vonDetlef Georgia Schulze 08.07.2023

Theorie als Praxis

Hier bloggt Detlef Georgia Schulze über theoretische Aspekte des Politischen.

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Am 18.06.2023 hatte ich zwei Themen für die Fortsetzung meines Artikels zum Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart in Sachen „Radio Dreyeckland“ angekündigt:

1.

Ich hatte folgende Passage aus dem OLG-Beschluß zitiert:

„Die Grenze zur Strafbarkeit bei der Wiedergabe fremder Texte ist […] überschrit­ten, wenn die Information der Öffentlichkeit über Propagandatexte verbotener Ver­einigungen nur ein Vorwand ist, um in Wahrheit die mit den Texten angestrebte propagandistische Wirkung für die dem Verbot unterliegende Vereinigung zu erzie­len (BGH, Urteil v. 09.04.1997, 3 StR 387/96).“ (S. 15)

und danach wie folgt fortgesetzt:

„der OLG-Hinweis auf das BGH-Urteil vom 09.04.1997 zum Aktenzeichen 3 StR 387/96 ist fragwürdig (das Urteil betrifft nur indirekt den Unterstützungs-Begriff, und außerdem ist es eventuell durch neuere Entscheidungen überholt [unter an­derem darum wird im nächsten Teil dieser Artikel-Serie gehen]).“

2.

Des weiteren schrieb ich am 18.6.:

„Ob ein Link angeklickt wird, ist […] ungewiß. Diese Ungewißheit unterscheidet eine bloße Linksetzung auch von der Versendung einer Datei per mail (siehe auch dazu den nächsten Teil dieser Artikel-Serie).“
„Insbesondere um den strafrechtlichen Begriff der Verbreitung wird es im nächsten Teil dieser Artikel-Serie gehen.“

Beim Schreiben und Recherchieren erwies sich es im Interesse der Reduktion der Komplexität der Fortsetzung als sinnvoll, beide Aspekte (das Überholtsein der 1997er BGH-Entscheidung sowie den Verbreitungs-Begriff) auf der zwei unterschiedliche Teile der Fortsetzung aufzugliedern. Daher hier nun zunächst einmal zu dem erstgenannten Aspekt.1

Das OLG beruft sich auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahre 1997

Das Oberlandesgericht Stuttgart beruft sich in seinem Beschluß, das Hauptver­fahren gegen den Journalisten Fabian Kienert von Radio Dreyeckland wegen angeblicher Unterstützung einer verbotenen Vereinigung durch Veröffentlichung eines Artikels (sic!) – nach zuvor gegenteiligem Beschluß des Landgerichts Karlsruhe – nun doch zu eröffnen, – wie gerade schon zitiert – auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahre 1997:

„Die Grenze zur Strafbarkeit bei der Wiedergabe fremder Texte ist […] überschrit­ten, wenn die Information der Öffentlichkeit über Propagandatexte verbotener Ver­einigungen nur ein Vorwand ist, um in Wahrheit die mit den Texten angestrebte propagandistische Wirkung für die dem Verbot unterliegende Vereinigung zu erzie­len (BGH, Urteil v. 09.04.1997, 3 StR 387/96).“ (S. 15)

Das OLG sieht in einer solchen Wiedergabe von Propagandatexte einer Verei­nigung anscheinend die Unterstützung der Vereinigung, von der diese Texte stammen. Jedenfalls läßt sich die vom OLG genannte BGH-Entscheidung in der Tat in diesem Sinne verstehen.

Zur BGH-Entscheidung vom 09. April 1997 zum Aktenzeichen 3 StR 387/96

Unterstützung einer mit Betätigungsverbot belegten Vereinigung als Form des Zuwiderhandelns gegen das Betätigungsverbot

Der BGH sagt in dieser Entscheidung zunächst:

„Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Januar 1996 – 3 StR 530/95 (BGHSt 42, 30) – dargelegt hat, werden vom Begriff des nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG2 strafbaren Zuwiderhandelns nicht nur die mitgliedschaftliche Betätigung für die mit einem Betätigungsverbot belegte Vereinigung und das Handeln in deren Auftrag erfaßt, sondern auch die unterstützende Tätigkeit eines von der Vereinigung unab­hängigen, außenstehenden Dritten.“
(BGH, Urteil vom 09.04.1997 zum Aktenzeichen 3 StR 387/96; https://research.wolterskluwer-online.de/document/61817c8b-04fd-4897-9c61-73beec6ff3a8, Textziffer 5)

Ob diese Auffassung zutreffend ist (was bezweifelt werden kann), muß uns hier nicht beschäftigen, denn uns interessiert hier ja nicht der Begriff des Zuwider­handelns, sondern der Begriff des Unterstützens.

„Propagandatätigkeit im Sinne der sogenannten Sympathiewerbung“ als Form der Unterstützung

Zum Begriff des Unterstützens sagt der BGH dann weiter:

„Dabei reicht zur Tatbestandserfüllung“ – also: zur Erfüllung des Tatbestandes der Unterstützung – „durch ein solches ‚Dritthandeln‘ aus, daß es auf die verbotene Tätigkeit der Vereinigung bezogen und konkret geeignet ist, diese zu fördern. […]. Dazu gehört grundsätzlich auch die Propagandatätigkeit im Sinne der sogenann­ten Sympathiewerbung3 für die vom Verbot betroffene Vereinigung.
Im Fall der Verbreitung von Texten in Presseerzeugnissen bedürfen diese Grund­sätze indes näherer Bestimmung.“
(ebd.)

Spätestens an dieser Stelle ist einzuhaken und zu dem Begriff „Sympathiewer­bung“ auf FN 3 hinzuweisen sowie außerdem noch mal daran zu erinnern: Fabi­an Kienert hat Texte des ehemaligen BetreiberInnenkreises von linksunten.indy­media weder ‚wiedergegeben‘ (OLG) noch ‚verbreitet‘ (BGH)4, sondern bloß die internet-Adresse genannt, wo diese Texte zu finden sind. Dies ist keine Verbrei­tung; nicht einmal eine Zugänglichmachung! Aber dazu – wie gesagt – erst in Teil VI genauer.

Hier erst einmal weiter mit dem Text der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1997:

„Die grundlegende Bedeutung der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die daraus folgende Notwendigkeit, die sie beschränkenden allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), zu denen auch § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG gehört, im Lichte dieses Grundrechts einschränkend auszu­legen […5], verlangen für diesen Bereich eine konkretisierende Eingrenzung des Begriffs der Verbotszuwiderhandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG. Sie kann durch die entsprechende Übernahme der Grundsätze erreicht werden, die in der Rechtsprechung zur selben Frage bei der Anwendung der §§ 129, 129a StGB entwickelt worden sind […6].“
(ebd., Textziffer 6)

Hieran dann ist die „entsprechende Übernahme der Grundsätze […], die in der Rechtsprechung zur selben Frage bei der Anwendung der §§ 129, 129a StGB entwickelt worden sind“, wichtig. Denn in Bezug auf letztere kam es nach der zi­tierten BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1997 zu einer Rechtsprechungsände­rung.

BGH-Rechtsprechungsänderung im Jahr 2007 führt zu deutlicher Unterscheidung zwischen „Unterstützung“ und – strafloser – „Sympathiewerbung“

Diese Rechtsprechungsänderung geht auf eine Gesetzesänderung in Bezug auf die §§ 129, 129a StGB im Jahr 20027 zurück. Dies mag vorderhand dage­gen sprechen diese Rechtsprechungsänderung auch auf § 20 Vereinsgesetz sowie §§ 85, 85 StGB zu übertragen. Allerdings kam es in Bezug auf die zuletzt genannten Strafgesetzbuch- und Vereinsgesetz-Paragraphen schon 1968 zu ei­ner noch weitergehenden Änderung (Liberalisierung) (siehe bereits FN 3) als sie 2002 nur teilweise für die §§ 129, 129a StGB nachvollzogen wurde.

Da die Gesetzesänderung 1968 in Bezug auf § 20 Vereinsgesetz sowie §§ 84, 85 StGB – wie gerade gesagt – weitergehend war (auf den Werbungstatbe­stand wurde ganz verzichtet [s. noch einmal FN 2]) als die Gesetzesänderung 2002 in Bezug auf die §§ 129, 129a StGB (der Werbungstatbestand wurde auf Werbung um Mitglieder und UnterstützerInnen eingeschränkt8), kann die Recht­sprechungsänderung in Bezug auf die genannten Vereinsgesetz- und StGB-Pa­ragraphen erst recht Geltung beanspruchen. – Worin besteht dieses Rechtspre­chungsänderung nun? In einer klaren Unterscheidung zwischen den Begriffen „Werbung“ und „Unterstützung“:

„Der Gesetzgeber hat ausdrücklich alle Handlungen, die sich in einem Werben für die Ideologie und die Ziele einer terroristischen Vereinigung erschöpfen, aus der Strafbarkeit herausnehmen wollen; das Werben um Mitglieder oder Unterstützer hat er nur noch für bestimmte besonders gefährliche terroristische Vereinigungen unter Strafe gestellt9 und es insoweit bei einem gegenüber dem Unterstützen nied­rigeren Strafrahmen belassen. Es hieße, diesen im Gesetzeswortlaut und in der Gesetzessystematik objektivierten Willen des Gesetzgebers zu missachten, wollte man derartige Aktivitäten […] als Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ansehen, weil ihnen die abstrakte Eignung zukommt, das Gefährdungspo­tential der beworbenen Vereinigung zu stärken.“
(BGH HRRS 2007 Nr. 800 [Beschl. v. 16.05.2007 AK 6/07 und StB 3/07]; https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/07/ak-6-07.php, Textziffer 13).

