vonDetlef Georgia Schulze 07.02.2024

Theorie als Praxis

Hier bloggt Detlef Georgia Schulze über theoretische Aspekte des Politischen.

Mehr über diesen Blog

Die Hamburger Gerichts-Pressestelle teilte soeben mit:

„Morgen Donnerstag, den 8. Februar 2024, wird vor dem Landgericht Hamburg die am 18. Januar begonnene Hauptverhandlung im Strafverfahren wegen des Auf­marschs am Rondenbarg am 7. Juli 2017 fortgesetzt. Die Fortsetzung betrifft nur noch die 34-jährige Angeklagte L. und den (morgen) 29-jährigen Angeklagten J. – hinsichtlich der übrigen drei der zuletzt fünf Angeklagten wurde das Verfahren zwischenzeitlich abgetrennt: Gegenüber der 36-jährigen Angeklagten K. wurde das Verfahren im allseitigen Einvernehmen gegen eine Geldauflage in Höhe von 600 € (vorläufig im Hinblick auf den Zahlungseingang) eingestellt, nachdem diese Ange­klagte sich in einer schriftlichen Erklärung von Gewalt distanziert und auf eine Ent­schädigung für die zehntägige Untersuchungshaft im Anschluss an ihre Festnahme am 7. Juli 2017 verzichtet hatte. In Bezug auf den 29-jährigen Angeklagten Lü. ha­ben die Beteiligten ebenfalls ihre Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung auf ei­ner entsprechenden Grundlage signalisiert, wobei die Höhe der Geldauflage für die­sen Angeklagten mangels eigenen Erwerbseinkommens 300 € betragen soll. Ob es auch im Fall der 51-jährigen Angeklagten C. zu einer Verfahrenseinstellung kommt, steht noch nicht fest. Grund der Verfahrensabtrennung ist hier, dass die Angeklagte derzeit krankheitsbedingt an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert ist.“

Wie kann es zu einem derartigen deal kommen – angesichts dessen, daß noch am ers­ten Prozeßtag vor knapp zwei Wochen die Linie „eine[r] von allen Angeklagten gemeinsam getragene Prozesserklärung“1 war:

„Das Urteil, dass hier gefällt werden soll, wird entscheidend sein für jeden Men­schen, der künftig an einer Demonstration teilnehmen möchte. Wenn jede Demons­trant*in damit rechnen muss für eventuelle strafbare Handlungen aus der Menge heraus hinter Gittern zu landen, werden viele von der Teilnahme an Kundgebungen, Demos oder Streiks abgehalten. Und wenn im Nachhinein die Organisation von Pro­test und öffentlichen, legalen gewerkschaftlichen Treffen in einer Akte landen, und auf Basis davon Demonstrant*innen ins Gefängnis gesteckt werden sollen, werden sich viele zweimal überlegen, ob sie sich engagieren wollen. Was bleibt dann noch übrig vom Versammlungsrecht? Es stellt sich also ganz direkt die Frage an das Ge­richt: Welcher Entwicklung wollen Sie einen Präzedenzfall verschaffen?“ (Hv. hinzugefügt)

?

Auch wenn es jetzt nicht um „hinter Gittern“, sondern ‚bloß‘ um 600 Euro geht – 600 Euro als ‚Versammlungsgebühr‘ wegen bloßer Teilnahme an einer Demonstration?

Nun hatte die Staatsanwaltschaft schon etwas mehr behauptet als bloße Anwesenheit bei der Demonstration (siehe Seite 24 unten [bei Fußnoten 31 bis 33] meiner Artikel-Serie zum Prozeßauftakt). Aber auch das, was die Staatsanwaltschaft behauptet hat, kann sie vermutlich auch – und vielleicht sogar gerade – den jetzt ausscheidenden Anklagten nicht beweisen: Der Vorwurf eines „gemeinsamen Tatplans“ hörte sich schon stark nach „an den Haaren herbeigezogen“ an. Und allein (vermummte) Anwesenheit bei einer Demo, bei der ein paar Sachen fliegen bzw. kaputtgehen, ist noch keine (psychische) Beihilfe zum Landfriedensbruch.

