vonDetlef Georgia Schulze 06.06.2023

Theorie als Praxis

Hier bloggt Detlef Georgia Schulze über theoretische Aspekte des Politischen.

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Vor knapp zwei Wochen hatte die Generalstaatsanwaltschaft eine Pressemitteilung verbreitet, in der es hieß:

„Die Generalstaatsanwaltschaft München, Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZET), führt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten durch Mitglieder der sog. ‚Letzten Generation‘. Im Rahmen dieses Verfahrens durchsuchen heute Beamte der Generalstaatsanwaltschaft München, des Bayerischen Landeskriminalamtes (BLKA) und weiterer Bundesländer 15 Objekte im gesamten Bundesgebiet.“

Nunmehr teilte die Generalstaatsanwaltschaft auf Anfrage mit, „dass zehn Beschlüsse gemäß § 102 StPO bei Beschuldigten und fünf Beschlüsse gemäß § 103 StPO bei Dritten vollzogen wurden“.

§ 102 Strafprozessordnung (StPO) betrifft Durchsuchungen bei Beschuldigten; § 103 StPO betrifft dagegen Durchsuchung bei anderen Personen – also Nicht-Beschuldigten. Letztgenannte Norm lautet:

„(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.“

Damit scheint nun auch Licht in die – im Artikel vom 30.05.2023 angesprochene – Durchsuchung beim Berliner „Eventunternehmer“ Stephan Hüttner zu kommen – zu vermuten steht jedenfalls, daß bei ihm nicht als Beschuldigten, sondern als „andere Person“ durchsucht wurde.

Sollten die weiteren Betroffenen – insbesondere die Nicht-Beschuldigten – Informationen über ihre Erfahrungen mit der Polizei und ihre etwaigen rechtlichen Schritte gegen die Durchsuchungen mitteilen wollen, können sie gerne Kontakt zu mir aufnehmen.


Fortsetzung folgt.


Bisher sind erschienen:

Der Durchsuchungsbeschluß in Sachen „Letzte Generation“

Es folgt noch:

  • Anhang: Noch einmal speziell zu den Blockaden

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https://blogs.taz.de/theorie-praxis/der-durchsuchungsbeschluss-in-sachen-letzte-generation-nachtrag-ii/

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