vonDetlef Georgia Schulze 22.12.2023

Theorie als Praxis

Hier bloggt Detlef Georgia Schulze über theoretische Aspekte des Politischen.

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Neues vom Landgericht Karlsruhe

Wie bereits am vergangenen Freitag berichtet, hat das Landgericht Karlsruhe in der Strafsache gegen den Journalisten Fabian Kienert (Radio Dreyeckland) einen Sachver­ständigen für „IT Forensik“ beauftragt. Die Frage, was der Gutachter herausfinden bzw. überprüfen soll, war am Freitag noch offengeblieben – am Montag kam die Antwort der Pressestelle des Landgerichts:

„Der IT-Gutachter wurde, ohne dass zuvor ein entsprechender Antrag gestellt wor­den wäre, durch die Kammer [des Landgerichts Karlsruhe] von Amts wegen beauftragt. Das Gutachten soll münd­lich in der Hauptverhandlung erstattet werden, ein schriftliches Vorgutachten soll bis Mitte März 2024 vorgelegt werden. Die Beauftragung des Gutachters erfolgte vor dem Hintergrund der Ausführungen des OLG Stuttgart im Beschluss vom 12.06.2023 und den dort aufgeworfenen technischen Fragen in Bezug auf die be­treffende Internetseite.“

Auf weitere Nachfrage wurde mitgeteilt, daß es sich um einen Sachverständigen han­delt, der an einem Institut der Fraunhofer-Gesellschaft angesiedelt ist.

Fragen an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe

Dauerhafte ‚Löschung‘ von Subdomains – geht das überhaupt? Und falls ja: Wie kann es gemacht werden?

Danach bat ich die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mitzuteilen,

„welche Auffassung [… sie] in technischer und rechtlicher Hinsicht zu dem Einrich­ten und etwaigen ‚löschen‘ (OLG Stuttgart) von Subdomains hat.“

Der hiesige Artikel als 11-seitige .pdf-Datei

In diesem Zusammenhang nahm ich zum einen Bezug auf den Beschluß des Oberlan­desgerichts Stuttgart, das strafrechtliche Hauptverfahren gegen Fabian Kienert (Radio Dreyeckland) zu eröffnen1, wo es zu dieser Frage auf S. 11 geheißen hatte: „So wurde die verbotene Website niemals gelöscht oder endgültig nicht mehr betrieben.“

Zum anderen erinnerte ich an das, was ich am 13.06.2 bei den taz-Blogs und am 02.11.3 in der Freitag-Community zu dem Begriff „löschen“ geschrieben hatte. Dazu stellte ich der Staatsanwaltschaft dann folgende Fragen:

„+ Teilt die Staatsanwaltschaft Karlsruhe meine technischen Ausführungen und de­ren rechtliche Einordnungen oder ist die Staatsanwaltschaft Karlsruhe anderer Auf­fassung?
+ Falls Sie anderer Auffassung sind: Wie verhält es sich dann Ihres Erachtens tat­sächlich?
Schließlich: Sind Sie der Auffassung, es sei ohne Zugriff auf den jeweiligen Server, möglich, festzustellen, ob bestimmte Informationen auf dem Server gelöscht (und ggf. später erneut gespeichert) wurden oder ob die fraglichen Informationen aus an­deren Gründen als einer Löschung im internet nicht (mehr) angezeigt werden?
Meinen Sie zu wissen, ob bis 2017 für die internet-Zeitung/-Plattform linksunten.in­dymedia und seit April 2020 für das Archiv (mit neuem Vorwort und Recherche-Werkzeugen) physisch ein- und derselbe Server verwendet wurde?
Falls Sie meinen, es zu wissen: Handelte es sich Ihres Erachtens um ein- und den­selben Server? Oder um unterschiedliche Server?“

Darauf erhielt ich am heute um 13:42 Uhr folgende Antwort:

„Ich hatte bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Erteilung allgemeiner Rechtsauskünfte berufen ist. Dies gilt auch und erst recht hinsichtlich der Erteilung allgemeiner Auskünfte zur Funktionsweise von Domains und Subdomains u.ä. Im Übrigen dauern die Ermittlungen in diesem zweiten von Ih­nen angesprochenen Verfahren noch an, so dass auch aus diesem Grunde keine weiteren Auskünfte erfolgen können, wofür ich um Verständnis bitte.“

Schön und gut – allerdings wollte ich auch keine Auskunft haben, wie es tatsächlich ist, sondern wissen, auf Grundlage welcher Auffassung über das Tatsächliche (hier: Techni­sche) die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren gegen den Kollegen Kienert argumen­tiert – um (dies sei an dieser Stelle ausgeplaudert) dann vielleicht die „Auffassung [der Staatsanwaltschaft] über das Tatsächliche (hier: Technische)“ kritisieren zu können… –

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe versucht also sich der Kritik durch mich zu entziehen, indem sie meine Fragen nach ihrer Auffassung nicht beantwortet. 😉

Was sucht die Staatsanwaltschaft Karlsruhe auf den bei Fabian Kienert beschlagnahmten Datenträgern?

