Der erste Prozeßtag (Do., d. 18.01.) des dritten Hamburger Rondenbarg-Verfahrens
§ 243 Strafprozessordnung (Gang der Hauptverhandlung)
„Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend […] sind“ / Eine Angeklagte fehlte
Ein Prozeß nur noch für das historische Protokoll und das Vorstrafen-Register?
„Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz.“
- MittäterInnenschaft: Maßarbeit der deutschen Gesetzgebungsorgane und der Rechtsprechung für die hiesigen Staatsanwaltschaften
- Mehr als Anwesenheit
Erklärung zur Sache? / Prozeßerklärung
„Auf Antrag erhält der Verteidiger […], Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf“
Bahnt sich ein Deal an?
Ein sozialwissenschaftlicher Sachverständiger soll gehört werden
Der zweite Prozeßtag (Do., d. 18.01.) des dritten Hamburger Rondenbarg-Verfahrens
In der .pdf-Datei sind die Einleitung (S. 1), Teil I. (S. 2 bis 11), Teil II. (S. 11 bis 22) und Teil III. (S. 22) enthalten. Am Montag folgt ein aus zwei Abschnitten bestehendes Postskriptum:
1. ad „juristischer Unsinn“
2. Die wirklichen Schwachpunkte der Anklage.
Ich verstehe das nicht. Stichworte ohne viel weitere Inhalte. Ich mag lieber Artikel.