„Das Landgericht [Krefeld] hat festgestellt, daß der Angeklagte in dem aus mehre­ren hundert Personen bestehenden Demonstrationszug, bekleidet mit schwarzer Lederjacke, Arbeitshandschuhen, einem gelben Schutzhelm mit ‚Sturmmaske‘ so­wie mit weichen Stiefeletten, mitgegangen ist (UA S. 6, 14). Darüber, wie er sich dabei verhalten hat, konnte es keine Feststellungen treffen (UA S. 18). Wenn es auf diesem Hintergrund ausführt, daß ‚bloßes inaktives Dabeisein bzw. bloßes ‚mitmarschieren‘ …. auch unter dem Gesichtspunkt der psychischen Beihilfe‘ keine Strafbarkeit nach § 125 StGB begründet (UA S. 21/22), so ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden. Denn bei einer solchen Sachlage scheitert eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs bereits daran, daß ein nach den allgemeinen Teilnah­megrundsätzen beachtliches, bestimmte Gewalttätigkeiten unterstützendes Ver­halten des Angeklagten nicht festgestellt ist.“
(BGH, Urteil vom 08.08.1984 zum Aktenzeichen 3 StR 320/84, Textziffer 2)

Warum also 600 Euro zahlen, wenn die Hamburger Staatsanwaltschaft selbst sagt, daß sie keiner der angeklagten Person eigenhändige Gewalttätigkeiten nachweisen kann2 und zumindest sehr fraglich ist, ob sie psychische Beihilfe zu Gewalttätigkeiten von Un­bekannten nachweisen kann? („Gemeinsamer Tatplan“ wäre MittäterInnenschaft an den Gewalttätigkeiten – [zumal: psychische] Beihilfe ist weniger.)

Und dann auch noch eine „schriftlichen Erklärung“ abgegeben, mit der sich – jenseits von Zeit und Raum – „von Gewalt distanziert“ wird? Nun wäre wenig sinnvoll, von Leu­ten zu erwarten, daß sie Gewaltanwendung verteidigen, die sie falsch finden. Und wenn eine Aktion schlecht lief (und vielleicht schon schlecht geplant war), kann und sollte, das – jedenfalls in politischen Kontexten – gesagt werden; und eine solche Erklärung kann dann meinetwegen auch vor Gericht wiederholt werden. – Aber irgendwie eine vage ‚Di­stanzierung von Gewalt‘ – wie kann das richtig sein, wo heutzutage (und schon seit über 20 Jahren) nicht einmal mehr die Grünen „Gewaltfreiheit“ auf ihre Fahne schrei­ben. 😉

In den 80er Jahren hielten Michael Stamm und Jürgen Reents aus der damaligen damaligen – damals noch ziemlich linken – Ham­burger Grün-Alternativen Liste (GAL) dem mainstream ihrer grünen ParteifreundInnen in der Auseinandersetzung um die damals besetzten Häuser der Hamburger Hafenstraße entgegen:

„Das Verhalten des Hamburger Bürgermeisters [damals: Klaus von Dohnanyi], der kein Noske sein wollte3 – welche ein Verdienst! – entstand keineswegs aus einer Anwendung des ‚Prinzips der Gewaltfreiheit‘, was schon durch die Anwesenheit der 6.000 einsatzbereiten Polizisten dokumentiert wurde. Eine GAL, die dem Vorschlag der Realos gefolgt wäre, die also die ‚Zusammenarbeit mit Gruppen, die militante Aktionenformen praktizieren‘, abgelehnt hätte, wäre zu einem Instrument einer di­rekt gewaltsamen ‚Räumungslösung‘ geworden. Sie hätte nämlich erheblich das Umfeld geschwächt, dessen Stärke mit dazu beigetragen hat, daß schließlich auf eine gewaltsame Räumung verzichtet wurde.“
(Michael Stamm / Jürgen Reents, Bekenntnisse zur Gewaltfreiheit – oder: Welche Gewalt ist erlaubt?, in: AK, Nr. 290 v. 11.01.1988, S. 25 – 26 [25]; Hyperlink im Zitat hinzugefügt)

Warum also – jenseits von Zeit und Raum – von Gewalt distanzieren?