In dem Strafverfahren gegen Fabian Kienert erging außerdem kürzlich ein Beschluß des Landgerichts4, in dem es heißt:

„Soweit die Kammer ihrer Verhältnismäßigkeitsprüfung erkennbar zugrunde legte, dass der gesicherte Datenbestand keine über die Frage der Autorenschaft und Er­stellung des tatrelevanten Artikels hinausgehende Beweisbedeutung habe, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Einordnung. Zwar führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2023 ergänzend aus, der Datenbestand habe durchaus auch eine Beweisbedeutung für die Frage des Fortbestehens der un­terstützen Vereinigung und dies sei auch der Kammer bekannt gewesen, sie legt jedoch nicht näher dar, woraus sich diese zwingende Kenntnis der weiteren potenti­ellen Beweisbedeutung für die Kammer ergeben haben mag.“ (Hv. hinzugefügt)

Dazu fragte ich die Staatsanwaltschaft am Mittwochabend:

„1. Ist dies dahingehend zu verstehen, daß die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hofft, auf den Datenträgern z.B. mail-Wechsel zwischen Radio Dreyeckland und denjeni­gen, die das linksunten-Archiv 2020 hochluden, finden und darüber eine Personen­identität zwischen dem alten BetreiberInnenkreis von linksunten.indymedia (bis 2017) und den Archiv-Verantwortlichen beweisen zu können?
Falls ja:
2. Hatten Sie denn diese Hoffnung schon bei Beantragung und Erlaß der Durchsu­chungsbeschlüsse Ende 2022?
3. a) Was läßt Ihres Erachtens i.S.v. § 102 StPO zumindest ‚vermuten‘5, daß dort derartige Beweismittel gefunden werden können? – Deutet Ihres Erachtens irgend­etwas darauf hin, daß die Archiv-Verantwortlichen überhaupt mit Dritten, insbeson­dere MedienvertreterInnen, über das Archiv kommuniziert haben?
b) Worin sehen Sie die ‚zureichende[n] tatsächliche[n] Anhaltspunkte‘ i.S.d. § 152 II StPO6, daß für das Archiv mehr als eine Person – geschweige denn: mehr als zwei Personen – verantwortlich ist bzw. sind? – Bei Beantwortung dieser Frage ist m.E. in Rechnung zu stellen, daß es für das Archiv – anders als für den laufenden Betrieb bis 2017 – keinerlei Moderationsaufwand mehr gibt.
4. a) In dem Zusammenhang auch noch mal Folgendes: Ich hatte ja bisher sowohl Sie als auch das, was in den gerichtlichen Entscheidungen zur staatsanwaltschaftli­chen Argumentation steht, dahingehend verstanden, daß die Staatsanwaltschaft – jedenfalls noch bis in das Beschwerdeverfahren wegen der landgerichtlichen Nicht-Eröffnung hinein – der Auffassung war, daß auch eine Unterstützung nicht-existie­render Vereine möglich sei, und es daher auf einen Beweis des Fortbestandes für das Kienert-Verfahren gar nicht ankomme. – Habe ich Sie diesbezüglich richtig ver­standen?
Zwecks Vermeidung der Notwendigkeit, auf diesen Punkt weitere Male zurückkom­men zu müssen, möchte ich bitten, meine vorstehende Frage zunächst mit ‚ja‘ oder ‚nein‘ zu beantworten und falls Ihre Antwort ‚nein‘ lautet, sodann klarzustellen, was tatsächlich Ihre Auffassung war.
b) Hält die StA Karlsruhe an ihrer früheren Auffassung zu diesem Punkt fest oder ist sie in Folge des Eröffnungsbeschlusses des OLG Stuttgart zu neuer Überzeugung gelangt?
5. a) Wann hatte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe das Ermittlungsverfahren wegen der Archiv-Veröffentlichung eingeleitet?
b) Warum war es nicht schon früher eingeleitet worden?
c) Was stand in der 2022er-Verfügung zur Einstellung der Ermittlungsverfahrens ge­gen die vermeintlichen früheren BetreiberInnen (bis 2017) zu der Archiv-Veröffentli­chung im Jahre 2020?“

Dazu hat die Staatsanwaltschaft nun noch mitgeteilt:

Zu Frage 1. bis 3.:

