vonDetlef Georgia Schulze 22.07.2024

Theorie als Praxis

Hier bloggt Detlef Georgia Schulze über theoretische Aspekte des Politischen.

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Axel Amtmann warf in einem Kurznachrichtendienst folgende Frage auf:

“Wann wird das BVerwG die aufschiebende Wirkung für das heutige Vereinsverbots anordnen?”

Dabei geht es um § 80 Verwaltungsgerichtsordnung; dessen Absatz 1 Satz 1 bestimmt:

“Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung.”

§ 3 Absatz 4 letzter Satz Vereinsgesetz bestimmt aber:

“Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.”

Daher kommt es auf § 80 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung an, der bestimmt, daß u.a. in solchen Fällen das Gericht “[a]uf Antrag […] die aufschiebende Wirkung […] ganz oder teilweise anordnen” kann.

Das brachte mich auf Idee, die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts vorhin zu fragen:

“hiermit möchte ich anfragen, ob bei Ihnen vielleicht bereits eine Klage und/oder ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen die bundesinnenministeriellen Verbote gegen der COMPACT-Magazin GmbH und der CONSPECT-Film GmbH eingegangen ist.”

Gerade kam die Antwort:

“Bezug nehmend auf Ihre Anfrage kann ich mitteilen, dass bisher weder ein Eilantrag noch eine Klage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden sind.”

PS. von 15:15 Uhr:

Auf Nachfrage teilte die BVerwG-Pressestelle gerade noch mit:

“auch in Bezug auf PKH [Prozesskostenhilfe] und Notanwälte/-innen sind bisher in Sachen Compact keine Anträge eingegangen.”

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