Dies macht (für die Zeit seit der 2007er-Entscheidung) die 1997er-BGH-Ent­scheidung jedenfalls insoweit hinfällig als dort auch Sympathiewerbung in den Unterstützungsbegriff einbezogen wurde (siehe oben) – und zwar nicht nur in Bezug auf die §§ 129 und 129a StGB, sondern auch in Bezug auf die §§ 84 und 85 StGB und 20 Vereinsgesetz (im Falle von Kienerts Artikel geht es um § 85 StGB [Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot]).

Der objektivierte gesetzgeberische Wille

Denn der gesetzgeberische Wille ist auch in Bezug auf die §§ 84 und 85 StGB und 20 Vereinsgesetz sowohl deutlich erklärt als auch „in der Gesetzessyste­matik objektiviert“:

Gesetzgeberischer Wille

  • „Verzichtet wurde auf die im RegE [= Regierungsentwurf] noch genannte Begehungsform des Werbens.“ (BTag-Drs. V/2860; https://dserver.bundestag.de/btd/05/028/0502860.pdf, S. 6 – zu § 84 StGB)

  • „Die für diese Vorschrift beschlossene Neufassung ist durch die Änderung des § 84 AF [= Ausschußfassung] bedingt, an den § 85 AF angepaßt werden mußte.“ (ebd., S. 8 – zu § 85 StGB)

  • „die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 [von § 20 Vereinsgesetz] erfaßten Tathandlun­gen [wurden] weitgehend an die betreffende Neuregelung in den §§ 84, 85 StGB ange­paßt […]. Ebenso wie in diesen Vorschriften wurde auf die Begehungsform des Wer­bens verzichtet.“ (ebd., S. 31 – zu § 20 Vereinsgesetz)

Objektivierung in der Gesetzessystematik

  • In § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen) blieb der Werbungs-Tatbestand 1968 vollständig erhalten; 1976 wurde er auch im neu eingefügt § 129a StGB10 (Bildung terroristischer Vereinigungen) verwendet.
    2002 wurde der Werbungs-Tatbestand dann im Rahmen dieser beiden Paragraphen – wie bereits gesagt – auf Werbung um Mitglieder und UnterstützerInnen reduziert (s. ein weiteres mal FN 7).

  • Dagegen wurde der Werbungs-Tatbestand 1968 – gemäß dem ausdrück­lich erklärten gesetzgeberischen Willen und anders als in die Vorläuferin­nennormen §§ 90a Absatz 211 und 90b Absatz 212 StGB sowie § 20 Ver­einsgesetz bis 196813in die §§ 84, 85 StGB und 20 VereinsG nicht auf­genommen.

Aus dieser Systematik (Vergleich des Wortlauts von §§ 129, 129a StGB einer­seits sowie §§ 84 und 85 StGB sowie 20 Vereinsgesetz andererseits) ergibt sich der zwingende Schluß, daß der Bereich des Strafbaren in Bezug auf die zuletzt genannten Paragraphen (also in Bezug auf Parteien und vereinsrechtlich verbo­tene Vereinigungen) kleiner ist als in Bezug auf die beiden zuerst genannten Paragraphen (in Bezug auf Kriminelle und Terroristische Vereinigungen). In Be­zug auf die beiden zuletzt genannten Paragraphen ist der Bereich des Strafba­ren um die Werbung um Mitglieder und UnterstützerInnen größer. – Also:

Die Fundstellen, auf die sich der BGH 1997 berief

Sehen wir uns nun noch einmal die BGH-Entscheidung aus dem Jahre 1997 an – ich hatte diese Entscheidung mit Auslassungszeichen an zwei Stellen zitiert:

„Die grundlegende Bedeutung der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die daraus folgende Notwendigkeit, die sie beschränkenden allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), zu denen auch § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG gehört, im Lichte dieses Grundrechts einschränkend auszu­legen […], verlangen für diesen Bereich eine konkretisierende Eingrenzung des Begriffs der Verbotszuwiderhandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG. Sie kann durch die entsprechende Übernahme der Grundsätze erreicht werden, die in der Rechtsprechung zur selben Frage bei der Anwendung der §§ 129, 129a StGB entwickelt worden sind […].“

Der BGH nennt dort Fundstellen aus der älteren Rechtsprechung und auch eine Stelle aus der rechtswissenschaftlichen Kommentarliteratur.

Die an der ersten Stelle genannten Quellen werden von mir im hiesigen An­hang (siehe .pdf-Datei, S. 23 ff.) aufgelistet und um die entsprechenden online-Fundstellen und weitere Hinweise ergänzt.

An der zweiten Stelle nennt der BGH die folgenden älteren Entscheidungen:

„BGHSt 33, 16, 18 f. [BGH 25.07.1984 – 3 StR 62/84]; BGHR StGB § 129a III Wer­ben 3 – insoweit in BGHSt 36, 363 nicht abgedruckt –, Werben 5 und Unterstützen 1; BGH NJW 1988, 1677 [BGH 24.08.1987 – 4 StB 18/87]/1678, NJW 1988, 1679; BGH NStZ 1988, 263; OLG Schleswig NJW 1988, 352 [OLG Schleswig 30.10.1987 – 2 OJs 11/87]/353; KG StV 1990, 210/211“.

Diese etwas unübersichtliche Aufzählung bezeichnet acht Entscheidungen.15

BGHR StGB § 129a III Unterstützen 1 – Waidmannsheil

Besonders interessant für den Fall „Radio Dreyeckland“ ist zunächst einmal die Entscheidung „BGHR StGB § 129a III […] Unterstützen 1“.

„BGHR“ ist eine von den RichterInnen des Bundesgerichtshofs herausgegebene Loseblatt­sammlung mit dem Titel „BGH-Rechtsprechung“, die es in zwei Reihen gibt: „Strafrecht“ und „Zivilrecht“. Beide Reihen sind wiederum nach den Gesetzen der jeweiligen Materie gegliedert – die Reihe „Strafrecht“ unter anderem nach Strafgesetzbuch und Strafprozeßordnung. Die nächsttieferen Gliederungsebenen sind dann die einzelnen Paragraphen dieser Gesetze und noch darunter die einzelnen Absätze bzw. Tatbestandsvarianten und -merkmale innerhalb der Paragraphen. Schließlich folgt eine fortlaufende Zählung der Entscheidungen zum jeweiligen Stichwort.
Bei „BGHR StGB § 129a III […] Unterstützen 1“ handelt es sich also um

  • die erste („1“) in der Loseblattsammlung enthaltene Entscheidung
  • zum Begriff „Unterstützen“
  • in Absatz 3 („III“)
  • des „§ 129a“
  • im Strafgesetzbuch („StGB“).

Konkret handelt es um einen Beschuß des Bundesgerichtshofs vom 24.07.1987 zum Aktenzeichen StB 18/87, der auch unter der Kurzbezeichnung „Waid­mannsheil“ bekannt ist – warum letzteres werden wir gleich noch sehen.

Die Entscheidung ist online nicht ohne weiteres kostenlos zugänglich.16

Mit ihr bejahte der BGH einen hinreichenden Tatverdacht gegen einen Ange­schuldigten wegen eines Artikels zum RAF-Attentat auf Siemens-Manager und Neutronenphysiker Beckurts mit der Überschrift „Einzelaktion oder Sommer-RAF-Offensive?“. Die „Gesamtwertung der in dem Artikel enthaltenen einzelnen Aussagen“ lege nahe (gemeint wohl: mache wahrscheinlich), daß sich der An­geschuldigte zustimmend zu dem Beckurts-Attentat und für den Sommer des Tatjahres erwarteten „weitere[n] Anschläge auf Menschen“ geäußert habe.