„Der Durchsuchungsbeschluss liegt Ihnen ja vor. Gegenstand, Inhalt und Zielrich­tung der Maßnahme lassen sich diesem zwanglos entnehmen. Die Sichtung der bei dem Angeklagten sichergestellten elektronischen Datenträger hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 07.11.2023 für rechtmäßig erklärt. Der Umfang der Sichtung wird nunmehr durch das LG Karlsruhe angeordnet.“

In der Tat habe ich den Durchsuchungsbeschluß für die Durchsuchung der Wohnung von Fabian Kienert; dort stand aber nur, daß „Aufzeichnungen, Schriftstücke und Datei­en“ gesucht werden sollen,

„die auf einen Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot gemäß § 85 StGB durch den Beschuldigten mittels Verlinkung des ‚Archivs‘ der Vereinigung ‚[Name der Vereini­gung geschwärzt]‘ auf der Internetseite ‚[URL geschwärzt]‘ des Rundfunksenders ‚[Name des Senders geschwärzt]‘ schließen lassen“
(Amtsgericht Karlsruhe, Beschluß vom 23.12.2023 zum Aktenzeichen 35 GS 1843/22, S. 2).

Diese Verlinkung wurde im weiteren Verlauf des Textes „als Unterstützung der weiteren Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung“ (S. 3) charakterisiert.

Es sollte also nur um Folgendes gehen:

  • in tatsächlicher Hinsicht um die Verlinkung des Archivs (und nicht um das Hoch­laden des Archivs)

    und

  • in rechtlicher Hinsicht um den Vorwurf der Unterstützung (und nicht um den Vor­wurf der mitgliedschaftlichen Betätigung in der Vereinigung oder um den Vorwurf, in Bezug auf diese „Rädelsführer“ oder „Hintermann“ zu sein).

Der Beweis der weiteren Existenz der Vereinigung wurde in dem Beschluß dagegen nicht als erforderlich angesehen (siehe dazu bereits die Kritik in meinem taz-Blogs-Arti­kel vom 21.01.2023 Wie soll ein nicht (mehr) existierender Verein unterstützt werden können?)

Nun auf einmal verweist die Staatsanwaltschaft auf die „Beweisbedeutung für die Frage des Fortbestehens der unterstützen Vereinigung“. Abgesehen von der Frage, ob eine solche nachträgliche Umdeutung des Durchsuchungszwecks zulässig ist (auch um die­se Frage wird es vielleicht in der vom Kollegen Kienert kürzlich eingereichten Verfassungsbeschwerde wegen der Durchsuchungen gehen), ergibt sich also die Fra­ge, wieso die Staatsanwaltschaft meint, auf bei Kienert beschlagnahmten Datenträgern Beweise für die Fortexistenz der angeblichen Vereinigung, der anzugehören ihm nicht vorgeworfen wird, zu finden sein sollen.

Meine Vermutung ist: Die Staatsanwaltschaft hofft, „z.B. mail-Wechsel zwischen Radio Dreyeckland und denjenigen, die das linksunten-Archiv 2020 hochluden, finden und darüber eine Personenidentität zwischen dem alten BetreiberInnenkreis von linksun­ten.indymedia (bis 2017) und den Archiv-Verantwortlichen beweisen zu können“.

Meine Frage an die Staatsanwaltschaft, ob ich mit dieser Vermutung richtig liege, blieb unbeantwortet.

Zu Frage 4.:

„Der rechtliche Prüfungsmaßstab ist durch die Entscheidung des OLG Stuttgart ge­klärt.“

Ich verstehe das dahingehend, sich die Staatsanwaltschaft in ihrer weiteren Argumenta­tion zumindest auf den Satz im Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart,

„Das Fortbestehen dieser Vereinigung, das für die Erfüllung des Tatbestandes des § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB erforderlich ist, weil eine nichtexistente Vereinigung nicht unterstützt werden kann, ist bei Betrachtung des gesamten Geschehens überwiegend wahrscheinlich.“
(OLG Stuttgart, Beschluß vom 12.06.2023 zum Aktenzeichen 2 Ws 2/23, Textziffer 47; Hv. hinzugefügt)

einstellt und versuchen wird, den Fortbestand der angeblichen Vereinigung zu bewei­sen.

zu Frage 5:

„Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 19.06.2023 eingeleitet. Ein Er­mittlungsverfahren wird bei Vorliegen eines Anfangsverdachts eingeleitet. Den Inhalt der Einstellungsverfügung aus dem Jahre 2022 hatte ich Ihnen bereits mit hiesigen E-Mails vom 17.05.2023, 13:08 Uhr, und 17.05.2023, 16:24 Uhr, auf die ich zur Ver­meidung von Wiederholungen verweise, mitgeteilt.“

Auch diese Antworten sind ausweichend. Denn mit diesen mails wurde nur mitgeteilt, mit welcher Begründung das alte Verfahren eingestellt wurde (s. dazu den Abschnitt „Eine zweite – erfreuliche – Neuigkeit“ meines Artikels Eine Warnung vor voreiliger Entwarnung und eine (weitere) erfreuliche Neuigkeit bei de.indymedia vom 17.05.2023), aber nicht, was dort zu dem Archiv gesagt wurde. (Danach hatte ich im Mai auch noch nicht gefragt. Diese Frage war damals also noch nicht zu beantworten; jetzt muß sie aber schon zu beantwortet werden7. Denn ich habe nun die Frage gestellt.)

