vonDetlef Georgia Schulze 20.01.2024

Theorie als Praxis

Hier bloggt Detlef Georgia Schulze über theoretische Aspekte des Politischen.

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Der erste Prozeßtag (Do., d. 18.01.) des dritten Hamburger Rondenbarg-Verfahrens

§ 243 Strafprozessordnung (Gang der Hauptverhandlung)

„Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend […] sind“ / Eine Angeklagte fehlte

Ein Prozeß nur noch für das historische Protokoll und das Vorstrafen-Register?

„Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz.“

  • MittäterInnenschaft: Maßarbeit der deutschen Gesetzgebungsorgane und der Rechtsprechung für die hiesigen Staatsanwaltschaften
  • Mehr als Anwesenheit

abo

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Erklärung zur Sache? / Prozeßerklärung

„Auf Antrag erhält der Verteidiger […], Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vor­wegnehmen darf“

Bahnt sich ein Deal an?

Ein sozialwissenschaftlicher Sachverständiger soll gehört werden

Der zweite Prozeßtag (Do., d. 18.01.) des dritten Hamburger Rondenbarg-Verfahrens


In der .pdf-Datei sind die Einleitung (S. 1), Teil I. (S. 2 bis 11), Teil II. (S. 11 bis 22) und Teil III. (S. 22) enthalten. Am Montag folgt ein aus zwei Abschnitten bestehendes Postskriptum:
1. ad „juristischer Unsinn“
2. Die wirklichen Schwachpunkte der Anklage.


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