Zur Begründung seiner „Gesamtwertung der in dem Artikel enthaltenen einzel­nen Aussagen“ führte der BGH aus:

„Für die Zustimmung zu einer solchen Entwicklung könnte die in einem für die ‚RAF‘ parteinehmenden Ton (‚Die Aktionsgruppe … der RAF belehrte die Mächti­gen eines anderen‘) gehaltene Erklärung sprechen, die Zeiten der ‚RAF‘ seien noch nicht vorbei, die ‚RAF‘ existiere weiter. Wenn auch mit dem Hinweis auf zu erwartende Attentate (‚Berechtigte Angst…‘) der ‚RAF‘ und in diesem Zusammen­hang auf den ‚vor kurzem getöteten Siemens-Manager Beckurts‘ nicht eine aus­drückliche Billigung oder Rechtfertigung dieses Mordes verbunden wird, so liegt es dennoch nicht fern, den Text so zu verstehen, daß solche Attentate gutgeheißen werden und ihre Vorbildhaftigkeit suggeriert wird. Für ein solches Verständnis könnten auch andere Stellen der Schrift sprechen. So der Hinweis auf einen Wie­derdruck eines unter der Bezeichnung ‚Revolutionäre Kriegswissenschaft‘ er­schienenen ‚Handbüchleins zur Anleitung betreffend Gebrauch und Herstellung von Nitro-Glycerin, Dynamit … usw.‘ als Buchtip, die Vorstellung der ‚herrlichen Wirkung‘ einer in einen ‚Hof- oder Monopolistenball‘ geworfenen Bombe, die Zeichnung von einer ‚von Hobby-Bastler nachgeahmten Bombe, zum Ärger der in­neren Sicherheit und Tod der Rüstungsgewinner‘ sowie die dem ‚RAF-Artikel‘ vor­angestellte Aufstellung der ‚Anschläge des Jahres‘. Das Zitat aus einem Leser­brief: ‚Wen immer es angeht: WAIDMANNSHEIL‘, das den der ‚RAF‘ gewidmeten Artikel beendet, kann – nicht zuletzt auch in diesem Zusammenhang und in dem mit der Artikelüberschrift, die auf künftige Attentate der ‚RAF‘ hindeutet – als mit Erfolgswunsch verbundene Befürwortung solcher Attentate verstanden werden.“ (S. 1 f.)

Nun wissen wir also, wie die Entscheidung zu ihrer Kurzbezeichnung „Waid­mannsheil“ kam: Es wurde – so jedenfalls die BGH-Lesart des inkriminierten Ar­tikels – der RAF Jagdglück bei ihrer seinerzeitigen ‚Jagd‘ auf Funktionäre von Staat und Kapital gewünscht – und diese Glückwünsche begründeten nach da­maliger BGH-Ansicht den „hinreichenden“ Verdacht, mit dem Artikel sei die RAF „unterstützt“ worden…

Zu beachten ist, daß die §§ 129, 129a StGB damals noch den Werbungs-Tatbe­stand enthielten und die Gerichte damals nicht deutlich zwischen Werbung und Unterstützung unterschieden17, sondern beides vermengten. Nach der Ge­setzesänderung von 2002 entschied der BGH ausdrücklich, daß die alte Entscheidung nach neuem Recht nicht mehr getroffen werden könnte:

„Dementsprechend hat der Senat unter der Geltung des alten Rechts etwa die Ver­breitung einer Schrift, in der vergangene und zukünftige terroristische Aktivitäten der ‚Rote Armee Fraktion‘ zustimmend dargestellt und kommentiert wurden, als Unterstützung dieser terroristischen Vereinigung bewertet, weil hierdurch deren Stellung in der Gesellschaft günstig beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell ihr Rekrutierungsfeld erweitert und damit insgesamt ihr Gefährdungspo­tential gestärkt werden könnte (BGH NJW 1988, 1677 f. = BGHR StGB § 129a Abs. 3 Unterstützen 1). […]. Hieran kann im Hinblick auf die neue Gesetzeslage nicht festgehalten werden.“
(BGH HRRS 2007 Nr. 800 [Beschl. v. 16.05.2007 AK 6/07 und StB 3/07]; https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/07/ak-6-07.php, Textziffer, 12 und 13)

Für diejenigen, die es nicht mehr im Kopf haben: „BGHR StGB § 129a Abs. 3 Unterstützen 1“ ist die Waidmannsheil-Entscheidung, um die es gerade ging. An dieser Entscheidung kann also – so der BGH 2007 – „nicht festgehalten wer­den“.

Also – Quintessenz der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2007:

  • Daran, den Umstand, daß „Aktivitäten der ‚Rote Armee Fraktion‘ zustim­mend dargestellt und kommentiert“ werden /

  • daran also sog. „Sympathiewerbung“ für die RAF (oder eine andere terro­ristische Vereinigung)

„als Unterstützung dieser terroristischen Vereinigung“ zu bewerten, kann – nach der Gesetzesänderung von 2002 – nicht mehr festgehalten werden, denn Sym­pathiewerbung ist nun auch in den § 129 und 129a StGB nicht mehr18 strafbar (in §§ 84 und 85 StGB und 20 Vereinsgesetz ist Werbung schon seit 1968 nicht [mehr] strafbar [siehe ein weiteres Mal FN 3]). (Solange dagegen sowohl Unterstüt­zung als auch [Sympathie-]Werbung – mit dem gleichen Strafrahmen – unter Strafandrohung standen, sei es dagegen okay gewesen, mit den Begriffen lax umzugehen.19)

Die Unterstützungs-Definition aus der BGH-Entscheidung aus dem Jahre 1997 ist hinfällig

Damit kann aber auch an folgender – oben bereits zitierten – Unterstützungs-Definition aus dem BGH-Urteil vom 09.04.1997, auf das sich das Oberlandes­gericht Stuttgart in seinem Beschluß vom 12.06.2023 in Sachen Fabian Kienert (RDL) beruft20, nicht mehr festgehalten werden:

„Dabei reicht zur Tatbestandserfüllung“ – also: zur Erfüllung des Tatbestandes der Unterstützung – „durch ein solches ‚Dritthandeln‘ aus, daß es auf die verbotene Tätigkeit der Vereinigung bezogen und konkret geeignet ist, diese zu fördern. […]. „Dazu“ – zu Handeln, das „konkret geeignet ist, diese [Vereinigung] zu fördern“ und deshalb als „Unterstützung“ zu klassifizieren ist – „gehört grundsätzlich auch die Propagandatätigkeit im Sinne der sogenannten Sympathiewerbung für die vom Verbot betroffene Vereinigung.“
(BGH, Urteil vom 09.04.1997 zum Aktenzeichen 3 StR 387/96; https://research.wolterskluwer-online.de/document/61817c8b-04fd-4897-9c61-73beec6ff3a8, Textziffer 5)

Es kann also – nach der oben zitierten BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2007 – nicht mehr an der BGH-Auffassung aus dem Jahr 1997 festgehalten werden, zur Erfüllung des Unterstützungs-Tatbestandes reiche „auch die Propagandatä­tigkeit im Sinne der sogenannten Sympathiewerbung“ aus. Abstrakt wird dies auch vom Oberlandesgericht Stuttgart anerkannt:

„Insgesamt überwiegen damit die Argumente, den Artikel des Angeklagten nicht als straflose (Sympathie-)Werbung für die verbotene Vereinigung anzusehen (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 19.07.2012, 3 StR 218/12, StV 2013, 303ff), sondern als Verbreitung des Gedankenguts der Vereinigung.“ (S. 16 des OLG-Beschlusses vom 12.06.2023)

Nun mag gesagt werden, Kienerts Artikel habe – nach Ansicht des Oberlandes­gerichts Stuttgart – nicht nur um Sympathie für den seinerzeitigen Herausgebe­rInnenkreis der vormaligen internet-Zeitung linksunten.indymedia geworben, sondern auch deren Archiv verbreitet (konkret: verlinkt). Um die These, daß Verlinkung Verbreitung sei, wird es – wie gesagt – im nächsten Teil gehen.

Sehen wir uns – unabhängig davon – von den acht Entscheidungen, die der BGH in seiner 1997er-Entscheidung zu dem hier interessierenden Problem an­führte (s. noch einmal FN 15), die vier an, die

  • nicht nur (eventuelle) Sympathiewerbung,

  • sondern auch Verbreitung bzw. Wiedergabe (Abdruck) betrafen.

Diese Entscheidungen sind deshalb aufschlußreich, weil in drei dieser vier Fälle („RAF – BRD“-Broschüre; „das info“; „Schwarze Texte“) ein Tatverdacht auf Werbung (oder [erst recht] Unterstützung) – sogar schon nach dem alten (strengeren) Recht – verneint wurde – und im vierten Fall die Verurteilung aufgehoben und die Sache vom BGH zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde.

Gerichtsentscheidungen zum Abdruck von Texten terroristischer Vereinigungen

BGHR StGB § 129a21 III Werben 3 – radikal

Die in der Zwischenüberschrift genannte Entscheidung (Beschluß vom 20.02.1990 zum Aktenzeichen 3 StR 278/89) steht dort:
https://research.wolterskluwer-online.de/document/d070abba-15a1-49e4-a789-3a22439c9f63
kostenlos im internet zur Verfügung.

Mit der Entscheidung wurde das erste Urteil des Kammergerichts in der Strafsa­che gegen Benny Härlin und Michael Klöckner wegen der Zeitschrift radikal auf­gehoben und die Sache zur Neuverhandlung an das Kammergericht zurückver­wiesen. In der Entscheidung heißt es unter anderem: Aus dem „unkommentier­ten Abdruck von Verlautbarungen mit dem Zusatz ‚Revolutionäre Zelle‘“ folgt noch nicht ohne weiteres, daß die dafür Verantwortlichen „für die […] terroristi­sche Vereinigung geworben haben und werben wollten“ (Textziffer 19).