Und zur Antwort („Ein Ermittlungsverfahren wird bei Vorliegen eines Anfangsverdachts eingeleitet.“) auf meine Frage: „Warum war es [das neue Ermittlungsverfahren gegen die vermeintlichen Mitglieder des alten BetreiberInnenkreises] nicht schon früher eingeleitet worden?“ – Jene Antwort auf meine Frage ist ja nun wohl eine ausgesprochene Binse – ich wollte logischerweise wissen, aufgrund welcher Erwägung die Staatsanwaltschaft noch bis zum 18.06.2023 einen Anfangsverdacht (auf Fortbestand der verbotenen angeblichen Verei­nigung) verneinte (oder für rechtlich irrelevant) hielt.

—–

Bereits im November hatte ich – im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren ge­gen diejenigen, die beschuldigt werden, den angeblichen Verein „linksunten.indymedia“ fortzusetzen und bei denen am 2. August 2023 Haussuchungen stattfanden – der Staatsanwaltschaft Karlsruhe teilweise ähnliche wie jetzt im Dezember und einige weitere Fragen gestellt. Die Antworten waren auch damals eher vage ausgefallen.

Scheiterte die Staatsanwaltschaft an moderner Verschlüsselungstechnik?

Frage 1., 2. a) und c) sowie 5. lauteten:

„1. Haben Sie aufgrund der Durchsuchungen inzwischen Erkenntnisse [aus den am 2. August sichergestellten Datenträgern] gewinnen können?
2. a) Vor einem knappen Monat hieß es in einem Bericht des Südwestrundfunks: ‚Die Experten des Landeskriminalamtes Stuttgart gaben nun das vermeintliche Be­weismittel [einen Anfang August beschlagnahmten Computer] unverrichteter Dinge an den Eigentümer zurück‘, da sie an die dort etwaig gespeicherten Daten nicht her­ankamen (https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/lka-ermittlungen-linksunten-indymedia-archiv-100.html)
Können Sie diese Behauptung bestätigen? Oder bestreiten Sie diese Behauptung?
b) […].
c) Des weiteren hieß es in dem netzpolitik.org-Artikel [aus dem Oktober]: ‚Alle ande­ren Computer und Datenträger lagern weiterhin beim LKA. Bereits im Zuge des Ver­einsverbots 2017 hatten die Behörden zahlreiche Computer und Speichermedien beschlagnahmt. Entschlüsselt wurde davon kein einziges.‘
Können Sie diese Behauptung für die Beschlagnahmen des Jahres 2017 bestäti­gen? Oder bestreiten Sie sie?
Wie verhält es sich mit den Anfang August beschlagnahmten Computern und Daten­speichern? Waren diese alle verschlüsselt? Oder waren darunter auch unverschlüs­selte? Konnten Sie aa) bis Anfang bis Oktober und konnten Sie bb) inzwischen eini­ge oder alle dieser Computer bzw. Speichermedien entschlüsseln?
[…].
5. Schließlich noch einmal zurück zu den Ermittlungsverfahren gegen die Durchsu­chungs-Betroffenen von Anfang August: Sind Sie inzwischen8 bereit, Angaben dazu zu machen, worauf Sie Ihren Anfangsverdacht gegen die Beschuldigten, der für Haussuchungen bei Beschuldigten erforderlich ist, gründeten?“

Die Antwort darauf lautete:

„die Ermittlungen in dem von Ihnen angesprochenen Verfahren dauern unverändert an. Darüberhinausgehende ‚Wasserstandsmeldungen‘ zu einzelnen Ermittlungs­schritten oder Ermittlungserkenntnissen können nicht erfolgen.“

Hat die Staatsanwaltschaft versucht, die Herausgabe von Paßwörtern zu erpressen?

