti-esta­blishment‘ darzustellen12.

  • Und gerade die Abtreibungs-Entscheidungen des US-Supreme Court und des Bundesverfassungsgerichts zeigen die Unterschiede:

    • Der US-Supreme Court hatte 1973 mit Roe v. Wade13 41014 U.S. 11315 (1973)16 – ob juristisch korrekt (im Sinne der US-Verfassung) sei an dieser Stelle offen gelassen –, grob gesagt, in Übereinstim­mung mit der Gesetzgebung einiger (liberaler) Bundesstaaten ge­gen die Gesetzgebung anderer (konservativer) Bundesstaaten ent­schieden; genauer gesagt, hatte er auch dort nur über einen kon­kreten Fall entschieden – jedenfalls hatte er kein Gesetz der den Bundesstaaten übergeordneten Unions-Ebene für verfassungswid­rig erklärt.

      2022 hat der US-Supreme Court seine Rechtsprechung zwar geän­dert, aber sie nicht schlichtweg umgedreht: Er hat den Bundesstaa­ten eine restriktive Abtreibungsgesetzgebung nicht zur Pflicht ge­macht, sondern sie bloß für zulässig erklärt:

      The Constitution does not prohibit the citizens of each State from regulat­ing or prohibiting abortion. Roe and Casey17 arrogated that authority. We now overrule those decisions and return that authority to the people and their elected representatives.
      (Dobbs v. Jackson Women’s Health Organization, 597 U.S. 215 [2022], 302 der gedruckten Seitenzählung / 89 der Datei)

    • Ganz anders das Bundesverfassungsgericht: Es hat zweimal gegen liberale Bundestags-Mehrheiten entschieden – und Grundrechte von BürgerInnen (die von Frauen und die von ÄrztInnen, unabhän­gig vom Geschlecht der letzteren) in eine staatliche Pflicht, Abtrei­bungen in bestimmter Weise strafrechtlich zu regeln (siehe Anhang 3 [S. 15]), verdreht.

Ist es nun gut oder schlecht, daß der US-Supreme Court weniger Entschei­dungskompetenzen hat und in Anspruch nimmt als das Bundesverfassungs­gericht? Ich würde sagen: Eher gut.

  • In der Tat ist die ‚originalistische‘

    „die [aktuelle Supreme Court-]Mehrheit [gehört] ins Lager der sogenannten ‚Originalisten‘, die sich bei der Auslegung an der ursprünglichen Intention der Verfassung und dem exakten Wortlaut ausrichten“
    (https://www.tagesschau.de/ausland/amerika/us-supreme-court-102.html)

    Methodologie die demokratischere – allerdings nur, wenn sie – im Interesse der Rechtssicherheit – den Wortlaut der Gesetze (einschl. der Verfassung) wichtiger nimmt (‚textualistische‘ Methodologie) als – schwieriger zu beweisende – vermeintliche verfassungsgeberische Intentionen:18 Es ist Sache der Gerichte, die Gesetze (ggf. einschließlich der Verfassung) zu erkennen (‚interpretieren‘) und anzuwenden, was in der Praxis deren Konkretisierung einschließt19 – aber nicht die Gesetze (einschließlich der Verfassung) – z.B wegen veränderter diffuser ‚gesellschaftlicher Stimmungen‘ – zu ändern.

  • Diese Auffassung wird allerdings prekär, wenn ‚das Volk‘ (die ggf. ab­stimmungsberechtigte Bevölkerung) als Souverän20 schon bei der Ver­fassungsgebung Harakiri begeht – und die Verfassung nur sehr schwierig zu ändern ist (in den USA bedürfen Verfassungsänderungen – neben Beschlüssen von Senat und RepräsentantInnenhaus mit 2/3-Mehrheit oder eines neuen Verfassungskonvents mit einfacher Mehr­heit – auch der Ratifizierung durch ¾ der Bundesstaaten21).

    Ist es Demokratie und Liberalität im Vereinigten Königreich wirklich (dadurch) schlechter als in anderen Ländern – z.B. den USA und den kontinentaleuropäischen Staaten – ergangen, daß es keine Verfassung (im Sinne eines oder mehrerer Gesetze hat, die nur mit qualifizierten Mehrheiten geändert werden können) hat? (Das Vereinigte Königreich hat zwar eine Reihe von Gesetzen bzw. gesetzliche Regelungen, die constitution genannt werden – aber diese können vom Parlament ge­nauso einfach geändert werden, wie andere Gesetze.)

Damit können wir auf den Anfang des tagesschau-Artikels zu sprechen zu kommen:

„Es war eine Machtdemonstration, aber sie lief anders, als von Donald Trump geplant: Als erster Präsident in der US-Geschichte war er im April persönlich zu einer Anhörung des Obersten Gerichts erschienen. […]. Tatsächlich ließen die neun Richterinnen und Richter Trump spüren, dass selbst er im Gerichtssaal nichts zu sagen hat – und das im Wortsinn: Lange 80 Minuten musste der US-Präsident schweigend verfolgen, wie sein Rechtsberater John Sauer versuchte, ein Dekret zu rechtfertigen, das schon alle Instanzen zuvor als offensichtlich verfassungswidrig gestoppt hatten.“

Abgesehen von der Frage, ob denn Trump überhaupt (früher) etwas hätte sa­gen wollen (ich hatte die Verhandlung nicht verfolgt)…: Seine „Macht“ kann auch der Supreme Court nur solange demonstrieren, wie Trump dessen Ent­scheidungen befolgt und nicht die Nationalgarde vorbeischickt.

Es ist kein Zufall – um noch einmal auf den deutsch-amerikanischen Ver­gleich zurückzukommen –, daß

  • die integrationistische Staatsrechtslehre von Rudolf Smend22 in der bundesrepublikanischen ‚Wirtschaftswunder‘-Zeit Erfolg hatte –

  • und (mit seiner polarisierenden [‚dezionistischen‘23]24) Staatsrechtslehre Carl Schmitt der Mann der Krisenzeit der niedergehenden Weimarer Republik war.25


Für die 26 Fußnoten, die auf den ersten gut neun sind, sowie die vier Anhänge bitte die .pdf-Datei lesen.

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