Der BGH betonte in diesem Zusammenhang:

„Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Kammergericht bei seiner Wertung, die Angeklagten hätten durch den unkommentierten Abdruck von Tatbe­kenntnissen für die terroristische Vereinigung ‚Revolutionäre Zellen‘ geworben, bedacht hat, daß insoweit bedingter Vorsatz nicht ausreicht (BGH NStZ 1987, 55222, 553). Das tatbestandliche Werben durch die Verbreitung von Texten bedarf einer einschränkenden Auslegung (BGHSt 33, 1623 [BGH 25.07.1984 – 3 StR 62/84]). Das subjektive Tatbestandselement des Werbens für eine terroristische Vereinigung würde entfallen, wenn die Angeklagten die mit den Veröffentlichungen notwendig verbundene Werbewirkung lediglich billigend in Kauf genommen hätten, ohne hierdurch die Unterstützung der terroristischen Vereinigung gezielt mit den Mitteln der Propaganda zu bezwecken. Diese – vom Kammergericht unterlassene – Prüfung drängte sich auf, weil Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die Angeklagten, von ihrer Mitwirkung bei der Herstellung und dem Vertrieb von ‚Radikal‘ abgese­hen, einer terroristischen Vereinigung nahestanden.“ (Textziffer 20)

Auch das Oberlandesgericht Stuttgart geht – wie damals (vom BGH beanstan­det!) das Kammergericht – in seinem Beschluß in Sachen „Radio Dreyeckland“ auf die Frage des direkten oder bedingten Vorsatzes (abgesehen von der Be­hauptung, es sei hinreichend wahrscheinlich, daß Kienert „willentlich“ Unterstüt­zung geleistet habe24) nicht ein. Nun mag gesagt werden, für Unterstützung genüge (anders als für den alten Werbungstatbestand im § 129a StGB) sehr wohl bloß bedingter Vorsatz. Aber nach Ansicht des OLG Stuttgart setzt sich die „Unterstützung“ im Falle von Fabian Kienerts Artikel aus zwei Elementen zusammen: (1.) dem objektiven Element der Verlinkung und (2.) der Annahme des OLG, daß diese Verlinkung erfolgt sei, „um in Wahrheit die mit den Texten angestrebte propagandistische Wirkung für die dem Verbot unterliegende Vereinigung zu erzielen“ (meine Hv.).

Dieses „um“ impliziert direkten Vorsatz (wenn nicht sogar dessen gesteigerte Form25: Absicht26) und nicht bloß bedingten Vorsatz.27 Aber auf die Frage, ob wahrscheinlich ist, daß Kienert direkten Vorsatz hatte, die mit den verlinkten, fremden Texten – von deren AutorInnen und HerausgeberInnen – etwaig „ange­strebte propagandistische Wirkung für die dem Verbot unterliegende Vereini­gung zu erzielen“ (oder allenfalls billigend in Kauf genommen hat, daß sein ei­gener Text + Verlinkung in dieser Weise mißverstanden wird) geht das OLG Stuttgart nicht ein. Das oberlandesgerichtliche Nicht-Eingehen auf diese Frage stellt mindestens einen Mangel an Begründung, wenn nicht sogar einen Fehler im Ergebnis dar!

BGHR StGB § 129a III Werben 5 – Antifa M:

Das Verbreiten der GNN-Broschüre „RAF – BRD“ begründet keinen hinreichenden Verdacht auf Werbung für die RAF

Die in der Zwischenüberschrift genannte Entscheidung (Beschluß vom 04.08.1995 zum Aktenzeichen StB 31/95) steht dort:
https://research.wolterskluwer-online.de/document/88b87273-bb83-4599-a487-8123311817f9.
kostenlos im internet zur Verfügung.

Es handelt sich um die Entscheidung zur Antifa M Göttingen, die ich bereits in meinen Artikel vom 15.05.2023 besprochen hatte.

Mit der Entscheidung verneint der BGH, daß mit der Verbreitung der Broschüre „RAF – BRD“ des GNN-Verlages, die unter anderem Texte der RAF dokumen­tiert, der Tatbestand der Werbung (oder Unterstützung) für eine Terroristische Vereinigung verwirklicht wurden. Die Staatsanwaltschaft hatte u.a. wegen Ver­breitung der Broschüre Anklage wegen Werbung erhoben; das Oberlandesge­richt Celle lehnte u.a. insoweit die Eröffnung des Hauptverfahrens ab; der BGH bestätigte die OLG-Entscheidung insoweit:

„Das Oberlandesgericht hat den hinreichenden Tatverdacht einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a StGB und damit seine Zuständigkeit nach § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG zu Recht verneint. Das Verbreiten des ‚Weiterstadt-Plakates‘ und der ‚RAF-Broschüre‘ rechtfertigt nicht den Verdacht des Werbens für die terroristische Organisation RAF gemäß § 129a Abs. 3 StGB.“
(https://research.wolterskluwer-online.de/document/88b87273-bb83-4599-a487-8123311817f9, Textziffer 4; meine Hv.)

OLG und BGH verneinten also den Werbungsverdacht; ein Unterstützungs-Vor­wurf wurde nicht einmal von der Staatsanwaltschaft erhoben.

Das Verbreiten einer Broschüre, die tatsächlich RAF-Texte enthielt, war – schon nach dem repressiveren, alten Recht – also keine „Unterstützung“ – nicht ein­mal „Werbung“ (so der BGH), aber die bloße Verlinkung der Startseite des links­unten-Archivs soll wahrscheinlich „Unterstützung“ sein (so das OLG Stuttgart)… Jura paradox?

ExpertInnen der Textinterpretation mögen sagen: Es komme halt auf den Kon­text an – aber die Kontexte unterscheiden sich nicht groß:

  • Der Artikel von Kienert ist mit einem Foto bebildert, das eine Hauswand mit der Parole „Wir sind alle linksunten.indymedia“ zeigt. (Die Parole wird also nur zitiert – und außerdem noch durch die Bild-Unterschrift, „‚Wir sind alle linksunten‘ – ob dem so ist, war auch ein Streitpunkt auf der Po­diumsdiskussion über das Verbot der Internetplattform“, in Frage gestellt.)
    Auf der Titelseite der „RAF – BRD“-Broschüre ist „das gegen den Bun­desadler gerichtete Symbol der ‚RAF‘ abgebildet ist“, wie das Oberlan­desgericht Düsseldorf in einer weiteren Gerichtsentscheidung zu der Bro­schüre zutreffend beschrieb.28 Auch das OLG Düsseldorf kam – wie spä­ter das OLG Celle und der Bundesgerichtshof – zu dem Ergebnis, daß „der Inhalt der Druckschrift nicht so beschaffen ist, daß deren vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts ein tatbestandsmäßiges und rechts­widriges Werben für eine terroristische Vereinigung gemäß § 129a Abs. 3 StGB darstellt.“29

  • Kienert läßt in seinem Artikel – in Form der zweimaligen Formulierung „konstruierter Verein“ – Kritik an dem linksunten-Verbot anklingen.
    Im Vorwort der „RAF – BRD“-Broschüre wurde dagegen folgender explizi­ter und schärfer formulierter Vorwurf erhoben: „Die von den Staatsorga­nen begründeten und durchgeführten Maßnahmen gegen die RAF und verwandte Bewegungen beweisen ein hohes Maß an Bereitschaft, ja das Bestreben, den für die Ausübung der Exekutive bestehenden gesetzli­chen Raum zu verlassen und Opposition mit Mitteln totzuschlagen, die erst nachträglich oder niemals legalisiert wurden oder deren Legalisie­rung selbst einen Rechtsbruch bedeutet.“

OLG30 Schleswig NJW31 1988, 352 – 353 – das info:

Keine Beschlagnahme, da keine „werbende oder unterstützende Aussage des Herausgebers“

Die Entscheidung ist online nicht kostenlos zugänglich. Es handelt sich um die Entscheidung zu dem von Pieter Bakker Schut herausgegebenen Buch „das info“ mit Briefen von Gefangenen aus der RAF. Auch diese Entscheidung hatte ich bereits in meinen Artikel vom 15.05.2023 besprochen.

Das Oberlandesgericht entschied:

„Der Senat vermag […] dem beschlagnahmten Druckerzeugnis insgesamt eine werbende oder unterstützende Aussage des Herausgebers nicht zu entnehmen. Deshalb mußte die […] Beschlagnahme […] aufgehoben werden.“
(OLG Schleswig NJW 1988, 352 – 353 [353]32)

Ähnlich wie der BGH (siehe noch einmal oben: „bedingter Vorsatz nicht ausreicht“) betont das OLG Schleswig: „Werben und Unterstützen [sind] zielge­richtete Tätigkeiten“ (ebd., 352).