Meine Frage 2. b) vom 6. November lautete:

„b) Ebenfalls Anfang Oktober hieß es in einem Artikel bei netzpolitik.org über das in Rede stehende Ermittlungsverfahren: ‚Einige Tage nach der Durchsuchung fragte das Stuttgarter Landeskriminalamt erneut nach Passwörtern, da sie die Daten von rund 40 der beschlagnahmten Asservate nicht einmal kopieren konnten, darunter auch die des MacBooks. Sollten wir uns weigern, die Passwörter herauszugeben, drohte das LKA mit Kontaktaufnahme zu unseren Arbeitgeber:innen. Am nächsten Tag wurde einem ebenfalls beschuldigten Kollegen und mir gekündigt, wir waren beide in der Probezeit.‘ (https://netzpolitik.org/2023/indymedia-linksunten-ohne-aussicht-auf-entschluesselungserfolg/)
Können Sie die Behauptung bestätigen, daß Sie durch Androhung eines Gesprächs mit den ‚Arbeitgeber:innen‘ der Beschuldigten versucht haben, die Herausgabe von Paßwörtern zu erpressen? Oder bestreiten Sie diese Behauptung? – Falls bestäti­gen: Halten Sie diese Ermittlungsmethode für rechtmäßig oder haben Sie eine (auch) Ihres Erachtens rechtswidrige Ermittlungsmethode angewandt?
Haben Sie tatsächlich Gespräche mit ArbeitsvertragspartnerInnen von Beschuldig­ten des in Rede stehenden Ermittlungsverfahrens geführt? Falls ja: Was war Inhalt und Zweck dieser Gespräche?“

Darauf erhielt ich am 15.11.2023 folgende Antwort:

„Soweit Sie gegenüber der Staatsanwaltschaft Karlsruhe den Vorwurf ‚rechtswidri­ger Ermittlungsmethoden‘ bzw. der ‚Erpressung‘ erheben, wird dieser Vorwurf zu­rückgewiesen. Etwaige entgegenstehende Behauptungen, von denen hier keine Kenntnis besteht und die auch in dem von Ihnen angesprochenen Ermittlungsver­fahren nicht vorgebracht worden sind, werden von hier aus nicht weiter kommen­tiert.“

Meine Rück-Antwort (ebenfalls vom 15.11.2023) lautete:

„Ich habe keinen Vorwurf erhoben, sondern die Frage gestellt:

Können Sie die Behauptung bestätigen, daß Sie durch Androhung eines Ge­sprächs mit den ‚Arbeitgeber:innen‘ der Beschuldigten versucht haben, die Her­ausgabe von Paßwörtern zu erpressen?‘

Die mögliche rechtliche Bewertung als ‚rechtswidrige Ermittlungsmethode‘ war unter die Kondition gestellt, daß der Sachverhalt überhaupt zutrifft.
Leider habe ich anhand Ihrer Antwort nicht verstanden, ob Sie bereits den Sachver­halt bestreiten oder sich bloß gegen dessen mögliche Bewertung als rechtswidrig wenden. – Jedenfalls die netzpolitik.org-Autorin scheint den von ihr behaupteten Sachverhalt als erpresserisch wahrgenommen zu haben:
‚Sollten wir uns weigern, die Passwörter herauszugeben, drohte das LKA mit Kon­taktaufnahme zu unseren Arbeitgeber:innen.‘ (https://netzpolitik.org/2023/indymedia-linksunten-ohne-aussicht-auf-entschluesselungserfolg/)
Vgl. § 240 I StGB: ‚Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Dul­dung oder Unterlassung nötigt‘. Daß die Herausgabe von Paßwörtern eine Hand­lung darstellt, dürfte auf der Hand liegen; daß die Involvierung des/der Arbeitsver­tragspartnerIn in das strafrechtliche Ermittlungsverfahren als ‚empfindliche[s] Übel‘ angesehen wird, ist zumindest nicht fernliegend – zumal, wenn ihr die vorzeitige Be­endigung von Probezeiten folgt. Und die Artikel-Autorin spricht ausdrücklich von ‚drohte‘.“

Darauf antwortete die Staatsanwaltschaft ihrerseits (immer noch am 15.11.2023):

„Anders als offensichtlich Sie (Zitat: ‚Können Sie die Behauptung bestätigen, daß Sie [d.h. die StA] durch Androhung eines Gesprächs mit den ‚Arbeitgeber:innen‘ der Beschuldigten…), vermag ich der netzpolitik-Schilderung nicht entnehmen, dass sei­tens der Staatsanwaltschaft irgendetwas getan worden sein soll. Damit erübrigt sich jede weitere Stellungnahme von hier.“

Auch ich antwortete am 15.11.2023 ein weiteres Mal:

„In dem netzpolitik.org-Artikel heißt es: ‚Sollten wir uns weigern, die Passwörter her­auszugeben, drohte das LKA mit Kontaktaufnahme zu unseren Arbeitgeber:innen.‘
Sie sind doch die Herrin des Ermittlungsverfahrens und die LKA-MitarbeiterInnen vermutlich als ihre HilfsbeamtInnen in der Sache tätig geworden. – Daher noch mal die Frage: Wurde den Beschuldigten angedroht, deren ArbeitsvertragspartnerInnen zu kontaktieren, falls sich die Beschuldigten weigern, die gewünschten Paßwörter herauszugeben?“

Darauf lautete die staatsanwaltliche Antwort (immer noch am 15.11.) dann: „Entspre­chendes ist hier nicht bekannt geworden.“

Darauf hin habe ich mich nun direkt an das Landeskriminalamt gewandt (allerdings erst am Mittwochnachmittag; eine Antwort steht noch aus). Im nächsten Jahr wird es dann also weitere (ausweichende?) Neuigkeiten geben…

Ist ein Abschluß des Ermittlungsverfahren gegen die vermeintlichen Archiv-BetreiberInnen abzusehen?

