Axel Amtmann warf in einem Kurznachrichtendienst folgende Frage auf:
„Wann wird das BVerwG die aufschiebende Wirkung für das heutige Vereinsverbots anordnen?“
Dabei geht es um § 80 Verwaltungsgerichtsordnung; dessen Absatz 1 Satz 1 bestimmt:
„Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung.“
§ 3 Absatz 4 letzter Satz Vereinsgesetz bestimmt aber:
„Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.“
Daher kommt es auf § 80 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung an, der bestimmt, daß u.a. in solchen Fällen das Gericht „[a]uf Antrag […] die aufschiebende Wirkung […] ganz oder teilweise anordnen“ kann.
Das brachte mich auf Idee, die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts vorhin zu fragen:
„hiermit möchte ich anfragen, ob bei Ihnen vielleicht bereits eine Klage und/oder ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen die bundesinnenministeriellen Verbote gegen der COMPACT-Magazin GmbH und der CONSPECT-Film GmbH eingegangen ist.“
Gerade kam die Antwort:
„Bezug nehmend auf Ihre Anfrage kann ich mitteilen, dass bisher weder ein Eilantrag noch eine Klage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden sind.“
PS. von 15:15 Uhr:
Auf Nachfrage teilte die BVerwG-Pressestelle gerade noch mit:
„auch in Bezug auf PKH [Prozesskostenhilfe] und Notanwälte/-innen sind bisher in Sachen Compact keine Anträge eingegangen.“
Inzwischen wurden Rechtsbehelfe (Klage und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung) eingereicht; siehe:
https://blogs.taz.de/theorie-praxis/mehrere-strafverfahren-anhaengig/, Abschnitt „Klage und Eilantrag beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht“.