Ich habe einen Verdacht: Weil sich die Angeklagten selbst einredeten oder einreden ließen, sie sollten wegen bloßer Anwesenheit bei der Demo, bei der ein paar Dinge kaputt gingen, hinter Gittern – und nun froh sind, daß sie für 600 Euro aus der Sache rauskom­men.

Peinlich, peinlich.


Nachtrag von Donnerstag, 9:35 Uhr:

Nunmehr gibt es auch auf der Webseite der Kampagne „Gemeinschaftlicher Widerstand“ eine Stellungnahme zu dem deal:

„Für eine Angeklagte ist der Aufenthaltsstatus vom Ausgang des Verfahrens abhängig, daher nimmt sie, sowie ein gesundheitlich beeinträchtigter weiterer Angeklagter, das Angebot an.“

Gleichzeitig wird in der Pressemitteilung aber einer der AnwältInnen (Adrian Wedel) mit den Worten, „Die Anklage der Staatsanwaltschaft bricht nach den ersten beiden Prozesstagen zusammen“, zitiert.

Auch das ist keine sinnvolle Strategie: Jahrelang das Verfahren auszuhalten und dann aber am Anfang des Prozesses auszusteigen – wenn (angeblich) die „Anklage der Staatsanwaltschaft […] nach den ersten beiden Prozesstagen zusammen“bricht.


[*] https://rote-hilfe.de/news/bundesvorstand/1258-versammlungsfreiheit-vor-gericht-3-auflage-des-rondenbarg-prozesses-im-januar-2024: „Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft genügt ihre bloße Anwesenheit, um ein gemeinsames Tathandeln zu unterstellen. Auch im anstehenden Verfahren werden den Angeklagten darüber hinaus keine konkreten Straftaten zugeordnet. Falls sich diese Rechtsauffassung durchsetzen sollte, wäre künftig jede Teilnahme an einer Demonstration mit enormen Kriminalisierungsrisiken verbunden. Vermeintliche Straftaten Einzelner könnten so allen vor Ort befindlichen Personen zugeschrieben werden.“


1 Dies war nicht nur eine Behauptung der Kampagne „Gemeinschaftlicher Widerstand“, sondern wurde unter ande­rem auch von Katharina Schipkowski im redaktionellen Teil der taz, vom NDR und von der FAZ berichtet:

2 Auskunft des Hamburger Gerichts-Pressesprecher, die mir im Dezember des vergangenen Jahres erteilt worden war: „Nach meinem Kenntnisstand gibt es im Zusammenhang mit dem Vorfall am Rondenbarg bislang keine Ange­klagten, denen eigenhändige Gewalttaten zugeordnet werden.“

3 Am Ende der Auseinandersetzung um die Häuser war es zu einem deal gekommen – aber aus einen Position der Stärke des Widerstandes gegen eine polizeiliche Räumung.
Nun befindet sich allerdings ‚die Linke‘ (sowohl das breitere Spektrum als auch die namens-ursurpierende Partei) heute alles ande­re als in Position einer Stärke – aber umso weniger sollten auch noch die theoretischen Positionen verkauft werden, die die Basis dafür sein können, das Kräfteverhältnis wieder zu ändern.

Anzeige

Wenn dir der Artikel gefallen hat, dann teile ihn über Facebook oder Twitter. Falls du was zu sagen hast, freuen wir uns über Kommentare

https://blogs.taz.de/theorie-praxis/zusammenbruch-einer-kampagne/

aktuell auf taz.de

kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert