vonDetlef Georgia Schulze 05.05.2023

Theorie als Praxis

Hier bloggt Detlef Georgia Schulze über theoretische Aspekte des Politischen.

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Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte bereits am Jahresan­fang mit einer von ihr veranlaßten Durchsuchung des Senders und der Wohnungen zweier Sender-Mitarbeiter (s. Über Medien vom 20.01.2023 und contraste vom 03.05.2023, S. 3) sowie dem Versuch, die IP-Adressen der BesucherInnen der Web­seite des Freien Radios zu erlangen, Aufsehen erregt (siehe taz-Blogs vom 22.01., 27.01., 02.02., und 11.02.2023). Ungerührt von Kritik an den Durchsuchungen (s. dazu express 03-04/2023, S. 18) erhob die Staatsanwaltschaft nunmehr Anklage gegen den Autor eines Artikel auf der Webseite von Radio Dreyeckland.

Dazu teilte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe am Mittwoch auf Anfrage mit, daß ihres Erach­tens durch die Veröffentlichung des Artikel von Fabian Kienert vom 30. Juli 2022 „eine Handlung“ begangen wurde, „die auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zu­sammenhangs [der verbotenen Vereinigung ‚linksunten.indymedia‘] abzielt und die in­soweit geeignet ist, eine vorteilhafte Wirkung hervorzurufen“. Dies stelle eine Verwirkli­chung des Straftatbestandes des § 85 Absatz 2 Strafgesetzbuches (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot) in der Unterstützungsvariante dar.

Die Staatsanwaltschaft vergeistigt (in verfassungswidriger Weise) den gesetzlichen Straftatbestand

Auf weitere Nachfrage ergänzte der Pressesprecher der Karlsruher Anklagebehörde:

„der in der Anklageschrift erhobene Vorwurf lautet, dass der betreffende Redakteur bei der Vornahme der Veröffentlichung zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass durch die von ihm gewählte inhaltliche Gestaltung und die darin eingebettete Verlin­kung des vollständigen Vereinsarchivs die Bestrebungen und die Tätigkeit der verbote­nen Vereinigung ‚linksunten.indymedia‘ über eine bloße journalistische Berichterstat­tung hinaus weiter beworben und gefördert wurden. Dies ist strafbar gem. § 85 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB.“

Schon dies ist unzutreffend und entstellt die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzun­gen. Denn nach dem wirklichen § 85 Strafgesetzbuch ist nämlich nicht strafbar, „Be­strebungen und die Tätigkeit der verbotenen Vereinigung“ (Hv. hinzugefügt) zu unter­stützen. Strafbar ist vielmehr den „organisatorischen Zusammenhalt oder [… die] weitere Betätigung“ (Hv. ebenfalls hinzugefügt) solcher Vereinigung zu unterstützen.

Die Staatsanwaltschaft ersetzt also das organisationsbezogene gesetzliche Tatbe­standsmerkmal „organisatorische[r] Zusammenhalt“ durch den vergeistigten Ausdruck „Bestrebungen“. Es ist aber gerade nicht strafbar, wenn ganz allgemein die „Bestre­bungen“ verbotene Vereine „beworben und gefördert“ werden (auch in letzterer Formu­lierung liegt eine staatsanwaltliche Verdrehung der gesetzlichen Tatbestandsvorausset­zungen; auch dadurch wird der Straftatbestand vergeistigt). Ein solcher vergeistigter Straftatbestand ist aber im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik nicht zu finden.

Gegenüberstellung des Wortlautes von § 85 Absatz 2 StGB und des dazu nicht passenden Vorwurfe der Staatsanwaltschaft Karlsruhe

Dar­über hinaus: Wäre (Konjunktiv!) ein solch vergeistigter Straftatbestand im StGB der BRD zu finden, so wäre das Strafgesetzbuch inso­weit verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht bereits zu Parteiverboten entschieden hat:

„Das Parteiverbot soll […] nur den Gefahren vorbeugen, die von der Verfolgung der Ideen in organisierter Form ausgehen. Wollte man die fast nie ganz auszuschließende Rück­wirkung auf die verbotene Organisation zum Anlaß nehmen, solche Meinungsäußerun­gen [„die es der verbotenen Organisation erleichter[n], selbst Einfluß zu nehmen“] schlechthin zu verbieten, dann würde damit in die Meinungsfreiheit des Einzelnen in ei­ner nicht zumutbaren und auch nicht durch den Zweck des Parteiverbots gerechtfertig­ten Weise eingegriffen. […]. Ist nach den vorstehenden Darlegungen die Äußerung be­stimmter politischer Ideen verfassungsrechtlich zulässig, so kann es nicht darauf an­kommen, welcher Willensrichtung die Äußerungen entspringen, d.h. ob der Außenste­hende damit die verbotene Organisation fördern wollte oder nicht. Das Parteiverbot soll nur objektive Gefahren abwehren.“
(BVerfGE 25, 44 – 64 [58 = DFR-Textziffer 48 f.]; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv025044.html#058)

Das Entsprechende gilt für die Strafbewehrung von Vereinsverboten; auch diese Straf­androhungen wenden sich nicht gegen geistige Inhalte als solche (bloße „Bestrebungen“), sondern gegen die besondere Effektivität (und damit – aus Sicht des Staates – besondere Gefährlichkeit) von Organisationen – so

  • zu Artikel 9 Grundgesetz (Vereinigungsfreiheit [Absatz 1<1>] und Vereinigungsver­bote [Absatz 2<2>] sowie Koalitionsfreiheit<3> [Absatz 3]):

„Ein gleichgesinnte Gemeinschaft ist bedrohlicher als Individualität.“
(Wolfgang Löwer, in: Ingo von Münch / Philip Kunig, Grundgesetz. Bd. 1, Beck: Mün­chen, 20126, Artikel 9, Randnummer 1; s.a. Randnummer 48: „gesteigerte Gefährlich­keit kollektiver Verwirklichung strafbaren Tuns“)
Der „Verbotstatbestand […] soll ‚einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Si­cherheit oder Ordnung‘ durch eine organisierte Ignoranz und Relativierung der straf­rechtlichen Regelungen begegnen.“
(Daniela Winkler, in: Ingo von Münch / Philip Kunig, Grundgesetz. Band 1, Beck: München, 20217, Artikel 9, Randnummer 84; Hv. hinzugefügt)

  • zu § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terro­ristischer Organisationen):

„Ein die Pönalisierung legitimierendes Gefährdungspotential der in § 86 bestraften Verhaltensweisen folgt aus ihrem Organisationsbezug – also letztlich mittelbar aus der Gefährlichkeit der Organisation, […].“
(Christian Becker, in: Holger Matt / Joachim Renzikowski, Strafgesetzbuch, Vahlen: München, 20202, § 86, RN 1)

Erst „organisierten Verfassungsfeinden“ kommt die „erhöhte Gefährlichkeit zu, die den Gesetzgeber zur Schaffung der Strafdrohung veranlasst hat.“
(BGHSt 20, 45 – 61 [54] – Hv. hinzugefügt).

Abstrakt erkennt dies auch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe an; diese schrieb mir am Mittwoch – bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes –: Es gehe gerade um die „verbotene Vereinstätigkeit“:

„Der Einzelne werde […] nicht betroffen, soweit er sich selbst für bestimmte politische Ziele einsetze. Es sei ihm lediglich verwehrt, dies durch die Unterstützung der Aktivitä­ten einer mit einem Betätigungsverbot belegten Vereinigung zu tun.“

Allerdings bleibt (bisher) das Geheimnis der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, wie diese partielle Einsicht dazu passen soll,

  • daß die Staatsanwaltschaft
    • das gesetzliche Tatbestandsmerkmal den „organisatorischen Zusammenhalt oder [… die] weitere Betätigung“durch
    • das erfundene Tatbestandsmerkmal „Bestrebungen und die Tätigkeit“ersetzt

    und

  • daß die Staatsanwaltschaft
    • das gesetzliche Tatbestandsmerkmal „unterstützt“durch
    • die erfundenen Tatbestandsmerkmale „beworben und gefördert“ersetzt

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ersetzt den tatsächlichen Straftatbestand der (vollendeten) Unterstützung verbotener Vereine durch den erfundenen Straftatbestand der Absicht zur und Möglichkeit der Unterstützung verbotener Vereine

Wie eingangs schon zitiert, ist die Staatsanwaltschaft Karlsruhe der Auffassung, das Veröffentlichen des inkriminierten Artikels stelle „eine Handlung“ dar, „die auf die Auf­rechterhaltung des organisatorischen Zusammenhangs [der verbotenen Vereinigung ‚linksunten.indymedia‘] abzielt und die insoweit geeignet ist, eine vorteilhafte Wirkung hervorzurufen“ (Hv. hinzugefügt).

Liberale Staaten beanspruchen, nur Taten<4>, aber keine (innerlichen) Gesinnungen<5> (und insofern auch keine bloßen Absichten – jedenfalls, sofern sie nicht schon einen konkreten Tatversuch darstellen<6>) zu bestrafen. Auch (öffentliche) Äußerungen sind – dem Anspruch nach<7> – weitgehend frei, sofern sie nicht gerade beleidigend oder ju­gendgefährdend sind.

Was sehen wir dagegen in Falle des Versuchs der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, ihre Anklage gegen Fabian Kienert zu rechtfertigen?

Ein wahrer Satz – „Im Internet findet sich linksunten.indymedia.org als Archivseite“ – (also eine Äußerung) in einem Artikel auf der Webseite eines (lizensierten) freien Radio­sender, der als solcher unter dem Schutz der Medienfreiheiten aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz steht, wird zu „eine[r] Handlung“ erklärt – und zwar zu einer, „die auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhangs [der verbotenen Vereini­gung „linksunten.indymedia“] abzielt und die insoweit geeignet ist, eine vorteilhafte Wirkung hervorzurufen“ (Hv. hinzugefügt).

Es soll also nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Karlsruhe

  • nicht darauf ankommen, ob der Journalist den Verein tatsächlich unterstützt hat (was unmöglich ist, da der Verein zum ‚Tat‘- = Schreib- und Veröffentlichungs­zeitpunkt nicht [mehr] existierte [s. dazu meinen Artikel bei den taz-Blogs vom 27.01.2023]);
  • sondern es soll darauf ankommen,
    • worauf der Journalist angeblich „abzielte“ (also auf seine ihm unterstellte Ab­sicht<8>)und
    • darauf, daß seine Handlung angeblich dazu abstrakt geeignet war, das un­terstellte Ziel zu erreichen.

Das heißt: Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ersetzt die tatsächliche Tatbegehung (Unterstützung), durch

  • die bloße (angebliche) Absicht zur Unterstützungund
  • die Geeignetheit (also bloße Möglichkeit) zur Unterstützung.

Die bloß versuchte Unterstützung verbotener Vereine gibt es aber als Straftatbestand nicht; eine solche Unterstützung ist nur als vollendete Tat strafbar.9

Im übrigen würde der Versuch, einen nicht (mehr) existierenden Verein zu unterstüt­zen, unter den Schutz von § 23 Absatz 3 Strafgesetzbuch fallen:

„Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).“
( https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__23.html)

Vorliegend hat freilich nicht der angeschuldigte Journalist, sondern die Staatsanwalt­schaft Karlsruhe grob unverständig gehandelt. Denn auch die von der Staatsanwalt­schaft behauptete ‚Geeignetheit‘ der ‚Handlung‘ (des Angeschuldigten) zur Unterstüt­zung eines Vereins ist eine bloß kontrafaktisch unterstellte, wenn der in Rede stehende Verein – wie im Falle des hier in Rede stehenden Vereins – nicht (mehr) existiert.


Langfassung dieses Artikels bei labournet.de:

Bei labournet.de gibt es auch eine umfassende Dokumentation der bisherigen Auseinandersetzung um das linksunten-Verbot:
https://www.labournet.de/interventionen/solidaritaet/solidaritaet-gegen-das-verbot-von-linksunten-indymedia-widerstand-gegen-polizeistaat/.


<1> „Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“

<2> „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmä­ßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“

<3> = „Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden“.

<4> Art. 103 Absatz 2 GG: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat be­gangen wurde.“ (Hv. hinzugefügt)

<5> Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG: „Niemand darf wegen […] seiner […] politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt wer­den.“ / Art. 4 Abs. 1 GG: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Be­kenntnisses sind unverletzlich.“

<6> „Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.“ (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__22.html)

<7> Art. 5 Abs. 1 und 2 GG: „(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstat­tung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ (Hv. hinzugefügt)
Die Auslegung des Ausdrucks „allgemeine Gesetze“ Art. 5 Abs. 2 GG ist umstrittenen; dieses Problem kann und muß hier aber nicht erörtert werden, da es hier nicht die Frage geht, ob § 85 Strafgesetzbuch verfassungsgemäß ist, sondern der entscheiden­de Punkt ist, daß der dort genannte Straftatbestand von Fabian Kienert schlicht und ergreifend mit seinem Artikel nicht verwirk­licht wurde (und auch nicht verwirklicht werden konnte – da das Verbotsobjekt zum Schreib- und Veröffentlichungszeitpunkt des inkriminierten Artikel nicht mehr existierte).

<8> Dem inkriminierten Artikel läßt sich zur Absicht des Autors nichts entnehmen. Es läßt sich nur feststellen, daß er über die URL des linksunten-Archivs – zutreffend – berichtet hat. – Jedenfalls im Zweifel ist davon auszugehen, daß er bloß dem kantianischen (urn:nbn:de:kobv:b4-200905192971) Motto sapere aude (erkühne Dich, Einsicht zu gewinnen) folgen und den Le­serInnen der Webseite von Radio Dreyeckland ermöglichen wollte, sich – als mündige BürgerInnen – eine eigene Meinung zu Verbot und Webseite des Verbotsobjektes zu bilden. –
Aber auch mit weitergehende Absichten hätte er sich nicht strafbar gemacht, da es strafrechtlich nicht auf bloße Ab­sichten, sondern – als Minimum der Strafbarkeit – auf verwirklichte Tatbestände ankommt (was im Grenzfällen die Ver­wirklichung von Versuchstatbeständen sein kann, aber auch mehr als eine bloße Absicht ist).

<9> Vgl. § 23 Absatz 1 Strafgesetzbuch: „Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.“ ( https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__23.html) Die Unterstützung ver­botener Vereine ist aber nur ein „Vergehen“ (kein „Verbrechen“).
Der Unterschied ist in § 12 Strafgesetzbuch definiert: „(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheits­strafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringe­ren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. (3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allge­meinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Be­tracht.“ ( https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__12.html)
§ 84 Strafgesetzbuch enthält in Bezug auf die Unterstützung und die einfache Mitgliedschaft (Absatz 2) keinen Versuchs-Tatbe­stand; allein für sog. „Rädelsführer“ und „Hinterm[ä]nn[er]“ bestimmt Absatz 1 Satz 2: „Der Versuch ist strafbar.“ ( https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__84.html)

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