Meine dritte Frage vom 6. November lautete:

„3. Bis wann beabsichtigen Sie eine Entscheidung über die Einstellung des Ermitt­lungsverfahrens oder Anklageerhebung zu treffen?“

Die Antwort auf diese Frage lautete:

„Eine Entscheidung über den konkreten Abschluss des Ermittlungsverfahrens kann erst nach Abschluss der Ermittlungen erfolgen. Eine Prognose, wann die Ermittlun­gen abgeschlossen sein werden, ist nicht möglich.“

Sollen die Ergebnisse der Durchsuchungen vom 2. August 2023 auch gegen Fabian Kienert (und nicht nur gegen die vermeintlichen Archiv-BetreiberInnen) verwendet werden?

Schließlich noch meine vierte Frage vom 6. November 2023 an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe:

„4. Außerdem ist ja noch beim Landgericht Karlsruhe das Strafverfahren gegen den Journalisten von Radio Dreyeckland, Herrn Kienert anhängig. – Beabsichtigten Sie, etwaige Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren gegen die Durchsuchungs-Be­troffenen von Anfang August auch in das Strafverfahren gegen Kienert einzuführen? Bzw. haben Sie solche Erkenntnisse dort schon eingeführt? Falls ja: Um was für Er­kenntnisse handelt es sich?
Oder halten Sie für das Strafverfahren gegen Kienert vielmehr – trotz der gegenteili­gen Entscheidungen des LG Karlsruhe und des OLG Stuttgart – an Ihrer Auffassung fest, daß eine Unterstützung eines (verbotenen) Vereins auch ohne Fortbestand des (verbotenen) Vereins möglich sei und beabsichtigten den Bundesgerichtshof in ei­nem etwaigen Revisionsverfahren von Ihrer Auffassung zu überzeugen (sodaß es im Erfolgsfalle für die Strafsache gegen Kienert auf Erkenntnisse aus dem neueren Ermittlungsverfahren nicht ankäme)?“

Die staatsanwaltschaftliche Antwort vom 15.11. auf diese Fragen lautete:

„Hinsichtlich des von Ihnen ebenfalls angesprochenen Strafverfahrens gegen einen angeklagten Mitarbeiter des RDL darf ich Sie bitten, sich an die zuständige Presse­stelle des Landgerichts Karlsruhe zu wenden.“

Die Pressestelle des Landgerichts9 hatte mir aber bereits am 3. November mitgeteilt:

„Im Hinblick auf Ihre Fragen zu den Absichten der Staatsanwaltschaft verweise ich auf die dortige Pressestelle.“

Im Rahmen eines weiteren Her-10 und Hin11-mail-Wechsels mit der Staatsanwaltschaft Karlsruhe reformulierte ich meine Frage folgendermaßen:

„Beabsichtigen Sie in der anstehenden mündlichen Verhandlung zu beweisen, daß der in der Rede stehende Verein zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von Kienerts Artikel (weiterhin) existierte und beabsichtigen Sie dazu auf etwaig am 2.8. in dem anderen Verfahren erlangte Beweismittel zurückzugreifen?
Oder werden Sie vielmehr argumentieren, ein Nachweis des Fortbestandes des Ver­eins sei gar nicht nötig, um Kienert zu verurteilen?“

und erhielt dann folgende Antwort:

„die Staatsanwaltschaft benennt in ihrer Anklageschrift Zeugen (sowie auch andere Beweismittel). Die Staatsanwaltschaft kann auch Beweisanträge stellen. Welche Zeugen tatsächlich im Rahmen der Beweisaufnahme vernommen und welche sons­tigen Beweismittel eingeführt werden, entscheidet aber einzig das erkennende Ge­richt.
Im Rahmen der Hauptverhandlung geht es darum, festzustellen, ob ein strafbares Verhalten zweifelsfrei nachzuweisen ist oder eben nicht. Das ist für alle Verfahrens­beteiligten einschließlich der Staatsanwaltschaft handlungsleitend. Vor diesem Hin­tergrund sollte selbstverständlich sein, dass im Vorfeld der Hauptverhandlung nicht entschieden und mitgeteilt werden kann, welche (Beweis-)Anträge, Schlussanträge o.ä. zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Vielmehr bleibt der Ablauf der Hauptverhandlung abzuwarten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es sich hierbei um abschließende Auskünfte meinerseits handelt.“