Aber – wie bereits in FN 24 kritisiert –: In Fabian Kienerts Fall behauptet das Oberlandesgericht Stuttgart bloß, ohne diese Behauptung zu begründen oder mit tatsächlichen Anhaltspunkten zu untermauern, daß Kienert die URL des linksunten-Archivs genannt habe, „um in Wahrheit die“ – mit den verlinkten, fremden Texten von deren AutorInnen und HerausgeberInnen – etwaig „ange­strebte propagandistische Wirkung für die dem Verbot unterliegende Vereini­gung zu erzielen“ (S. 16 des OLG-Beschlusses; Hv. hinzugefügt).

Die Vorsätzlichkeit der Tathandlung erfordert aber – insbesondere wenn bloß bedingter Vorsatz nicht genügt, sondern direkter Vorsatz (vielleicht sogar in Form der Absicht) am Ende zu bewiesen ist (und für die Hauptverfahrens-Eröff­nung zumindest hinreichend wahrscheinlich sein muß), einen eigenständigen Prüfschritt – neben der Feststellung der Tathandlung. Dafür genügt die vom OLG postulierte, aber nicht33 geleistete „verständige Würdigung“ von Kienerts Artikel (S. 13 des OLG-Beschlusses) aber nicht! Mit der vermeintlich objektiven Ermittlung des Inhalts (der Aussage) des Artikels ist noch nichts zum (subjekti­ven) Willen des Autors gesagt.

Zwischen objektivem ausgedrücktem und subjektiv gemeinten Inhalt können in mindestens zweierlei Richtungen Abweichungen bestehen:

  • Es kann sich objektiv um deskriptive (neutrale) Berichterstattung gehan­delt haben, aber Unterstützung beabsichtigt gewesen sein.

  • Es kann sich objektiv um werbende Verbreitung von Propagandamitteln einer verbotenen Vereinigung gehandelt haben, aber neutrale Berichter­stattung beabsichtigt gewesen sein.

Im zweiten Fall würde es an dem direkten Vorsatz fehlen; bloß bedingten Vor­satz hinsichtlich der werbenden Tendenz (siehe oben) und Fahrlässigkeit hin­sichtlich der Unterstützung gibt es als Straftatbestände nicht! (Bloß fahrlässige Werbung als Straftatbestand gibt es erst recht nicht.)

Im ersteren Fall würde es sich um einen gescheiterten Versuch handeln, der als Versuch einer Unterstützung (und auch als Versuch der Verbreitung von Propa­gandamitteln eines verbotenen Vereins [§ 86 StGB]) ebenfalls nicht strafbar wäre. Als Versuch ist bloß strafbar, als „Rädelsführer oder Hintermann“ den or­ganisatorischen Zusammenhalt einer verbotene Vereinigung aufrechtzuerhal­ten (§ 85 Absatz 1 StGB). Einfache mitgliedschaftliche Betätigung und Unterstützung des organisato­rischen Zusammenhalts oder der weiteren Betätigung sind dagegen nur als voll­endete Taten strafbar. Auch das „Verbreiten von Propagandamitteln verfas­sungswidriger und terroristischer Organisationen“ ist ausschließlich als vollen­dete Tat strafbar; nicht strafbar ist (auch) das (vollendete) Verbreiten, wenn es objektiv „Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens“ ist.

Kammergericht (KG) StV34 1990, 210 – 211 – Broschüre „Schwarze Texte“: Keine Beschlagnahme, da keine Werbung für terroristische Vereinigungen

Die Entscheidung ist online nicht kostenlos zugänglich. Sie betrifft die – in drei Auflagen erschienene – vom ID-Archiv im IISG herausgegebene Broschüre „Schwarze Texte. Politische Zensur in der BRD 1968 bis 1989“ (Edition ID Ar­chiv: 1. Aufl.: 1989; 2. und 3. Aufl.: 1990).35

Laut Sachverhalts-Darstellung enthält die Broschüre „in der Form von Original­reprints“ auch „Flugschriften und sonstige Veröffentlichungen, in denen Ziele und Methoden der terroristischen Vereinigungen ‚Rote Armee Fraktion‘ und ‚Re­volutionäre Zellen‘ propagiert werden“. Mit dem Beschluß lehnte das Kammer­gericht die Beschlagnahme von bei einer Durchsuchung sichergestellten Schriftstücken ab, da diese „nicht als Beweismittel für die Untersuchung in Be­tracht“ kommen, da „die Verbreitung der Broschüre keine Werbung für terroristi­sche Vereinigungen darstellt“.

Zur Begründung führte das Kammergericht aus:

„Bilden die Schriftstücke den Bestandteil einer Dokumentation oder einer ähnli­chen Publikation, so ist für die Beurteilung ausschlaggebend, ob der Publikation als solcher eine werbende Zielrichtung zu entnehmen ist. Denn wenn der Heraus­geber mit ihr einen anderen – erlaubten – Zweck verfolgt, ist er auch nicht an dem Abdruck von Texten gehindert, die bei isolierter Betrachtung werbenden Charakter haben (OLG Schleswig NJW 1988, 352; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 44. A., § 129 Rdnr. 4c).“

Vor dem Hintergrund, daß das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entschei­dung zu Fabian Kienerts Artikel, Kienert negativ anrechnet, daß sich aus zwei seiner Sätze Kritik an dem linksunten-Verbot herauslesen läßt, ist folgende Pas­sage in der Entscheidung des Kammergerichts interessant:

„Nach der Vorbemerkung der Herausgeber war es ihr Anliegen zu dokumentieren, wie aus ihrer Sicht staats- und gesellschaftskritische Publikationen in den letzten 20 Jahren unterdrückt und linke Medien mit Mitteln des Strafrechts kriminalisiert und eingeschüchtert worden sind. Dementsprechend wird in der Broschüre unter der Überschrift ‚Zur Zusammenstellung der Texte‘ zunächst der Versuch unternom­men, unter Hinweisen auf die später wiedergegebenen ‚unterdrückten‘ Texte die Entwicklung staatlicher ‚Zensur- und Kriminalisierungsmaßnahmen‘ in den Jahren 1968 bis 1989 zusammenfassend darzustellen. […]. Texte, die einen für terroristi­sche Vereinigungen werbenden Inhalt haben, sind auch in theoretische Erörterun­gen, Informationen und Meinungsäußerungen zu dem Problem staatlicher ‚Zensur‘ sowie in die Schilderung zahlreicher, zum Teil 20 Jahre zurückliegender strafpro­zessualer Maßnahmen gleichsam eingebettet36. […]. Die Verfasser bzw. Herausge­ber der Broschüre befürworten es zwar erkennbar, linksextremistisches Gedanken­gut auch dann zu veröffentlichen und zu verbreiten, wenn dadurch gegen straf­rechtliche Bestimmungen verstoßen wird, weil dies nach ihrer Auffassung ein not­wendiger Teil des Kampfes gegen die politische ‚Zensur‘ darstellt. Hieraus folgt aber noch nicht, daß sie mit der Broschüre auch das Ziel einer propagandistischen Stärkung terroristischer Vereinigungen verfolgen.“

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In allen drei Fällen („RAF – BRD“-Broschüre, „das info“ und „Schwarze Texte“) wurde also eine Strafbarkeit von den Gerichten verneint –

  • trotz alter, strengerer Gesetzeslage (bloße Sympathiewerbung war im Be­reich der §§ 129, 129a StGB noch strafbar; siehe noch einmal FN 7) und trotz die Begriffe „Werbung“ und „Unterstützung“ vermengender alter Rechtsprechung (s. noch einmal FN 17);

  • trotz Abdrucks von Texten der RAF (Fall 1), von Texten der RAF und der RZ (Fall 3) bzw. Texten von Gefangenen aus der RAF (Fall 2);

  • trotz gleichzeitiger Kritik an staatlichen Repressionsmaßnahmen (Fall 1: „Opposition mit Mitteln totzuschlagen, die erst nachträglich oder niemals legalisiert wurden oder deren Legalisierung selbst einen Rechtsbruch be­deutet“; Fall 2: „einige der am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte zu kri­minalisieren“; „auf Vernichtung gerichtete Vereinzelung“ der Gefange­nen;37 Fall 3: ‚Unterdrückung staats- und gesellschaftskritischer Publikationen‘ / „Zensur- und Kriminalisierungsmaßnahmen“);

  • trotz Befürwortung, „linksextremistisches Gedankengut auch dann zu ver­öffentlichen und zu verbreiten, wenn dadurch gegen strafrechtliche Be­stimmungen verstoßen wird“ (Fall 3)
    und

  • trotz „gegen den Bundesadler gerichtete[n]“ RAF-Sterns auf der Titelseite (Fall 1).

Dieses Ergebnis (Verneinung der Strafbarkeit) ergibt sich nach der neuen Ge­setzeslage auch / erst recht für diejenigen frühere Fälle38, in denen – ohne Ver­breitungs-Vorwurf – wegen Sympathiewerbung verurteilt wurde oder ein (hinrei­chender) Tatverdacht auf Sympathiewerbung bejaht wurde. Denn

  • seit 2002 ist im Rahmen der §§ 129 bis 129b StGB nur noch die Wer­bung um Mitglieder und UnterstützerInnen strafbar
    und

  • im Rahmen der §§ 84 und 85 StGB sowie 20 Vereinsgesetz ist Werbung ganz generell schon seit 1968 nicht (mehr) strafbar (siehe ein weiteres Mal FN 3).

Es ist also schleierhaft, wie das Oberlandesgericht Stuttgart im Falle des Arti­kels von Fabian Kienert zu einer Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts gelangt ist:

  • Selbst wenn in der Parole „Wir sind alle linksunten.indymedia“ eher eine Identifikation mit linksunten zu sehen wäre, als in dem Abdruck des „ge­gen den Bundesadler gerichtete[n]“ RAF-Sterns eine Identifikation mit der RAF, so müßte berücksichtigt werden, daß Kienert

    • weder der Autor der linksunten-Parole

    • noch Urheber des Fotos, das die Parole zeigt, zu sein scheint (jeden­falls wird dies weder von der Staatsanwaltschaft noch vom OLG be­hauptet)

      und

    • daß die auf dem Foto zu sehende Parole durch dessen Beschriftung („‚Wir sind alle linksunten‘ – ob dem so ist, war auch ein Streitpunkt auf der Podiumsdiskussion über das Verbot der Internetplattform.“) re­lativiert wird.

  • Selbst wenn in Kienerts Artikel-Überschrift „Linke Medienarbeit ist nicht kriminell! Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen ‚Bildung krimineller Vereinigung‘ eingestellt“ – wie das Oberlandesgericht meint39 –, nicht nur die Aussage läge, daß das nämliche Ermittlungsver­fahren wegen des Verdachts auf Bildung einer Kriminellen Vereinigung eingestellt wurde, sondern die – absurde40 – These, linke Medienarbeit (einschließlich der des IMC linksunten) sei generell nicht kriminell, so würde auch darin keine unterstützende Tendenz liegen. Denn:

    • Weder ist alles, was nicht kriminell ist, auch politisch richtig

    • noch ist alles, was kriminell ist, politisch falsch.

    Dem Oberlandesgericht unterläuft also ein Kategorien-Fehler: Es ver­wechselt eine etwaige (und sei es unzutreffende) juristischen Legalitäts-Behauptung mit einer politischen Richtigkeits-Behauptung!

Zusammenfassung

1. Das Oberlandesgericht Stuttgart beruft sich in seiner Entscheidung vom 12.06.2023 in Sachen „Radio Dreyeckland“ auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahre 1997.

2. Dort sagte der BGH zweierlei: a) Unterstützung einer mit Betätigungsverbot belegten Vereinigung sei eine Form des Zuwiderhandelns gegen das Betäti­gungsverbot. Ob dies zutrifft, ist für den Fall „Radio Dreyeckland“ nicht von Be­deutung. Wichtig für diesen Fall ist vielmehr – bzw. wäre, wenn sich die BGH-Rechtsprechung seit 1997 nicht geändert hätte – der Punkt b) aus der BGH-Entscheidung von 1997: „Propagandatätigkeit im Sinne der sogenannten Sym­pathiewerbung“ sei eine Form der Unterstützung oder könne jedenfalls Unter­stützung sein.

3. 2007 hatte BGH dann aber entschieden, daß Sympathiewerbung nicht mehr unter „Unterstützung“ subsumiert werden darf, da dies die von Gesetzgebungs­organen verfügte Abschaffung der Strafbarkeit der Sympathiewerbung (im Be­reich der § 129, 129a StGB) umgehen würde.

4. Zu dem für den Fall „Radio Dreyeckland“ relevanten § 85 StGB hat der BGH dies zwar noch nicht entschieden. Aber in Bezug § 85 StGB (sowie § 84 StGB und § 20 Vereinsgesetz) hatten die Gesetzgebungsorgane schon 1968 nicht nur die Strafbarkeit der Sympathiewerbung, sondern den Werbungs-Tatbestand ins­gesamt abgeschafft (siehe noch einmal FN 3). Das 2007 vom BGH zu §§ 129, 129a StGB Entschiedene gilt dort also erst recht.

5. Selbst wenn sich auf den kritisierbaren Standpunkt des Oberlandesgerichts gestellt wird, Fabian Kienert habe sowohl Sympathiewerbung betrieben als auch Propagandamittel einer verbotenen Vereinigung verbreitet, so zeigen die Entscheidungen

  • zu der „RAF – BRD“-Broschüre des GNN-Verlages,

  • zu dem „info“-Buch von Pieter Bakker Schut
    und

  • zu der Broschüre „Schwarze Texte“ des ID-Archivs,

daß

  • allein der Abdruck von Texten von strafrechtlich stigmatisierten Organisa­tionen
    plus

  • Kritik an staatlichen Verbots- bzw. Repressionsmaßnahmen in Bezug auf diese Organisationen oder Texte

noch nicht ausreicht (und nicht einmal nach der alten Gesetzeslage ausreichte), um davon auszugehen, daß (auch) der Wiederabdruck darauf ziele, die – von den AutorInnen bzw. Erst-HerausgeberInnen – etwaig „angestrebte propagandistische Wirkung“ für die fragliche Vereinigung zu errei­chen.

Erforderlich ist vielmehr – nicht bloß eine negative Äußerung über staatliche Maßnahmen, sondern

  • mindestens eine positive (oder zumindest als positiv interpretierte41) Äu­ßerung über die fragliche Organisation – also etwas in der Art von „Waid­mannsheil“ in Bezug auf die Aktionen der RAF (siehe oben). Daran fehlt es in dem Artikel von Fabian Kienert.

Anhang

Siehe die .pdf-Version dieses Artikels.


1 Auch das für Teil IV angekündigte Thema („Es ist zwar durchaus möglich, daß das linksunten-Archiv Anfang 2020 von der – 2017 verbotenen – angeblichen Vereinigung hochgeladen wurde […]; dafür liegen aber keine tatsächli­chen Anhaltspunkten vor ([…] ich werde auf diese Frage in Teil IV noch mal zurückkommen).“ wird sich daher verschieben – wahrscheinlich mindestens auf Teil VI.

2 In § 20 Absatz 1 Satz 1 Vereinsgesetz heißt es u.a.: „Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in ei­nem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2. […],
3. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichne­ten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4. einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5. Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betä­tigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbar­keit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist.“ (Hv. hinzugefügt)

  • § 14 Absatz 2 Satz 1 Vereinsgesetz lautet: „Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegen­über Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder be­stimmte Personen beschränken kann.“
  • § 18 Vereinsgesetz lautet: „Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbe­reichs dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem Be­reich.“

3 Achtung! Sympathiewerbung war damals im Rahmen der §§ 129, 129a StGB noch strafbar, aber im Rahmen des § 20 Vereinsgesetz schon längst nicht mehr; das zitierte BGH-Urteil aus dem Jahr 1997 (das sich auf § 20 Vereins­gesetz bezieht) ist insofern, als Sympathiewerbung in den Straftatbestand des § 20 Vereinsgesetz einbezieht, ein klares Fehlurteil, das die Gesetzgebungsgeschichte des § 20 Vereinsgesetz außer Acht läßt (http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl168s0741b.pdf, S. 752; https://dserver.bundestag.de/btd/05/028/0502860.pdf, S. 31: „zu bemerken [ist], daß die in [§ 20] Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 [Vereinsgesetz] erfaßten Tathandlungen weitgehend an die betreffende Neuregelung in den §§ 84, 85 StGB angepaßt wurden. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen zu diesen Bestimmungen verwiesen. Ebenso wie in diesen Vorschriften wurde auf die Begehungsform des Werbens verzichtet.“ (Hv. hinzugefügt)

4 Dies unterscheidet den Fall „Radio Dreyeckland“ bereits auf der Sachverhalts-Ebene von dem 1997er-BGH-Fall: In dem BGH-Fall waren in der inkriminierten Zeitschrift tatsächlich Texte von PKK und anderen abgedruckt. – Ob die Art und Weise dieses Abdrucks vom BGH zurecht als identifikatorisch (zu eigen machend) klassifiziert wurde, steht auf einem anderen Blatt.

5 In der BGH-Entscheidung befinden sich an dieser Stelle zwischen runden Klammern folgende Quellenangaben: „vgl. BVerfGE 7, 198, 210 f.; 71, 206, 214 [BVerfG 03.12.1985 – 1 BvL 15/84]; 85, 1, 16 [BVerfG 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88] st.Rspr.; vgl. Schulze-Fielitz in Dreier <Hrsg.> GG, 1996, Art. 5 Rdn. 126 m.w.Nachw.“.
Siehe zu dieser und der folgender FN die im .pdf-Anhang (S. 23 ff.) genannten entsprechenden online-Fundstellen und er­gänzenden Hinweise.