Eine Antwort auf meine beiden Frage:

„Beabsichtigen Sie in der anstehenden mündlichen Verhandlung zu beweisen, daß der in der Rede stehende Verein zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von Kienerts Artikel (weiterhin) existierte […]?
Oder werden Sie vielmehr argumentieren, ein Nachweis des Fortbestandes des Ver­eins sei gar nicht nötig, um Kienert zu verurteilen?“

ist das selbstverständlich nicht…


1 Beschluß vom 12.06.2023 zum Aktenzeichen 2 Ws 2/23; https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/JURE235007888.

2 „Aus der Pressemitteilung geht nicht hervor, aufgrund welcher Umstände, das OLG zu der Auffassung gelangte, ‚die verbotene Website [sei] niemals gelöscht oder endgültig nicht mehr betrieben worden’, bzw. was das OLG genau mit der ‚oder‘-Alternative meint. […]. Tatsache ist jedenfalls, daß unter der URL linksunten.indymedia.org von Ende 2018 bis Frühjahr 2020 keine Inhalte angezeigt wurden. Auch als das Archiv der alten Inhalte der Webseite indyme­dia.org von – der Öffentlichkeit und augenscheinlich auch der Staatsanwaltschaft Karlsruhe und dem Bundesinnen­ministerium – unbekannten Personen hochgeladen wurde, geschah dies zunächst nicht unter der alten URL, sondern unter der URL linksunten.archive.indymedia.org/index.html (vgl. https://web.archive.org/web/20200116230214/https://linksunten.archive.indymedia.org/index.html).“
„In der Pressemitteilung wird bspw. nicht gesagt, ein- und dieselbe (juristische[n] oder natürliche[n]) Person[en] hätte[n] von vor dem Verbot bis zur Veröffentlichung des inkriminierten Artikels von Fabian Kienert im Sommer 2022 den administrativen Zugriff auf die Subdomain linksunten gehabt. Aus der Pressemitteilung geht auch nicht hervor, ob sich das OLG überhaupt mit dem technischen Verhältnis zwischen Domains und Subdomains beschäftigt hat [aus dem Beschluß selbst <siehe FN 1> geht hervor, daß es sich nicht damit befaßt hat].
Dies wäre aber wichtig gewesen und wird nun für die anstehende Hauptverhandlung wichtig werden: Denn es kann eine Person A (und es können auch mehrere Personen) den administrative Zugriff auf die ganze Domain (z.B. bund.­de) haben, und es können andere Personen den Zugriff auf eine Vielzahl von Subdomains (z.B. bmi.bund.de) haben.
Dabei hat aber die Person oder haben die Personen, die den administrativen Zugriff auf die Domain haben, die Ober­hoheit: Sie können Subdomains einrichten oder löschen. Die AdministratorInnen von Subdomains ‚aussperren‘ und neue Leute mit der Administration aller oder bestimmter Subdomains betrauen usw.
Soweit mehr als zwei Leute eine Domain oder Subdomain administrieren, können sie vereinsförmig organisiert sein, aber sie müssen nicht vereinsförmig organisiert sein – und schon gar nicht müssen die BetreiberInnen der Domain und die BetreiberInnen der Subdomains in einem gemeinsamen Verein organisiert sein.“

3 „das Verhältnis zwischen den BetreiberInnen der Domains und den BetreiberInnen etwaiger Subdomains [ist] nicht strikt festgelegt. Zwar hat der/die Domain-InhaberIn den Hut auf (legt also fest, ob es überhaupt Subdomains geben soll und falls ja, welche), aber er/sie kann mehr oder minder viele administrative und inhaltliche Rechte an die Betrei­berInnen von Subdomains abtreten – oder auch die Inhalte der Subdomain(s) ganz allein bestimmten (letzteres z.B., wenn die verschiedenen Subdomains bloß Übersetzungen ein- und derselben Inhalte sind).“
„Aus dem bloßen Umstand, daß unter einer bestimmten Adresse mit Subdomain zu bestimmten Zeitpunkten Inhalte vorhanden sind – und seien es weitgehend dieselben Inhalte –, kann also nicht geschlossen werden, daß zu diesen Zeitpunkten die (inhaltliche) Verantwortung für die Subdomain bei denselben Leuten bzw. demselben Kollektiv liegt bzw. lag. Auch eine Domain muß nicht zu allen Zeiten von denselben Leuten technisch administriert und inhaltlich verantwortet werden.“

4 Beschluß vom 25.08.2023 zum Aktenzeichen 5 KLs 540 Js 44796/22.

5 „Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat […] verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Woh­nung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergrei­fung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.“ (Hv. hinzugefügt)