6 In der BGH-Entscheidung befinden sich an dieser Stelle zwischen runden Klammern folgende Quellenangaben: „BGHSt 33, 16, 18 f. [BGH 25.07.1984 – 3 StR 62/84]; BGHR StGB § 129a III Werben 3 – insoweit in BGHSt 36, 363 nicht abgedruckt –, Werben 5 und Unterstützen 1; BGH NJW 1988, 1677 [BGH 24.08.1987 – 4 StB 18/87]/1678, NJW 1988, 1679; BGH NStZ 1988, 263; OLG Schleswig NJW 1988, 352 [OLG Schleswig 30.10.1987 – 2 OJs 11/87]/353; KG StV 1990, 210/211“.

7 Siehe die Zitate und Quellenangaben in meinem im Mai bei labournet erschienen Artikel Anklage gegen Journa­listen wegen der Veröffentlichung eines wahren Satzes: https://www.labournet.de/wp-content/uploads/2023/05/indymedia-schulze060523.pdf, S. 11 f., FN 17.

8 Siehe noch einmal FN 7.

9 Diese Differenzierung zwischen mehreren Arten von Terroristischen Vereinigungen (Absatz 1 und 2 einerseits [hö­herer Strafrahmen] und Absatz 3 [niedrigerer Strafrahmen]) wurde mit einer weiteren Änderung aus dem Jahre 2002 (zuvor war in diesem Jahr die Sympathiewerbung auf §§ 129, 129a StGB rausgestrichen worden [s. Teil II, S. 6, FN 10]), die zum 28. Dezember 2002 in Kraft trat, eingeführt; siehe:

10 https://web.archive.org/web/20230701172211/https://lexetius.de/StGB/129a,10.

11 https://web.archive.org/web/20230701150418/https://lexetius.de/StGB/90a,6.

12 https://web.archive.org/web/20230701150643/https://lexetius.de/StGB/90b,6.

13 http://www.bgbl.de/xaverh/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl164s0593.pdf, S. 597.

14 Absatz 1 Satz 1: „Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland.“ (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129b.html)

15 Nämlich:

  1. BGHSt 33, 16 – 21 (Beschluß vom 25.07.1984 zum Aktenzeichen 3 StR 62/84);
  2. BGHR StGB § 129a III Werben 3 (Beschluß vom 20.02.1990 zum Aktenzeichen 3 StR 278/89; auszugs­weise auch abgedruckt in: BGHSt 36, 363 – 372, aber nicht mit der hier interessierenden Passage)
  3. BGHR StGB § 129a III Werben 5 (Beschluß vom 04.08.1995 zum Aktenzeichen StB 31/95)
  4. BGHR StGB § 129a III Unterstützen 1 = BGH NJW 1988, 1677 – 1678 (Beschluß vom 24.08.1987 zum Aktenzeichen 1 BJs 167/86 – 4 StB 18/87);
  5. BGH NJW 1988, 1679 (Beschuß vom 24.08.1987 zum Aktenzeichen 1 BJs 13/87 – 5 StB 20/87);
  6. BGH NStZ 1988 (gemeint ist augenscheinlich vielmehr [vgl. unten S. 33 f.]: 1985], 263 (Urteil vom 25.10.1984 zum Aktenzeichen 4 StR 567/84);
  7. OLG Schleswig NJW 1988, 352 – 353 (Beschluß vom 30.10.1987 zum Aktenzeichen 2 OJs 11/87);
  8. KG StV 1990, 210 – 211 (Beschluß vom 01.12.1989 zum Aktenzeichen ER 30/9 [gemeint: ER 30/89?).

16 Es gibt sie aber dort: https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/1987/BGH/Unterstuetzen-einer-terroristischen-Vereinigung – bei Registrierung für einen kostenlosen Probe-account.

17 Siehe dazu BGH HRRS 2007 Nr. 800 [Beschl. v. 16.05.2007 AK 6/07 und StB 3/07]; https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/07/ak-6-07.php:

  • Textziffer 10: „nach den Fassungen des § 129a StGB bis zum 34. Strafrechtsänderungsgesetz [war] im Hinblick auf den einheitlichen und uneingeschränkten Anwendungsbereich des Unterstützens und des Werbens sowie auf die identische Strafandrohung nicht erforderlich […], eine auf die Förderung einer ter­roristischen Vereinigung und ihrer Zwecke oder die Propagierung ihrer Ideologie und ihrer Ziele ausgerich­teten Tathandlung eindeutig einer der beiden Tatbestandsvarianten zuzuordnen“ (Hv. hinzugefügt)
  • Textziffer 12: „gewissen […] begrifflichen Unschärfe“
  • Textziffer 12, 13: „Dementsprechend hat der Senat unter der Geltung des alten Rechts etwa die Verbrei­tung einer Schrift, in der vergangene und zukünftige terroristische Aktivitäten der ‚Rote Armee Fraktion‘ zu­stimmend dargestellt und kommentiert wurden, als Unterstützung dieser terroristischen Vereinigung be­wertet, weil hierdurch deren Stellung in der Gesellschaft günstig beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell ihr Rekrutierungsfeld erweitert und damit insgesamt ihr Gefährdungspotential gestärkt werden könnte (BGH NJW 1988, 1677 f. = BGHR StGB § 129a Abs. 3 Unterstützen 1). […]. Hieran kann im Hin­blick auf die neue Gesetzeslage nicht festgehalten werden.“

18 Den § 129b StGB gab es bis dahin noch nicht; dieser wurde vielmehr erst mit derselben Gesetzesänderung ein­gefügt.

19 Auch eine etwas befremdliche These… – aber lassen wir dies hier dahinstehen.

20 Auf Seite 15 des OLG-Beschlusses vom 12.06.2023 zu Kienerts Artikel heißt es – wie oben ebenfalls bereits zi­tiert –: „Die Grenze zur Strafbarkeit bei der Wiedergabe fremder Texte ist aber überschritten, wenn die Information der Öffentlichkeit über Propagandatexte verbotener Vereinigungen nur ein Vorwand ist, um in Wahrheit die mit den Texten angestrebte propagandistische Wirkung für die dem Verbot unterliegende Vereinigung zu erzielen (BGH, Ur­teil v. 09.04.1997, 3 StR 387/96).“ (Hv. hinzugefügt)

21 Richter des Bundesgerichtshofs (Hg.), BGH-Rechtsprechung. Strafsachen (https://gateway-bayern.de/BV025751050 / https://opac.k10plus.de/DB=2.299/PPNSET?PPN=502017503&PRS=HOL&HILN=888&INDEXSET=21).

22 = NJW 1988, 1679 (siehe unten S. 24).

23 Siehe dazu S. 24.

24 „Es besteht […] hinreichender Tatverdacht, dass der Angeklagte mit dem in seinem Artikel bei verständiger Wür­digung zu sehenden Werbeappell für die Tätigkeit der verbotenen Vereinigung gem. § 85 Abs. 2 StGB die weitere Betätigung der Vereinigung willentlich unterstützt hat.“ (S. 13 des OLG-Beschlusses)
Abgesehen davon, daß die vom Oberlandesgericht vorgenommen „Würdigung“ von Kienerts Artikel alles andere als verständig ist (sie läßt die Beschriftung des Fotos, mit dem der Artikel bebildert ist, unter den Tisch fallen; sie macht aus „konstruierte[m] Verein“ [Artikel] „konstruiertes Verbot“ [OLG], und sie schließt – binär-reduktionistisch – von Kritik an dem Verbot auf Unterstützung des Verbotsobjektes [vgl. bereits Teil II, S. 13 – 16]), ist mit der vermeintlich objektiven Ermittlung des Inhalts (der Aussage) des Artikels noch nichts zum (subjektiven) Willen des Autors ge­sagt.
Sicherlich hat Kienert seinen Artikel willentlich geschrieben und veröffentlicht – aber damit ist noch lange nicht ge­sagt, daß er dies deshalb getan hat – wie ihm das OLG unterstellt –, „um in Wahrheit die“ – mit den verlinkten, fremden Texten von deren AutorInnen und HerausgeberInnen – etwaig „angestrebte propagandistische Wirkung für die dem Verbot unterliegende Vereinigung zu erzielen“ (S. 16 des OLG-Beschlusses; Hv. hinzugefügt).

25 „Die A[bsicht] ist die gesteigerte Form des ➔ unbedingten Vorsatzes.“ (Köbler, Juristisches Wörterbuch, Vahlen: München, 202218 5 [5])

26 „Absicht (Strafrecht) ist die intensivste Form des ➔ Vorsatzes. Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestands­verwirklichung. Bei der A. ist das Wollen (voluntatives Element) bes stark ausgeprägt, denn es kommt dem Täter gerade darauf an, den im G[esetz] bezeichneten Erfolg herbeizuführen.“ (Werner Beulke, in: Horst Tilch / Frank Ar­loth, Deutsches Rechts-Lexikon. Bd. 1, Beck: München, 20013, 50 – 51 [50])

27 „Das G[esetz] verwendet allerdings den Ausdruck A[sicht], dem die Wendung ‚um zu …‘ gleichsteht, nicht ein­heitlich. Bisweilen soll damit lediglich der Eventualvorsatz ausgeschlossen werden, so zB in § 164 I StGB (BGHSt 13, 219 [121] = NJW 1959, 2172). Zahlreiche Tatbestände im Besonderen Teil des StGB setzen neben dem Vorsatz eine besondere A. voraus, etwa die Zueignungsabsicht in § 242 StGB oder die Bereicherungsabsicht in §§ 253, 259, 263 StGB. Bei diesen Delikten […] bildet die A. als zielgerichteter Wille ein eigenständiges subjektives Tatbe­standsmerkmal.“ (ebd., 50 f.)