6 „Sie [Die Staatsanwaltschaft] ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolg­baren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.“ (Hv. hinzugefügt)

7 § 4 Absatz 1 und 2 Landespressegesetz Baden-Württemberg: „(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. (2) Auskünfte können verweigert werden, soweit 1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder 2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder 3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder 4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.“ (https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=jlr-PresseGBWpP4)

8 Bereits am 3. August hatte ich unter anderem folgende Fragen gestellt:
„Aufgrund welcher Umstände gehen Sie davon aus, daß gerade die jetzigen Beschuldigten verdächtig sind, das Ar­chiv online gestellt zu haben?
Insbesondere:
a) Ist Ihnen die IP-Adresse bekannt, von der aus der Upload erfolgt?
b) Verfügten Sie vor den Durchsuchungen über Erkenntnisse über ein – (abgesehen von den rechtlichen Schritten gegen das Verbot und die seinerzeitgen Durchsuchungen etc.) wie auch immer geartetes – weiteres Zusammenwirken der Beschuldigten?
aa) Falls ja: Wie wurden diese Erkenntnisse erlangt (ZeugInnenaussagen, Observationen, TKÜ etc.)?
bb) Falls nein: Haben Sie solche Erkenntnisse aufgrund der Durchsuchungen erlangt?
c) Oder beruht Ihr ‚Verdacht‘ allein auf der Vermutung (!), daß das Schreiben des Vorwortes und der Upload des Ar­chivs wohl durch Mitglieder der alten Vereinigung erfolgt seien, weil ihnen andere etwaig verdächtige Personen nicht bekannt sind?“
Was speziell diese Fragen anbelangt, erhielt ich damals folgende Antwort: „Zu Ihren weiteren Fragen – etwa nach einzelnen Beweismitteln – können zum gegenwärtigen Zeitpunkt der andauernden Ermittlungen keine Angaben erfol­gen, wofür ich um Verständnis bitte.“

9 Diese hatte ich am 30.10. gefragt: „Am 2. August fanden Haussuchungen bei vermeintlichen Mitgliedern des alten BetreiberInnenkreises von linksunten.indymedia wegen des Verdachts einer Straftat nach § 85 I StGB statt. – Hat die Staatsanwaltschaft dem Landgericht Mitteilung darüber gemacht, ob sie beabsichtigt, dabei etwaig erlangte Beweis­mittel zur Frage der (Fort)existenz des verbotenen Vereins auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von Kie­nerts Artikel in das Strafverfahren gegen Kienert einzuführen? Falls ja: Hat die Staatsanwaltschaft auch Mitteilung darüber gemacht, wie lange sie meint, noch für die Auswertung der sichergestellten Gegenstände zu benötigen.“
Ich unterstrich nun – aus Anlaß des hiesigen Artikels –, daß „ich am 30.10. ja nicht direkt nach den Absichten der StA gefragt hatte, sondern danach, ob die StA dem Landgericht zu diesen Absichten etwas mitgeteilt hat“. Und fragte dann: „Können Sie mir eingedenk dieser Nuance vielleicht doch noch etwas dazu sagen?“
Dies führte nun zu folgender Auskunft des Landgerichts: „Im Hinblick auf Ihre Frage nach den Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an das Landgericht Karlsruhe kann ich mitteilen, dass die Staatsanwaltschaft die Kammer von dem Ermittlungsverfahren, das den Durchsuchungsbeschlüssen vom 02.08.2023 zugrunde lag, in Kenntnis gesetzt hat. Dabei verstand es sich aus Sicht Kammer von selbst, dass mögliche Erkenntnisse aus diesem Ermittlungsverfahren auch in dem laufenden Gerichtsverfahren verwertet werden könnten. Eine zeitliche Perspektive der Auswertung von sichergestellten Gegenstände hat die Staatsanwaltschaft nicht genannt.“

10 „Offensichtlich hatte ich es mit meiner letzten Antwort nicht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht. Es handelt sich inzwischen um ein gerichtliches Verfahren. Darüber, was in dieses gerichtliche Verfahren eingeführt wird oder nicht, entscheidet das Gericht, nicht die Staatsanwaltschaft.“

11 „wenn ich recht sehe, vertritt doch die Staatsanwaltschaft und nicht das Gericht die staatsanwaltliche Anklage. Un­ter anderem die Staatsanwaltschaft benennt ZeugInnen: ‚Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft … benannten Zeugen und Sachverständigen‘ (§ 239 I StPO)
Und sicherlich darf doch auch die Staatsanwaltschaft Anträge gem. § 244 III 1 StPO stellen: ‚Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.‘
Und nach § 258 I StPO dürfen Sie einen Schlußvortrag halten: ‚Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.‘“

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