  • § 164 Absatz 1 StGB: „in der Absicht […], ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnah­men […] herbeizuführen oder fortdauern zu lassen“;
  • § 253 Absatz 1 StGB: „um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern“ (Hv. hinzugefügt);
  • § 259 Absatz 1 StGB: „um sich oder einen Dritten zu bereichern“ (Hv. hinzugefügt)
    und
  • § 263 Absatz 1 StGB: „in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen“.

28 Beschluß vom 28.11.1994 zum Az. VI 8/94; veröffentlicht in: Michael Lemke (Hg.,) OLGSt. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen und über Ordnungswidrigkeiten (Bestandsnachweise in Bibliothekskatalogen: KVK) 14, April 1996 (Nr. 2 zu § 129a StGB), S. 3.

29 ebd., S. 1 f.

30 = Oberlandesgericht.

31 = Neue Juristische Wochenschrift.

32 = OLG Schleswig, Beschluß vom 30.10.1997 zum Aktenzeichen 2 OJs 11/87, in: NStE Nr. 3 zu § 129a StGB (1988 H. 3, Bl. 33 [Vorderseite] bis 34 [Rückseite], hier: 34 [Rückseite]). – NStE = Kurt Rebmann (Hg.), Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht, Beck: München, 1987 ff. (Bestandsnachweise in Bibiothekskatalogen: KVK).

33 Das OLG behauptet auf S. 13 seines Beschlusses: „Die Handlung des Angeklagten ist geeignet, diese Tätigkeit zu unterstützen, indem sie erkennbar für Solidarität mit einem von der Justiz angeblich zu Unrecht verfolgten Verein wirbt (‚wir sind alle linksunten‘, ‚konstruiertes Verbot‘, ‚rechtswidrige Durchsuchung‘) und den Leser dahin lenkt, die verbotenerweise immer noch betriebene Website zu besuchen und sich über deren Inhalte zu informieren.“

Diese ‚Beweisführung‘ ist allerdings selbst konstruiert (um nicht zu sagen: an den Haaren herbeigezogen):

  • „wir sind alle linksunten“ ist keine Formulierung von Kienert selbst, sondern eine Parole an einer Haus­wand, die auf einem Foto zu sehen ist, das Kienerts Artikel bebildert. Das Foto ist wie folgt beschriftet: „‚Wir sind alle linksunten‘ – ob dem so ist, war auch ein Streitpunkt auf der Podiumsdiskussion über das Verbot der Internetplattform.“
  • Fabian Kienert sprach nicht von „konstruiertem Verbot“, sondern von „konstruiertem Verein“.
  • Fabian Kienert schrieb in der Tat: „Im November 2020 hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württem­berg schon die Durchsuchung der KTS im August 2017 im Zuge des konstruierten Vereins Indymedia Linksunten für rechtswidrig erklärt.“ Dieser Satz ist (abgesehen von einer kleinen Ungenauigkeit) wahr – es war schon im Oktober 2020 –; am 12.10.2020 entschied der Verwaltungsgerichtshof Mannheim zum Aktenzeichen 1 S 2679/19: „Es wird festgestellt, dass die Durchsuchungsanordnung in Nr. 1 des Be­schlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. August 2017 – 4 K 7022/17 – rechtswidrig gewesen ist.“
  • Und was die ‚Lenkung‘ der LeserInnen zum Besuch der „verbotenerweise immer noch betriebene Websi­te“ anbelangt, so konzediert das OLG an anderer Stelle seines Beschlusses selbst, daß „das Verbot der Vereinigung hohe gesellschaftliche Relevanz hat, was in den zahlreichen Medienbeiträgen hierzu zum Ausdruck kommt, und dass der Meinungsbildungsprozess der Öffentlichkeit hierzu weiter in Gang ist, […]. Hierzu gehört selbstverständlich auch eine Auseinandersetzung mit den Inhalten der Website, die zum Verbot geführt haben.“ (S. 15) Und was die Webseite anbelangt:
    • Sie wird nicht „immer noch“, sondern – nach Unterbrechung – erneut betrieben.
    • Verboten wäre das Betreiben der Webseite nur, wenn es sich dabei weiterhin um ein Tätigkeit des al­ten BetreiberInnenkreises handeln würde.
    • Letzteres ist aber nicht allein deshalb bewiesen (oder auch nur überwiegend wahrscheinlich), weil die alte URL wieder genutzt wird – dies kann nunmehr durchaus durch einen anderen Personenkreis oder auch eine Einzelperson (es gibt ja keinen Moderationsaufwand mehr) geschehen.

34 = Zeitschrift Strafverteidiger.

35 Inhaltsverzeichnis: https://d-nb.info/946266654/04.

36 Zwei dieser theoretischen Texte liegen:

als Retro-Digitalisate vor.
Von der – ebenfalls in der Broschüre enthaltenen – Chronologie gibt es

ein Teil-Retro-Digitalisat für das Jahr 1977.

37 http://www.info.libertad.de/sites/info.libertad.de/Dateien/pdf/das_info.pdf, S. 5.

38 Genauer: würde ergibt sich auch für die alten Fälle ergeben, wenn über diese erneut – nunmehr nach heutiger Gesetzeslage – zu entscheiden wäre.

39 „Der unübersehbar tendenziösen Überschrift kommt im Zusammenhang mit der Abbildung der verbotenen Kennzeichnung der ‚linksunten‘ erkennbar die Botschaft zu, die Tätigkeit der Vereinigung ‚linksunten.indymedia‘ sei erlaubt.“ (S. 16 des OLG-Beschlusses)
Selbst wenn dies die „Botschaft“ von Kienerts Artikel gewesen wäre, so wäre dies nur eine unzutreffende Rechts­auffassung, aber keine Straftat (wie ich bereits in Teil II, FN 28 geschrieben hatte): „Nicht einmal das Vertreten ei­ner unzutreffenden Rechtsauffassung wäre eine Straftat – Fabien Kienert übt mit seinem Artikel keine richterliche Gewalt aus – kann also mit seinem Artikel auch nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) verwirklicht haben“.

40 Absurd ist diese These deshalb, weil es selbstverständlich im Rahmen von Medienarbeit – auch im Rahmen von linker Medienarbeit – zu Straftaten (z.B. Beleidigungen und Verleumdungen) kommen kann.

41 Diese Einschränkung bzw. Relativierung ist geboten, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Gerichte teilweise schnell bereit sind, eine positive Äußerung über die jeweilige Organisation anzunehmen.

  • z.B. in Bezug auf den Waidmannsheil-Artikel: Bejahung des hinreichenden Verdachts auf Werbung, ob­wohl der BGH zugesteht, daß mit „dem Hinweis auf zu erwartende Attentate (‚Berechtigte Angst…‘) der ‚RAF‘ und in diesem Zusammenhang auf den ‚vor kurzem getöteten Siemens-Manager Beckurts‘ nicht eine ausdrückliche Billigung oder Rechtfertigung dieses Mordes verbunden“ wurde (Hv. hinzugefügt).
  • z.B. in der Entscheidung BGHR StGB § 129a Abs. 3 Werben 2 (Beschluß vom 21.12.1987 zum Aktenzei­chen StB 28/87; vgl. unten FN 52) die These von der Fortsetzung „diese[r] Organisation [= der RAF] selbst in den Vollzugsanstalten“ (also: die Behauptung der Existenz einer Terroristischen Vereinigung in den Knästen) und die daran angeknüpfte – allerdings je nach konkretem Äußerungskontext relativierte – Wer­tung des Propagierens der Zusammenlegungsforderung in Bezug auf die Gefangenen als Werbung für eine Terroristische Vereinigung: „Das in den Geschäftsräumen der Angeschuldigten ausgehängte Plakat enthält an mehreren Stellen – wörtlich oder sinngemäß – die Forderung nach ‚Zusammenlegung der Ge­fangenen aus RAF und Widerstand‘. Nach der politischen Zielsetzung der ‚RAF‘ dient die von ihr als Mittel des revolutionären Kampfes verstandene, mit propagandistischem Aufwand betriebene und immer wieder durch Hungerstreiks unterstützte Forderung nach Zusammenlegung der Gefangenen aus dem ange­sprochenen Bereich seit Jahren dem Zusammenhalt und der Organisation dieser terroristischen Vereini­gung“.

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